B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-143/2014
U r t e i l v o m 2 1 . J a n u a r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Bruno Huber;
Gerichtsschreiber David Wenger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Serbien,
(…),
Beschwerdeführerin,
mit ihren Kindern
B._______, geboren am (…),
Serbien,
(…),
C._______, geboren am (…),
Serbien,
(…),
D._______, geboren am (…),
Kosovo,
(…),
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone;
Verfügung des BFM vom 11. Dezember 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 25. April 2001 wurde die Beschwerdeführerin aus der
Schweiz weggewiesen, wobei das BFM gleichzeitig ihre vorläufige Auf-
nahme anordnete und sie dem Kanton Zürich zuwies.
B.
Mit Eingabe vom 1. März 2012 beantragte die Beschwerdeführerin für
sich und ihre Kinder einen Kantonswechsel in den Kanton Luzern, wo der
Vater ihrer drei Kinder wohnte. Das BFM bewilligte den Antrag.
C.
Mit Eingabe vom 15. Januar 2013 beantragte die Beschwerdeführerin zu-
sammen mit ihrem Lebenspartner einen Wechsel zurück in den früheren
Wohnkanton Zürich. Der Lebenspartner und Vater der drei Kinder finde im
Kanton Luzern keine Arbeitsstelle und sie erhoffe sich im Kanton Zürich
Unterstützung durch die dort lebenden Verwandten bei der Betreuung der
Kinder, damit sie die Möglichkeit hätte, einer Erwerbstätigkeit nachzuge-
hen.
D.
Mit Schreiben vom 18. März 2013 teilte die Gemeinde E._______ (LU)
dem Migrationsamt des Kantons Zürich mit, dass die Familie sich nach
F._______(ZH) abgemeldet habe.
E.
Mit Schreiben vom 2. Juli 2013 teilte das Migrationsamt des Kantons Zü-
rich dem BFM mit, dass das Kantonswechselgesuch sowohl des Lebens-
partners als auch der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder abgelehnt
worden sei.
F.
Mit Schreiben vom 6. August 2013 teilte die Beschwerdeführerin dem
BFM mit, dass sie sich von ihrem Lebenspartner getrennt habe und allein
im Kanton Zürich bleiben wolle.
G.
Am 19. September 2013 wurde der Beschwerdeführerin das rechtliche
Gehör zur beabsichtigten Abweisung ihres Kantonswechselgesuchs
gewährt. Hierzu äusserte sie sich mit Eingabe vom 4. Oktober 2013 da-
hingehend, dass das Verhältnis zu ihrem Lebenspartner zerrüttet und er
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alleine in den Kanton Luzern zurückgekehrt sei. Sie selbst habe in Win-
terthur eine Wohnung bezogen. Wenn sie mit ihren Kindern in den Kanton
Luzern zurückkehren müsste, hätte sie dort keine Unterkunft. Es liege ein
schwerwiegender Härtefall im Sinne von Art. 22 Abs. 2 der Asylverord-
nung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) vor. Ihre Verwandten
würden in der Nähe ihres neuen Wohnorts leben und sie sei auf deren
Unterstützung angewiesen.
H.
Mit Verfügung vom 11. Dezember 2013 lehnte das BFM das Kantons-
wechselgesuch ab.
I.
Mit Eingabe vom 8. Januar 2014 reichte die Beschwerdeführerin beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte sinngemäss
die Aufhebung der angefochtenen Verfügung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie
auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]).
1.2 Beim Entscheid über die Zuweisung einer asylsuchenden Person an
einen Kantons gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG handelt es sich um eine beim
Bundesverwaltungsgericht selbständig anfechtbare Zwischenverfügung
(Art. 107 Abs. 1 AsylG).
1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwer-
deführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG und) ist
einzutreten.
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2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige und un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie Un-
angemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
4.
4.1 Gemäss Art. 27 Abs. 3 letzter Satz AsylG – welcher als lex specialis
der allgemeinen Regel von Art. 106 Abs. 1 AsylG vorgeht (Art. 106 Abs. 2
AsylG) – kann der Zuweisungsentscheid nur mit der Begründung ange-
fochten werden, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie.
4.2 Auf den Schutz von Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR
0.101) können sich neben den Mitgliedern der Kernfamilie (Ehegatten
und ihre minderjährigen Kinder) auch weitere nahe Angehörige wie On-
kel/Tante und Neffe/Nichte berufen, sofern eine nahe, echte und tatsäch-
lich gelebte Beziehung unter ihnen besteht. Gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung setzt eine über die eigentliche Kernfamilie hinaus ge-
hende schützenswerte verwandtschaftliche Beziehung voraus, dass zwi-
schen diesen Personen ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht
(vgl. BVGE 2008/47 E. 4.1.1).
5.
5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
dass sich die Beschwerdeführerin, nachdem sie sich vom Vater ihrer drei
Kinder getrennt habe, nicht mehr auf den Grundsatz der Einheit der Fami-
lie berufen könne und dass zudem keine schwerwiegende Gefährdung im
Sinne von Art. 22 Abs. 2 AsylV1 vorliege.
5.2 In der Rechtsmitteleingabe wiederholt die Beschwerdeführerin im
Wesentlichen ihre Vorbringen. Damit setzt sie sich mit der Begründung
der angefochtenen Verfügung nicht auseinander und zeigt nicht auf, in-
wiefern der Grundsatz der Einheit der Familie verletzt sein soll. Solches
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ist auch nicht zu ersehen. Weder aus den Akten noch aus der Rechtsmit-
teleingabe geht hervor, dass es sich bei den Verwandten im Kanton Zü-
rich um Mitglieder der Kernfamilie handelt oder ein besonderes Abhän-
gigkeitsverhältnis zwischen den Familienmitgliedern bestehen würde.
Ebenso wenig vermag die Beschwerdeführerin darzulegen, inwiefern ein
Fall schwerwiegender Gefährdung vorliegen könnte, der einen Kantons-
wechsel erfordern würde. Der Wunsch, in der Nähe der Verwandten zu
wohnen und insoweit von deren Unterstützung profitieren zu können, ist
zwar verständlich, stellt aber keinen gesetzlichen Grund für einen Kan-
tonswechsel dar. Die Vorinstanz hat somit das Gesuch um einen Wechsel
in den Kanton Zürich zu Recht abgelehnt.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1
– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger David Wenger
Versand: