Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-1433/2011
Urteil vom 7. April 2011
Besetzung Einzelrichter Walter Stöckli,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiber Tobias Meyer.
Parteien A._______, Sri Lanka,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 19. Januar 2011 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht,
in Anwendung
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30),
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31),
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG,
SR 173.110),
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR
173.320.2),
stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Sri Lankas tamilischer
Ethnie, der nach eigenen Angaben aus B._______ stammt, mit Schreiben
vom 31. August 2010 und erneut mit Schreiben vom 11. September 2010
bei der Schweizerischen Botschaft in Colombo um Asyl nachsuchte,
dass er auf Aufforderung der Botschaft mit Eingabe vom 28. September
2010 weitere Ausführungen zu seinen Asylgründen machte,
dass er am 2. Dezember 2010 auf der Schweizerischen Botschaft in
Colombo zu seinen Fluchtgründen angehört wurde,
dass er zur Begründung seines Gesuchs im Wesentlichen vorbrachte, er
sei 1997 den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) beigetreten und
habe an militärischen Operationen teilgenommen, bis er im März 1999
ein Bein verloren habe und im November 1999 bei den LTTE ausgetreten
sei,
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dass er 2007 erneut von den LTTE rekrutiert worden sei, aufgrund seiner
Verletzung bei deren Geheimdienst Akten betreut habe und seit Mai 2009
nach der militärischen Niederlage der LTTE in verschiedenen Lagern der
Armee interniert gewesen sei,
dass er sich nach seiner Entlassung am 5. April 2010 an seinem Wohnort
bei der Armee habe registrieren lassen müssen, dort einer Befragung
unterzogen worden sei und seither einmal wöchentlich beim "Civil Office"
der Armee eine Unterschrift leisten müsse, wobei er jeweils befragt
werde, unter anderem zu einem versteckten Munitionslager, von dem er
nichts wisse,
dass er ungefähr einen Monat später seinen Wohnort gewechselt habe
und nach C._______ gezogen sei, da er mehrmals von zwei unbekannten
Personen aufgesucht und bedroht worden sei und seither an zwei
verschiedenen Orten wöchentlich Unterschriften leisten müsse,
dass er während der Unterschriftsleistung an seinem neuen Wohnort
regelmässig tätlich angegriffen werde (Schläge auf seinen Beinstumpf)
und ihn seit Oktober 2010 Armeeangehörige täglich zuhause aufsuchten,
dass er zudem auch an seinem neuen Wohnort von unbekannten
Personen verfolgt werde und zudem einmal in seiner Abwesenheit sein
Haus durchsucht worden sei,
dass er schliesslich Anfang Oktober 2010 von diesen unbekannten
Personen während zweier Tage festgehalten worden sei, weil er ihnen
kein Geld gegeben habe,
dass das BFM mit Verfügung vom 19. Januar 2011 – dem
Beschwerdeführer am 7. Februar 2011 eröffnet – die Einreise in die
Schweiz und das Asylgesuch des Beschwerdeführers ablehnte und zur
Begründung im Wesentlichen anführte, es bestehe offensichtlich kein
ernsthaftes Verfolgungsinteresse, da der Beschwerdeführer bis anhin
nicht festgenommen worden sei, obwohl er einige Male von der Armee
befragt worden sei und während Monaten Unterschriften habe leisten
müssen,
dass zudem die Schikanen, denen er jeweils auf dem einen "Civil Office"
ausgesetzt sei, zwar sehr unangenehm seien, sie aber keine Übergriffe
darstellten, die eine Schutzgewährung in der Schweiz rechtfertigten,
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dass der Beschwerdeführer bei Verbleib in seinem Heimatland nicht akut
gefährdet sei, da die aktuelle Sicherheits- und Menschenrechtslage zwar
noch nicht befriedigend sei, aber Kontrollen durch die Armee doch
zurückgegangen seien,
dass es sich bei den Schutzgeldforderungen und der Festhaltung durch
unbekannte Personen um Verfolgung durch Dritte handle, gegen die der
Beschwerdeführer bei den Behörden Schutz suchen könne, zumal den
Akten keine Hinweise entnommen werden könnten, die im vorliegenden
Fall auf eine Schutzunwilligkeit des Staates hindeuten würden,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. Februar 2011 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
sinngemäss beantragte, der Entscheid des BFM sei aufzuheben und es
sei ihm die Einreise in die Schweiz im Hinblick auf die Gewährung des
Asyls oder zur weiteren Abklärung des Sachverhalts zu bewilligen,
dass er zur Begründung im Wesentlichen die Vorbringen aus dem
Verfahren vor dem BFM wiederholt und anfügt, er könne sich nicht bei
der Polizei beschweren, sonst werde es viel gefährlicher für ihn,
dass er in der Zwischenzeit C._______ aus Angst verlassen habe und
nach D._______ geflohen sei, wo er zur Zeit wohne,
dass er an keinem anderen Ort in Sri Lanka leben könne und namentlich
nicht zu seiner Familie nach E._______ ziehen könne, da er dort
gefährdet sei, und auch seine Verwandten in D._______ ihn nicht
aufnehmen könnten, da sie Angst hätten, seinetwegen in Schwierigkeiten
zu kommen,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 - 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG),
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dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass eine gesuchstellende Person, die sich noch in ihrem Heimatstaat
befindet, zwar verfolgt im Sinne von Art. 3 AsylG und demzufolge
schutzbedürftig sein kann, sie aber, um die Flüchtlingseigenschaft
erfüllen zu können, gemäss Art. 2A Ziff. 2 FK ihr Heimatland verlassen
haben muss,
dass das BFM Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz zur Abklärung
des Sachverhalts bewilligt, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im
Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in einen anderen Staat
auszureisen (Art. 20 Abs. 2 AsylG) und sie deshalb schutzbedürftig in
Sinne von Art. 3 AsylG sind,
dass für die Erteilung einer Einreisebewilligung restriktive
Voraussetzungen gelten, wobei den Behörden ein weiter
Ermessensspielraum zukommt und neben der erforderlichen Gefährdung
im Sinne von Art. 3 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz,
die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die
Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische und objektive
Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen
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Eingliederungsmöglichkeiten in der Schweiz in Betracht zu ziehen sind
(vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 21 E. 2b, EMARK 1997 Nr. 15
E. 2e-g),
dass damit zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer schutzbedürftig im
Sinne von Art. 3 AsylG ist,
dass der Beschwerdeführer vorbringt, er müsse wöchentlich bei zwei
verschiedenen, von der Armee geführten "Civil Offices" Unterschrift
leisten, werde dabei regelmässig verhört und an einem Ort zusätzlich
physisch misshandelt (Schläge auf den Beinstumpf),
dass er zudem seit Oktober 2010 täglich von Armeeangehörigen des
"Civil Office" aufgesucht und aufgefordert werde, der Armee beizutreten
und die anderen LTTE-Mitglieder zu verraten,
dass – wie das BFM zu Recht ausführte – diese Misshandlungen zwar
erniedrigend und schmerzhaft für den Beschwerdeführer sind, sie jedoch
nicht eine Intensität erreichen, die eine akute Schutzbedürftigkeit im
Sinne von Art. 3 AsylG begründen würde,
dass zudem nicht von einer ernsthaften Verfolgungsabsicht der Armee
ausgegangen werden kann, da der Beschwerdeführer andernfalls längst
verhaftet worden wäre, zumal seine Identität und sein Aufenthaltsort der
Armee bekannt sind,
dass der Beschwerdeführer weiter vorbringt, er werde regelmässig von
ihm unbekannten Personen aufgesucht, die ihn über seine Aktivitäten für
die LTTE ausfragten, von ihm wissen wollten, wo sich das versteckte
Munitionslager befinde, und Geld von ihm erpressten,
dass diese unbekannten Personen ihn und seine Familie bedrohten und
ihn einmal während zweier Tage festgehalten hätten, um ihm Geld
abzupressen, ihn aber schliesslich ohne Geldzahlung wieder freigelassen
hätten,
dass es sich bei diesen Verfolgungsaktivitäten durch unbekannte
Personen, wie das BFM zu Recht ausführt, um private Verfolgung
handelt, gegen die der Beschwerdeführer sich grundsätzlich an die
staatlichen Behörden wenden kann, zumal es sich in erster Linie um nicht
politisch motivierte Kriminalität zu handeln scheint (Erpressung von Geld),
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dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, eine Meldung bei der
Polizei würde seine Situation nur noch gefährlicher machen, nicht weiter
substantiiert wird und damit unglaubwürdig ist,
dass zudem das eine Mal, als der Beschwerdeführer die Nachstellungen
der unbekannten Personen den Behörden meldete, diese ihn
aufforderten, zusätzliche Informationen zu diesen Personen zu liefern
(Registrierungsnummern ihrer Motorräder), was durchaus
nachvollziehbar ist, und der Beschwerdeführer zudem nicht geltend
macht, durch diese Meldung habe sich anschliessend seine Situation
verschlechtert,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen ist, eine Verfolgung
im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu
machen und die Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers im Sinne
von Art. 20 i.V.m. Art. 3 AsylG damit nicht gegeben ist,
dass damit die weiteren Voraussetzungen für die Erteilung einer
Einreisebewilligung nicht mehr geprüft werden müssen,
dass das BFM das Gesuch um Einreise und Asylgewährung damit zu
Recht abgelehnt hat,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten grundsätzlich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), aus
verwaltungsökonomischen Gründen vorliegend jedoch in Anwendung von
Art. 61 Abs. 1 letzter Satz VwVG und Art. 6 VGKE auf die Erhebung von
Verfahrenskosten zu verzichten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Schweizerische
Vertretung in Colombo und das BFM.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Tobias Meyer
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