B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1431/2018
Ur t e i l vom 3 1 . M a i 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Esther Marti,
mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli;
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
Parteien
A._______, geboren am (…),
und ihr Sohn
B._______, geboren am (…),
Russland,
beide vertreten durch Daniel Weber, Fürsprecher,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung
(Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des SEM vom 5. Februar 2018 / N (…).
E-1431/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden suchten am 9. Januar 2016 im Transitbereich
des Flughafens Zürich-Kloten um Asyl nach. Mit Verfügung vom 28. Ja-
nuar 2016 stellte die Vorinstanz fest, sie erfüllten die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab und wies sie aus dem Transitbe-
reich des Flughafens Zürich-Kloten weg. Mit Urteil vom 18. Februar 2016
(E-692/2016) wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene
Beschwerde ab. Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2690/2016
vom 12. Mai 2016 wurde das Revisionsgesuch der Beschwerdeführenden
vom 2. Mai 2016 abgewiesen.
B.
B.a Am 2. August 2016 liessen die Beschwerdeführenden durch ihren
Rechtsvertreter bei der Vorinstanz ein Wiedererwägungsgesuch einrei-
chen. Sie beantragten, der Asylentscheid vom 28. Januar 2016 sei wieder-
erwägungsweise aufzuheben, und es sei ihnen unter Feststellung ihrer
Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren. Eventuell sei die Unzulässigkeit
und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vor-
läufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantrag-
ten sie, es sei ihnen die Einreise in die Schweiz zu gestatten, und sie seien
dem Kanton respektive dem Bundeszentrum (…) in C._______ zuzuwei-
sen. Zudem sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und
ihr Rechtsvertreter sei als amtlicher Anwalt beizuordnen. Dem Gesuch sei
die aufschiebende Wirkung zu erteilen und der Wegweisungsvollzug sei im
Rahmen einer vorsorglichen Massnahme einstweilen auszusetzen.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Ausgangspunkt
des Wiedererwägungsgesuchs sei eine Befragung der Beschwerdeführe-
rin durch Amnesty International (AI) vom 24. und 25. Mai 2016. Sie habe
bei diesem Gespräch erstmals erzählt, dass sie unmittelbar nach der Ver-
haftung respektive Entführung ihres Ehemannes in der Nacht vom (…). auf
den (…) von einem der Männer vergewaltigt worden sei. Sie habe dabei
auch erstmals den Verdacht geäussert, dass auch ihr Sohn (der Beschwer-
deführer) vergewaltigt worden sein könnte. Sie habe detailliert erzählt, wes-
halb sie bis anhin nichts von ihrer Vergewaltigung habe erzählen können
und wie sie vom Tod ihres Ehemannes erfahren habe. Das Protokoll sei ein
ebenso eindrückliches wie erschütterndes Dokument und enthalte zahllose
Realkennzeichen. Es belege die Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen der
Beschwerdeführerin. AI habe in der Folge das gesamte Dossier geprüft
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und ein Gutachten zur Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin erstellt.
Dieses Gutachten werde von AI direkt eingereicht. Es setze sich im Detail
mit den Aussagen der Beschwerdeführerin auseinander und komme zum
klaren Schluss, dass diese sehr wohl glaubhaft seien und der Beschwer-
deführerin sowie ihrem Sohn bei einer erzwungenen Rückkehr Gefahr
drohe. Es dränge sich daher auf, den Fall erneut zu prüfen. Im Rahmen
der Prüfung des Wiedererwägungsgesuchs seien alle seit dem Asylent-
scheid vom 28. Januar 2016 beschafften Dokumente zu berücksichtigen.
Zusammenfassend ergebe sich, dass die Beschwerdeführenden vorbeste-
hende Tatsachen (…) vorbringen würden. Sie würden neue, nach dem Ent-
scheid vom 28. Januar 2016 entstandene erhebliche Beweismittel vorle-
gen, mit denen ihre zentralen Asylvorbringen belegt würden. Als Beilagen
liessen sie die im separaten Verzeichnis aufgeführten Dokumente einrei-
chen.
B.b Mit Eingabe vom 4. August 2016 reichte AI bei der Vorinstanz das in
Aussicht gestellte Gutachten zur Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin
und zu den mit einer allfälligen Rückkehr nach Russland verbundenen Ri-
siken ein.
B.c Am 16. September 2016 ersuchte die Vorinstanz das zuständige kan-
tonale Migrationsamt gestützt auf Art. 111b Abs. 3 AsylG (SR 142.31) um
einstweilige Aussetzung des Wegweisungsvollzugs.
B.d Mit Eingabe vom 28. September 2016 reichten die Beschwerdeführen-
den einen Konsiliumsbericht des Ambulatoriums für Folter- und Kriegsopfer
des Schweizerischen Roten Kreuzes (SRK) vom (…) betreffend die Be-
schwerdeführerin sowie einen Verlaufsbericht vom (…) von Dr. med. (…)
betreffend den Beschwerdeführer ein. Gleichzeitig ersuchten sie um Be-
schleunigung des Verfahrens und Mitteilung, wann mit einem Entscheid zu
rechnen sei.
B.e Mit Schreiben vom 5. Oktober 2016 teilte die Vorinstanz den Be-
schwerdeführenden mit, sie habe bereits wiederholt mitgeteilt, dass ihr Fall
aufgrund der zahlreichen unterschiedlichen Arztberichte einer seriösen
Überprüfung bedürfe und von entsprechend geschulten Mitarbeitenden be-
arbeitet werden müsse. Die entsprechenden Schritte seien unternommen
worden. Das SEM sei bemüht, das Verfahren einer Entscheidung zuzufüh-
ren.
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B.f Am 16. Mai 2017 reichten die Beschwerdeführenden den Verlaufsbe-
richt von Dr. med. (…) vom (…) im Original, einen weiteren Arztbericht den
Beschwerdeführer betreffend vom (…) und eine Gefährdungsmeldung von
Dr. med. (…) an die zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
vom (…9 den Beschwerdeführer betreffend sowie weitere Beweismittel ein.
Sie brachten vor, die Verfahrensverzögerung schade ihrer Gesundheit.
B.g Mit Schreiben vom 8. August 2017 reichten die Beschwerdeführenden
einen weiteren ärztlichen Bericht des Ambulatoriums für Folter- und Kriegs-
opfer des SRK vom (…) ein und stellten sich auf den Standpunkt, die lange
Verfahrensdauer sei nicht mehr hinnehmbar.
B.h Die Vorinstanz ersuchte die Beschwerdeführenden mit Schreiben vom
18. August 2017 um Beantwortung diverser Fragen. Am 24. August 2017
nahmen die Beschwerdeführenden dazu Stellung, wie sie über das Solida-
ritätsnetz (…) an die nachgereichten Beweismittel gelangt seien.
B.i Mit Zwischenverfügung vom 19. September 2017 lehnte das SEM das
Akteneinsichtsgesuch der Beschwerdeführenden in die Verfahrensakten
ab und beantwortete ihre Eingabe vom 15. September 2017.
B.j Mit Urteil E-5385/2017 vom 25. Oktober 2017 wies das Bundesverwal-
tungsgericht die Rechtsverzögerungsbeschwerde der Beschwerdeführen-
den vom 22. September 2017 ab.
B.k Mit Eingabe ans SEM vom 10. November 2017 ersuchte der Rechts-
vertreter um Behandlung seines Gesuches um amtliche Rechtsverbeistän-
dung.
B.l Mit Zwischenverfügung vom 22. November 2017 lehnte die Vorinstanz
die Gesuche der Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung und um Beiordnung ihres Rechtsvertreters als amtli-
chen Anwalt ab.
B.m Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6724/2017 vom 11. De-
zember 2017 wurde das Revisionsgesuch der Beschwerdeführenden vom
27. November 2017 gegen das Urteil E-5385/2017 vom 25. Oktober 2017
abgewiesen.
B.n Mit Urteil vom 19. Dezember 2017 (E-6696/2017) trat das Bundesver-
waltungsgericht auf das Erläuterungsbegehren der Beschwerdeführenden
in Bezug auf das Urteil E-5385/2017 vom 25. Oktober 2017 nicht ein.
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B.o Am 17. Januar 2018 wurde die Beschwerdeführerin vom SEM im Bei-
sein von (...) von AI ein erstes Mal zu ihren Asylgründen angehört. Die An-
hörung wurde abgebrochen, weil die Beschwerdeführerin in ein Spital
überbracht werden musste. Am 25. Januar 2018 wurde die Anhörung fort-
gesetzt und die Rückübersetzung des gesamten Protokolls abgeschlos-
sen.
C.
Mit am 6. Februar 2018 eröffneter Verfügung vom 5. Februar 2018 wies
das SEM das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführenden vom
2. August 2016 gegen den ablehnenden Entscheid vom 28. Januar 2016
im Asylpunkt ab. Im Vollzugspunkt hiess es das Wiedererwägungsgesuch
gut, hob die Ziffern 3, 4 und 5 der Verfügung vom 28. Januar 2016 auf und
ordnete zufolge derzeitiger Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die
vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz an.
Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, für die von der Rechtsver-
tretung als vorbestandene Tatsachen bezeichneten Punkte (Aussagen der
Beschwerdeführerin zu den Tätigkeiten ihres angeblich verstorbenen Ehe-
mannes sowie zu den Vorkommnissen im […] anlässlich des Gesprächs
vom 24. und 25. Mai 2016 mit AI und den Anhörungen vom 17. sowie
25. Januar 2018, undatierter Kurzbericht des Solidaritätsnetzes […] und
der dort erwähnte Brief des Bruders vom […]), die bereits auf Beschwer-
deebene neu vorgebracht worden seien, und für die dahin eingereichten
Beweismittel werde auf die ausführliche Begründung im Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts E-692/2016 vom 18. Februar 2016 verwiesen. Sie ver-
möchten die rechtskräftig klar festgestellte Unglaubhaftigkeit der Vorbrin-
gen der Beschwerdeführerin nicht umzustossen. Für die bereits auf Revi-
sionsebene nachgereichten Beweismittel (Bestätigung des russischen In-
nenministeriums vom […] und Anfrage seitens der tschetschenischen An-
waltskammer, Bestätigungsschreiben vom […] und […]) werde auf das Ur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts E-2690/2016 vom 12. Mai 2016 ver-
wiesen. Dem sei hinzuzufügen, dass im Schreiben vom […] stehe, dass
der Ehemann von (…) bis (…) (…) gewesen sei. Die Beschwerdeführerin
habe hingegen ausgesagt, er sei seit (…) bei (…) angestellt gewesen. Die
Nachbarin schreibe im Bestätigungsschreiben vom (…) von Personen, die
Tschetschenisch und Russisch gesprochen hätten. Die Beschwerdeführe-
rin habe indessen mehrmals betont, dass die Personen bei der (…) ihres
Ehemannes nicht Tschetschenisch, sondern nur Russisch gesprochen hät-
ten. Diese Beweismittel stünden im Widerspruch zu den Aussagen der Be-
schwerdeführerin und seien deshalb untauglich.
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Die nachgereichten Beweismittel seien Bestätigungsschreiben von Privat-
personen, die nur einen geringen Beweiswert hätten. Sie seien deshalb als
Gefälligkeitsschreiben einzustufen und vermöchten die erheblichen Zweifel
an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen nicht zu entkräften. Das als Zeugnis
betitelte Schreiben des Komitees für (…) und des (…) vom (…) sowie die
spätere Ergänzung dazu seien Beschreibungen der allgemeinen Lage in
Tschetschenien. Konkrete Abklärungen und Recherchen im Einzelfall seien
nicht gemacht worden. Sie gäben nur die Angaben der Beschwerdeführerin
wieder, was im Schreiben explizit erwähnt werde. Beim Gutachten von AI
vom 4. August 2016 handle es sich um ein Parteigutachten. Das SEM sei
in Bezug auf die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin zu einem ande-
ren Schluss gelangt. Festzuhalten sei, dass ein Parteigutachten einen ge-
ringen Beweiswert habe und vorliegend nicht geeignet sei, die Zweifel an
der Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin zu entkräften.
Des Weiteren sei zu erwähnen, dass die Beschwerdeführerin gegenüber
AI und während den Anhörungen neu geltend gemacht habe, sie sei an-
lässlich der (…) ihres Ehemannes in der Nacht vom (…). auf den (…) ver-
gewaltigt worden. Sie vermute ausserdem, dass dies eventuell auch mit
ihrem Sohn (...) geschehen sei. Es erübrige sich, weiter darauf einzugehen,
weil die übrigen Ereignisse in diesem Zusammenhang nicht glaubhaft
seien. Zum Vorbringen, sie habe erst im (…) von (…) vom Tod ihres Ehe-
mannes erfahren, sei festzuhalten, dass ihre Familie bisher keinen Nach-
weis dafür habe erbringen können. Die von der Beschwerdeführerin erst-
mals bei den Anhörungen vom 17. und 25. Januar 2018 erwähnte erhebli-
che Begebenheit, wonach sie bereits im (…) gewusst habe, dass (…) Ende
(…) einen durch die Ältesten des Clans bestimmten Mann hätte heiraten
sollen, der älter als ihr Ehemann sei, müsse als nachgeschoben gewertet
werden.
Im Übrigen sei festzuhalten, dass – selbst wenn die Vorbringen glaubhaft
sein sollten – keine begründete Furcht vor weiterer Verfolgung erkennbar
sei, weil die Beschwerdeführerin betone, dass es in Tschetschenien üblich
sei, dass Ehefrauen keine Kenntnis von den Tätigkeiten ihrer Ehemänner
hätten und auch nicht danach fragen würden. Es handle sich dabei um eine
Gegebenheit, die auch den lokalen Behörden bekannt sei, weshalb sie kei-
nen Grund zur Annahme hätten, die Beschwerdeführerin könnte etwas
über die Aktivitäten ihres Ehemannes wissen. Angesichts dessen erübrige
sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren Ungereimtheiten in ihren
Aussagen und den eingereichten Beweismitteln.
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Seite 7
Zusammenfassend sei festzuhalten, dass keine Gründe vorlägen, die die
Rechtskraft der Verfügung vom 28. Januar 2016 im Asylpunkt beseitigen
könnten. Der Wegweisungsvollzug hingegen erweise sich in Berücksichti-
gung der besonderen Umstände als unzumutbar, weshalb die Beschwer-
deführenden in der Schweiz vorläufig aufzunehmen seien.
D.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 8. März 2018 gelangten die Beschwerdefüh-
renden durch ihren Rechtsvertreter an das Bundesverwaltungsgericht und
beantragten, die Dispositivziffer 1 dieser Verfügung (Abweisung des Wie-
dererwägungsgesuchs im Asylpunkt) sei aufzuheben, und es sei ihnen Asyl
zu gewähren. Zudem sei die (nicht selbstständig anfechtbare) Zwischen-
verfügung vom 22. November 2017 betreffend Nichtgewährung der amtli-
chen Rechtsverbeiständung aufzuheben und ihnen ihr Rechtsvertreter als
amtlicher Anwalt für das Wiedererwägungsverfahren beizuordnen und zu
entschädigen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei ihnen für das Be-
schwerdeverfahren unter Beiordnung ihres Rechtsvertreters als amtlicher
Anwalt die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Als Beilagen lies-
sen sie die im separaten Verzeichnis zur Beschwerde aufgeführten Doku-
mente einreichen.
Für die Begründung der Rechtsbegehren und die eingereichten Doku-
mente wird, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die nachfolgenden
Erwägungen verwiesen.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 29. März 2018 stellte die Instruktionsrichterin
das Anwesenheitsrecht der Beschwerdeführenden in der Schweiz für die
Dauer des Verfahrens fest und forderte sie auf, bis zum 13. April 2018 ent-
weder eine Fürsorgebestätigung nachzureichen oder einen Kostenvor-
schuss von Fr. 750.– zu bezahlen.
F.
Mit Eingabe vom 5. April 2018 liessen die Beschwerdeführenden eine Be-
stätigung ihrer Fürsorgeabhängigkeit vom 4. April 2018 einreichen.
G.
Mit Eingaben vom 20. April und 9. Mai 2018 ersuchten die Beschwerdefüh-
renden darum, das Verfahren an die Hand zu nehmen und die Vorinstanz
umgehend zur Vernehmlassung einzuladen.
E-1431/2018
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wie-
dererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung
auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist
das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
3.1 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt
(vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert
30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und
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Seite 9
begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den
revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66–68 VwVG (Art. 111b
Abs. 1 AsylG).
In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungs-
gesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine
nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl.
BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unange-
fochten blieb – oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem
blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde – können auch Revisi-
onsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum soge-
nannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22
E. 5.4 m.w.H.).
5.
5.1 Zu prüfen ist zunächst, ob das SEM den Antrag der Beschwerdefüh-
renden auf amtliche Rechtsverbeiständung in der Person ihres Rechtsver-
treters im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG mit (nicht selbständig anfechtba-
rer) Zwischenverfügung vom 22. November 2017 zu Recht abgewiesen
hat. In der angefochtenen Zwischenverfügung wurde von der prozessualen
Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden ausgegangen und festgestellt,
dass das Wiedererwägungsgesuch nicht von vornherein als aussichtslos
bezeichnet werden könne. Die Begründung für die Abweisung des Antrags
unter Hinweis auf die Rechtsprechung der (vormaligen) Schweizerischen
Asylrekurskommission (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 11 E. 5 und 6) erweist sich
dann allerdings als unzutreffend. Insbesondere ging es im EMARK 2001
Nr. 11 zugrunde liegenden Verfahren nicht um ein Wiedererwägungs-, son-
dern um ein ordentliches erstinstanzliches Asylverfahren. Zudem tätigte
das SEM vorliegend umfangreichen Abklärungen (unter anderem auch
eine Botschaftsanfrage und eine Anhörung zu den Asylgründen der Be-
schwerdeführerin), weshalb sich offenbar im erstinstanzlichen Wiederer-
wägungsverfahren durchaus schwierige Sach- und – wie nachstehend auf-
zuzeigen sein wird – auch Rechtsfragen stellten. Das Argument, die amtli-
che Beiordnung eines Rechtsbeistandes ausserhalb des Beschwerdever-
fahrens sei in aller Regel auch deshalb nicht notwendig, weil das SEM ge-
mäss Untersuchungs- und Offizialmaxime von Amtes wegen den rechtser-
heblichen Sachverhalt festzustellen und das Recht anzuwenden habe, trifft
gerade nicht zu, zumal es sich bei einem Wiedererwägungsgesuch um ein
ausserordentliches Rechtsmittel handelt, bei dem nicht der Untersu-
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chungsgrundsatz, sondern das Rügeprinzip zur Anwendung gelangt. Zu-
dem kommt einem Wiedererwägungsgesuch in Bezug auf die Vollstreck-
barkeit der in Rechtskraft erwachsenen Verfügung von Gesetzes wegen
keine aufschiebende Wirkung zu. Demzufolge hat das SEM den Antrag des
Rechtsvertreters auf Einsetzung seiner Person als amtlicher Rechtsbei-
stand zu Unrecht abgewiesen. Bei dieser Sachlage ist die Zwischenverfü-
gung vom 22. November 2017 aufzuheben und die Vorinstanz anzuwei-
sen, den Rechtsvertreter für das erstinstanzliche Wiedererwägungsverfah-
ren als amtlichen Rechtsbeistand einzusetzen sowie entsprechend mit ei-
nem amtlichen Honorar zu entschädigen. Diesbezüglich wird auf die als
Beilage 5 zur Beschwerde eingereichte Kostennote vom 8. März 2018 ver-
wiesen. Es wird Sache des Staatssekretariates sein, zu prüfen, ob die zu
den Akten gereichte Kostennote angemessen ist.
5.2 In Bezug auf den ablehnenden Wiedererwägungsentscheid im Asyl-
punkt (Dispositivziffer 1 der Verfügung vom 5. Februar 2018) ist zu prüfen,
ob die Vorinstanz die Eingabe vom 2. August 2016 überhaupt zu Recht als
Wiedererwägungsgesuch im Sinne von Art. 111b AsylG an die Hand ge-
nommen hat.
Das Bundesverwaltungsgericht hat in BVGE 2014/39 E. 4.6 die bisherige
Rechtsprechung zur Einordnung eines Folgegesuchs als Wiedererwä-
gungsgesuch (vgl. Art. 111b AsylG) respektive als Mehrfachgesuch
(vgl. Art. 111c AsylG) bestätigt. Nach gefestigter Praxis beschlägt die klas-
sische Konstellation der Wiedererwägung die nachträgliche Anpassung ei-
ner ursprünglich fehlerfreien Asyl- und Wegweisungsverfügung an nach-
träglich eingetretene Wegweisungsvollzugshindernisse. Werden dagegen
nachträgliche erhebliche Gründe in Bezug auf die Feststellung der Flücht-
lingseigenschaft vorgetragen, stellt dies ein Mehrfachgesuch dar, wobei
nach altem Recht eine solche Wiedererwägung ihre spezielle gesetzliche
Grundlage in den Regeln betreffend Entgegennahme eines zweiten Asyl-
gesuches im Sinne von aArt. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG fand (a.a.O. E. 4.5).
Demnach liegt ein Wiedererwägungsgesuch dann vor, wenn ein Gesuch
um Neubeurteilung einer rechtskräftigen Asyl- und Wegweisungsverfügung
ausschliesslich mit neuen Wegweisungsvollzugshindernissen begründet
wird. Ein Mehrfachgesuch liegt dann vor, wenn die gesuchstellende Person
geltend macht, sie erfülle aufgrund neuer Vorbringen die Flüchtlingseigen-
schaft.
Die Beschwerdeführenden beantragen mit ihrem Hauptbegehren in ihrer
Eingabe vom 2. August 2016 die wiedererwägungsweise Aufhebung der
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Verfügung vom 28. Januar 2016 und unter Feststellung ihrer Flüchtlingsei-
genschaft die Gewährung von Asyl. Zur Begründung machen sie im We-
sentlichen geltend, der Asylentscheid vom 28. Januar 2016 sei ursprüng-
lich fehlerhaft, weil die Asylvorbringen mit den nun neu eingereichten Be-
weismitteln glaubhaft gemacht seien. Damit machen sie Gründe geltend,
die die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin betreffen. Ausser-
dem ist festzustellen, dass die Vorinstanz im erstinstanzlichen „Wiederer-
wägungsverfahren“ umfangreiche Abklärungen (Botschaftsanfrage, Anhö-
rung zu den Asylgründen) getätigt hat. Es liegt somit ein Mehrfachgesuch
vor. Die Vorinstanz hat folglich die Eingabe vom 2. August 2016 hinsichtlich
des Hauptbegehrens zu Unrecht als Wiedererwägungsgesuch an die Hand
genommen. Gelangt das Bundesverwaltungsgericht zur Auffassung, dass
es sich bei der Eingabe um ein Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c
AsylG handelt, hebt es die angefochtene Verfügung auf und weist die Sa-
che an die Vorinstanz zurück, mit der Anweisung, die Eingabe als Mehr-
fachgesuch entgegenzunehmen.
6.
Die Beschwerde ist im Sinne der Erwägungen gutzuheissen. Die Disposi-
tivziffer 1 der Verfügung vom 5. Februar 2018 (Ablehnung des „Wiederer-
wägungsgesuchs“ im Asylpunkt) ist aufzuheben und die Sache ist an die
Vorinstanz zurückzuweisen, mit der Anweisung, die Eingabe vom 2. Au-
gust 2016 hinsichtlich des Hauptbegehrens als Mehrfachgesuch entgegen-
zunehmen.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), womit der Antrag auf Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG hinfällig wird.
7.2 Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens
in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die
ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Damit
wird auch der Antrag auf anwaltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von
Art. 65 Abs. 2 VwVG gegenstandslos. Der in der (provisorischen) Kosten-
note vom 8. März 2018 ausgewiesene Arbeitsaufwand von insgesamt
9 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 270.– erscheint dem vorliegen-
den Verfahren nicht angemessen und ist auf 6 Stunden zu kürzen, zumal
nur die notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zu entschädigen
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Seite 12
sind (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art 7 ff. des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden
Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) und die Entschädigung in Ver-
gleichsfällen ist die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädi-
gung daher auf insgesamt Fr. 1774.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer-
zuschlag) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-1431/2018
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Zwischenverfügung vom 22. November 2017 wird aufgehoben. Das
SEM wird angewiesen, den Rechtsvertreter für das erstinstanzliche Wie-
dererwägungsverfahren als amtlichen Rechtsbeistand einzusetzen und ihn
entsprechend zu entschädigen.
3.
Die Beschwerde wird in Bezug auf die Ablehnung des Wiedererwägungs-
gesuchs im Asylpunkt gutgeheissen. Die Dispositivziffer 1 der Verfügung
vom 5. Februar 2018 wird aufgehoben. Die Sache wird an das SEM zu-
rückzuweisen mit der Anweisung, die Eingabe vom 2. August 2016 hin-
sichtlich des Hauptbegehrens als neues Asylgesuch entgegenzunehmen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5.
Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführenden für das Rechtsmittelverfah-
ren eine Parteientschädigung von Fr. 1774.– auszurichten.
6.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Esther Marti Peter Jaggi
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