B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1432/2017
Ur t e i l vom 1 7 . M ä r z 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer;
Gerichtsschreiber Arthur Brunner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Staat unbekannt,
vertreten durch Alexandre Mwanza, Migrant ARC-EN-CIEL,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Wegweisung und Wegweisungsvollzug;
Verfügung des SEM vom 7. Februar 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer gelangte am 9. April 2015 in die Schweiz und
suchte gleichentags um Asyl nach. Am 17. April 2015 wurde er im Rahmen
der Befragung zur Person (BzP) summarisch zu seinen Personalien und
Asylgründen befragt. Die ausführliche Anhörung fand am 16. Dezember
2016 statt.
A.b Während dieser Befragungen machte der Beschwerdeführer im We-
sentlichen geltend, er sei somalischer Staatsangehöriger. Zur Welt gekom-
men und aufgewachsen sei er in B._______ (Somalia). Nachdem sein Va-
ter einen anderen Mann getötet habe und dessen Angehörige mit Blutrache
gedroht hätten, habe er mit seiner Familie nach Äthiopien flüchten müssen.
Auch dort seien sein Vater und er Bedrohungen ausgesetzt gewesen.
A.c Aufgrund erheblicher Zweifel an der geltend gemachten Herkunft und
Identität gewährte das SEM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom
27. Dezember 2016 das rechtliche Gehör zu verschiedenen in den Befra-
gungen festgestellten Widersprüchen. Zudem gewährte es ihm die Gele-
genheit, allfällige Beweismittel sowie Identitätsdokumente einzureichen.
A.d In seiner Stellungnahme vom 25. Januar 2017 brachte der Beschwer-
deführer vor, während der BzP sehr nervös und unsicher gewesen zu sein.
Er habe deshalb damals unzutreffende Angaben gemacht. Sämtliche in der
ausführlichen Anhörung gemachten Aussagen seien hingegen korrekt. Der
Stellungnahme war eine Geburtsbescheinigung der somalischen Botschaft
in Genf vom 3. Januar 2017 beigelegt; gemäss dieser Bescheinigung ist
der Beschwerdeführer somalischer Staatsangehöriger und wurde in
B._______ (Somalia) geboren.
B.
Mit Verfügung vom 7. Februar 2017 – eröffnet am 10. Februar 2017 – stellte
das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht (Dispositivziffer 1), lehnte das Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2), ver-
fügte die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffer 3) und ordnete den
Vollzug der Wegweisung an (Dispositivziffern 4 und 5).
C.
Mit Eingabe vom 15. Februar 2017 focht der Beschwerdeführer die Verfü-
gung des SEM vom 7. Februar 2017 durch seinen Rechtsvertreter beim
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Bundesverwaltungsgericht an. In der Hauptsache beantragte er die Aufhe-
bung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die
Vorinstanz zur Ergänzung des rechtserheblichen Sachverhalts. Eventuali-
ter sei dem Beschwerdeführer unter Aufhebung der Dispositivziffern 4 und
5 der angefochtenen Verfügung die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
Prozessual ersuchte er darum, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
zu verzichten und ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unan-
gemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl.
BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen den von der Vo-
rinstanz angeordneten Vollzug der Wegweisung (dazu nachfolgend, E. 4).
Auch soweit eine unrichtige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt wird (dazu nachfolgend, E. 3), bezieht sich die Begründung
der Beschwerde – entgegen dem Wortlaut des entsprechenden Antrags –
nur auf die Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung (Weg-
weisungsvollzug), nicht jedoch auf die Dispositivziffern 1 (Verneinung der
Flüchtlingseigenschaft), 2 (Ablehnung des Asylgesuchs) und 3 (Anordnung
der Wegweisung) der angefochtenen Verfügung. Die Dispositivziffern 1 bis
3 der Verfügung des SEM vom 7. Februar 2017 sind folglich in Rechtskraft
erwachsen und bilden nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
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2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz eine unrichtige Sachverhalts-
feststellung vor, weil sie der von der somalischen Botschaft in Genf am
3. Januar 2017 ausgestellten Geburtsbescheinigung keine Beweiskraft zu-
gemessen habe. Darin liege zudem ein Ermessensmissbrauch.
3.1 Im Asylverfahren gilt – wie in anderen Verwaltungsverfahren – der Un-
tersuchungsgrundsatz (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Nach dem Un-
tersuchungsgrundsatz muss die entscheidende Behörde den Sachverhalt
von sich aus abklären, d.h. sie ist verantwortlich für die Beschaffung der für
den Entscheid notwendigen Unterlagen und das Abklären sämtlicher
rechtsrelevanter Tatsachen (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren
und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 142; KRAUS-
KOPF/EMMENEGGER/BABEY, Rz. 20 ff. zu Art. 12 VwVG, in: Wald-
mann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrens-
gesetz, 2. Aufl. 2016). Von dieser Abklärungspflicht zu unterscheiden ist die
Würdigung der Beweismittel, welche sich nach Art. 7 AsylG richtet
3.2 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz
die Authentizität der von der somalischen Botschaft in Genf am 3. Januar
2017 ausgestellten Geburtsbescheinigung in der angefochtenen Verfü-
gung nicht in Frage gestellt. Sie ist aber der Auffassung, dass dieser im
Hinblick auf die Identität und die behauptete somalische Herkunft des Be-
schwerdeführers keine Aussagekraft zukomme, weil Somalia über kein
zentrales Registrierungssystem verfüge, auf das für die Ausstellung von
Dokumenten zurückgegriffen werden könne. Vielmehr würden Doku-
mente dort allein aufgrund mündlicher Aussagen erstellt.
Diese Sichtweise vertritt auch das Bundesverwaltungsgericht. Wie im Urteil
E-1292/2015 vom 19. März 2015 festgestellt wurde, verfügt Somalia über
keine Personenregister, mit deren Hilfe die somalischen Behörden die
Identität vorsprechender Personen überprüfen könnte (vgl. insbesondere
E. 4.2; vgl. ferner European Asylum Support Office [EASO], EASO Country
of Origin Information Report. South and Central Somalia Country Overview,
31. August 2014, S. 39 und 41, abrufbar unter
cid/542e8b9d4.html> sowie United States Department of State, Somalia
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Reciprocity Schedule, ohne Datum, abrufbar unter
try/SO.html>, beide zuletzt abgerufen am 13. März 2017).
3.3 Vor diesem Hintergrund kann der Vorinstanz – auch unter Anwendung
des Beweismassstabs der Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG – keine un-
vollständige oder unrichtige Feststellung vorgeworfen werden. Für eine
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht kein Anlass. Abgese-
hen davon, ist aus den Akten nicht ersichtlich, inwiefern der Vorinstanz
diesbezüglich ein Ermessensmissbrauch beziehungsweise eine Ermes-
sensüberschreitung vorgeworfen werden könnte. Auf die diesbezüglich
nicht weiter begründeten Vorwürfe in der Beschwerdeschrift ist nicht weiter
einzugehen.
4.
In seinem Eventualbegehren beantragt der Beschwerdeführer die Aufhe-
bung der Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung und die
Gewährung der vorläufigen Aufnahme. Er begründet dies damit, aufgrund
der Akten sei davon auszugehen, dass er aus B._______ (Somalia)
stamme. Der Vollzug der Wegweisung in den Süden Somalias sei nach der
Rechtsprechung nicht zumutbar.
4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
4.2 In Bezug auf den Vollzug der Wegweisung hält die Vorinstanz fest, der
Beschwerdeführer habe seine Identität und Herkunft nicht glaubhaft ma-
chen können. Es sei davon auszugehen, dass er über seine Identität und
seinen früheren Lebensmittelpunkt täuschen wolle.
Dies ergebe sich zunächst aus verschiedenen Widersprüchen während der
Befragungen. Er habe in der BzP zu Protokoll gegeben, 2002 aus Somalia
nach Eritrea (recte: Äthiopien) ausgereist zu sein, in der ausführlichen An-
hörung hingegen ohne Nennung von Jahreszahlen behauptet, sein Hei-
matland erst im Alter von 17 oder 18 Jahren – also 2011 oder 2012 – ver-
lassen zu haben. Auch weitere Fragen zum Zeitpunkt seiner Ausreise habe
er unsubstantiiert beantwortet; er sei etwa nicht in der Lage gewesen, den
Zeitpunkt seiner Beschneidung in ein zeitliches Verhältnis zu seiner Aus-
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reise zu setzen. Auch zu seinen Familienverhältnissen habe er divergie-
rende Angaben gemacht. Bis auf zwei Übereinstimmungen habe er in der
BzP unterschiedliche Namen seiner sieben Geschwister angegeben. Wei-
ter seien auch seine Angaben zum Grund der Ausreise aus Somalia wider-
sprüchlich. In der BzP habe er ausgesagt, sein Vater habe aufgrund eines
Schuldenstreites ein Mitglied des Clans der Bimaal umgebracht, in der aus-
führlichen Anhörung hingegen behauptet, sein Vater habe wegen eines
Erbstreits einen Cousin des eigenen Clans getötet. Auch zur Schulzeit
ergäben sich markante Ungereimtheiten. In der BzP habe er zu Protokoll
gegeben, in Somalia nie zur Schule gegangen zu sein und nur in Äthiopien
eine Privatschule besucht zu haben, in der ausführlichen Anhörung hinge-
gen geäussert, in Somalia eine Koranschule und später eine gewöhnliche
Schule besucht zu haben.
Weitere Vorbringen zu seiner Herkunft seien nicht hinreichend begründet
oder tatsachenwidrig gewesen. Zwar habe er die Nachbardörfer seines an-
geblichen Herkunftsorts und den Fluss C._______ nennen können. Wei-
tere Angaben zur näheren Umgebung seien jedoch gehaltlos ausgefallen.
Beispielsweise sei er der Frage ausgewichen, ob er sein Dorf jemals für
Einkäufe verlassen habe; nicht glaubhaft sei auch, dass er sein Dorf mit
dem Fussballclub nie verlassen habe. Trotz mehrmaliger Nachfrage sei es
ihm nicht gelungen, Radio- oder TV-Sender seiner Region zu nennen, ob-
wohl das Radio das meistgenützte Medium in Somalia sei. Ausserdem sei
es tatsachenwidrig, dass der Fluss Shaballele durch die Stadt Barawe
fliesse. Barawe – die Herkunftsstadt seines Clans – liege vielmehr an der
Küste zum Meer.Die von der somalischen Botschaft in Genf ausgestellte
Geburtsurkunde sei nicht beweiskräftig (vgl. dazu schon oben, E. 3.2).
4.3 Mit der Vorinstanz geht das Gericht nach Durchsicht der Akten davon
aus, dass der Beschwerdeführer versucht, seine wahre Identität und Her-
kunft zu verschleiern. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die
zutreffenden und wohlbegründeten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen
werden, die der Beschwerdeführer auch auf Beschwerdeebene nicht in
Frage zu stellen vermag.
Grundsätzlich ist die Zulässigkeit, die Zumutbarkeit und die Möglichkeit des
Wegweisungsvollzugs von Amtes wegen zu prüfen. Diese Untersuchungs-
pflicht findet jedoch ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchen-
den Person (Art. 8 AsylG), welche auch die Substanziierungslast trägt
(Art. 7 AsylG). Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden, womöglich
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gezielt vorenthaltenen Hinweisen, nach allfälligen Wegweisungsvollzugs-
hindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Vermu-
tungsweise ist deshalb davon auszugehen, einer Wegweisung stünden
keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne entgegen (vgl. statt vieler
Urteil des BVGer E-7944/2016 vom 9. Februar 2017 E. 9.1 m.w.H.).
Mit dem Vorenthalten von Informationen und dem Fehlen jeglicher Bemü-
hungen, rechtsgenügliche Ausweispapiere und Beweismittel zu beschaf-
fen, die seine Identität, Herkunft und Vorbringen beweisen könnten, ist der
Beschwerdeführer selber dafür verantwortlich, das sich zuerst die Vo-
rinstanz und nun auch das Gericht mit der Frage des Wegweisungsvoll-
zugs nur in grundsätzlicher Hinsicht beziehungsweise gemäss den vorste-
henden Ausführungen befassen. Er entzieht mit seinem Verhalten die für
genauere Abklärungen erforderliche Grundlage, und es ist nicht Sache des
Gerichts, sich in Mutmassungen und Spekulationen zu ergehen.
4.4 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich die für eine Rückkehr allenfalls
benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist.
4.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
6.
6.1 Dem Ersuchen des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege kann nicht entsprochen werden, da seine Begehren im
Beschwerdezeitpunkt als aussichtslos zu gelten hatten (Art. 65 Abs. 1
VwVG). Der Beschwerdeführer hat daher die Kosten des vorliegenden Ver-
fahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 600.– festzu-
setzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
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6.2 Der Prozessantrag, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu ver-
zichten, ist mit vorliegendem Endentscheid gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Arthur Brunner
Versand: