B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1429/2015
Ur t e i l vom 1 9 . J u n i 2 0 1 5
Besetzung
Richter Walter Stöckli (Vorsitz),
Richter Markus König, Richter William Waeber,
Gerichtsschreiberin Sarah Straub.
Parteien
A._______, geboren (…),
unbekannter Herkunft,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 12. Februar 2015 / N (…).
E-1429/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, gemäss eigenen Angaben ein Tibeter aus dem
Dorf B._______ (Bezirk (…), Provinz Ü-Tsang), habe seinen Heimatstaat
am (…) verlassen. Er sei mit dem Motorrad und in einem Auto nach
C._______ gefahren, von dort habe ihn ein Sherpa nach Nepal gebracht.
Nach zwei Monaten habe er Nepal in einem Flugzeug verlassen und sei
von einem ihm unbekannten Ort am 18. Juli 2012 in die Schweiz gelangt,
wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 14. August 2012 wurde er zur
Person und summarisch zu den Asylgründen befragt, am 27. März 2014
erfolgte die einlässliche Anhörung.
A.b Zur Begründung seines Asylgesuches machte er geltend, er habe am
10. Mai 2012 in D._______ mit einem Freund antichinesische Flugblätter
angebracht. Da sei ihm ein Mann entgegengekommen, habe ihm ins Ge-
sicht geschaut und sei dann weitergegangen. Er habe Angst bekommen
und sei gleich nach Hause gerannt. Respektive er sei zu seinem Freund
gelaufen und habe ihm gesagt, dass ihn jemand gesehen habe, worauf sie
nach Hause gegangen seien. Er habe seinen Eltern davon erzählt, welche
gesagt hätten, er würde früher oder später von den Chinesen verhaftet,
wenn ihn jemand gesehen habe; er solle besser fliehen.
Der Beschwerdeführer reichte keine Ausweispapiere oder andere Beweis-
mittel zu den Akten.
A.c Im Auftrag des SEM (damals Bundesamt für Migration, BFM) wurde
am 5. Dezember 2014 mittels eines telefonischen Interviews ein Alltags-
wissenstest durchgeführt. Die sachverständige Person kam in ihrer landes-
kundlich-kulturellen und linguistischen Herkunftsanalyse zum Schluss, die
Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer im behaupteten geogra-
phischen Raum gelebt haben könnte, sei klein.
A.d Mit Schreiben vom 15. Dezember 2014 gewährte die Vorinstanz dem
Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Abklärungsergebnis. Der Be-
schwerdeführer nahm am 23. Dezember 2014 Stellung.
A.e Mit am 13. Februar 2015 eröffneter Verfügung vom 12. Februar 2015
stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht und lehnte sein Asylgesuch ab. Sie verfügte die Wegweisung
aus der Schweiz sowie den Vollzug, wobei sie den Wegweisungsvollzug in
die Volksrepublik China ausschloss.
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B.
Mit Beschwerde vom 1. März 2015 (Poststempel: 3. März 2015) beantragte
der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht, es sei ihm Asyl zu
gewähren. Der Beschwerde lag ein Referenzschreiben der E._______,
vom (…), ein Zwischenzeugnis des F._______ vom (…) sowie eine Kopie
seiner Stellungnahme vom 23. Dezember 2014 bei.
C.
Mit Zwischenverfügung vom 10. März 2015 erhob der Instruktionsrichter
unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall einen Kosten-
vorschuss, welcher innert Frist bezahlt wurde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1
und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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Seite 4
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden; als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Zur Begründung seines ablehnenden Entscheides führte das SEM aus,
gemäss dem Evaluationsbericht zu seinem Alltagswissen habe der Be-
schwerdeführer keine klare Vorstellung von der administrativen Gliederung
seiner Herkunftsregion. Zwar habe er die Namen von Nachbardörfern an-
gegeben, welche auf Karten zu finden seien, dies weise aber eher auf eine
gute Vorbereitung hin und stelle kein gewichtiges Indiz für die von ihm gel-
tend gemachte Herkunft dar. Demgegenüber habe er nicht angeben kön-
nen, in welchem Gebiet und in welchem Regierungsbezirk sich sein Her-
kunftsort befinde, und zudem nicht gewusst, dass Gemeindehauptort und
Kreisstadt identisch seien. Ferner habe er angegeben, sein Herkunftsort
sei vom Himalaya-Gebirge umschlossen, tatsächlich befinde sich der Hi-
malaya jedoch nur im Süden. Bei den Angaben zu Ackerbau und Viehzucht
habe er nicht erklären können, weshalb seine Familie keinen Raps anbaue,
obwohl dies in der fraglichen Region üblich und weit verbreitet sei. Er habe
zwar gewusst, dass dort Gerstenbier hergestellt werde, dessen lokale Be-
zeichnung aber nicht gekannt. Auch eine Erdfrucht, welche in jener Region
häufig vorkomme und ertragreich geerntet werde, sei ihm nicht bekannt
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gewesen. Weiter habe er die Bezeichnung für ein typisches Frauenkleid
der Region nicht gewusst und die Preise für alltägliche Waren, Fleisch oder
Bier nicht richtig angeben können. Zudem würden seine Angaben zur Ge-
bindegrösse nicht stimmen, und die Behauptung, Öl werde in Gewichtsein-
heiten gehandelt, treffe nicht zu. Er habe falsche Aussagen zum Zeitpunkt
des jährlichen Schulfests und zur Schuluniform gemacht, und das Ausstel-
lungsverfahren für die Identitätskarte sowie deren Gültigkeitsdauer falsch
angegeben. Er verfüge zwar über geringe Chinesischkenntnisse, welche
jedoch nicht denjenigen einer Person entsprächen, die ihr ganzes Leben
in der fraglichen Region verbracht habe. Die sachverständige Person sei
aus diesen Gründen zum Schluss gekommen, die Wahrscheinlichkeit,
dass er tatsächlich aus dem besagten geographischen Raum stamme, sei
klein. Die Einwendungen in seiner Stellungnahme vermöchten an dieser
Einschätzung nichts zu ändern, denn die nun zum Teil korrekten Angaben
seien nachträglich erlerntes Wissen. Seine Erklärungen für fehlende oder
ungenaue Kenntnisse vermöchten die Wahrscheinlichkeit, dass er aus
dem behaupteten Raum stamme, ebenso wenig nicht zu steigern wie das
Beharren auf der Korrektheit seiner Angaben.
Der Beschwerdeführer habe keine Identitätspapiere zum Beleg seiner Her-
kunft eingereicht. Die Angabe, er habe die Identitätskarte dem Schlepper
überlassen, vermöge die Verletzung der Mitwirkungspflicht nicht zu heilen,
denn es gehe nirgends aus den Akten hervor, dass er sich um die Einrei-
chung von Dokumenten überhaupt bemüht habe. Den Widerspruch in sei-
nen eigenen Angaben hinsichtlich des Erhalts der Identitätskarte habe er
nicht aufgelöst, da sein Einwand, es habe sich eventuell um zwei verschie-
dene Identitätskarten gehandelt, nicht geglaubt werden könne. Auch zum
Reiseweg habe er widersprüchliche und unsubstantiierte Angaben ge-
macht. Bei der ersten Befragung habe er angegeben, mit dem Motorrad
von seinem Dorf zum Gemeindehauptort gelangt zu sein, in der Anhörung
dagegen erklärt, er sei zu Fuss dorthin gegangen. Auf Nachfrage habe er
an diesen letzten Angaben festgehalten, den Widerspruch damit indessen
nicht auflösen können. Zudem habe er nicht angeben können, von wo nach
wo er geflogen sei.
Hinsichtlich der vorgebrachten Asylgründe erwog das SEM, es sei schwer
nachvollziehbar, dass sich jemand nur aufgrund der allgemeinen Lage zu
einer derartigen Plakataktion verleiten lasse. Es widerspreche der allge-
meinen Erfahrung, dass jemand, der vorher politisch nicht engagiert und
nie in Schwierigkeiten geraten sei, sich plötzlich ohne konkreten Anlass auf
eine politische Aktion einlasse, welche zu schwerwiegenden persönlichen
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Seite 6
Problemen führen könne. Auch die überstürzte Ausreise widerspreche der
Logik, da es keinen plausiblen Anhaltspunkt dafür gebe, dass er erkannt
oder identifiziert worden wäre. Es wäre zumindest zu erwarten gewesen,
dass er sich bei seinem Freund erkundigt hätte, ob aus dessen Sicht eine
Gefährdung bestehe. Im Übrigen habe er bei in der Erstbefragung gesagt,
er sei mit seinem Freund auf dem Motorrad nach Hause gefahren, anläss-
lich der Anhörung jedoch angegeben, nach der Begegnung mit der unbe-
kannten Person gleich heimgerannt zu sein. Es sei demzufolge nicht glaub-
haft, dass er eine Plakataktion durchgeführt habe.
Aufgrund der fehlenden Identitätspapiere, der mangelhaften Länder- und
Chinesischkenntnisse, des unglaubhaften Reisewegs sowie der unglaub-
haften Asylgründe sei auszuschliessen, dass er jemals in der von ihm an-
gegebenen Region gelebt habe und ein Staatsangehöriger der Volksrepub-
lik China sei. Die Asylrelevanz seiner Vorbringen müsse angesichts der
fehlenden Glaubhaftigkeit nicht geprüft werden.
5.2 Der Beschwerdeführer hielt dagegen, er habe seine Identitätskarte
dem nepalesischen Reisebegleiter abgeben müssen. Das habe für ihn da-
mals Sinn gemacht, da er nach Tibet abgeschoben worden wäre, hätte ihn
die nepalesische Polizei mit der Identitätskarte aufgegriffen. Aus Angst,
dass seiner Familie unter der zunehmenden chinesischen Repression Leid
zugefügt werden könnte, habe er es bis heute unterlassen, sie zu kontak-
tieren. Er habe immer wieder überlegt, wie er Dokumente aus Tibet be-
schaffen könnte, welche seine Identität belegen würden. Unter den gege-
benen Umständen sei dies jedoch leider nicht möglich.
Seit dem Einmarsch der Chinesen hätten die Tibeter viel Leid erfahren. Die
fehlenden Menschenrechte hätten in ihm grossen Unmut über die chinesi-
schen Besatzer ausgelöst, was ihn dazu bewogen habe, die Flugblätter an
den Wänden anzubringen. Da er dabei beobachtet worden sei, sei ihm und
seiner Familie rasch bewusst gewesen, dass er das Dorf beziehungsweise
das Land so schnell wie möglich verlassen müsse. Leider sei in Tibet die
Lage so, dass man sogar von den eigenen Verwandten oder von Bekann-
ten bespitzelt werde. Es wäre nur eine Frage der Zeit gewesen, bis die
Chinesen seine Identität herausgefunden und ihn ins Gefängnis gebracht
hätten. Seine Familie wäre dann zudem von den Chinesen für seine Tat
denunziert und bestraft worden. Dieser Umstand habe ihn dazu veranlasst,
mit niemandem ausserhalb der Familie über seine Plakataktion zu spre-
chen und umgehend seine Flucht anzutreten.
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In seiner schriftlichen Stellungnahme vom 23. Dezember 2014 habe er zu
den verschiedenen Punkten des Evaluationsberichts detailliert Stellung ge-
nommen. Seine Aussagen seien ehrlich und korrekt gewesen, und er habe
hier in der Schweiz über keine weiteren Möglichkeiten verfügt, seine Her-
kunft aus Tibet zu belegen. Eine Täuschung der Behörden sei nie seine
Absicht gewesen. Er habe von seiner Geburt bis zur Flucht in B._______
gelebt. Bei einer Rückführung dorthin wäre eine langjährige Inhaftierung so
gut wie sicher. Bekanntlich würden die chinesischen Behörden eine politi-
sche Aktivität gegen China höher gewichten als einen Mord. Er bitte des-
halb inständig um Gutheissung seines Asylgesuchs.
6.
6.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel. Der
Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze indessen an der Mitwir-
kungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG und Art. 13 VwVG). Dazu ge-
hört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere abzuge-
ben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der Anhö-
rung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu be-
zeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der bio-
metrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4).
In BVGE 2014/12 präzisierte das Bundesverwaltungsgericht seine (auf Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2005 Nr. 1 basierende) Praxis zu Tibet dahingehend, dass bei
Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder ver-
heimlichen, zu vermuten sei, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsre-
levante Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort
beständen. Verunmöglicht ein tibetischer Asylsuchender durch die Verlet-
zung seiner Mitwirkungspflicht die Abklärung zu seinem effektiven Status
in Nepal respektive in Indien, kann namentlich keine Drittstaatenabklärung
im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden. Überdies wird durch
die Verheimlichung und Verschleierung der wahren Herkunft auch die Prü-
fung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr
effektives Heimatland verunmöglicht (a.a.O. E. 5.9 f.)
6.2 Vorweg ist festzuhalten, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht
feststeht. Er hat im vorinstanzlichen Verfahren weder Ausweispapiere noch
irgendwelche Beweismittel, die geeignet wären, etwas zur Klärung seiner
Identität und seines Herkunftslandes beizutragen, eingereicht. Auch auf
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Beschwerdeebene ist er passiv geblieben und hat sich nicht darum be-
müht, Papiere beizubringen. Dies stellt eine Verletzung der ihm obliegen-
den Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG dar, auf welche ihn die Vo-
rinstanz bereits an der ersten Befragung (vgl. A7/11 S. 2) hingewiesen
hatte. Die Beteuerung in der Beschwerde, er habe die Behörden nicht täu-
schen wollen und immer wieder überlegt, wie er Dokumente aus Tibet be-
schaffen könnte, vermag daran nichts zu ändern, zumal darin keine tat-
sächliche Bemühung zu sehen ist, Papiere beizubringen.
6.3
6.3.1 Gemäss der von der Vorinstanz in Auftrag gegebenen Abklärungen
ist die Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer im behaupteten ge-
ografischen Raum gelebt haben könnte, klein (vgl. A17/5 S 4).
6.3.2 Bei entscheidwesentlichen Zweifeln an der vorgetragenen Herkunft
von Asylsuchenden hat das SEM bislang in der Regel eine von den Befra-
gungen zur Person und zu den Asylgründen unabhängige Herkunftsana-
lyse (sog. Lingua-Analyse) durch einen amtsexternen, von der Fachstelle
Lingua des SEM beauftragten und mit den entsprechenden Sprach- und
Länderkenntnissen ausgestatteten Sachverständigen durchführen lassen,
bei der neben den landeskundlich-kulturellen Kenntnissen üblicherweise
auch die sprachlichen Fähigkeiten der asylsuchenden Person geprüft wur-
den. In jüngerer Zeit und auch im vorliegenden Asylverfahren hat die Fach-
stelle Lingua unter dem Titel "Evaluation des Alltagswissens" vergleichbare
Analysen, ebenfalls erstellt durch amtsexterne, fachlich ausgewiesene
Personen, aber beschränkt auf landeskundlich-kulturelle Elemente (ohne
linguistische Komponente), erstellt. Weder die Lingua-Analyse noch der
Alltagswissenstest haben den Stellenwert eines Sachverständigengutach-
tens, jedoch kommt ihnen erhöhter Beweiswert zu, wenn die gebotenen
Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität
des Analysten sowie die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit
erfüllt sind (vgl. dazu BVGE 2014/12 E. 4.2.1, m.w.H.; Urteil des BVGer E-
6850/2013 vom 13. Januar 2015 E. 6.1).
Mit solchen Herkunftsanalysen lässt sich zwar nicht feststellen, welche
Staatsangehörigkeit eine Person hat, doch erlauben die Abklärungen eine
Aussage darüber, welchem Land beziehungsweise welcher Region je-
mand von seiner sprachlichen und kulturellen Sozialisierung her zuzuord-
nen ist (vgl. EMARK 2001 Nr. 27 E. 5b) In diesem Sinne sagen auch die
vorgenommenen Abklärungen im Ergebnis einzig aus, dass weder Tibet
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noch ein anderer Teil der Volksrepublik China der Sozialisationsraum sein
dürfte, welcher den Beschwerdeführer am meisten geprägt hat.
6.3.3 Den vorliegend näher zu prüfenden Lingua-Abklärungen ist nach Auf-
fassung des Gerichts aufgrund der sorgfältigen, ausführlichen und ausge-
wogenen Begründung nach den vorerwähnten Kriterien erhöhter Beweis-
wert zuzumessen. Es besteht kein Anlass zu Zweifeln an der fachlichen
Qualifikation der sachkundigen Person (vgl. A18/1). Der Beschwerdeführer
macht denn auch weder diesbezüglich noch hinsichtlich der Auswertung
des Alltagswissenstests Vorbehalte.
6.3.4 In seiner Stellungnahme vom 23. Dezember 2014 erklärte er zum
Vorhalt, er habe den chinesischen Begriff für "Gebiet" oder "Regierungsbe-
zirk" nicht gekannt, der chinesische Begriff sei ihm bekannt und er habe
die entsprechende Frage korrekt beantwortet. Weiter sei ihm bekannt, dass
die Gemeinde und die Kreisstadt identisch seien; als er gesagt habe, diese
beiden Orte würden 15 bis 20 Gehminuten auseinanderliegen, habe er die
Distanz von der Volksregierung bis zur Polizeistation gemeint. Tatsächlich
befinde sich das Himalaya-Gebirge lediglich südlich des Ortes, im lokalen
Sprachgebrauch werde jedoch häufig "umgeben vom Himalaya-Gebirge"
verwendet. Es sei nicht so, dass jede Familie Raps anpflanze, und es stelle
keine Ausnahme dar, dass seine Familie hauptsächlich Gerste und Kartof-
feln anbaue. Die erwähnte, natürlich vorkommende Erdfrucht wachse in
seinem Dorf nicht, und an den Namen des typischen Frauenkleids habe er
sich nicht erinnern können. Zudem habe er die lokale Bezeichnung für Bier
richtig genannt. Da die Einkäufe hauptsächlich von seinem älteren Bruder
und den Eltern erledigt worden seien, kenne er die Preise nur ungefähr.
Sie hätten zu Hause ausschliesslich selbst gebrautes Bier gehabt, und er
selbst trinke keinen Alkohol, weshalb er die Gebinde-Grössen nicht genau
kenne. Öl werde in seiner Heimatregion tatsächlich in Gewichtseinheiten
gehandelt. Weil er nie zur Schule gegangen sei und kein grosses Interesse
daran gehabt habe, sei ihm der Termin für das alljährliche Schulfest nicht
genau bekannt. Hinsichtlich seines Personalausweises habe er die Gültig-
keitsdauer richtig mit zehn Jahren angegeben, und der Unterschied zwi-
schen dem alten und dem neuen Ausweis sei, dass das Foto früher links
gewesen sei und heute rechts. An weitere Unterschiede könne er sich nicht
mehr erinnern. Er spreche nicht besonders gut Chinesisch, weil er nie eine
Schule besucht habe und in seinem Dorf nur Tibetisch gesprochen werde.
Aus dem Evaluationsbericht geht hervor, dass der Beschwerdeführer
durchaus einige korrekte Angaben zur Umgebung des Dorfes machen
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Seite 10
konnte und beispielsweise zutreffend angab, dass sich der Fluss
G._______ auf der "linken" Seite des Dorfes befinde, sofern man unter-
stellt, er habe damit die westliche Seite gemeint. Die analysierende Person
kam in ihrem Bericht entsprechend zum Schluss, dass er zwar wenige An-
gaben machen konnte, die meisten Fragen aber nicht korrekt beantwor-
tete. Dieser Einschätzung schliesst sich das Gericht an. Selbst wenn im
lokalen Sprachgebrauch gesagt werden sollte, das Dorf sei "umgeben vom
Himalaya-Gebirge", erscheint es nicht überzeugend, dass der Beschwer-
deführer auf die konkrete Frage nach der Umgebung eine solche verallge-
meinerte Formulierung verwenden würde. Wohl ist es möglich – wenn auch
unwahrscheinlich –, dass von seiner Familie im Gegensatz zu den meisten
Bauern in der Region kein Raps angebaut wird. Es gelingt ihm jedoch nicht,
seine mangelnden Kenntnisse beziehungsweise unzutreffenden Erklärun-
gen zu alltäglichen Gegebenheiten in seiner angeblichen Herkunftsregion
zu erklären. Insbesondere spricht gegen seine Herkunft und Sozialisierung
in Tibet, dass er weder die Kosten für Nahrungsmittel und Bier noch die
Masseinheit für Öl zu nennen vermochte. Selbst wenn zu seinen Gunsten
davon ausgegangen wird, er habe keine Schule besucht und spreche da-
her kaum Chinesisch, erstaunt zudem, dass er nicht weiss, wann ungefähr
das populäre Schulfest stattfindet, die Bezeichnung für ein typisches Frau-
enkleid nicht kennt und nahezu kein Chinesisch spricht. Zudem sind seine
Angaben zu den Unterschieden zwischen den alten und neueren Identi-
tätskarten (auch auf Beschwerdeebene) falsch. Insgesamt kam der All-
tagspezialist nachvollziehbar zum Schluss, seine Kenntnisse zur Geogra-
phie und Landwirtschaft seien nicht ausreichend für jemanden, der bis vor
zwei Jahren in Tibet gelebt habe, und seine Angaben würden insgesamt
nicht denjenigen einer Person entsprechen, die 29 Jahre im besagten Ge-
biet gelebt habe. Dieser Eindruck blieb auch auf Beschwerdeebene unver-
ändert, und es gelang dem Beschwerdeführer weder im Rahmen des recht-
lichen Gehörs noch in der Beschwerde, die genannten Feststellungen so-
wie die zusammenfassende Einschätzung des Alltagspezialisten zu wider-
legen. Dem Beschwerdeführer wurde im Rahmen der Gehörsgewährung
in ausreichender Weise die Aussagen vorgehalten, die vom Analysten als
fragwürdig beziehungsweise als Indiz für eine anderweitige Sozialisierung
betrachtet wurden, zu welchen er sich in seiner Stellungnahme konkret
konnte, was er denn auch getan hat. Für das Gericht ist in ausreichender
Weise erkennbar, welche Antworten aus welchem Grund unrichtig oder un-
präzis ausgefallen sind, zumal in der Analyse die erwarteten und als korrekt
verstandenen Fakten in nachvollziehbarer Weise aufgeführt worden sind
(vgl. zu den Anforderungen an die Nachvollziehbarkeit der Einschätzung
E-1429/2015
Seite 11
des Analysten und zum Detaillierungsgrad der Gehörsgewährung das Ur-
teil des BVGer E-3361/2014 vom 6. Mai 2015 E. 5.2 [zur Publikation vor-
gesehen]).
6.4 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer ent-
sprechend dem Ergebnis des Lingua-Alltagswissenstests zwar tibetischer
Ethnie ist, seine Vorbringen jedoch hinsichtlich des Ortes seiner haupt-
sächlichen Sozialisation, der illegalen Ausreise aus Tibet (…) und der ihm
drohenden Verfolgung insgesamt unglaubhaft sind. Es kann zwar nicht
ausgeschlossen werden, dass er gewisse Bezüge zu der von ihm angege-
benen Herkunftsregion hat, namentlich dass er selber in früheren Jahren
dort gewohnt hat und Verwandte von ihm dort leben. So war er denn an-
satzweise in der Lage, zu geografischen und anderen Belangen vor Ort
gewisse, wenn auch teilweise ungereimte Angaben zu machen. Ob diese
Kenntnisse von einem tatsächlichen, lang zurückliegenden dortigen Auf-
enthalt stammen oder ob sie auf anderweitig bezogenen beziehungsweise
angelernten Informationen beruhen, kann letztlich offen gelassen werden,
da ihm jedenfalls nicht geglaubt werden kann, er habe das genannte Ge-
biet erst (…) und aus den vorgebrachten Gründen verlassen. Diesbezüg-
lich ist auf die Erwägungen des SEM hinsichtlich der vorgebrachten Asyl-
gründe zu verweisen. Die Schilderungen des Beschwerdeführers sind, wie
die Vorinstanz zu Recht feststellte, teilweise widersprüchlich und weitge-
hend unlogisch ausgefallen. Es fehlen Realkennzeichen, und die Verfol-
gung durch die chinesischen Behörden stellt letztlich eine blosse Vermu-
tung dar, für welche indessen konkrete Hinweise fehlen. Insbesondere ist
die plötzliche Flucht ohne konkrete Anhaltspunkte dafür, dass seine angeb-
liche politische Aktion von behördlicher Seite entdeckt und auf ihn zurück-
geführt worden wäre, nicht nachvollziehbar, zumal der Beschwerdeführer
gemäss eigenen Angaben zuvor niemals politisch aktiv gewesen war (A
7/11 S. 8, A13/14 S. 8).
In der Beschwerde beschränkte er sich darauf, bereits Vorgebrachtes zu
bekräftigen. Es erfolgt keine konkrete Auseinandersetzung mit den vo-
rinstanzlichen Erwägungen, und zu den im angefochtenen Entscheid ge-
nannten Widersprüchen in den Asylvorbringen äussert er sich nicht.
6.5 Aufgrund der ausführlich und schlüssig begründeten Evaluation des
Lingua-Alltagswissenstests ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit da-
von auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ankunft in der
Schweiz nicht in der Volksrepublik China, sondern in der exiltibetischen
Diaspora gelebt hat. Namhafte exiltibetische Gemeinschaften gibt es –
E-1429/2015
Seite 12
nebst der Schweiz und Nordamerika – lediglich in Indien und Nepal. Es ist
daher vermutungsweise anzunehmen, dass er in Indien oder Nepal aufge-
wachsen ist respektive während Jahren dort gelebt hat.
Die Abklärungspflicht der Asylbehörden findet – wie bereits festgehalten –
ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person. Vorlie-
gend verunmöglicht der Beschwerdeführer durch die Verletzung seiner Mit-
wirkungspflicht die Abklärung, welchen effektiven Status er in Nepal res-
pektive in Indien innehat, beziehungsweise die Prüfung, welche Staatsan-
gehörigkeit er besitzt. Durch dieses Verhalten verunmöglicht er eine Prü-
fung der Drittstaatenregelung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG
beziehungsweise eine Prüfung seiner allfälligen Flüchtlingseigenschaft in
Bezug auf Nepal oder Indien. Es ist daher vermutungsweise davon auszu-
gehen, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe ge-
gen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestehen (vgl. BVGE
2014/12 E. 5.10).
6.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine
Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaub-
haft zu machen vermag und deshalb nicht als Flüchtling anerkannt werden
kann. Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und
das Asylgesuch abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Bezüglich des Wegweisungsvollzugs stellt sich die Vorinstanz auf den
Standpunkt, da die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Staatsange-
hörigkeit nicht glaubhaft sei, müsse diese als unbekannt gelten. Das Ge-
richt folgt dem SEM sowohl in diesem Punkt als auch hinsichtlich der wei-
teren diesbezüglichen Erwägungen. Zwecks Vermeidung von Wiederho-
lungen kann auf den vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden.
E-1429/2015
Seite 13
8.2 Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvoll-
zugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen. Die Untersuchungspflicht fin-
det indessen, wie bereits vorstehend in Erwägung 6.1 ausgeführt, ihre
Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers. Es ist nicht Sa-
che der Behörden, bei fehlenden, womöglich gezielt vorenthaltenen Hin-
weisen nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypotheti-
schen Herkunftsländern zu forschen. Vermutungsweise ist davon auszu-
gehen, der Wegweisung des Beschwerdeführers stünden keine Vollzugs-
hindernisse im gesetzlichen Sinne entgegen, was insbesondere für Nepal
und Indien gilt, welche Länder als mögliche Herkunftsstaaten in Frage kom-
men. Ein Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China ist im vo-
rinstanzlichen Entscheid ausdrücklich ausgeschlossen worden (vgl. Verfü-
gung des SEM vom 12. Februar 2015, Dispositivziffer 6).
Mit dem Vorenthalten von Informationen und dem Fehlen jeglicher Bemü-
hungen, Ausweispapiere und Beweismittel zu beschaffen, die seine Identi-
tät, Herkunft und Vorbringen beweisen könnten, ist der Beschwerdeführer
selber dafür verantwortlich, dass sich zuerst das SEM und nun auch das
Gericht mit den Fragen der Wegweisung und deren Vollzugs nur in grund-
sätzlicher Hinsicht beziehungsweise gemäss den vorstehenden Ausfüh-
rungen befasst. Er entzieht mit seinem Verhalten die für genauere Abklä-
rungen erforderliche Grundlage, und es ist nicht Sache des Gerichts sich
in Mutmassungen und Spekulationen zu ergehen.
8.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
10.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzuset-
zen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
E-1429/2015
Seite 14
173.320.2]). Sie sind mit dem am 23. März 2015 in gleicher Höhe geleiste-
ten Kostenvorschuss gedeckt.
E-1429/2015
Seite 15
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Deckung
der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Stöckli Sarah Straub