B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1433/2017
Ur t e i l vom 2 3 . M ä r z 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Barbara Balmelli,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiberin Michelle Nathalie Nef.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 1. Februar 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess Sri Lanka gemäss seinen Angaben am
16. Januar 1992. Am 23. Januar 1992 reiste er in die Schweiz ein und
suchte gleichentags erstmals um Asyl nach. Mit Verfügung vom 9. Septem-
ber 1994 verneinte das vormalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) das
Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft, wies das Asylgesuch ab, verfügte die
Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Eine dagegen
eingereichte Beschwerde wurde von der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission (ARK) mit Urteil vom 26. Januar 1995 abgewiesen.
B.
B.a Im Jahr 1999 heiratete der Beschwerdeführer eine Schweizerin. In der
Folge wurden ihm zunächst eine Aufenthalts- und später eine Niederlas-
sungsbewilligung erteilt.
B.b Am (...) verurteilte das Obergericht des Kantons B._______ den Be-
schwerdeführer wegen (...) und (...) zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jah-
ren.
B.c Am (...) wurde die Ehe des Beschwerdeführers geschieden.
B.d Mit Verfügung vom (...) widerrief das Migrationsamt des Kantons
B._______ die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers. Die da-
gegen eingereichte Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil (...) ab,
soweit es darauf eintrat.
C.
C.a Im Hinblick auf einen allfälligen Vollzug der Wegweisung befragte die
Kantonspolizei B._______ im Auftrag des Migrationsamtes des Kantons
B._______ beziehungsweise der Vorinstanz den Beschwerdeführer am 3.
September 2014 zu allfälligen Wegweisungshindernissen. Dabei machte
der Beschwerdeführer neue Asylgründe geltend.
C.b Am 19. Juni 2016 hörte die Vorinstanz den Beschwerdeführer zu den
neu geltend gemachten Asylgründen an.
C.c Anlässlich der beiden Befragungen machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, zwischen den Jahren 1992 und 2000 habe er die
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Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) mit ungefähr Fr. 2ꞌ000.– unter-
stützt. Ende der 1990er Jahre habe er ein- oder zweimal in (...) an einer
Demonstration für die Freiheit der tamilischen Bevölkerung in Sri Lanka
teilgenommen. Im Jahr (...) habe er über das Reisebüro eines singhalesi-
schen Landsmannes eine Ferienreise nach Sri Lanka gebucht. Am (...) sei
er in Sri Lanka gelandet und vom Personal des gebuchten Hotels abgeholt
worden. Nach einer Woche sei die Polizei ins Hotel gekommen und habe
ihn verhaftet. Sie habe ihm vorgeworfen, die LTTE von der Schweiz aus
unterstützt zu haben. Zudem sei er über seinen Aufenthalt in Sri Lanka be-
fragt worden. Da er die LTTE bereits zwischen 1986 und 1989 unterstützt
habe, habe er Angst vor ernsthaften Problemen bekommen. Um weiteren
Fragen zu entgehen und freigelassen zu werden, habe er die Beamten mit
rund Fr. 12ꞌ000.– bestochen. Nach zwölf Stunden sei er freigelassen wor-
den. Er sei ins Hotel zurückgekehrt und habe dieses erst an seinem Aus-
reisetag, dem (...), wieder verlassen. Am Flughafen seien zwei Personen
des Criminal Investigation Department (CID) auf ihn zugekommen und hät-
ten seinen Koffer durchsucht. Gemäss ihren Angaben hätten sie davon
Kenntnis erhalten, dass er Waren für die LTTE in die Schweiz schmuggeln
wolle. Die Beamten hätten gedroht, ihn für weitere Untersuchungen auf den
Posten mitzunehmen. Um indes seinen Flug nicht zu verpassen, habe er
ihnen eine unbestimmte Menge Geld gegeben und gesagt, er werde nie
mehr nach Sri Lanka zurückkehren. Die Beamten hätten ihn schliesslich
gehen lassen. Zurück in der Schweiz habe er von seinem Reisebüro erfah-
ren, dass die zwei Angestellten des Hotels verhaftet und über ihn befragt
worden seien.
D.
Mit Schreiben vom 22. Dezember 2016 teilte das Migrationsamt des Kan-
tons B._______ der Vorinstanz mit, der Beschwerdeführer habe am (...)
eine Schweizerin geheiratet.
E.
Mit Verfügung vom 1. Februar 2017 stellte die Vorinstanz fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das
Asylgesuch ab.
F.
Am (...) wurde der Beschwerdeführer aus dem Strafvollzug entlassen.
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G.
Mit Eingabe vom 5. März 2017 reichte der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die angefochtene
Verfügung sei aufzuheben. Es sei festzustellen, dass er die Flüchtlingsei-
genschaft erfülle, und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er vorläufig
aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozess-
führung zu gewähren sowie ein amtlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
H.
Mit Schreiben vom 9. März 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht
dem Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist – unter Vor-
behalt der Erwägung 3 – einzutreten.
2.
2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
2.2 Die Beschwerde erweist sich – wie nachfolgend ausgeführt – als offen-
sichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit
mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Wei-
terungen und mit summarischer Urteilsbegründung zu behandeln
(Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
Aufgrund der Heirat des Beschwerdeführers mit einer Schweizerin am (...)
hat er – wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten – einen Anspruch
auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Art. 42 ff. AuG [SR 142.20]). Der
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Entscheid über die Wegweisung und deren Vollzug fällt somit gemäss kon-
stanter Rechtsprechung (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-7043/2014
vom 11. August 2016 E. 7.2) in die Zuständigkeit der kantonalen Migrati-
onsbehörde. Demzufolge ist auf den Eventualantrag, wegen Undurchführ-
barkeit des Wegweisungsvollzugs sei die vorläufige Aufnahme anzuord-
nen, nicht einzutreten.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder
zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht. Glaubhaft gemacht
ist die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 7 AsylG, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält
(Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE
2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2012/5 E. 2.2,).
5.
Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, die Vorbringen
betreffend die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka im Jahr
(...) für Ferienzwecke seien unglaubhaft. Die Schilderungen seien gesamt-
haft unsubstantiiert und stereotyp ausgefallen. Es entstehe der Eindruck,
dass sich die Ereignisse in wesentlichen Teilen nicht so ereignet hätten,
zumal den Ausführungen jegliche Realitätskennzeichen fehlen würden.
Auch auf entsprechende Nachfrage sei der Beschwerdeführer nicht in der
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Lage gewesen, die Festnahme, seine Inhaftierung sowie die Ereignisse bei
der Abreise am Flughafen konkret zu schildern. Die Ausführungen zur an-
geblichen Festnahme der zwei Hotelangestellten seien rudimentär ausge-
fallen und Fragen dazu sei er ausgewichen. Aufgrund der Unsubstantiiert-
heit der Aussagen könne nicht geglaubt werden, dass der Beschwerdefüh-
rer anlässlich seiner Urlaubsreise in Sri Lanka das Interesse der Behörden
erweckt habe und Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen sei.
Weiter führt die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung aus, in Anbe-
tracht der im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 definierten Ri-
sikofaktoren würden im Fall des Beschwerdeführers keine Faktoren vorlie-
gen, welche eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen ver-
mögen. Ungeachtet der Glaubhaftigkeit der Vorbringen sei nicht davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Tätigkeit als
Laufbursche für die LTTE vor 30 Jahren, seiner Überweisung von
Fr. 2ꞌ000.– an die LTTE zwischen 1992 und 2000 sowie der Teilnahme an
zwei Demonstrationen in Genf anfangs der 90er-Jahre von den sri-lanki-
schen Behörden als Person angesehen werde, die enge Beziehungen zu
den LTTE pflege beziehungsweise den tamilischen Separatismus wieder
aufleben lassen wolle. Schliesslich sei die Reise nach Sri Lanka im Jahr
(...) mit einem legalen Grenzübertritt erfolgt, was gegen ein Verfolgungsin-
teresse spreche.
6.
In der Rechtsmitteleingabe rügt der Beschwerdeführer sinngemäss, die
Vorinstanz habe den Massstab des Glaubhaftmachens nicht richtig ange-
wendet, ihn daher zu Unrecht nicht als Flüchtling anerkannt, womit Bun-
desrecht verletzt werde.
Die vorinstanzliche Beweiswürdigung ist indes nicht zu beanstanden. In
der angefochtenen Verfügung wird im Einzelnen dargelegt, aus welchen
Gründen die Vorbringen des Beschwerdeführers unsubstantiiert sowie ste-
reotyp sind, keine Realitätskennzeichen aufweisen und damit insgesamt
unglaubhaft sind. Was in der Rechtsmitteleingabe dagegen vorgebracht
wird, ist nicht geeignet, die Aussagen des Beschwerdeführers in einem an-
deren Licht erscheinen zu lassen. Namentlich führt er an, sein Leben sei
bis heute aus politischen Gründen gefährdet, da er im Jahre (...) von den
sri-lankischen Behörden verhaftet worden sei und nach wie vor als Lan-
desverräter gelte. Damit verweist er auf den aktenkundigen Sachverhalt
und setzt sich nicht ansatzweise mit den vorinstanzlichen Erwägungen
auseinander, mithin legt er nicht dar, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht
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auf Unglaubhaftigkeit geschlossen hat. Solches ist auch nicht ersichtlich.
Sodann hat die Vorinstanz zutreffend festgestellt, dass keine Risikofakto-
ren im Sinne des Referenzurteils E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 vorliegen
würden, aufgrund derer er bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt wäre. Um
Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die zutreffenden Erwägungen in
der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die Vorinstanz hat das
Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutre-
ten ist.
8.
8.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie die Beiordnung eines
amtlichen Rechtsbeistandes. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen
ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit
ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, wes-
halb die Gesuche abzuweisen sind.
8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die
Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die
auf Fr. 600.– festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Michelle Nathalie Nef
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