Abtei lung V
E-1431/2010/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 7 . M ä r z 2 0 1 0
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
A._______;
B._______,
C._______,
alle vertreten durch lic. iur. Kathrin Stutz,
Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 1. März 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-1431/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 13. August
2009 von Italien her kommend in die Schweiz einreisten, wo sie am
14. August 2009 um Asyl nachsuchten,
dass sie anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum D._______ vom 19. August 2009 zur Begründung ihrer
Asylgesuche im Wesentlichen geltend machten, sie hätten ihren Hei-
matstaat wegen der Bedrohung durch Islamisten sowie wegen der
schwierigen Lebensbedingungen verlassen,
dass sie gestützt auf ihre Aussagen und die EURODAC-Teffer vom
17. August 2009 am 3. Juni 2009 in Caltanissetta und am 18. April
2009 in Ragusa (Italien) Asylgesuche gestellt haben,
dass den Beschwerdeführern anlässlich der summarischen Befragung
vom 19. August 2009 das rechtliche Gehör hinsichtlich einer allfälligen
Rückübernahme durch die italienischen Behörden sowie eines damit
verbundenen Nichteintretensentscheides gewährt wurde,
dass die Beschwerdeführer dazu vorbrachten, sie könnten nicht in Ita-
lien leben,
dass am (...) das Kind C._______ geboren wurde,
dass das BFM am 23. November 2009 ein Rückübernahmeersuchen
an die italienischen Behörden stellten,
dass sich die italienischen Behörden bis zum 8. Dezember 2009 zum
Rückübernahmeersuchen nicht vernehmen liessen, worauf das BFM
infolge Verfristung von deren stillschweigenden Zustimmung und Zu-
ständigkeit ausging und gleichzeitig um Mitteilung der Rückführungs-
modalitäten ersuchte,
dass die Beschwerdeführer durch ihre Rechtsvertreterin mit Eingabe
vom 5. Februar 2010 um Auskunftserteilung und Akteneinsicht er-
suchten,
dass gleichzeitig ein ärztliches Zeugnis von Dr. med. E._______, (...),
vom 2. Februar 2010 betreffend die Beschwerdeführerin eingereicht
wurde,
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dass der Beschwerdeführerin darin durch den behandelnden Arzt eine
Lymphknotentuberkulose attestiert wurde, welche eine sechs Monate
dauernde Antibiotika-Behandlung der Beschwerdeführerin und ihres
Kindes notwendig machen würde,
dass das BFM den Beschwerdeführern am 16. Februar 2010 Akten-
einsicht erteilte,
dass das BFM mit Verfügung vom 1. März 2010 - eröffnet am 3. März
2010 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat,
die Wegweisung nach Italien und den sofortigen Vollzug anordnete,
wobei es festhielt, einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung
komme keine aufschiebende Wirkung zu,
dass der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer gleichzeitig die edi-
tionspflichtigen Akten ausgehändigt wurden und der Kanton F._______
mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt wurde,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, Italien sei
gestützt auf das „Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemein-
schaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständi-
gen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der
Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin-Assoziierungsabkommen, SR
0.142.392.68]“ sowie das „Übereinkommen vom 17. Dezember 2004
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Is-
land und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung
und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prü-
fung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten
Asylantrags“ (SR 0.362.32, nachfolgend Übereinkommen vom
17. Dezember 2004) für die Durchführung des Asylverfahrens zustän-
dig,
dass Italien bis am 8. Dezember 2009 keine Antwort auf sein Gesuch
um Rückübernahme der Beschwerdeführer erteilt habe, weshalb da-
von auszugehen sei, dass dem Ersuchen zugestimmt worden sei,
dass die Rückführung bis spätestens am 8. Juni 2010 zu erfolgen
habe,
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dass den Beschwerdeführern am 19. August 2009 das rechtliche Ge-
hör gewährt worden sei, wobei diese geltend gemacht hätten, sie
wollten nicht nach Italien zurückkehren, da sich dort nichts geändert
habe,
dass dies jedoch kein Hindernis gegen eine Rückkehr nach Italien
darstelle,
dass die Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid durch ihre
Rechtsvertreterin mit (vorab per Telefax zugestellter) Eingabe vom
9. März 2010 Beschwerde erhoben und dabei beantragten, die ange-
fochtene Verfügung vom 1. März 2010 sei aufzuheben und das BFM
anzuweisen, sein Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für die
vorliegenden Asylgesuche für zuständig zu erklären,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Erteilung der aufschie-
benden Wirkung beantragten, wobei die Vollzugsbehörden anzuweisen
seien, von einer Überstellung nach Italien abzusehen, bis das Bun-
desverwaltungsgericht über die Beschwerde entschieden habe,
dass sie zudem um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuch-
ten,
dass die Beschwerdeführer den bereits früher eingereichten Arztbe-
richt vom 2. Februar 2010 sowie einen weiteren Arztbericht der K(...),
vom 24. Februar 2010 betreffend das Kind C._______ einreichten,
dass auf die Begründung der Beschwerde - soweit für den Entscheid
wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Telefax vom 9. März 2010 das
F._______ anwies, einstweilen von Vollzugshandlungen abzusehen,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des
BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsge-
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richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe-
bung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert sind, und somit auf die frist- und formge-
recht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG
sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungswei-
se einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG)
und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche
handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu be-
gründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass in der Rechtsmitteleingabe vorab in formeller Hinsicht geltend
gemacht wird, die Vorinstanz sei in ihrem Entscheid mit keinem Wort
auf das am 5. Februar 2010 eingereichte ärztliche Zeugnis, obwohl im
Aktenverzeichnis aufgeführt, eingegangen,
dass die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin, die sich
wegen einer Lymphknotentuberkulose zusammen mit ihrem Kleinkind
seit dem 26. Januar 2010 in ärztlicher Behandlung befinde, eine
Überstellung nach Italien nicht zulasse,
dass vorliegend zu prüfen ist, ob die Vorinstanz im Zusammenhang mit
der angefochtenen Verfügung ihren Pflichten hinreichend nachge-
kommen ist, die sich aus dem Anspruch der Beschwerdeführer auf das
rechtliche Gehör ergeben,
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dass sich der Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 29 bis 33 VwVG
ergibt und dazu zunächst - und für die Prozessparteien regelmässig im
Vordergrund stehend - das Recht auf vorgängige Äusserung und An-
hörung gehört, welches den Betroffenen einen Einfluss auf die Ermitt-
lung des wesentlichen Sachverhaltes sichert,
dass unerlässliches Gegenstück der Mitwirkungsrechte der Parteien
ausserdem als weiterer Teilgehalt des rechtlichen Gehörs die Pflicht
der Behörden bildet, die Vorbringen der Betroffenen sorgfältig und
ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen,
dass daraus schliesslich aber auch die grundsätzliche Pflicht der Be-
hörden folgt, ihren Entscheid zu begründen (BGE 123 I 31 E. 2c, BGE
112 Ia 109 E. 2b, BERNHARD WALDMANN/JÜRG BICKEL, in: Bernhard Wald-
mann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zü-
rich/Basel/Genf 2009, Art. 30, N. 5 sowie Art. 32),
dass das Bundesverwaltungsgericht vorliegend zum Schluss gelangt,
dass der angefochtene Entscheid des BFM diesen Kriterien offen-
sichtlich nicht gerecht wird,
dass die Vorinstanz den am 5. Februar 2010 eingereichten Arztbericht
vom 2. Februar 2010 in ihrer Verfügung weder im Sachverhalt aufge-
führt hat, noch ist sie in ihren Erwägungen auf diesen sowie die darin
erwähnten gesundheitlichen (akuten) Probleme der Beschwerdeführe-
rin und ihres Kindes eingegangen,
dass somit offenkundig ist, dass das BFM seine Pflicht zur Berück-
sichtigung der Vorbringen der Beschwerdeführer nicht wahrgenommen
und somit die Begründungspflicht beziehungsweise deren Anspruch
auf rechtliches Gehör in gravierender Weise verletzt hat,
dass sich nunmehr die Frage stellt, ob die festgestellte Verletzung des
Anspruchs auf rechtliches Gehör geheilt werden kann oder zur Kassa-
tion der angefochtenen Verfügung führen muss,
dass aus prozessökonomischen Gründen der Gesetzgeber die Verwal-
tungsbeschwerde grundsätzlich reformatorisch ausgestaltet hat und
gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG eine Kassation und Rückweisung an die
Vorinstanz nur ausnahmsweise erfolgen darf, so etwa, wenn weitere
Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweis-
verfahren durchzuführen ist,
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dass die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife zwar grundsätz-
lich durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden kann,
wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen ange-
bracht erscheint, wobei allerdings eine Grenze gezogen werden muss,
deren Überschreitung nicht mehr ohne Weiteres durch die Beschwer-
deinstanz rückgängig gemacht werden kann,
dass eine sachgerechte Lösung im Sinne einer Heilung oder Kassation
sich entscheidend an der Schwere der Verletzung einer Verfahrensvor-
schrift, aber auch daran zu orientieren hat, ob die Verletzung auf ei-
nem Versehen beruht oder das Resultat einer gehäuften unsorgfälti-
gen Verfahrensführung ist,
dass indessen bei einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Ge-
hör angesichts seiner formellen Natur von vornherein keine Rolle spie-
len kann, ob die Missachtung von Verfahrensvorschriften durch die
Vorinstanz Einfluss auf das Ergebnis hatte (Entscheidungen und Mit-
teilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004
Nr. 38 E. 7.1),
dass im vorliegenden Fall die Verletzung der Begründungspflicht als
schwerwiegender Mangel zu erachten ist, weil das BFM über das Asyl-
gesuch entschieden hat, ohne sich in seinen Erwägungen auch nur
ansatzweise mit der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführe-
rin, welche eine dringende ärztliche Behandlung notwendig macht,
auseinanderzusetzen, und dieses Unterlassen offensichtlich das Er-
gebnis einer unsorgfältigen Verfahrensführung ist,
dass nach dem Gesagten die Beschwerde insofern gutzuheissen ist,
als damit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 1. März
2010 beantragt wird,
dass die Sache zur erneuten Beurteilung im Sinne der Erwägungen an
die Vorinstanz zurückzuweisen ist,
dass es sich bei dieser Sachlage erübrigt, auf die übrigen Ausführun-
gen in der Beschwerdeschrift näher einzugehen,
dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache die Gesuche
um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde
und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegen-
standslos werden,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben
sind (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG),
dass gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG der obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für
die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten
zugesprochen werden kann (vgl. für die Grundsätze der Bemessung
der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2],
dass seitens der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer keine Kos-
tennote eingereicht wurde und auf die Nachforderung einer solchen in-
dessen verzichtet wird (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), weil im vorliegenden
Verfahren der Aufwand des Schriftenwechsels zuverlässig abgeschätzt
werden kann,
dass gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren
(Art. 9-13 VGKE) den Beschwerdeführern Fr. 600.- (inkl. Auslagen und
Mehrwertsteuer) als Parteientschädigung zuzusprechen sind,
dass dieser Betrag den Beschwerdeführern durch das BFM zu entrich-
ten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen und die
Verfügung des BFM vom 1. März 2010 wird aufgehoben.
2.
Die Akten werden dem BFM zur erneuten Beurteilung der Sache
überwiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Den Beschwerdeführern wird eine Parteientschädigung von Fr. 600.--
zugesprochen, die ihnen durch das BFM zu entrichten ist.
5.
Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer, das
BFM und F._______.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener
Versand:
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