B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1431/2017
Ur t e i l vom 2 0 . M ä r z 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Esther Marti,
mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli;
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Irak,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 6. Februar 2017 / N (…).
E-1431/2017
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge den Irak (…)
illegal verliess und am (…) in die Schweiz gelangte, wo er am 23. Juni
2015 im B._______ um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 22. Juli 2015
und der Anhörung zu seinen Asylgründen vom 23. September 2015 zur
Begründung seines Asylgesuchs geltend machte, er sei irakischer
Staatsangehöriger kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in C._______
in der Provinz Dohuk in der Autonomen Region Kurdistan (ARK), wo er
geboren und aufgewachsen sei,
dass er seit (…) eine Liebesbeziehung mit einer Frau namens
D._______ unterhalte, die dann aber ihrem (…) versprochen worden
sei, was sie nicht gewollt habe,
dass sie ihn eindringlich gebeten habe, mit ihr zu fliehen, andernfalls sie
(…) würde,
dass sie deshalb zusammen zu (…) geflohen seien, es aber schwierig
gewesen sei, eine Lösung zu finden, und er, weil seine Freundin den
Irak nicht habe verlassen wollen, schliesslich alleine ausgereist sei,
dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen wird,
dass der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Asylverfahren seine
Identitätskarte und seinen Nationalitätenausweis zu den Akten reichte,
dass das SEM mit am 7. Februar 2017 eröffneter Verfügung vom
6. Februar 2017 feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flücht-
lingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch vom 23. Juni 2015 ablehnte und
die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass es zur Begründung anführte, die gesuchsbegründenden Vorbring-
en des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit nicht zu genügen,
dass er insbesondere bei der BzP angegeben habe, seine Freundin
habe sich mit ihrem (...) verlobt, und im Widerspruch dazu bei der
Anhörung erklärt habe, sie habe ihn heiraten müssen, worauf er, auf
E-1431/2017
Seite 3
entsprechenden Vorhalt bei der Anhörung hin, wiederum von einer
Verlobung gesprochen habe,
dass er bei der BzP ausgesagt habe, sie seien zu (…) mütterlicherseits
gegangen, und im Unterschied dazu bei der Anhörung vorgebracht
habe, sie seien zu (…) väterlicherseits gegangen, worauf er, auf
entsprechenden Vorhalt bei der Anhörung hin, erklärt habe, es sei (…)
mütterlicherseits gewesen,
dass er bei der BzP erklärt habe, seine Freundin habe Angst gehabt, mit
ihm ins Ausland zu flüchten, während er bei der Anhörung erklärt habe,
er habe sie nicht mitnehmen können,
dass er auf Vorhalt seiner widersprüchlichen Aussage hin erklärt habe,
(…) sei auch dagegen gewesen, die Freundin habe auch Angst gehabt,
und er habe sie nicht mitnehmen können,
dass diese Unstimmigkeiten Zweifel an der Glaubhaftigkeit des Sach-
vortrages bewirken würden und des Weiteren festzustellen sei, dass er
auf die Frage, was er über die Familie der Freundin wisse, bloss ange-
geben habe, er habe deren Familie am Anfang als gut eingeschätzt, spä-
ter dann nicht mehr,
dass diese Aussage jedoch keine Beschreibung der Familie sei, und er
auch nicht gewusst habe, was für einer Erwerbstätigkeit der Vater seiner
Freundin nachgehe,
dass seine Erklärung auf entsprechenden Vorhalt hin, ihr Vater sei alt,
nicht zu überzeugen vermöge, weil, selbst wenn dem tatsächlich so
wäre, was er nicht vorgebracht habe, er über Kenntnisse des beruflichen
Hintergrundes von (…) Vater verfügen müsste,
dass vom Beschwerdeführer in Berücksichtigung des Umstandes, dass
(...) seit (…) Jahren seine Freundin gewesen sei, insgesamt sub-
stanziiertere Angaben zu deren Familie hätten erwartet werden dürfen,
dass überdies nicht nachvollziehbar sei, weshalb er mit seiner Freundin
zu (…) geflüchtet sei, nur um sie dann kurze Zeit später doch zu
verlassen und alleine weiterzureisen, woraufhin sie zu ihrer Familie
zurückgekehrt sei,
E-1431/2017
Seite 4
dass ein solches Verhalten unlogisch sei, weil er die angebliche Flucht
(…) ganz hätte bleiben lassen können,
dass mangels Glaubhaftigkeit seiner Aussagen nicht anzunehmen sei,
dass er seitens der Familie seiner angeblichen Freundin Verfolgungs-
massnahmen zu befürchten habe, und bei dieser Sachlage auf eine Prü-
fung der Asylrelevanz seiner Vorbringen verzichtet werden könne,
dass der Beschwerdeführer zufolge Ablehnung seines Asylgesuchs zur
Ausreise aus der Schweiz verpflichtet sei, der Grundsatz der Nichtrück-
schiebung mangels Erfüllens der Flüchtlingseigenschaft nicht zur Anwen-
dung gelange und sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergäben,
dass ihm im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behand-
lung drohe,
dass das SEM nach einer Analyse der allgemeinen Lage in den vier von
der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen
(ARK), dem Verweis auf die Rechtsprechung sowie die Wegweisungspra-
xis diverser EU-Staaten anführte, aufgrund der Sicherheits- und Men-
schenrechtslage in der ARK herrsche in den Provinzen Dohuk, Erbil, Ha-
labdscha und Sulaimaniya keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb
der Wegweisungsvollzug nach wie vor grundsätzlich zumutbar sei,
dass vorliegend auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs sprechen würden, zumal der Beschwerdeführer
mit (…) über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz verfüge,
dass seine Angaben dazu, ob der Vater lebe oder gestorben sei, wider-
sprüchlich ausgefallen seien und aufgrund seiner Sozialisation in
C._______ anzunehmen sei, dass er dort auch über einen Freundes- und
Bekanntenkreis verfüge,
dass er jung und gesund sei, über eine (…) Schulbildung verfüge und vor
seiner Ausreise in (…) gearbeitet habe,
dass diese Faktoren und der Umstand, dass er den Irak erst vor (…) ver-
lassen habe, seine Reintegration begünstigen würden,
dass der Vollzug der Wegweisung zudem technisch möglich und praktisch
durchführbar sei,
E-1431/2017
Seite 5
dass der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 7. März 2017 ans
Bundesverwaltungsgericht gelangte und in materieller Hinsicht sinnge-
mäss unter teilweiser Aufhebung der angefochtenen Verfügung die Fest-
stellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Weg-
weisungsvollzugs sowie die Gewährung der vorläufigen Aufnahme bean-
tragt,
dass festzustellen sei, dass die vorsorgliche Wegweisung in einen Dritt-
staat unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, und es sei ihm zu erlau-
ben, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abzuwarten,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Wiederherstellung der auf-
schiebenden Wirkung der Beschwerde und unter Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses die Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und die Bestellung einer
amtlichen Rechtsbeistandschaft im Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG (SR
142.31) beantragt,
dass er als Beilagen nebst Kopien der angefochtenen Verfügung und der
Protokolle der BzP sowie der Anhörung eine Bescheinigung der wirtschaft-
lichen Sozialhilfe vom 7. März 2017 einreichte,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren und die eingereichten Do-
kumente, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Er-
wägungen eingegangen wird,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
E-1431/2017
Seite 6
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von
Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermes-
sens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und
sich die Kognition im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG rich-
tet, weshalb die Rüge der Unangemessenheit in diesem Bereich zugelas-
sen wird (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass vorab festzustellen ist, dass die Vorinstanz einer allfälligen Be-
schwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat und sie ihr von
Gesetzes wegen zukommt, weshalb der Antrag gegenstandslos ist,
dass auch auf den Antrag auf Feststellung der Undurchführbarkeit der vor-
sorglichen Wegweisung in einen Drittstaat nicht einzutreten ist, zumal
keine entsprechende Verfügung des SEM vorliegt und diese gesetzliche
Bestimmung längst aufgehoben wurde,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass sich die Beschwerde ausschliesslich gegen den Vollzug der Wegwei-
sung richtet, weshalb die Verfügung des SEM vom 6. Februar 2017, soweit
sie die Fragen der Flüchtlingseigenschaft, der Gewährung von Asyl und
der Wegweisung (Dispositivziffern 1, 2 und 3) betrifft, mangels Anfechtung
in Rechtskraft erwachsen ist,
E-1431/2017
Seite 7
dass deshalb Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens einzig
die Frage bildet, ob der Wegweisungsvollzug vom SEM zu Recht als durch-
führbar bezeichnet worden ist,
dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Voll-
zug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat
drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3
BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung o-
der Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass die allgemeine Menschenrechtslage in der Herkunftsregion des Be-
schwerdeführers im aktuellen Zeitpunkt nicht generell unzulässig erscheint
E-1431/2017
Seite 8
(vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3737/2015 vom
14. Dezember 2015 E. 6.3 m.H.a. das Urteil E-847/2014 vom 13. April 2015
E. 8.2.2; siehe auch die kürzlich ergangenen Urteile E-4297/2016 vom
12. Oktober 2016 und D-7590/2016 vom 19. Januar 2017),
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass in der nordirakischen ARK keine Situation allgemeiner Gewalt
herrscht (vgl. Referenzurteil E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 7
und die bestätigenden Urteile E-4297/2016 vom 12. Oktober 2016 sowie
D-7590/2016 vom 19. Januar 2017), wobei auf die weiterführenden Aus-
führungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs sprechen und an dieser Stelle zur Vermeidung von Wie-
derholungen vollumfänglich auf die diesbezüglichen Erwägungen in der
angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass folglich weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerde-
führers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle
einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung
zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass hinsichtlich der Ausführungen des Beschwerdeführers in der Rechts-
mitteleingabe, seine Vorbringen seien glaubhaft, festzuhalten ist, dass in
der nur im Wegweisungsvollzugspunkt angefochtenen Verfügung in rechts-
verbindlicher Weise erwogen wurde, die gesuchsbegründenden Aussagen
(die Flucht mit der Freundin zu […]) seien nicht glaubhaft, weshalb es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen sei, eine asylrechtlich relevante Gefähr-
dung darzutun,
E-1431/2017
Seite 9
dass sich zudem nach einer Durchsicht der Protokolle auch keine Hinweise
darauf ergeben, der Dolmetscher könnte den Beschwerdeführer falsch ver-
standen haben oder er könnte mit seiner Bemerkung bei der Frage 49 der
Anhörung, der Beschwerdeführer habe bisher immer von (…) mütterlicher-
seits gesprochen, seine „Neutralität“ verletzt haben,
dass der Beschwerdeführer insbesondere auf entsprechende Frage ant-
wortete, er verstehe den Dolmetscher sehr gut (Akten SEM A9/11 S. 1),
und zudem unterschriftlich bestätigte, das Protokoll sei ihm Satz für Satz
vorgelesen und in eine ihm verständliche Sprache übersetzt worden, es sei
vollständig und entspreche seinen freien Äusserungen (A9/11 S. 10),
dass es dem Beschwerdeführer mit seinem Hinweis auf einen Bericht der
Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 28. März 2015 zur Sicher-
heitssituation in der nordirakischen ARK und auf die angebliche Destabili-
sierung der innenpolitischen Situation seit dem Referenzurteil E-3737/2015
vom 14. Dezember 2015 aufgrund der vorstehenden Erwägungen offen-
sichtlich nicht gelingt, eine andere Beurteilung herbeizuführen,
dass hinsichtlich seiner weiteren Vorbringen, er habe nur sehr einge-
schränkte Möglichkeiten, sich beruflich weiter zu entwickeln, es herrsche
Arbeitslosigkeit und Unsicherheit, zudem könne die Regierung die Löhne
nicht mehr bezahlen, darauf hinzuweisen ist, dass blosse soziale und wirt-
schaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im All-
gemeinen betroffen ist, nicht genügen, um eine konkrete Gefährdung im
Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2),
dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
dass mit vorliegendem Urteil der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist,
dass die Anträge auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und auf Bestellung einer amtlichen Rechts-
beistandschaft im Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG abzuweisen ist, weil
die Begehren – wie sich aus den vorliegenden Erwägungen ergibt – als
E-1431/2017
Seite 10
aussichtslos zu bezeichnen sind, womit eine der kumulativen Vorausset-
zungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
E-1431/2017
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abge-
wiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerde-
führer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils
zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Der Antrag auf Bestellung einer amtlichen Rechtsbeistandschaft wird ab-
gewiesen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Esther Marti Peter Jaggi
Versand: