B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1432/2014
U r t e i l v o m 1 5 . M a i 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichterin Esther Karpathakis,
mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli;
Gerichtsschreiber Jonas Fischer.
Parteien
A._______, Irak,
B._______ und
Sohn C._______,
beide Rumänien
vertreten durch Bernhard Zollinger, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwä-
gungsentscheid);
Verfügung des BFM vom 17. Februar 2014 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das BFM das erste Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 4. Juni
2007 am 20. Februar 2008 als gegenstandslos von der Geschäftskontrol-
le abschrieb, nachdem der Beschwerdeführer es zurückgezogen und er-
klärt hatte, nach Rumänien zurückkehren zu wollen,
dass das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführenden vom 9. März
2009 mit Verfügung vom 7. Juni 2010 ablehnte und gleichzeitig seine
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das Bundesverwaltungsgericht die gegen diese Verfügung einge-
reichte Beschwerde mit Urteil vom 14. Juli 2012 abwies,
dass es hinsichtlich der Erkrankung des Beschwerdeführers unter ande-
rem festhielt, in der Schweiz stehe gemäss übereinstimmenden fachärzt-
lichen Angaben weder aktuell noch in der nahen Zukunft eine medizini-
sche Behandlung zur Verfügung, mit welcher der Beschwerdeführer er-
folgreich gegen die chronische Hepatits C behandelt werden könnte,
dass ausserdem die notwendige medizinische Behandlung in Rumänien
möglich sei und der Vollzug der Wegweisung insgesamt zumutbar sei und
ihm keine medizinischen Hindernisse entgegenstünden,
dass die Beschwerdeführerin rumänische Staatsangehörige und ausge-
bildete (…) sei sowie in Rumänien über ein soziales Beziehungsnetz ver-
füge und der Beschwerdeführer in Rumänien unter anderem als (…) ge-
arbeitet habe,
dass der Sohn der Beschwerdeführenden schliesslich seine prägenden
Jugendjahre in Rumänien verbracht habe, weshalb der Vollzug der Weg-
weisung auch ihm und auch unter dem Blickwinkel des zu beachtenden
Kindeswohls zumutbar sei,
dass die Beschwerdeführenden über ihren Rechtsvertreter mit Eingabe
ans BFM vom 3. Juli 2012 und 22. Juli 2013 um wiedererwägungsweise
Aufhebung der BFM-Verfügung vom 7. Juni 2010 im Vollzugspunkt nach-
suchten und ihr Begehren mit der Hepatitis C des Beschwerdeführers be-
gründeten, die nun doch mit neuen Therapieformen in der Schweiz be-
handelbar sei,
dass er ausserdem an einer (...) und an (...) leide, was im ordentlichen
Verfahren nicht festgestellt worden sei,
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dass sie beantragten, es sei ihnen deswegen die individuelle vorläufige
Aufnahme zu gewähren, weil der Vollzug der Wegweisung sich aufgrund
einer nachträglich veränderten Sachlage als unzumutbar erweise,
dass sie als Beweismittel verschiedene Berichte des Universitätsspitals
Zürich vom (…), (…) und eine Äusserung des behandelnden Arztes vom
(…), wonach eine Behandlung des Beschwerdeführers im Irak unwahr-
scheinlich und der Zugang zu Medikamenten sicherlich eingeschränkt sei,
dass das BFM das Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 17. Feb-
ruar 2014 abwies und die Verfügung vom 7. Juni 2010 für rechtskräftig
und vollstreckbar erklärte,
dass es gleichzeitig eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.– erhob und
feststellte, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wir-
kung zu,
dass es in Bezug auf die beim Beschwerdeführer diagnostizierte Hepatitis
C zunächst festhielt, das Bundesverwaltungsgericht habe im Zeitpunkt
seines Urteils vom 14. Juli 2012 vollständig Kenntnis von dieser Erkran-
kung des Beschwerdeführers gehabt und sie auch gewürdigt, weshalb sie
nicht Gegenstand des Wiedererwägungsverfahrens sein könne,
dass der Beschwerdeführer aktenwidrig geltend mache, er befinde sich in
einer Therapie, da neue Medikamente vorhanden seien, sondern den
ärztlichen Berichten vielmehr entnommen werden könne, dass eine The-
rapie dann begonnen werden solle, wenn neue Medikamente auf den
Markt kämen, weshalb keine neue Sachlage vorliege,
dass das BFM mit Blick auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachte
(...) und (...) ausführte, eine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
sei erst dann anzunehmen, wenn sich aufgrund eines Mangels an ange-
messenen Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland der betroffenen
Person deren Gesundheitszustand derart verschlechtern würde, dass ihr
Leben in Gefahr geriete,
dass allein aufgrund des Umstandes, dass bei einer allfälligen Rückkehr
ins Herkunftsland eine optimale Behandlung gesundheitlicher Beschwer-
den nicht möglich sei, nicht auf eine konkrete Gefährdung in Form einer
medizinischen Notlage nach dem Verständnis von Art. 83 Abs. 4 AuG (SR
142.20) geschlossen werden könne,
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dass es hinsichtlich der Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland
schliesslich auf die Erwägung E. 6.4.5. im Urteil vom 14. Juli 2012 ver-
wies, wonach in Rumänien die notwendige medizinische Behandlung zur
Verfügung stehe und der Beschwerdeführer zudem im Rahmen der medi-
zinischen Rückkehrhilfe mit der Abgabe entsprechender Medikamente
unterstützt werden könne,
dass mit den geltend gemachten Erkrankungen des Beschwerdeführers
keine Gründe ausgemacht werden könnten, welche die Rechtskraft der
Verfügung vom 7. Juli 2010 zu beseitigen vermöchten, weshalb das Wie-
dererwägungsgesuch abzuweisen sei,
dass die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter mit Rechts-
mitteleingabe vom 11. März 2014 gegen diese Verfügung beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde erhoben und beantragten, die Verfügung
des BFM vom 17. Februar 2014 sei aufzuheben und es sei festzustellen,
dass der Wegweisungsvollzug unzumutbar sei, eventualiter sei die Sache
an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht begehrten, der Beschwerde sei
die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es sei ihnen, unter ausgangs-
gemässer Verteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen, die unent-
geltliche Prozessführung zu gewähren und ein unentgeltlicher Rechtsbei-
stand beizugeben,
dass sie zur Begründung im Wesentlichen geltend machten, ein Vollzug
der Wegweisung hätte nach Kuweit zu erfolgen, was aufgrund des Ge-
sundheitszustandes des Beschwerdeführers nicht zumutbar sei,
dass einem Vollzug der Wegweisung aber auch die gute Integration, ins-
besondere des Sohnes, entgegenstehe,
dass sie zusammen mit der Beschwerde unter anderem einen Bericht der
zuständigen Ärzte und Psychologen der (…) sowie ein Unterstützungs-
schreiben des Berufschullehrers des Sohnes vom 17. März 2014 ein-
reichten,
dass die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts
mit per Telefax übermittelter Verfügung vom 20. März 2014 den Vollzug
der Wegweisung per sofort einstweilen aussetzte,
dass sie mit Zwischenverfügung vom 31. März 2014 die superprovisori-
sche Massnahme vom 20. März 2014 wieder aufhob und feststellte, die
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Beschwerdeführenden hätten den Ausgang des Verfahrens im Ausland
abzuwarten,
dass sie die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
und um unentgeltliche Rechtsverbeiständung abwies und einen Kosten-
vorschuss in der Höhe von Fr. 1200.– einforderte,
dass sie zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die Beschwerde er-
weise sich als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG,
dass der Kostenvorschuss fristgerecht bezahlt wurde,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen gem. Art. 5 VwVG des BFM ent-
scheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staa-
tes, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
AsylG, [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für Be-
schwerden gegen das Nichteintreten auf Wiedererwägungsgesuche be-
ziehungsweise gegen die Ablehnung von Wiedererwägungsgesuchen aus
dem Umstand ergibt, dass nach Lehre und Praxis Wiedererwägungsent-
scheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentli-
chen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können (vgl. BGE 113 Ia
146 f.; VPB 1985 Nr. 24; FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2.
Aufl., Bern 1983, S. 220; URSINA BEERLI-BONORAND, Die ausserordentli-
chen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der
Kantone, Zürich 1985, S. 174 f.),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass die Schweizerische Bundesversammlung am 14. Dezember 2012
eine Revision des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 verabschiedet (AS
2013 4375) hat, welche am 1. Februar 2014 in Kraft getreten ist, dass
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dabei unter anderem Art. 111b AsylG neu eingefügt wurde, der die Wie-
dererwägung regelt und Abs. 2 der diesbezüglichen Übergangsbestim-
mung festhält, dass für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung
vom 14. Dezember 2012 – mithin am 1. Februar 2014 – hängigen Wie-
dererwägungsverfahren bisheriges Recht in der Fassung des AsylG vom
1. Januar 2008 gilt,
dass das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers vom 3. Juli
2013 datiert, womit vorliegend die Bestimmungen des AsylG in der Fas-
sung vom 1. Januar 2008 anwendbar sind und der neue Art. 111b AsylG
keine Anwendung findet,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des Sachverhalts und die Unangemessenheit
gerügt werden kann (vgl. alt Art. 106 Abs. 1 AsylG i.V.m. Abs. 2 der Über-
gangsbestimmung zur Änderung des AsylG vom 14. Dezember 2012,
wonach bei am 1. Februar 2014 hängigen Wiedererwägungsverfahren
bisheriges Recht in der Fassung des AsylG vom 1. Januar 2008 gilt),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufge-
zeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ein gesetzlich nicht
geregelter Rechtsbehelf ist, auf dessen Behandlung durch die verfügende
Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht,
dass gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesge-
richts jedoch aus Art. 29 BV unter bestimmten Voraussetzungen ein ver-
fassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet wird (vgl.
BGE 127 I 133 E. 6 S. 137 f. mit weiteren Hinweisen),
dass demnach auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten ist, wenn
sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid
beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen bezie-
hungsweise anrufbaren Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verän-
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dert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträg-
lich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist,
dass sodann auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung
begründen können, sofern sie sich auf eine in materielle Rechtskraft er-
wachsene Verfügung beziehen, die entweder unangefochten geblieben
oder deren Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil ab-
geschlossen worden ist, wobei ein solchermassen qualifiziertes Wieder-
erwägungsgesuch grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfah-
rens zu behandeln ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2a S. 103 mit
weiteren Hinweisen),
dass eine Wiedererwägung hingegen nicht in Betracht fallen kann, wenn
lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits be-
kannten Tatsachen herbeigeführt werden soll oder Gründe angeführt wer-
den, die bereits in einem ordentlichen Verfahren hätten geltend gemacht
werden können (vgl. EMARK 2003 a.a.O. E. 2b S. 104),
dass ein Wiedererwägungsgesuch nach Lehre und Rechtsprechung zwar
keiner bestimmten Frist unterliegt, sich eine zeitliche Schranke aber aus
dem Grundsatz von Treu und Glauben ergibt (vgl. dazu EMARK 2000
Nr. 5),
dass die Beschwerdeführenden ihren Antrag, die Angelegenheit sei in
Folge Verletzung des rechtlichen Gehörs an das BFM zurückzuweisen,
nicht näher begründeten, und auch nicht ersichtlich ist, inwiefern es wei-
tere Abklärungen hätte vornehmen sollen, zumal weder der Vollzug der
Wegweisung in den Irak noch jener nach Kuweit je zur Debatte stand,
dass aus der Beschwerde sowie den beigelegten Beweismitteln keinerlei
neue Hinweise zu entnehmen sind, die auf eine medizinische Verände-
rung hin zu einer unmittelbaren und konkreten gesundheitliche Gefähr-
dung des Beschwerdeführers schliessen lassen und damit Zweifel an der
Zumutbarkeit des mit Urteil vom 14. Juli 2012 bestätigten Wegweisungs-
vollzuges schüren könnten,
dass vorab auf die ausführlichen Erwägungen in der angefochtenen Ver-
fügung verwiesen werden kann,
dass in der Beschwerde aktenwidrig gerügt wird, der Beschwerdeführer
stamme aus Kuweit, dass er zwar irakischer Staatsangehöriger ist, dies
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aber in Bezug auf das vorliegende Verfahren insofern keine Rolle spielt,
als das BFM den Vollzug der Wegweisung nach Rumänien, geprüft und
angeordnet hat,
dass der Hinweis im ärztlichen Schreiben vom 17. März 2014, der Be-
schwerdeführer sei für eine Retherapie vorgesehen, sobald ein neues
Medikament zugelassen sei, nicht zu einer anderen Gewichtung führt, da
die Anstrengungen zur Behandlung von Hepatitis C in Rumänien jüngst
verstärkt worden sind und die entsprechenden Medikamente dort sogar
zugänglich sein sollen,
dass auch der Hinweis darauf, die Aufenthaltsbewilligung des Beschwer-
deführers für Rumänien sei am 6. April 2013 erloschen, nichts zu ändern
vermag, zumal aus den Akten hervorgeht, dass Rumänien gewillt ist,
nebst seiner Partnerin und seinem Sohn auch den Beschwerdeführer
wieder einreisen zu lassen,
dass die Beschwerdeführenden schon deshalb nichts aus Art. 8 EMRK
für sich ableiten können, weil sie offensichtlich über keine von dieser Be-
stimmung geschützten Beziehungen zur Schweiz verfügen, was sich
auch durch den Umstand nicht ändert, dass der Sohn eine Lehrstelle in
Aussicht gehabt hätte,
dass ergänzend auf die Ausführungen in der Zwischenverfügung vom 31.
März 2014 verwiesen werden kann,
dass das BFM das Wiedererwägungsgesuch nach dem Gesagten zu
Recht abgelehnt und in Anwendung von alt Art. 17b Abs. 1 AsylG eine
Gebühr erhoben hat,
dass die Beschwerde demzufolge abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens die Kosten von
Fr. 1200.– (Art. 16 Abs. 1 Bst. a und 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 und 5
VwVG und Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]), den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind,
dass die Kosten durch den am 10. April 2014 geleisteten Kostenvor-
schuss in gleicher Höhe gedeckt sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wir zur Bezahlung der Ver-
fahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Esther Karpathakis Jonas Fischer
Versand: