Abtei lung V
E-1432/2007sca
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 4 . F e b r u a r 2 0 0 9
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
X._______, geboren (...), Sri Lanka,
vertreten durch Edith Späti, Rechtsberatungsstelle
für Asylsuchende, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Ver-
fügung des BFM vom 16. Februar 2007 / N _______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-1432/2007
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – ein Tamile aus A._______ – eigenen
Angaben zufolge den Heimatstaat am 9. September 2006 verliess und
am 11. September 2006 im Flughafen Zürich-Kloten ein Asylgesuch
einreichte,
dass er am 13. September 2006 am Flughafen Zürich erstmals ange-
hört und ihm am 14. September 2006 durch das BFM die Einreise in
die Schweiz bewilligt wurde,
dass er am 9. Oktober 2006 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
Kreuzlingen summarisch sowie am 15. November 2006 durch die zu-
ständige kantonale Behörde einlässlich zu seinen Asylgründen ange-
hört wurde,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im
Wesentlichen geltend machte, wegen der kriegerischen Situation habe
er mit der Familie von (...) bis (...) in B._______ gelebt,
dass ein Cousin bei der Karuna-Fraktion gewesen sei, diese im Jahre
2005 verlassen und in der Folge bei der Familie des Beschwerdefüh-
rers gelebt habe,
dass der Cousin, weil behördlich gesucht, später weggegangen und
seither unbekannten Aufenthaltes sei,
dass Mitte (...) die srilankische Armee einen Tempel überfallen habe,
in welchem sich der Beschwerdeführer mit weiteren Personen
aufgehalten habe, und es bei dieser Attacke sechs Tote gegeben habe,
dass der Beschwerdeführer im (...) von der srilankischen Armee unter
dem Verdacht, eine Handgranate gegen Soldaten geworfen zu haben,
während zwei oder drei Tagen im C._______ festgehalten und
geschlagen worden sei,
dass er im (...) wegen der Kriegshandlungen D._______ geflüchtet sei
und dort den Kontakt zur Familie verloren habe,
dass er sich in der Folge bei einem Onkel aufgehalten habe und dort
von der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zum Beitritt aufgefor-
dert worden sei,
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dass er am (...) mit seinem Onkel nach Colombo gereist sei,
dass er dort am (...) in einer Lodge anlässlich einer Personenkontrolle
festgenommen, drei Tage festgehalten, geschlagen und ihm
vorgeworfen worden sei, ein Mitglied der LTTE zu sein,
dass er freigekommen sei, nachdem sein Onkel einen Geldbetrag ge-
leistet habe,
dass er am (...) den Heimatstaat mit einem gefälschten Reisepass,
den er vom Onkel erhalten habe, auf dem Luftweg verlassen habe,
dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfü-
gung vom 16. Februar 2007 – eröffnet am 19. Februar 2007 – in An-
wendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Be-
schwerdeführer habe ohne entschuldbare Gründe keine Reise- oder
Identitätspapiere respektive lediglich einen gefälschten belgischen
Reisepass abgegeben,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers widersprüchlich, unge-
reimt sowie realitätsfremd ausgefallen und deshalb als unglaubhaft zu
qualifizieren seien,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Februar 2007 (unter
Einreichung eines Registerauszugs und eines Ausweisdokuments) ge-
gen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde er-
heben und beantragen liess, der Entscheid sei aufzuheben und die
Unzumutbarkeit der Wegweisung sei festzustellen, es sei ihm die un-
entgeltliche Rechtspflege zu gewähren sowie auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses sei zu verzichten,
dass der zuständige Instruktionsrichter in der Zwischenverfügung vom
1. März 2007 unter anderem festhielt, aufgrund der gesamten Be-
schwerdeschrift (Rechtsbegehren und deren Begründung) sei von ei-
ner vollumfänglichen Anfechtung der vorinstanzlichen Verfügung vom
16. Februar 2007 auszugehen,
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dass die mit Zwischenverfügung gleichen Datums bei der Vorinstanz
einverlangte Vernehmlassung vom 6. März 2007 am Folgetag beim
Bundesverwaltungsgerichts einging,
dass das BFM darin an seiner Verfügung festhielt und die Abweisung
der Beschwerde beantragte,
dass die Vorinstanz mit Zwischenverfügung vom 29. August 2008 zur
Einreichung einer ergänzenden Vernehmlassung namentlich zur Frage
der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung aufgefordert wurde,
dass das Bundesamt mit Verfügung vom 2. September 2008 seinen
Entscheid vom 16. Februar 2007 teilweise in Wiedererwägung zog, die
Wegweisung zufolge Unzumutbarkeit deren Vollzugs nicht vollzog und
die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers anordnete,
dass der Beschwerdeführer die in der Folge mit verfahrensleitender
Verfügung vom 16. September 2008 festgelegte Frist zu einem allfälli-
gen Rückzug der Beschwerde ungenutzt verstreichen liess,
dass die Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 24. September 2008 je-
doch ihre Honorarrechnung zu den Akten reichte,
und das Bundesverwaltungsgericht erwägt,
dass es endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah-
ren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
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dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentschei-
de grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurtei-
lungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt
ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbin-
dung mit Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch mate-
riell zur Sache zu äussern hatte,
dass das BFM mit Verfügung vom 2. September 2008 seinen Ent-
scheid vom 16. Februar 2007 teilweise in Wiedererwägung gezogen
und den Beschwerdeführer vorläufig in der Schweiz aufgenommen hat,
weshalb die Beschwerde vom 23. Februar 2007, soweit den Vollzug
der Wegweisung betreffend, gegenstandslos geworden ist,
dass im Folgenden daher nur noch zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG),
dass die Beschwerde vom 23. Februar 2007 bezüglich des zu prüfen-
den Nichteintretensentscheids, wie nachfolgend aufgezeigt, als offen-
sichtlich unbegründet im genannten Sinn zu beurteilen und der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
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Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien aus entschuldbaren Grün-
den nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf
Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht-
lingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder
wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Ab-
klärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Voll-
zugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass bei der am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Modifikation des
Nichteintretenstatbestandes von Art. 32 Abs. 2 Bst. a (und Abs. 3)
AsylG, auf welchen sich die hier angefochtene Verfügung stützt, nun
die Besonderheit besteht, dass das BFM im Rahmen einer summari-
schen Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigen-
schaft im Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von
Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl. Art. 32
Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), weshalb insoweit bei dagegen erhobenen
Beschwerden auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bil-
det (vgl. Urteil BVGE 2007/8 E. 5),
dass vorliegend die Nichtabgabe von Reisepapieren im Sinne von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 Bst. a AsylG innerhalb von 48 Stunden
nach Einreichung des Asylgesuches unbestritten ist,
dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene diesbezüglich er-
neut auf die allgemeine sowie seine persönliche Gefährdungssituation
im Heimatstaat hinweist und festhält, er habe nun glücklicherweise die
"Post-Identitätskarte" sowie die Geburtsurkunde nachträglich beschaf-
fen können,
dass dazu einerseits festzustellen ist, dass praxisgemäss behördliche
Dokumente wie beispielsweise die nunmehr vorliegende Geburtsur-
kunde nicht als rechtsgenügliche Reise- oder Identitätspapiere im Sin-
ne der revidierten Gesetzesbestimmung gelten, andererseits selbst
das nachträgliche Einreichen der "Post-Identitätskarte" auf Beschwer-
deebene jedenfalls nicht zur Aufhebung des diesbezüglichen Nichtein-
tretensentscheides zu führen vermag (vgl. zum Ganzen BVGE 2007/7
E. 4-6, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre-
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kurskommission [EMARK] 1999 Nr. 16 E. 5, je mit weiteren
Hinweisen),
dass die Ausführungen des Beschwerdeführers bei den mündlichen
Befragungen, wonach sich bezüglich der Beschaffung rechtsgültiger
Identitätsausweise Probleme für ihn ergäben, da er den Aufenthalt der
Eltern aufgrund der kriegerischen Auseinandersetzungen nicht kenne,
sich als unbehelflich erweist, zumal der Beschwerdeführer an anderer
Stelle erklärte, die "Post-Identitätskarte" sei bei seinem Onkel geblie-
ben, von dem er den gefälschten belgischen Reisepass erhalten habe,
dessen Wohnort ihm durchaus bekannt war,
dass der Beschwerdeführer jedoch namentlich im Anschluss an die
Erstbefragung und die ihm dort gesetzte Frist von 48 Stunden zur Ein-
reichung der Ausweisdokumente offensichtlich keine ernsthaften Vor-
kehren getroffen hat, solche einzureichen,
dass er bei der kantonalen Befragung (vgl. Protokoll S. 4) dazu bloss
ausführte, er habe über Freunde versucht, den besagten Identitätsaus-
weis zu beschaffen, indem er die "Burschen gefragt habe", die nahelie-
genden möglichen Kontaktpersonen in seiner grossen Verwandtschaft,
namentlich den Onkel, bei dem der Ausweis geblieben sei, jedoch of-
fenbar nicht zu kontaktieren versucht hat,
dass die Feststellung der Vorinstanz, es sei dem Beschwerdeführer
nicht gelungen, entschuldbare Gründe für das Nichteinreichen rechts-
genüglicher Reise- oder Identitätspapiere im erstinstanzlichem Verfah-
ren glaubhaft zu machen, damit zutreffend ist (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bst. a
AsylG),
dass das BFM in seinen weiteren Erwägungen weiter ausführt, die
Flüchtlingseigenschaft sei offensichtlich nicht gegeben, aufgrund der
Akten bestehe keine Notwendigkeit zur Vornahme von weiteren Abklä-
rungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft,
dass in der Beschwerdeeingabe eingewendet wird, diese Feststellun-
gen der Vorinstanz würden sich auf Bagatellen und zum Teil auf unzu-
treffende Behauptungen beschränken,
dass die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerdeschrift je-
doch nicht zu überzeugen vermögen,
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dass namentlich die Feststellung der Vorinstanz zutreffend ist, wonach
der Beschwerdeführer die angeblichen Probleme wegen des Cousins,
welcher bei der Karuna-Gruppierung gewesen sei, erst beim Kanton
dargelegt hat,
dass der Beschwerdeführer im Empfangszentrum zwar den besagten
Cousin und dessen Zugehörigkeit zur Karuna-Gruppierung sowie des-
sen einjährigen Aufenthalt bei der Familie des Beschwerdeführers,
nicht aber allfällig daraus resultierende Probleme erwähnt hat (vgl.
Protokoll Empfangszentrum S. 7),
dass er erst beim Kanton von angeblichen Problemen mit der Karuna-
Gruppe wegen des dort "desertierten" Cousins sowie von Problemen
mit einer Gruppe E._______ sprach (kantonales Protokoll S. 9),
dass der Beschwerdeführer ebenfalls erst bei der kantonalen Befra-
gung den angeblichen Vorfall in einem Tempel erwähnt hat, bei dem
die Armee alle sich dort aufhaltenden Personen habe erschiessen wol-
len, wobei der Beschwerdeführer diesem Anschlag durch Flucht ent-
gangen sei (vgl. vgl. kantonales Protokoll S. 9),
dass der Beschwerdeführer dabei weiter behauptete, es seien Ver-
wandte und Freunde von ihm unter den Opfern gewesen, deren Na-
men jedoch nicht zu nennen vermochte und dazu bloss erklärte, er
habe diese Namen vergessen,
dass sodann auch die Schilderungen seiner Festnahme wegen des
angeblichen Verdachts eines Handgranatenanschlags auf Soldaten der
srilankischen Armee nicht nachvollziehbar sind,
dass die Vorinstanz beispielsweise zutreffend festgestellt hat, dass der
Beschwerdeführer, hätte gegen ihn tatsächlich ein solcher Verdacht
bestanden, nicht bereits nach wenigen Tagen freigekommen wäre,
dass sich weitere Widersprüche und Ungereimtheiten in den Aussagen
des Beschwerdeführers finden, er beispielsweise im Empfangszentrum
ausführte, er sei während der Haft im C._______ mit einer Holzstange
geschlagen worden, und es sei auch versucht worden, ihn mit einem
Bügeleisen zu verletzen (vgl. a.a.O. S. 7), er demgegenüber bei der
kantonalen Befragung darlegte, während der gesamten Haftdauer im
C._______ seien seine Augen verbunden gewesen, er sei mit
Schlagstöcken geschlagen worden und habe Fusstritte erhalten, wisse
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aber nicht, womit er genau geschlagen worden sei (vgl. kantonales
Protokoll S. 11),
dass der Beschwerdeführer weiter bei der Befragung im Empfangs-
zentrum festhalten liess, er habe sich nach seiner Entlassung aus der
Haft im (...) wegen Schmerzen in der Brust etwa dreimal in ärztliche
Behandlung begeben, er sei alle 15 Tage zum Arzt gegangen, das
letzte Mal (...) (vgl. Protokoll Empfangszentrum S. 9),
dass er demgegenüber bei der kantonalen Befragung ausführte, er
habe sich nach seiner Entlassung in Spitalpflege begeben müssen,
sein Bein sei operiert worden und er habe drei Tage lang im Spital blei-
ben müssen,
dass auch die geschilderte Festnahme vom (...) in Colombo mit
erheblichen Zweifeln belastet ist, der Beschwerdeführer beispielsweise
bei der Befragung im Empfangszentrum darlegte, er wisse nicht, was
für Personen ihn festgenommen und befragt hätten, da alle in Zivil
gewesen seien (vgl. Protokoll S. 8), während er bei der kantonalen
Anhörung ausführte, er sei von Personen in Uniform festgenommen
und von Leuten des CID in Zivil verhört worden (vgl. kantonales
Protokoll S. 14 f.),
dass insgesamt auch nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts
die Ausführungen der Reiseumstände und die Darlegung der angebli-
chen Fluchtgründe als unsubstanziiert, widersprüchlich und daher als
offensichtlich unglaubhaft qualifiziert werden müssen,
dass bei der vorliegenden klaren Aktenlage keine weiteren Abklärun-
gen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG vorzunehmen waren,
dass das BFM somit zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer
weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen besteht, weshalb auch die verfügte Wegweisung
also solche im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverord-
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nung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1,
SR 142.311]; vgl. auch EMARK 2001 Nr. 21),
dass eine Prüfung der sich im Zusammenhang mit dem Vollzug der
Wegweisung ergebenden Fragen vorliegend aufgrund der zwischen-
zeitlich erfolgten vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers unter-
bleiben kann,
dass der Beschwerdeführer ein Gesuch um Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege gestellt hat und dieses angesichts der ausgewie-
senen Bedürftigkeit und der Nicht-Aussichtslosigkeit aller Rechtsbe-
gehren im Zeitpunkt der Einreichung des Rechtsmittels (Durchführbar-
keit des Wegweisungsvollzugs) gutzuheissen ist, weshalb keine Ver-
fahrenskosten aufzuerlegen sind (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG),
dass dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung aus-
zusprechen ist, nachdem er auf Beschwerdeebene im Rahmen des
Vernehmlassungsverfahrens wiedererwägungsweise vorläufig aufge-
nommen worden ist,
dass die Parteientschädigung gestützt auf die eingereichte Honorar-
rechnung auf Fr. 800.-- (inkl. aller Auslagen) festgelegt wird (vgl.
Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos ge-
worden ist.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteient-
schädigung von insgesamt Fr. 800.-- zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(in Kopie)
- (...)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay
Versand:
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