B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1432/2015
– Ur t e i l vom 2 9 . M a i 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Esther Marti (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiberin Tu-Binh Tschan.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sudan,
vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan,
Advokatur Kanonengasse, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 30. Januar 2015 / N (…).
E-1432/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein sudanesischer Staatsangehöriger und ethni-
scher (…) aus B._______ (Darfur) – verliess seinen Heimatstaat eigenen
Angaben zufolge im Juni 2013 und gelangte zunächst nach Libyen, wo er
rund ein Jahr geblieben sei. Am 4. Juli 2014 reiste er illegal in die Schweiz
ein, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte.
Am 9. Juli 2014 wurde er summarisch zur Person befragt (BzP; Protokoll
in den SEM-Akten A4/12) und am 9. Januar 2015 zu seinen Asylgründen
angehört (Anhörung; Protokoll in den SEM-Akten A19/15).
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen Folgen-
des geltend: Er habe in C._______ und D._______ die Schule besucht,
habe während zwei Jahren in E._______ (2006 bis 2008) und zuletzt zu-
sammen mit seiner Frau und seinen Kindern in D._______ gelebt. Einen
Beruf habe er nicht erlernt, sondern von 1998/1999 bis zu seiner Ausreise
nach E._______ sporadisch in einer (…)-Fabrik in D._______ gearbeitet.
Seine Muttersprache sei Arabisch, daneben spreche er fliessend (...). Be-
reits in den Jahren 2003/2004 hätten die Janjaweed in C._______ mehr-
mals Geld von ihm verlangt. Dies sei in den Jahren 2012 und 2013 in
D._______ erneut geschehen, wobei dies in D._______ üblich sei. Einmal
hätten sie ihm 700 sudanesische Pfund abgenommen. Da die Janjaweed
zur Regierung gehören würden und viel Macht in Darfur hätten, habe er bei
den Behörden keine Hilfe suchen können. Er wäre auch in Khartum nicht
in Sicherheit vor den Verfolgungen durch die Janjaweed gewesen
(vgl. A4/12 S. 8 und A19/15 S. 9 ff.).
Zum Beleg seiner Vorbringen reichte er einen Personalausweis und eine
Kopie des Nationalitätenausweises zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 30. Januar 2015 – am 2. Februar 2015 eröffnet – lehnte
das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Weg-
weisung aus der Schweiz und deren Vollzug an.
E-1432/2015
Seite 3
C.
Der Beschwerdeführer gelangte durch seinen Rechtsvertreter mit Rechts-
mitteleingabe vom 4. März 2015 an das Bundesverwaltungsgericht und be-
antragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückwei-
sung der Sache an das SEM zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung
und zur Neubeurteilung, eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft und die Gewährung von Asyl, subeventualiter die vorläufige Auf-
nahme.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Verzicht der Erhebung eines
Kostenvorschusses, um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
sowie um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als unentgeltlichen
Rechtsbeistand ersucht.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 7. April 2015 wurde das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsver-
beiständung gutgeheissen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
wurde verzichtet.
E.
Die Vorinstanz liess sich am 14. April 2015 vernehmen. Darauf replizierte
der Beschwerdeführer am 13. Mai 2015. Mit der Replik reichte der Recht-
vertreter seine Kostennote zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E-1432/2015
Seite 4
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Soweit das Ausländerrecht anzuwenden
ist, kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 112 Abs. 1
AuG [SR 142.20] i.V.m. Art. 49 VwVG, Art. 96 AuG; vgl. auch BVGE
2014/26 E. 5.4 f.).
3.
3.1 Die Vorinstanz begründete ihren abweisenden Entscheid dahingehend,
dass gemäss dem Subsidiaritätsprinzip Personen mit einer innerstaatli-
chen Fluchtalternative nicht auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen
seien. In EMARK (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [ARK]) 2006 Nr. 25 (E. 8.2-8.3) habe die ARK be-
züglich der Übergriffe der Janjaweed und der anderen auf Regierungsseite
kämpfenden Streitkräfte in Darfur festgehalten, es könne nicht von einer
Fluchtalternative innerhalb der Landesgrenzen Sudans ausgegangen wer-
den. Das Bundesverwaltungsgericht habe diese Rechtsprechung jedoch in
seinem Urteil D-4808/2010 vom 4. Februar 2013 (BVGE 2013/5) dahinge-
hend „präzisiert“, dass die willkürlichen Übergriffe der Janjaweed-Milizen
lokal beschränkt in der Region Darfur stattfinden würden. Für Personen
aus Darfur könne wegen des im Grossraum Khartum nunmehr grundsätz-
E-1432/2015
Seite 5
lich vorhandenen Schutzes eine innerstaatliche Schutzalternative ange-
nommen werden, dies sofern das zusätzlich zu beachtende Kriterium der
Zumutbarkeit erfüllt sei (E. 5.4). Der Beschwerdeführer habe geltend ge-
macht, er sei von den Janjaweed mehrmals gesucht und erpresst worden.
Gemäss eigenen Angaben sei er politisch nie aktiv gewesen und habe
nebst Vorgesagtem keinerlei Probleme mit Behörden oder Dritten gehabt.
Er mache demnach Nachteile geltend, die sich aus lokal oder regional be-
schränkten Verfolgungsmassnahmen ableiten würden. Da er sich diesen
Verfolgungsmassnahmen durch einen Wegzug in einen anderen Teil sei-
nes Heimatlandes – namentlich den Grossraum Khartum – entziehen
könne, sei er nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Einen Wegzug
in einen anderen Landesteil sei ihm zudem aufgrund der Aktenlage zumut-
bar. Er sei gesund, jung und verfüge über mehrere Jahre Schulbildung und
Berufserfahrung. . Demnach seien seine Vorbringen nicht asylrelevant. Bei
offensichtlich fehlender Asylrelevanz könne darauf verzichtet werden, auf
allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen einzugehen.
Den Vollzug der Wegweisung erachtete die Vorinstanz grundsätzlich als
zulässig, da das Nichtrückschiebungsgebot weder gemäss Art. 5 Abs. 1
AsylG noch Art. 3 EMRK tangiert sei, und möglich. Zur Zumutbarkeit führte
das SEM aus, weder die in dem Heimatstaat herrschende politische Situa-
tion noch andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzuges sprechen. So dauere der Konflikt in Darfur zwar bis heute
an. Um auf die Menschenrechtsverletzungen durch die Regierung in Khar-
tum, die wirtschaftliche Marginalisierung Darfurs sowie die erzwungene
Arabisierung der schwarzen Volksgruppen aufmerksam zu machen, hätten
sich zum einen zwei Rebellenorganisationen, das Sudanese Liberation
Army/Movement (SLA/M) und das Justice and Equality Movement (JEM)
gebildet. Zum anderen würden arabische Milizen, die sogenannten „Janja-
weed“, gegen die schwarzafrikanische Bevölkerung vorgehen und diese
aus ihrem Siedlungsgebiet vertreiben. Im Zuge dieser Auseinandersetzun-
gen seien viele Angehörige der (…) aus ihren angestammten Dörfern ver-
trieben worden und hätten im Tschad sowie in Flüchtlingslagern in grösse-
ren Städten Darfurs um Zuflucht ersucht. Aufgrund dieser Situation sei eine
Rückführung von abgewiesenen Asylsuchenden nach Darfur zum gegen-
wärtigen Zeitpunkt als nicht zumutbar zu erachten. Es sei dem Beschwer-
deführer jedoch angesichts der im Sudan bestehenden Niederlassungsfrei-
heit möglich und zumutbar, sich im Sinne einer weiteren innerstaatlichen
E-1432/2015
Seite 6
Wohnsitzalternative in einem anderen Teil des sudanesischen Staatsge-
bietes, z.B. in Khartum, niederzulassen. Dort herrsche keine Situation all-
gemeiner Gewalt. In Khartum würde heute zudem eine Vielzahl von Dar-
furis aller Ethnien leben. Aufgrund der soziokulturellen Gegebenheiten im
Sudan sei davon auszugehen, dass Vertreter dieser Diaspora ihren aus
Darfur stammenden Landsleuten beiseite stehen und ihnen Unterstützung
bieten würden. Zudem lägen bei ihm auch keine individuellen Gründe vor,
die gegen die Zumutbarkeit seines Wegweisungsvollzuges sprächen. Er
sei gesund und jung und verfüge über mehrere Jahre Schulbildung und
Berufserfahrung. Vor diesem Hintergrund sei der Vollzug der Wegweisung
durchaus als zumutbar zu erachten.
3.2 Dem wurde in der Beschwerde entgegengehalten, dass es sich entge-
gen der Ansicht der Vorinstanz und des Bundesverwaltungsgerichts bei
den Übergriffen der Janjaweed nicht mehr um willkürliche Angriffe durch
privat agierende Milizen handle. Die Janjaweed-Milizen würden in ver-
schiedenen Berichten für zahlreiche Massaker in Darfur verantwortlich ge-
macht. Die sudanesische Regierung habe in der Vergangenheit stets ab-
gestritten, die Janjaweed-Milizen in irgendeiner Form zu steuern oder Kon-
trolle über sie auszuüben. Der Regierung sei auch schon früher von ver-
schiedenen Stellen unterstellt worden, die Milizen zu unterstützen oder so-
gar zu kontrollieren. Seit anfangs 2014 habe sich die Lage in Darfur wieder
drastisch verschlechtert und es sei zu Massakern an der Bevölkerung, wel-
che an das Ausmass in den Jahren 2003-2005 erinnern würden, gekom-
men. Die Stellung der Janjaweed habe sich in dieser neuen Gewaltwelle
klar verändert. Diese Milizen seien nicht entwaffnet, sondern im Gegenteil
offiziell in staatliche Strukturen, unter anderem in die neu geschaffene mi-
litärische Einheit „Rapid Support Force“ (RSF), eingebunden worden. Sie
seien dadurch über Darfur hinaus tätig geworden und hätten auch ein er-
weitertes Einsatzfeld erhalten (z.B. die gewaltsame Unterdrückung von
friedlichen Protesten in Khartum im September 2013). Diese Tatsachen
seien in diversen Berichten von Experten und Nichtregierungsorganisatio-
nen aus den Jahren 2014 und 2015 dokumentiert worden, welche in der
Beschwerde aufgeführt würden. Das Bundesverwaltungsgericht habe im
von der Vorinstanz zitierten BVGE 2013/5 diese veränderte und offizielle
Einbindung der Janjaweed-Milizen noch nicht berücksichtigt, da die aktu-
ellsten Quellen, auf welche sich das Gericht stütze, aus dem Jahr 2012
E-1432/2015
Seite 7
stammten. Die Vorinstanz habe fast zwei Jahre nach BVGE 2013/5 pau-
schal angenommen, dass die Situation nach wie vor gleich sei, ohne eine
genauere Prüfung vorzunehmen. In einem Land wie dem Sudan könne
sich die Lage innerhalb von zwei Jahren jedoch massiv verändern. Daher
werde eine Rückweisung an die Vorinstanz zur erneuten Überprüfung des
vorliegenden Falles beantragt. Sollte das Gericht wider Erwarten davon
ausgehen, dass im Grossraum Khartum nach wie vor grundsätzlich genü-
gender Schutz vor Verfolgung durch Janjaweed-Milizen bestehe, so wäre
zusätzlich die Voraussetzung der Zumutbarkeit einer innerstaatlichen
Schutzalternative zu prüfen. So sei in BVGE 2013/5 festgestellt worden,
dem Beschwerdeführer in jenem Fall könne nicht zugemutet werden, sich
in einer sicheren Region des Sudans niederzulassen und dort eine neue
Existenz aufzubauen, da er dort über keinerlei verwandtschaftliches Bezie-
hungsnetz verfüge. Der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall verfüge
ebenfalls über kein Verwandtschaftsnetz in einem sicheren Gebiet Sudans,
namentlich auch nicht im Grossraum Khartum. Er verfüge zwar über Schul-
bildung, habe aber keinen Beruf erlernt. Es wäre ihm daher nicht zuzumu-
ten, Khartum als Schutzalternative in Anspruch zu nehmen.
Die Vorinstanz habe die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerde-
führers nicht geprüft. Diese seien indes aufgrund übereinstimmender Aus-
sagen bezüglich der wesentlichen Sachverhaltselemente und der Plausibi-
lität der Angaben zu bejahen. Zu bemerken sei, dass es in der Anhörung
offensichtlich zu Verständigungsproblemen gekommen sei, wie auch dem
Unterschriftenblatt der Hilfswerksvertretung zu entnehmen sei.
Abschliessend wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer mehrmals
von Janjaweed-Kämpfern gesucht und erpresst worden sei. Angesichts
des brutalen Vorgehens dieser Milizen habe er begründete Furcht, dass er
von diesen getötet worden wäre, wenn er einmal kein Geld mehr hätte ab-
liefern können. Die Angst sei insbesondere aufgrund der stark zugenom-
menen Angriffe auf Zivilisten in Darfur begründet gewesen. Somit habe er
glaubhaft machen können, dass er in seinem Heimatland wegen seiner
Rasse an Leib und Leben und in seiner Freiheit gefährdet gewesen sei. Er
erfülle somit die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und ihm
sei deshalb Asyl zu gewähren, da keine Asylausschlussgründe vorliegen
würden.
E-1432/2015
Seite 8
Der Wegweisungsvollzug sei aufgrund seiner Flüchtlingseigenschaft unzu-
lässig und aufgrund seiner konkreten Gefährdung unzumutbar.
3.3 In der Vernehmlassung vom 14. April 2015 führte das SEM aus, in der
Beschwerdeschrift werde geltend gemacht, die Glaubhaftigkeit der Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers seien aufgrund übereinstimmender Aussagen
und der Plausibilität der Angaben zu bejahen. Demgegenüber sei jedoch
festzustellen, dass die Aussagen des Beschwerdeführers widersprüchlich
ausgefallen und ungenügend substantiiert seien. So habe der Beschwer-
deführer in der BzP geltend gemacht, es seien jeweils vier bewaffnete Män-
ner zu ihm gekommen, um ihn zu erpressen (vgl. A4/12, S. 8). In der An-
hörung habe er demgegenüber ausgesagt, es seien drei bewaffnete Leute
gewesen (vgl. A19/15, S. 11). Weiter habe er anlässlich der BzP ausge-
sagt, die Janjaweed hätten vier Mal Geld von ihm genommen (vgl. A4/12,
S. 8), habe in der Anhörung jedoch geltend gemacht, sie hätten nur einmal
Geld von ihm genommen, denn sie hätten ihn die letzten drei Mal nicht
gefunden (vgl. A19/15, S. 11). Schliesslich habe der Beschwerdeführer in
der Anhörung einerseits ausgesagt, er habe den Janjaweed geantwortet,
er sei (...) (vgl. A19/15, S. 9), habe andererseits vorgebracht, er habe ihnen
gesagt, er gehöre nicht zu den (…) (vgl. A19/15, S. 10). Aufgrund dieser
widersprüchlichen Aussagen würden Zweifel an der Glaubhaftigkeit der
geltend gemachten Asylvorbringen bestehen. Zudem seien die Schilderun-
gen des Beschwerdeführers vage und allgemein gehalten beziehungs-
weise mangle es ihnen an persönlichen Details. Damit werde nicht glaub-
haft gemacht, dass sich das Geschilderte tatsächlich so zugetragen habe,
wie er geltend mache. Seine Aussagen würden nicht den Eindruck von per-
sönlich Erlebtem vermitteln. So habe er auf mehrmalige Aufforderung hin,
das Geschehene genau zu umschreiben, lediglich ausgesagt, die Janja-
weed hätten gestürmt und gefragt, zu welchem Stamm er gehöre und Geld
von ihm verlangt (vgl. A19/15, S. 9 f.). Bezüglich des letzten Überfalls habe
er lediglich ausgesagt, sie hätten ihn nicht gefunden, er sei immer wegge-
gangen, wenn er Geräusche gehört habe (vgl. A19/15, S. 11). Die sub-
stanzlosen und rudimentären Ausführungen würden die bereits geäusser-
ten Zweifel an der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Vorbringen un-
termauern.
E-1432/2015
Seite 9
Bezüglich der geltend gemachten Verständigungsprobleme sei festzuhal-
ten, dass der Beschwerdeführer mehrmals bestätigt habe, den Dolmet-
scher gut zu verstehen, und darauf hingewiesen worden sei, nachzufragen,
sollte er etwas nicht verstehen (vgl. Akte A19/15, S. 1 und S. 8). Zudem
würde es sich bei den vorhandenen Unstimmigkeiten um Unglaubhaftig-
keitselemente handeln, welche nicht durch sprachliche Verständigungs-
probleme erklärbar seien. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer die
Übereinstimmung der Angaben des Protokolls mit seinen Aussagen durch
seine Unterschrift bestätigt, so dass er sich darauf behaften lassen müsse.
In Bezug auf die Asylrelevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers sei
festzuhalten, dass er gemäss eigenen Angaben bereits 2003/2004 in sei-
nem Heimatdorf von den Janjaweed erpresst worden sei. Er sei deshalb
nach D._______ gezogen, womit er den Problemen offensichtlich habe
entkommen können. So sei er erst im Jahr 2006 nach E._______ ausge-
wandert und habe in der Zwischenzeit keine weiteren Probleme geltend
gemacht. Ab 2008 habe er erneut in D._______ gelebt. Die Probleme hät-
ten allerdings erst im Jahr 2012 wieder eingesetzt und auch dann nur spo-
radisch: einmal im zweiten Monat 2012 und zwei bis dreimal im Jahr 2013.
Die Janjaweed hätten demnach anscheinend kein bestimmtes und fort-
währendes Interesse an der Person des Beschwerdeführers gehabt. Viel-
mehr würde es sich bei den geltend gemachten Geschehnissen um eine
bedauerliche, ungezielte Nebenfolge der allgemeinen Kriegswirren han-
deln. Zudem seien die Erpressungsversuche krimineller Natur und nicht als
Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsyIG zu charakterisieren.
Daher sei auch nicht davon auszugehen, dass das Interesse der Janja-
weed am Beschwerdeführer nach einem Wegzug desselben in einen an-
deren Landesteil weiterbestanden hätte, dies unabhängig von der Integra-
tion der Janjaweed in die RSF, welche nicht nur beschränkt auf die Region
Darfur agieren würden. Wie bereits im Jahr 2004, hätte der Beschwerde-
führer mit einem Wegzug in eine andere Stadt oder Region, und sicherlich
mit einem Wegzug in den Grossraum Khartum, den geltend gemachten
Belästigungen durch die Janjaweed entkommen können. Die Rüge, es sei
dem Beschwerdeführer nicht zumutbar, sich in Khartum niederzulassen,
weil er dort über kein Verwandtschaftsnetz verfüge, verkenne, dass in
Übereinstimmung mit Praxis und Rechtsprechung ein fehlendes Verwandt-
schaftsnetz im Grossraum Khartum für aus Darfur stammende Personen
E-1432/2015
Seite 10
nicht per se gegen die Zumutbarkeit der Wohnsitznahme in diesem Lan-
desteil spreche (vgl. bspw. Urteil des BVGer vom 3. September 2014
E.1029/2014 E.8.2.3). Zwar möge es zutreffen, dass der Beschwerdefüh-
rer über kein soziales Beziehungsnetz ausserhalb von Darfur verfüge. In-
des würde heute eine Vielzahl von Darfuris aller Ethnien in Khartum leben.
Aufgrund der soziokulturellen Gegebenheiten im Sudan könne davon aus-
gegangen werden, dass diese ihren ebenfalls aus Darfur stammenden
Landsleuten bei der Integration behilflich seien und ihnen Unterstützung
bieten würden. Mit einer Umsiedlung nach Khartum würde sich der Be-
schwerdeführer zudem in einem ihm vertrauten Kulturkreis aufhalten. Er
sei mit der dortigen Lebensweise vertraut und spreche Arabisch. Schliess-
lich verfüge er über mehrere Jahre Schulbildung sowie Berufserfahrung
und sei gesund, sodass auch keine individuellen Gründe gegen eine Nie-
derlassung in Khartum sprechen würden.
3.4 Darauf replizierte der Beschwerdeführer am 13. Mai 2015, dass die
vorgehaltenen Widersprüche sich mehrheitlich auflösen lassen würden,
auch wenn sie dadurch nicht restlos geklärt worden seien. Bei einer objek-
tiven Würdigung sei insgesamt von glaubhaften Schilderungen des Be-
schwerdeführers auszugehen, insbesondere in Berücksichtigung der von
der Hilfswerksvertretung dokumentierten Verständigungsprobleme. Trotz
dieser würden seine Vorbringen durchaus auch „einige“ Details enthalten.
Betreffend die inländische Fluchtalternative sei festzuhalten, dass offenbar
auch das SEM – aufgrund der in der Beschwerdeschrift zitierten Berichte
– davon ausgehe, dass die Janjaweed in die RSF integriert worden seien
und auch ausserhalb von Darfur agieren würden. Entgegen der vorinstanz-
lichen Ansicht sei die Asylrelevanz der Vorbringen indes gegeben. Bei den
Repressalien der Janjaweed gegenüber Angehörigen der (...) würde es
sich nicht um private Erpressungsversuche krimineller Natur handeln, son-
dern die Verfolgung habe eindeutig einen ethnischen Hintergrund, wobei
die Erpressung von Geld nur ein Mittel – nebst körperlichen Übergriffen bis
hin zur gezielten Tötung – zur Unterdrückung anderer Ethnien darstelle. Es
sei aus zahlreichen Berichten bekannt, dass die Übergriffe der Janjaweed
sich gegen ethnisch definierte Gruppen von Opfern richten würde (vgl.
BVGE 2013/5 E. 5.1). Somit könne von einer bedauerlichen ungezielten
Nebenfolge der allgemeinen Kriegswirren keine Rede sein. Wie in der Be-
E-1432/2015
Seite 11
schwerdeschrift ausführlich dargelegt, sei durch die Integration der Janja-
weed in den offiziellen Staatsapparat von einer staatlichen Verfolgung aus-
zugehen, vor welcher der Beschwerdeführer auch in Khartum keinen
Schutz finden könne.
Bezüglich der Zumutbarkeit zur Niederlassung in Khartum sei anzumerken,
dass alleine aufgrund des Umstandes, dass in Khartum auch eine Vielzahl
von Darfuris aller Ethnien leben würden, nicht darauf geschlossen werden
könne, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr tatsächlich Un-
terstützung durch andere (...) finden dürfte. Wie bereits ausgeführt habe
der Beschwerdeführer keinen Beruf erlernt und wäre bei seiner Rückkehr
auf sich alleine gestellt. Zudem würden aktuelle unabhängige Berichte
(wurden beigelegt) zeigen, dass sich im Zusammenhang mit den Präsi-
dentschaftswahlen die Lage für Oppositionelle, Studenten und ethnische
Minderheiten drastisch verschlechtert habe. In diesen sei die Rede von ei-
nem „racist targeting“ gegen Studenten aus Darfur, das zu einem „ethnic
cleansing“ in Khartum führen könnte. Unter diesen Umständen, in welchen
die Ethnien aus Darfur zurzeit leben würden, bestehe realistischerweise
keine Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer auf Unterstützung von in
Khartum lebenden Stammesangehörigen zurückgreifen könnte.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von
bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten
muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive
E-1432/2015
Seite 12
durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtsstaatliche Akteure zu-
gefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen, ohne
adäquaten Schutz im Heimatland finden zu können (vgl. BVGE 2008/4 E.
5.2). Im Übrigen muss feststehen, dass die von einer Verfolgung bedrohte
asylsuchende Person über keine innerstaatliche Schutzalternative verfügt
(vgl. BVGE 2011/51 E. 8). Die Frage, ob eine Flucht- beziehungsweise
Schutzalternative besteht, stellt sich allerdings erst, wenn zuvor eine be-
stehende oder drohende Verfolgung aus einem flüchtlingsrechtlich relevan-
ten Motiv festgestellt worden ist; wer eine derartige Verfolgung nicht be-
gründet befürchten muss, erfüllt die Flüchtlingseigenschaft bereits aus die-
sem Grund nicht, und das Bestehen allfälliger Flucht- beziehungsweise
Schutzalternativen ist gar nicht zu prüfen (vgl. BVGE 2011/51 E. 8.1 m.H.a.
EMARK 2000 Nr. 15 E. 7b S. 113 f. und E. 14a S. 133).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Glaubhaftmachung bedeutet – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein
reduziertes Beweismass und lässt Raum für gewisse Einwände und Zwei-
fel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob
die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechenden Gründe
überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustel-
len. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Ver-
folgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende substanti-
ierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der
dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tat-
sächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Origi-
nalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Bei der Beur-
teilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller
Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes,
Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdig-
keit usw.), die für oder gegen die Asyl suchende Person sprechen. Glaub-
E-1432/2015
Seite 13
haft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente über-
wiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der
Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten
Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorge-
brachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 und
2013/11 E. 5.1, jeweils m.w.H.).
5.
5.1 Vorab gilt es zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht davon ausging, der
Beschwerdeführer habe keine asylrelevanten Vorfluchtgründe glaubhaft
darlegen können (Art. 3 i.V.m. Art. 7 AsylG). Zu würdigen sind seine Aus-
sagen betreffend die Verfolgungssituation, die zur Ausreise aus dem Ver-
folgerstaat geführt habe.
5.2 Die Vorinstanz hat die Frage der Glaubhaftmachung der vom Be-
schwerdeführer vorgebrachten Vorfluchtgründe (Überfälle und Erpressun-
gen durch die Janjaweed-Milizen) in der angefochtenen Verfügung aus-
drücklich offen gelassen. Erst nachdem in der Beschwerdestufe konstatiert
wurde, dass das SEM die Glaubhaftigkeit der Vorbringen nicht in Frage
stelle, sah es sich veranlasst, die vorgebrachten Asylgründe auch auf ihre
Glaubhaftigkeit hin zu überprüfen, und in seiner Vernehmlassung Wider-
sprüche in den Aussagen zu dokumentieren und mangelnde Details in der
Schilderung der Fluchtgründe zu monieren.
In der Glaubhaftigkeitsprüfung geht es, wie erwähnt (vgl. oben E. 4.2) um
eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des
wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Anga-
ben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen die Asyl su-
chende Person sprechen. Wenn man die oben angeführten, in der Replik
nicht überzeugend aufgelösten, Widersprüche in den Gesamtkontext der
Erzählweise des Beschwerdeführers stellt – so insbesondere zur Art und
Weise, wie der Beschwerdeführer seine Verfolgungsgeschichte schilderte
–, so ist festzustellen, dass die positiven Elemente der geschilderten Sach-
verhaltsdarstellung, auch wenn einzelne der angeführten Widersprüche
nicht als gravierend bezeichnet werden können, nicht überwiegen. So hin-
terlässt das protokollierte Aussageverhalten des Beschwerdeführers zur
Verfolgungsgeschichte in der Tat einen unsubstantiierten, vagen, ober-
E-1432/2015
Seite 14
flächlichen und unbedarften Eindruck. Damit kann die vorinstanzliche Er-
kenntnis insofern bestätigt werden, als dass die Aussagen des Beschwer-
deführers zur Verfolgungsgeschichte jegliche Realkennzeichen vermissen
lassen. Daran vermag auch der in der Replik vorgebrachte pauschale Hin-
weis auf „einige Details“ in seinen Schilderungen nichts zu ändern. Viel-
mehr wird damit der Eindruck verstärkt, dass seine vollkommen emotions-
losen Ausführungen zu den Überfällen der Janjaweed-Milizen, mit Aus-
nahme von nicht spezifizierten Details, substanzarm vorgebracht worden
sind. Zudem ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen
Angaben seine Familie in Darfur zurückgelassen hat, wo die angeblichen
Überfälle der Janjaweed stattgefunden haben sollen. Auf die mehrmalige
Nachfrage hin, ob und wie seine Familie denn vor den Übergriffen der Jan-
jaweed geschützt sei, antwortete er, dass die Janjaweed mehrmals dorthin
gegangen seien und nach ihm gefragt hätten. Die Familie habe auch schon
versucht, die Übergriffe der Janjaweed bei der Polizei oder beim Militär an-
zuzeigen, aber diese könnten „nichts dagegen unternehmen“ (A19/12
F131ff.). Seine entsprechende Begründung, er sei alleine ausgereist, da
die Janjaweed lediglich ihn gewollt hätten, beziehungsweise die Familie
habe jeweils durch eine der zwei Türen zu den Nachbarn fliehen können,
überzeugt angesichts der vorgebrachten Furcht vor einem erneuten asyl-
rechtlich relevanten Übergriff der Janjaweed als Fluchtgrund nicht. Viel-
mehr wird dadurch insgesamt der Eindruck erweckt, dass die Fluchtgründe
konstruiert wurden, um daraus eine asylrechtliche Verfolgung herzuleiten.
Bestätigt wird dieser Eindruck durch die ebenfalls sehr oberflächlichen
Schilderungen der örtlichen Begebenheiten in Darfur, in denen der Be-
schwerdeführer über mehrere Jahre hinweg gelebt haben will (vgl. u.a.
A19/4 F26 ff.) oder die in zeitlicher Hinsicht nicht in Übereinstimmung zu
bringenden Aussagen dazu, wann er sich überhaupt in Darfur und wann in
E._______ aufgehalten habe. Diesbezüglich gab er nämlich einmal an, er
sei 2006 nach E._______ gegangen (A4/9 F1.17.05), wo er während zwei
Jahren gelebt habe, bevor er nach D._______ zurückgekehrt sei (A19/3
F21, A19/9 F90 sowie Beschwerdeschrift S. 3 unten) und ein anderes Mal,
er sei 2006 nach E._______ gegangen und 2012 zurückgekehrt (A19/10
F109 sowie Replik, S. 2).
E-1432/2015
Seite 15
In einer Gesamtwürdigung der geschilderten Umstände ist die auf Ver-
nehmlassungsstufe vorgenommene vorinstanzliche Beurteilung der Vor-
bringen als unglaubhaft somit zu bestätigen, zumal die entsprechenden Er-
widerungen in der Replik nicht zu überzeugen vermögen.
5.3 Vorliegend begründet die Vorinstanz ihren abweisenden Entscheid in
der Verfügung mit der Möglichkeit einer innerstaatlichen Schutzalternative,
ohne sich zu den übrigen Voraussetzungen einer asylrelevanten Verfol-
gung durch private Akteure, unter anderem auch dasjenige der Gezieltheit,
zu äussern. Die Frage der gezielten Verfolgung wurde im betreffend die
innerstaatliche Schutzalternative einschlägigen, von der Vorinstanz zitier-
ten, BVGE 2013/5 bejaht (ebd. E. 5.1), welcher im Übrigen nicht bloss, wie
von der Vorinstanz angemerkt, die in EMARK 2006 Nr. 25 E. 5 ausgeführte
Praxis „präzisierte“, sondern vielmehr aufgrund einer neuen Lageeinschät-
zung die entsprechende Praxis zur innerstaatlichen Schutzalternative än-
derte. In der Vernehmlassung relativiert das SEM hingegen seine Begrün-
dung und führt aus, dass die Janjaweed anscheinend kein bestimmtes und
fortwährendes Interesse an der Person des Beschwerdeführers gehabt
hätten. Vielmehr würde es sich bei den geltend gemachten Geschehnissen
um eine bedauerliche, ungezielte Nebenfolge der allgemeinen Kriegswir-
ren handeln. Zudem seien die Erpressungsversuche krimineller Natur und
nicht als Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsyIG zu charakte-
risieren. Damit verneint die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung sowohl die
Gezieltheit der Verfolgungsmassnahmen als auch ein asylrelevantes Ver-
folgungsmotiv.
Da das Gericht in der vorangegangenen Erwägung zum Schluss gekom-
men ist, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Übergriffe der
Janjaweed nicht in glaubhafter Weise vorgetragen worden sind, erübrigt es
sich, auf die vorinstanzlichen Ausführungen zur mangelnden Asylrelevanz
in der Verfügung und der Vernehmlassung und die entsprechenden Erwi-
derungen in der Beschwerdeschrift und Replik näher einzugehen.
5.4 Zusammenfassend ist nach dem Gesagten und in einer Gesamtwürdi-
gung der Aktenlage festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht ge-
lungen ist, asylrechtlich erhebliche Fluchtgründe glaubhaft zu machen. Es
ist festzustellen, dass er im Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Heimatland
die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt hat.
E-1432/2015
Seite 16
Der Beschwerdeführer vermag aber auch für den heutigen Zeitpunkt nicht
darzutun, dass er mit der hinreichenden Wahrscheinlichkeit und in abseh-
barer Zukunft begründeterweise asylrechtlich erhebliche Nachteile zu be-
fürchten hätte. Nachdem er keine Vorverfolgung darzutun vermag und we-
der geltend machte religiös oder politisch aktiv gewesen zu sein, ist ohne
weiteres davon auszugehen, in Khartum, wo er sich zumutbarerweise wird
aufhalten können (vgl. unten E. 7.4), habe er – alleine aufgrund seiner Eth-
nie – keine asylrechtlich erhebliche Verfolgung zu gewärtigen (vgl. BVGE
2013/5 E. 5.4.4). Der Einwand in der Replik und das entsprechende Be-
weismittel in Bezug auf die Verschlechterung der Lage in Khartum seit der
Einschätzung im soeben erwähnten BVGE vermag schon deshalb nichts
zu bewirken, weil der Beschwerdeführer, wie erwähnt, offensichtlich nicht
zu den betroffenen Personen gehört (Oppositionelle und Studenten).
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E-1432/2015
Seite 17
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–
127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat
E-1432/2015
Seite 18
lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht
als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Weg-
weisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestim-
mungen zulässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.4.1 Die Region Darfur ist seit Jahren Schauplatz eines blutigen Bürger-
krieges. Es herrscht eine Situation allgemeiner Gewalt und der Vollzug
dorthin ist gemäss Praxis und Rechtsprechung nach wie vor unzumutbar.
7.4.2 Nach Würdigung der gesamten Aktenlage gelangt das Gericht zum
Ergebnis, dass die vorinstanzlichen Erwägungen zur innerstaatlichen
Wohnsitzalternative für den Beschwerdeführer in Khartum zu bestätigen
ist. Klarzustellen ist vorab, dass es sich beim von der Vorinstanz angeführ-
ten Bundesverwaltungsgerichtsurteil E-1029/2014 vom 3. September 2014
nicht um ein koordiniertes Urteil, sondern lediglich um eine Einzelfallprü-
fung anhand der koordinierten Praxis handelt. In der einschlägigen Recht-
sprechung (BVGE 2013/5 E. 5.4.5) wird ausgeführt, dass es für die Beur-
teilung der Zumutbarkeit der Inanspruchnahme eines sicheren Zufluchtsor-
tes für das Gericht ausschlaggebend gewesen sei, dass das SEM den
Wegweisungsvollzug in eine der sicheren Regionen des Sudan aufgrund
eines fehlenden Beziehungs- und Verwandtschaftsnetzes aufgrund seiner
eigenen Praxis als unzumutbar erachtet und deshalb eine vorläufige Auf-
nahme angeordnet habe. Hinzufügen kann man diesen Erwägungen, dass
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts blosse soziale
und wirtschaftliche Schwierigkeiten, wie beispielsweise Wohnungsnot oder
ein schwieriger Arbeitsmarkt, von denen die vor Ort ansässige Bevölkerung
generell betroffen ist, nicht gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungs-
vollzugs sprechen würden (BVGE 2010/41 E. 8.3.6). Die nebst des Beste-
hens eines tragfähigen Beziehungsnetzes zu prüfenden begünstigenden
Kriterien (z.B. Alter, arabische Sprachkenntnisse, Schulbildung, Berufser-
E-1432/2015
Seite 19
fahrung etc.) wurden von der Vorinstanz im länderspezifischen Kontext ge-
bührend berücksichtigt, erwog sie in ihrer Verfügung und Vernehmlassung
nämlich dazu, dass mit einer Umsiedlung nach Khartum sich der Be-
schwerdeführer im ihm vertrauten Kulturkreis aufhalten würde. Er sei mit
der dortigen Lebensweise vertraut und spreche nebst (...) auch Arabisch
als Muttersprache. Er sei zudem jung und gesund und würde über mehrere
Jahre Schulbildung und Berufserfahrung verfügen. Dem wird in der Be-
schwerde und in der Replik nichts Substantielles entgegengehalten. Nach
dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung somit auch als
zumutbar.
7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
9.1 Bei diesem Verfahrensausgang wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm indes mit Verfügung
vom 7. April 2015 die unentgeltliche Prozessführung gewährt worden ist,
werden keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 1–3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
9.2 Der rubrizierte Rechtsvertreter wurde dem Beschwerdeführer mit Zwi-
schenverfügung vom 7. April 2015 als amtlicher Beistand beigeordnet,
weshalb ihm der notwendige Aufwand als Honorar zu entrichten ist. Das
E-1432/2015
Seite 20
Bundesverwaltungsgericht erachtet den in der eingereichten Kostennote
ausgewiesenen zeitlichen Vertretungsaufwand von 10.6 Stunden als nicht
in vollem Umfang angemessen, weshalb er zu reduzieren ist. Das Honorar
wird gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren
(Art. 9–13 VGKE) auf Fr. 1300.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzu-
schlag) angesetzt. Entsprechend ist der Rechtsvertreter aufzufordern,
seine Zahladresse dem Gericht mitzuteilen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-1432/2015
Seite 21
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem amtlichen Rechtsbeistand, lic. iur. Tarig Hassan, Advokatur Kanonen-
gasse, (…), wird vom Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar
von Fr. 1300. – ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Marti Tu-Binh Tschan
Versand: