Abtei lung V
E-1431/2009/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 0 . M ä r z 2 0 0 9
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
A._______, Sudan,
vertreten durch lic. iur. Rebecca Moses,
Thurgauer Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration BFM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 4. Februar 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-1431/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge den Sudan am
(...) verliess und am (...) illegal in die Schweiz gelangte, wo er am
gleichen Tag um Asyl nachsuchte,
dass am 7. Januar 2008 im B._______ die summarische Befragung
und am 4. Februar 2008 die Direktanhörung zu den Asylgründen durch
das BFM erfolgte,
dass für den Inhalt der asylbegründenden Aussagen des Beschwerde-
führers auf die Akten verwiesen wird,
dass der Beschwerdeführer am 22. August 2008 (Eingangsstempel
BFM) verschiedene Dokumente aus dem Sudan (unter anderem den
Mitgliederausweis einer Organisation) einreichte,
dass am 12. Januar 2009 ein von LINGUA (BFM-Fachstelle für Her-
kunftsabklärungen) beauftragter externer Experte beim Beschwerde-
führer einen (telefonischen) Sprach- und Herkunftstest durchführte,
dass das BFM mit Verfügung vom 4. Februar 2009 - eröffnet am
5. Februar 2009 - feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flücht-
lingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung
aus der Schweiz anordnete,
dass das Bundesamt gleichzeitig den Beschwerdeführer zufolge Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufnahm,
dass der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin mit Rechts-
mitteleingabe vom 5. März 2009 (Poststempel) die Aufhebung der Zif-
fern 1 bis 3 des Dispositivs (Asyl und Wegweisung) dieser vorinstanzli-
chen Verfügung und die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft bean-
tragt,
dass er in prozessualer Hinsicht um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege ersucht,
dass er zur Stützung seiner Vorbringen Kopien eines bereits im erst-
instanzlichen Verfahren zu den Akten gereichten sudanesischen Aus-
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weises und einer Länderauskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe
(SFH) vom 28. September 2005 zur Situation im Sudan einreichte,
dass die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers am 17. März 2009
ihre Kostennote einreichte,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 1 und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufge-
zeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass im Asylverfahren der Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen
festzustellen ist (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) und diese behördli-
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che Untersuchungspflicht durch die den Asylsuchenden gestützt auf
Art. 8 AsylG auferlegte Mitwirkungspflicht eingeschränkt wird, wobei
sie insbesondere bei der Anhörung vollständig anzugeben haben,
weshalb sie um Asyl nachsuchen (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. c AsylG),
dass die Asylsuchenden auch einen Anspruch auf Mitwirkung haben,
was sich unmittelbar aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29
Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Art. 29 ff. VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG)
ergibt,
dass eine Konkretisierung des Anspruchs auf rechtliches Gehör unter
anderem die Pflicht der Behörde bildet, die ihr angebotenen Beweis-
mittel abzunehmen, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes
tauglich erscheinen (Art. 33 VwVG; vgl. dazu BGE 124 I 241 E. 2,
BGE 117 Ia 262 E. 4b; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-7621/2006 vom 27. Juli 2007 E. 10.1 S. 8 und E. 11.1.3 S. 10),
dass vorliegend der Beschwerdeführer am 22. August 2008 (Eingangs-
stempel BFM) bei der Vorinstanz nebst einer Kopie seines Ausweises
für Asylsuchende verschiedene fremdsprachige Dokumente (...) aus
dem Sudan einreichen liess,
dass sich weder aus der angefochtenen Verfügung des BFM vom
4. Februar 2009 noch aus den weiteren Akten - der Eingang vom
22. August 2008 ist im Aktenverzeichnis nicht aufgeführt - Hinweise
dafür ergeben, die vom Beschwerdeführer eingereichten, zur Abklä-
rung des Sachverhalts nicht von vornherein untauglichen Dokumente
seien vom BFM nach der amtsinternen Übersetzung abgenommen und
bei seiner Entscheidfindung mitberücksichtigt worden,
dass das BFM somit durch die unterlassene Abnahme der zur Stüt-
zung der Vorbringen eingereichten Beweismittel den Sachverhalt un-
vollständig festgestellt und das rechtliche Gehör des Beschwerdefüh-
rers verletzt hat,
dass zwar eine Missachtung von Verfahrensvorschriften durch das
BFM aufgrund der umfassenden Kognition des Bundesverwaltungsge-
richts (vgl. Art. 106 AsylG) in bestimmten Schranken geheilt werden
kann,
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dass indessen vorliegend das BFM den Anspruch des Beschwerdefüh-
rers auf rechtliches Gehör in schwerwiegender Weise verletzt hat,
weshalb eine Heilung nicht in Betracht kommt und die angefochtene
Verfügung zu kassieren ist,
dass die Beschwerde demnach im Sinne der Erwägungen gutzuheis-
sen, die angefochtene Verfügung vom 4. Februar 2009 aufzuheben
und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts (Ab-
nahme der Dokumente) und zur anschliessenden Neubeurteilung an
das BFM zurückzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten auf-
zuerlegen sind (Art. 63 Abs. 3 VwVG), womit das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos wird,
dass dem vertretenen Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine
Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen und ver-
hältnismässig hohen Kosten zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG
i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]),
dass der in der Kostennote vom 17. März 2009 ausgewiesene Arbeits-
aufwand von total 6 Stunden und 15 Minuten zu einem Stundenansatz
von Fr. 150.− dem vorliegenden, nicht übermassig komplexen oder
umfangreichen Verfahren nicht als vollumfänglich angemessen re-
spektive notwendig im Sinne von Art. 64 Abs. 1 VwVG erscheint, zumal
für das Einreichen der Kostennote keine Parteientschädigung zu ent-
richten ist, da die Rechnungsstellung eine Sekretariatsarbeit darstellt,
die bereits im Kostenansatz enthalten ist,
dass unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren
(Art. 9 - 13 VGKE) und der Entschädigungspraxis in Vergleichsfällen
der zeitliche Vertretungsaufwand für das Beschwerdeverfahren auf ins-
gesamt 5 Stunden festzusetzen ist,
dass dem Beschwerdeführer somit eine insgesamt auf Fr. 806.50
(inkl. Auslagen im Betrag von Fr. 56.50) festzusetzende, von der
Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung zuzusprechen ist
(vgl. Art. 10 und Art. 14 Abs. 2 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
2.
Die Verfügung vom 4. Februar 2009 wird aufgehoben. Die Sache wird
zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts (Abnahme der Doku-
mente) und zur anschliessenden Neubeurteilung an das BFM zurück-
gewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 806.50 zu
entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Asylverfahren, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (in
Kopie)
- C._______ (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Peter Jaggi
Versand:
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