B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1434/2012
U r t e i l v o m 2 9 . A u g u s t 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter Bruno Huber,
Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel.
Parteien
A._______,
Sri Lanka,
vertreten durch Dr. iur. René Bussien, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 9. Februar 2012 / N (…).
E-1434/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer, ein sri-
lankischer Staatsangehöriger, tamilischer Ethnie, seinen Heimatstaat am
14. August 2010 und gelangte am 18. August 2010 über Italien in die
Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Anlässlich der Kurzbe-
fragung vom 26. August 2010 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) B._______ und der Anhörung vom 7. September 2010 zu den
Asylgründen machte er im Wesentlichen Folgendes geltend:
Er stamme aus C._______, Vavuniya, und habe dort Probleme mit der
Armee gehabt. Zwischen 2004 und 2008 habe ein Cousin aus D._______
[Vanni Gebiet] bei ihnen zu Hause gewohnt, um die Schule zu besuchen.
Dessen Vater habe den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) angehört
und sei ums Leben gekommen. Der Beschwerdeführer habe ab und zu
den Cousin begleitet, wenn dieser sich mit Freunden getroffen habe.
Nachdem der Cousin nach der Wiederaufnahme der Kampfhandlungen
aufgrund seines Identitätsausweises aus D._______ strenger kontrolliert
worden sei und die Behörden begonnen hätten, Personen aus D._______
und E._______ festzunehmen, und da die Mutter des Cousins im Vanni-
Gebiet erkrankt sei, habe der Vater des Beschwerdeführers den Cousin
nach D._______ zurückgeschickt. Als die Armee erfahren habe, dass der
Cousin ins Vanni-Gebiet zurückgekehrt sei, habe die Familie des Be-
schwerdeführers Probleme bekommen. Im (…) oder (…) 2010 sei der
Beschwerdeführer einmal von Armeeangehörigen zu einer Befragung an
einen unbekannten Ort mitgenommen, während zwei bis drei Tagen fest-
gehalten und über seinen Cousin und dessen Freunde befragt worden. Er
(Beschwerdeführer) habe ausgesagt, nichts über diese Leute zu wissen,
woraufhin er geschlagen, bedroht und mit Stromstössen gefoltert worden
sei. Er habe schliesslich angeboten, Nachforschungen über diese Perso-
nen anzustellen, und sei deshalb freigelassen worden. Danach habe er
sich mit Hilfe seines Vaters in F._______ versteckt, bis er habe ausreisen
können. Während seiner Abwesenheit sei das Haus seiner Familie min-
destens zweimal monatlich kontrolliert worden und Soldaten der Armee
hätten gegenüber seiner Familie Drohungen ausgesprochen. Anfang (…)
2010 habe seine Familie einen Brief von der Polizei erhalten, gemäss
welchem er verhaftet werden solle. Er habe ausserdem Probleme mit der
Eelam People's Democratic Party (EPDP) gehabt, da er früher die Peo-
ple's Liberation Organisation of Tamil Eelam (PLOTE) unterstützt habe.
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Seite 3
B.
Am 4. Oktober 2010 reichte der Beschwerdeführer einen Haftbefehl vom
4. März 2010 im Original sowie ein Schreiben mit der Überschrift "To
whom it may concern" vom 14. August 2010 zu den Akten.
C.
Mit Verfügung vom 9. Februar 2012 (eröffnet am 14. Februar 2012) lehnte
das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete seine
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Die Vorinstanz be-
gründete den ablehnenden Asylentscheid damit, dass die Vorbringen des
Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss
Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) sowie je-
nen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhielten.
Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. Gleich-
zeitig wurde der vom BFM als Fälschung beurteilte Haftbefehl vom (…)
2010 eingezogen.
D.
Mit Beschwerde vom 12. März 2012 an das Bundesverwaltungsgericht
beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen
Verfügung, die Gutheissung des Asylgesuchs, die Rückweisung des Ver-
fahrens an die Vorinstanz, eventualiter sinngemäss die Anordnung der
vorläufigen Aufnahme sowie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege und der unentgeltlichen Rechtsverbeistän-
dung. Als Beweismittel reichte er die bereits bekannten, einen Haftbefehl
vom (…) 2010, ein mit "To whom it may concern" betiteltes Schreiben
vom 14. August 2010, sowie neu einen Auszug aus dem Todesregister
betreffend einen Onkel des Beschwerdeführers und einen Artikel aus der
Neuen Zürcher Zeitung mit der Überschrift "Unkultur der Straflosigkeit"
vom 14. März 2012 zu den Akten.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 21. März 2012 stellte die Instruktionsrichterin
den legalen Aufenthalt des Beschwerdeführers während des Verfahrens
fest. Gleichzeitig wies sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung ab, verschob den Entscheid betreffend unentgeltli-
che Rechtspflege unter Einforderung einer Fürsorgebestätigung auf einen
späteren Zeitpunkt und setzte der Vorinstanz Frist zur Vernehmlassung.
F.
Mit Vernehmlassung vom 23. März 2012, welche dem Beschwerdeführer
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Seite 4
am 11. Mai 2012 zur Kenntnis gebracht wurde, hielt das Bundesamt an
seiner Verfügung vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung der
Beschwerde.
G.
Am 7. Mai 2012 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung
ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
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Seite 5
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). Die Flüchtlingseigenschaft
gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und
Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlit-
ten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in ab-
sehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund be-
stimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch
nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt
zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Aufgrund der Subsi-
diarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in
ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE
2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f., BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Grundsätzlich
sind die Vorbringen eines Gesuchstellers dann glaubhaft, wenn sie genü-
gend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich
nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht
widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht
den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen.
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Seite 6
4.
4.1 Das BFM begründete seinen negativen Asylentscheid damit, der Be-
schwerdeführer verstricke sich in zahlreiche Ungereimtheiten und seine
Vorbringen würden der allgemeinen Lebenserfahrung widersprechen. Es
könne nicht nachvollzogen werden, dass er zu Beginn des Jahres 2010
zu Hause gesucht worden und trotzdem weiterhin dort beziehungsweise
bei Verwandten in der Nähe geblieben sei, wo es ein Leichtes gewesen
wäre, ihn ausfindig zu machen. Zudem hätten die sri-lankischen Sicher-
heitsbehörden ihn nach der Festnahme von (…) oder (…) 2010 nicht
nach rund drei Tagen wieder freigelassen und anschliessend gelegentlich
zu Hause gesucht, ohne weitere Massnahmen in die Wege zu leiten,
wenn sie ihn tatsächlich der Verbindung zu den LTTE und terroristischer
Aktivitäten verdächtigt hätten. Ebenfalls erfahrungswidrig sei, dass er das
Risiko eingegangen wäre, mit seinem Identitätsausweis von Vavuniya
nach Colombo zu reisen und von dort ins Ausland zu fliegen, womit er
sich dem erhöhten Risiko einer Festnahme ausgesetzt hätte. Bei dem im
Original eingereichten Haftbefehl vom (…) 2010 handle es sich um ein in-
ternes Dokument der sri-lankischen Behörden, welches grundsätzlich
nicht in den Besitz des Beschwerdeführers gelangen könne. Somit müss-
ten seine Vorbringen bezweifelt werden und würden den Anforderungen
an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Im Weiteren
müssten die Vorbringen des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der
allgemein angespannten Situation betrachtet werden, welche während
des Bürgerkriegs geherrscht habe. Heute stelle sich die Situation in Sri
Lanka anders dar. Die LTTE seien am Ende des Krieges vernichtend ge-
schlagen worden und würden über keine handlungsfähigen Strukturen
mehr verfügen. Auch der Einfluss der bewaffneten Gruppen habe seit
dem Ende des Bürgerkriegs stark abgenommen. Es treffe zwar zu, dass
die sri-lankischen Behörden nach dem Ende der kriegerischen Auseinan-
dersetzungen alles daran setzten, ein Wiedererstarken der LTTE zu ver-
hindern. Der Beschwerdeführer mache allerdings nicht geltend, ein akti-
ves oder führendes Mitglied der LTTE zu sein. Es würden keine Hinweise
dafür vorliegen, dass die sri-lankischen Behörden heute noch ein ernst-
haftes Interesse daran haben sollten, gerade ihn zu verfolgen. Angesichts
seines geringen politischen Profils sei nicht davon auszugehen, dass er
mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von asylrelevanten Schwierigkeiten
bedroht sei. Die Vorbringen des Beschwerdeführers seien daher asyl-
rechtlich unbeachtlich. Das Schreiben "To whom it may concern" vom 14.
August 2010 sei sehr oberflächlich gehalten und beziehe sich lediglich
auf die allgemeine Lage in Sri Lanka, von der damals eine breite Bevölke-
rungsschicht betroffen gewesen sei. Der Beschwerdeführer erfülle die
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Seite 7
Flüchtlingseigenschaft somit nicht, weshalb sein Asylgesuch abzulehnen
sei.
4.2 In seiner Rechtsmitteleingabe entgegnete der Beschwerdeführer, es
sei gerichtsnotorisch, dass die Auseinandersetzung zwischen der Regie-
rung in Sri Lanka und den LTTE-Rebellen nicht zu Ende sei; dies sei le-
diglich die offizielle Darstellung der Regierung. Er habe bei der Vorinstanz
glaubhaft und nachvollziehbar dargelegt, dass er von den Angehörigen
der Armee verdächtigt werde, mit den LTTE zu sympathisieren, da ein
Cousin, der den LTTE nahegestanden habe, bei ihm zu Hause gewohnt
habe. Er (Beschwerdeführer) sei deshalb verhaftet und gefoltert worden.
Ferner seien bei der Anhörung vom 7. September 2010 vom BFM die ge-
setzlichen Regeln nicht eingehalten worden, da diese ohne Beisein eines
Hilfswerkvertreters durchgeführt worden sei, was sich mit der fehlenden
Unterschrift am Ende des Anhörungsprotokolls beweisen lasse. Ausser-
dem hätten während der Anhörung zu wenig Pausen stattgefunden. Der
Beschwerdeführer habe sich nicht in Ungereimtheiten verstrickt und seine
Vorbringen würden nicht der allgemeinen Lebenserfahrung widerspre-
chen. Seine nicht immer genauen Aussagen seien vielmehr mit der stun-
denlangen Befragung zu begründen und ausserdem als Hinweis für de-
ren Glaubhaftigkeit zu werten, da diese offensichtlich nicht auswendig ge-
lernt und zurechtgelegt worden seien. Es sei nicht einzusehen, weshalb
er nach seiner Haft (…) 2010 nicht nach Hause hätte zurückkehren sol-
len, oder er bei tatsächlicher Verfolgung nicht mit seiner Identitätskarte
von Vavuniya nach Colombo gefahren sei. Es gebe keinen Grund für
Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen. Der Umstand, dass
die LTTE von der Regierung niedergeschlagen worden sein sollen, ände-
re nichts an der individuellen Verfolgungslage des Beschwerdeführers.
Ausserdem sei nicht nachvollziehbar, weshalb die eingereichten Beweis-
mittel nicht geeignet seien, die Fluchtgründe des Beschwerdeführers zu
untermauern. Die Todesbestätigung des Onkels, welche der Beschwerde
beiliege, sei ein klarer Hinweis für die lebensgefährliche Situation, in der
sich der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr befinden würde.
4.3 Mit Vernehmlassung vom 23. März 2012 führte das BFM aus, die Be-
schwerde enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel,
welche eine Änderung seiner Verfügung rechtfertigen könnten.
5.
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach eingehender Prüfung
der Akten zur Überzeugung, dass die in der angefochtenen Verfügung ge-
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Seite 8
troffene Würdigung der Asylvorbringen des Beschwerdeführers im Ergeb-
nis zu bestätigen ist. Die Vorinstanz ist insbesondere in ihrer Feststellung
zu stützen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers über weite Teile
realitätsfremd sind und der allgemeinen Erfahrung widersprechen. So ist
nicht nachvollziehbar, dass er nach seiner Freilassung aus der kurzen
Haft in die Umgebung seiner Eltern zurückgekehrt sein soll. Weiter hätte
er, wenn er in der von ihm geltend gemachten Weise verfolgt worden wä-
re, kaum das Risiko auf sich genommen, mit seinem Identitätsausweis
von Vavuniya nach Colombo zu fahren und von dort ins Ausland zu flie-
gen. Im Weiteren fallen die Schilderungen bezüglich des Cousins und
dessen Freunden beziehungsweise deren Aktivitäten äusserst vage und
unsubstanziiert aus. Es erscheint unter diesen Umständen als nicht
nachvollziehbar, dass die sri-lankischen Behörden ein solch grosses Inte-
resse am Beschwerdeführer gehabt hätten. Auch die Feststellung des
BFM bezüglich des eingereichten und zufolge Fälschung eingezogenen
Haftbefehls ist zu stützen. Gemäss der UK Home Office Border Agency
sind solche gefälschten Dokumente in Sri Lanka relativ leicht erhältlich
(vgl. Sri Lanka Country of Origin Information Report vom 4. Juli 2011,
§ 10.13, S. 67). Die Aussage des Beschwerdeführers, der Haftbefehl sei
seinen Eltern als Brief zugeschickt worden, entspricht nicht den Erkennt-
nissen des Gerichts, wonach solch echte Dokumente für die betroffene
Person grundsätzlich nicht zugänglich sind.
5.2 Zu den Beschwerdevorbringen in Bezug auf die Anhörung vom
7. September 2010 ist festzuhalten, dass die Rüge, der Anhörung habe
kein Hilfswerkvertreter beigewohnt, aktenwidrig ist, da der Hilfswerkver-
treter das für ihn vorgesehene Beiblatt zur Anhörung ausgefüllt und un-
terschrieben hat (vgl. vorinstanzliche Akten A8 S. 19). Betreffend Dauer
der Anhörung ist anzumerken, dass diese – inklusive Rückübersetzung –
von 9 bis 17.20 Uhr gedauert hat und durch zwei Pausen unterbrochen
wurde. Eine Verfahrensverletzung ist daraus nicht ersichtlich, und es er-
geben sich aus dem Protokoll keine Hinweise, wonach der Beschwerde-
führer mit fortschreitender Dauer nicht mehr in der Lage gewesen wäre,
adäquat mitzuwirken.
Im Übrigen ist festzuhalten, dass die bei der Vorinstanz und auf Be-
schwerdeebene eingereichten weiteren Beweismittel nicht geeignet sind,
zu einem anderen Verfahrensausgang zu führen. So ergeben sich weder
aus dem mit "To whom it may concern" betitelten Schreiben noch aus der
Todesbescheinigung betreffend den Onkel oder aus dem Zeitungsartikel,
in welchem Amnesty International die sri-lankischen Behörden kritisiert,
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substanziierte Hinweise auf eine konkrete Verfolgung des Beschwerde-
führers.
5.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine
Gründe nach Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen vermag, weshalb das
BFM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat. Es erübrigt sich, auf die
weiteren Beschwerdevorbringen näher einzugehen, zumal sie für den
Ausgang des Verfahrens irrelevant sind.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2009/50 E. 9 S. 733).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Ueber-
sax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009,
Rz. 11.148).
7.2
7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
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Seite 10
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25
Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der
Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand
der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behand-
lung unterworfen werden.
7.2.2 Der Vollzug der Wegweisung nach Sri Lanka ist unter dem Aspekt
von Art. 5 AsylG rechtmässig, da der Beschwerdeführer – wie zuvor dar-
gelegt – dort keinen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt ist.
Aus seinen Vorbringen ergeben sich ausserdem – selbst unter Berück-
sichtigung seiner Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie – keine konkreten
und gewichtigen Anhaltspunkte für die Annahme, dass er im Falle einer
Rückschaffung nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt ist (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2001 Nr. 16 S. 122, 2001 Nr. 17 S. 130 f.; aus der Pra-
xis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte etwa die Urteile
i.S. Bensaid, Rep. 2001-I, S. 303, sowie i.S. Saadi vom 28. Februar 2008
[Grosse Kammer], Beschwerde Nr. 37201/06, Para. 124 ff., jeweils mit
weiteren Hinweisen). Zwar ist die allgemeine Menschenrechtssituation in
Sri Lanka nach dem Ende des Bürgerkriegs im Mai 2009 auch heute
noch in verschiedener Hinsicht als problematisch zu bezeichnen (vgl. an-
stelle vieler etwa AMNESTY INTERNATIONAL [AI], Report 2011, S. 301 ff. [AI-
Index: POL 10/001/2011]) und insbesondere unklar, wie die Regierung mit
den ehemaligen Angehörigen und Anhängern der LTTE umgeht bezie-
hungsweise weiter umgehen wird. In Bezug auf den Beschwerdeführer
sind jedoch (in Anbetracht der Ausführungen in E. 5) keine konkreten
Hinweise dafür vorhanden, dass er den sri-lankischen Sicherheitskräften
im heutigen Zeitpunkt in spezifischer Weise als verdächtig erscheinen
könnte. Somit besteht auch unter den derzeit herrschenden Bedingungen
in Sri Lanka kein konkreter Anlass zur Annahme, dem Beschwerdeführer
drohe eine entsprechende Gefährdung. Der Vollzug der Wegweisung ist
E-1434/2012
Seite 11
somit sowohl im Sinne der asylgesetzlichen als auch der völkerrechtli-
chen Bestimmungen zulässig.
7.3
7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt
und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
7.3.2 In der angefochtenen Verfügung vom 9. Februar 2012 hielt das
BFM zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges im Wesentlichen fest,
der Wegweisungsvollzug in das Gebiet der Nordprovinz sei mit Ausnah-
me des Vanni-Gebietes grundsätzlich zumutbar, wobei sich eine sorgfälti-
ge Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien aufdränge. Für
Personen, deren letzter Aufenthalt in der Nordprovinz längere Zeit zurück-
liege, seien zudem die aktuellen Lebens- und Wohnverhältnisse und das
Vorhandensein begünstigender Faktoren zu prüfen. Der Beschwerdefüh-
rer stamme aus C._______ (Vavuniya District) und habe den grössten Teil
seines Lebens in Sri Lanka verbracht, dort eine gute Schulbildung genos-
sen und könne sich auf ein familiäres und soziales Beziehungsnetz stüt-
zen. Der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat erweise sich somit
als zumutbar. Diesen Ausführungen kann unter Verweis auf
BVGE 2011/24 vollumfänglich zugestimmt werden. Beim Beschwerdefüh-
rer handelt es sich um einen (…)-jährigen, alleinstehenden Mann. Auf-
grund der vorliegenden Akten bestehen keine Hinweise auf gesundheitli-
che Schwierigkeiten. Er wird nach seiner Rückkehr in sein Heimatland auf
die Unterstützung seiner in C._______ lebenden Familie zählen können
und bei seinen Angehörigen eine Unterkunft vorfinden. Es ist mithin nicht
ersichtlich, dass er bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage gera-
ten wird. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach als zumut-
bar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG.
7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
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Seite 12
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da dieser seine
Bedürftigkeit mit Fürsorgebestätigung vom 3. Mai 2012 belegt hat und die
Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden kann, ist sein Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutzuheissen und
von der Erhebung von Verfahrenskosten abzusehen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gut-
geheissen.
3.
Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Aglaja Schinzel
Versand: