B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1434/2017
Ur t e i l vom 2 4 . M ä r z 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher,
Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Kamerun,
vertreten durch MLaw Sonia Lopez Hormigo, Cari-
tas Schweiz, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 3. Februar 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ersuchte am 28. August 2016 in der Schweiz um
Asyl und führte anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 8. Septem-
ber 2016 und der Anhörung vom 10. Januar 2017 im Wesentlichen Folgen-
des aus:
Er sei homosexuell und habe wegen bekannt gewordener homosexueller
Beziehungen seit seiner Jugendzeit immer wieder Probleme mit Drittper-
sonen und der Polizei gehabt. Am 25. Dezember 2015 habe er in
B._______ mit seinem nigerianischen Partner im Lagerraum dessen Le-
bensmittelladens Sex gehabt. Der Lagerraum sei aus Holz, schlecht isoliert
und durch Löcher einsehbar gewesen. Leute, die ihn vermutlich durch
diese Löcher gesehen hätten, hätten ihn geschlagen und ihn umbringen
wollen. Sein Cousin habe davon Fotos gemacht. Die Polizei habe ihn dann
mitgenommen und ebenfalls geschlagen. Nach vier Tagen Haft sei er ge-
gen eine Kaution freigekommen. Daraufhin sei er zwei beziehungsweise
vier Tage hospitalisiert gewesen. Sein Partner sei nach Nigeria geflohen
und im März 2016 nach Kamerun zurückgekehrt. Sie hätten ihre Beziehung
wieder aufgenommen und seien am 3. Juni 2016 bei der Abschlussfeier
der 5. Klasse der „Government High School“ beziehungsweise im Lager-
raum des Ladenlokals seines Partners bei einem sexuellen Akt ertappt wor-
den. Erneut sei er ins Gefängnis von B._______ gebracht worden. Am 5.
Juni 2016 habe es einen lauten Knall gegeben, die Türe der Gefängniszelle
sei plötzlich offen gewesen und draussen hätten Motorräder zur Flucht be-
reit gestanden. Nachdem er im Mai 2016 beschlossen habe, Kamerun zu
verlassen, habe eine Person namens C._______ für ihn auf der Schweizer
Botschaft die Visumserteilung in die Wege geleitet. Er habe lediglich noch
seine Fingerabdrücke geben müssen. Nach seiner Flucht aus dem Gefäng-
nis habe er bis zu seiner Ausreise bei C._______ in D._______ gelebt, da
nach ihm gesucht worden sei. Mit dem Visum und seinem Pass habe er
Kamerun am 6. August 2016 verlassen und sei via Istanbul nach Zürich
gereist. C._______ habe ihn begleitet und ihm nach der Ankunft in der
Schweiz seinen Pass weggenommen.
Als Beweismittel reichte er seine Identitätskarte, einen Geburtsregisteraus-
zug, einen Arztbericht vom 2. August 2016, sieben Fotos, einen Polizeibe-
richt vom 21. Juni 2016, einen „Letter of Banishment“ des Dorfchefs von
B._______ vom 6. Juni 2016, eine beglaubigte Aussage seines Vaters vom
6. Oktober 2016 und verschiedene Kopien von Ausbildungsurkunden ein.
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B.
Mit Verfügung vom 3. Februar 2017, eröffnet am 8. Februar 2017, verneinte
die Vorinstanz das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerde-
führers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete sie seine Weg-
weisung aus der Schweiz und den Vollzug derselben an.
C.
Mit Beschwerde vom 7. März 2017 an das Bundesverwaltungsgericht be-
antragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfü-
gung, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung
von Asyl. Eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs
festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Subeventua-
liter sei das Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuwei-
sen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Rechts-
pflege zu gewähren und ihm in der Person der rubrizierten Rechtsvertrete-
rin eine amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen.
Als Beweismittel reichte er Kopien einer Vorladung vom 7. Dezember 2016
und einer Inanspruchnahme der Bürgschaft vom 23. Dezember 2016
(beide ausgestellt durch „Chambers of the State Counsel of E._______”),
eine Kopie eines Haftbefehls des „Court of E._______“ vom 13. Januar
2017, eine Kopie der beglaubigten Aussage von F._______ (Vater des Be-
schwerdeführers) vom 6. Oktober 2016 und einen Kurzbericht der bei der
Anhörung anwesenden Hilfswerksvertretung vom 16. Januar 2017 ein.
D.
Mit Verfügung vom 9. März 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht
dem Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde und teilte ihm mit,
dass er den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten
dürfe.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
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zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
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4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids qualifizierte die Vor-
instanz die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als den Anforderun-
gen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG und an die Asylrelevanz
gemäss Art. 3 AsylG nicht genügend, weshalb der Beschwerdeführer die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Er habe ausgeführt, bereits in früheren
Jahren wegen seiner Homosexualität Probleme gehabt zu haben, weshalb
ihm nicht geglaubt werden könne, dass er am 25. Dezember 2015 in einer
kaum gesicherten Holzhütte, in die jeder habe hineinsehen können, Sex
gehabt habe. Die Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen würde sich sodann
auch aus den eingereichten Fotos ergeben, welche einen gestellten Ein-
druck machen würden. Die Fotos seien zum Beweis untauglich und würden
vielmehr die Unglaubhaftigkeit verstärken. Angesichts seiner angeblich ne-
gativen Erfahrung wegen sexueller Handlungen sei es sodann nicht plau-
sibel, dass er sich bereits im März 2016 (recte: 3. Juni 2016) erneut habe
erwischen lassen. Die Angaben, wie er aus der Haft entkommen sein soll,
würden sodann konstruiert anmuten. Angesichts der Unglaubhaftigkeit sei-
ner Vorbringen verzichtete die Vorinstanz auf eine eingehende Würdigung
der eingereichten Dokumente. Wegen des fehlenden zeitlichen Kausalzu-
sammenhangs zwischen der Verfolgung und der Ausreise seien die Prob-
leme aufgrund seines homosexuellen Verhaltens, welche sich vor drei und
mehr Jahren vor der Ausreise zugetragen hätten, nicht asylrelevant.
Aufgrund der Ablehnung des Asylgesuchs wies die Vorinstanz den Be-
schwerdeführer aus der Schweiz weg. Der Grundsatz der Nichtrückschie-
bung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG sei wegen der fehlenden Flüchtlingsei-
genschaft nicht anwendbar und es würden sich keine Anhaltspunkte erge-
ben, wonach ihm im Falle einer Rückkehr in seinen Heimatstaat mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe
oder Behandlung drohe. Weder die herrschende politische Situation in sei-
nem Heimatstaat noch andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit der
Rückführung in den Heimatstaat sprechen. Der Vollzug sei zudem tech-
nisch möglich und praktisch durchführbar.
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5.2 In seiner Rechtsmitteleingabe führt der Beschwerdeführer aus, seine
Vorbringen seien glaubhaft. Die Vorinstanz habe sich bei der Beurteilung
einseitig auf Aussagen berufen, welche allenfalls angezweifelt werden
könnten. Kriterien, welche für seine Glaubhaftigkeit sprechen würden,
habe sie nicht aufgeführt. Seine unmittelbare Gefährdung als homosexu-
elle Person in Kamerun sei von seinem Vater selbst bestätigt worden, die
Vorinstanz habe dem eingereichten Beweismittel jedoch jeglichen Beweis-
wert abgesprochen. Er bereue die beiden Vorfälle extrem, sein Verlangen
habe es ihm jedoch nicht erlaubt, vernünftig zu handeln. Die Gefahr für
homosexuelle Personen in Kamerun, Opfer von Gewalt und Verfolgung zu
werden, sei extrem hoch. Der Staat untersuche entsprechende Vorfälle in
der Regel nicht oder nur ungenügend. Die Gefängnisstrafen für homose-
xuelle Handlungen würden zudem tatsächlich vollzogen werden. Die erlit-
tenen Misshandlungen durch Dritte und durch die Polizei seien als ernst-
haft im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu qualifizieren. Sodann sei auch die
Aktualität der Verfolgung zu bejahen und es bestehe zwischen der erlitte-
nen Verfolgung und der Flucht ein sachlicher und zeitlicher Kausalzusam-
menhang. Er habe sodann eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfol-
gung zu vergegenwärtigen. Eine homosexuelle Person, die bereits wegen
gleichgeschlechtlicher sexuellen Handlungen angeklagt worden sei,
müsse damit rechnen, nach ihrer Rückkehr nach Kamerun verhaftet, an-
geklagt und verurteilt zu werden. Die Flucht während eines laufenden Ver-
fahrens wirke sich dabei erschwerend aus.
Angesicht der bereits erlittenen Misshandlungen, der allgemeinen Gewalt-
situation gegen Homosexuelle in Kamerun und des ungenügenden Schut-
zes des Staates bestehe bei einer Rückkehr ein Risiko einer Verletzung
von Art. 3 EMRK. Die Forderung der Vorinstanz, er könne seine Homose-
xualität im Verborgenen ausleben, verstosse zudem gegen sein Recht auf
ein Privatleben nach Art. 8 EMRK. Der Wegweisungsvollzug sei deshalb
unzulässig.
Als Beweismittel reicht er die unter Buchstabe C. erwähnten Unterlagen
ein.
6.
6.1 Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis ge-
langt, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen seien unglaubhaft be-
ziehungsweise nicht asylrelevant, weshalb der Beschwerdeführer die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und keinen Anspruch auf Asyl habe. Auf
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die betreffenden Erwägungen der Vorinstanz gemäss angefochtener Ver-
fügung und Zusammenfassung in E. 5.1 kann zur Vermeidung von Wieder-
holungen verwiesen werden. Sie sind in keinem Punkt zu beanstanden.
Der Inhalt der Beschwerde führt zu keiner anderen Betrachtungsweise.
Wie die Vorinstanz ausgeführt hat, erscheint es äusserst unglaubhaft, dass
der Beschwerdeführer trotz früherer Probleme mit seinem Partner an von
aussen leicht einsehbaren Orten Sex hatte. So gab er anlässlich der Anhö-
rung an, den Lebensmittelladen seines nigerianischen Partners nicht ge-
schlossen zu haben, sondern lediglich ein Hölzchen als Zeichen, dass der
Laden nicht bedient werde, zwischen die Tür gelegt zu haben. Insbeson-
dere beim angeblichen Vorfall vom 3. Juni 2016 vermag dieses Verhalten
umso mehr zu erstaunen, als der Beschwerdeführer anlässlich des Vorfalls
vom 25. Dezember 2015 angeblich hart bestraft worden sei. Allerdings
bleibt unklar, ob sich der Vorfall vom 3. Juni 2016 bei der Abschlussfeier
der 5. Klasse der „Government High School“ ereignet hat oder ob er mit
seinem Partner im Lagerraum erwischt worden war. Weiter ist nicht nach-
vollziehbar, weshalb sein Cousin anlässlich des Vorfalls vom 25. Dezem-
ber 2015 Fotos gemacht haben soll statt dem Beschwerdeführer zu Hilfe
zu eilen. Insgesamt stützen die eingereichten Fotos den Eindruck der Un-
glaubhaftigkeit seiner Vorbringen; sie wirken gestellt und nicht authentisch.
Der Beschwerdeführer hat während des ganzen Asylverfahrens sodann nie
erwähnt, dass er an der Fakultät für Agrikultur und Tiermedizin an der Uni-
versität in G._______ „Professional M.Sc in Crop Protection“ studierte und
von der ETH für einen Sommerkurs eingeladen worden war (vgl. SEM-Ak-
ten A 16, Unterlagen zum Visumsantrag). Die Schrift auf dem Visumsan-
trag weist eine frappante Ähnlichkeit zur derjenigen seines Personalien-
blatts (vgl. SEM-Akten A 1) auf. Der zuständige Mitarbeiter der Schweize-
rischen Botschaft in Yaoundé erklärte auf Nachfrage der Vorinstanz so-
dann, dass der Beschwerdeführer die Visumsunterlagen selber abgegeben
habe und alleine erschienen sei (vgl. SEM-Akten A 17). Er selbst gab an,
lediglich noch seine Fingerabdrücke abgegeben zu haben und in Beglei-
tung von C._______ bei der Botschaft vorgesprochen zu haben. Fingerab-
drücke sind allerdings auf den Visumsunterlagen nicht zu finden. Bei den
mit der Beschwerde eingereichten Behörden-Dokumenten fällt auf, dass
zwei davon mit Kugelschreiber ausgefüllt sind, obwohl es sich gemäss
Stempel lediglich um Kopien handeln soll. Sodann finden sich auf diesen
zwei Formularen Rechtschreibefehler („Procurereur“ statt „Procureur“). Die
Echtheit der eingereichten Formulare muss stark angezweifelt werden. Der
Aussage seines Vaters ist ebenfalls kein Beweiswert einzuräumen, kann
es sich dabei auch lediglich um ein Gefälligkeitsschreiben handeln. Insge-
samt vermögen die eingereichten Beweismittel die Ungereimtheiten der
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Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zu entkräften. In einer Gesamt-
würdigung sind die geltend gemachten Asylvorbringen als unglaubhaft ein-
zustufen und es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer
in Kamerun wegen homosexuellen Verhaltens verfolgt worden ist.
6.2 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz zu Recht die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylge-
such abgelehnt hat.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der
Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs.
3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Aus-
länderin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Dritt-
staat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG
kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn
sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg,
Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret ge-
fährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbe-
halt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der
Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Aus-
länder weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Dritt-
staat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG).
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Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung (vgl. dort E. III) zu-
treffend erkannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nicht-
rückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwen-
dung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse
erkennbar sind. Aus den Akten ergeben sich sodann keine konkreten An-
haltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall der Ausschaf-
fung nach Kamerun dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge-
setzt wäre. Wie unter E. 6.1 ausgeführt, ist davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat noch nie wegen homosexuellen
Verhaltens verfolgt worden ist. Dies, obwohl er gemäss eigenen Angaben
seine geltend gemacht Homosexualität bereits seit einigen Jahren auslebt.
Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. Weder die allgemeine Lage in
Kamerun noch individuelle Gründe lassen den Wegweisungsvollzug als
unzumutbar erscheinen. Der Beschwerdeführer ist jung, gesund, verfügt
gemäss seinen Ausführungen im Asylverfahren über Ausbildung und Be-
rufserfahrung als Krankenpfleger. Aufgrund der Visumsunterlagen zu
schliessen, ist er sodann Student und kann sein Studium fortführen. Zudem
verfügt er über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz sowohl in
E._______ (Eltern und Geschwister) als auch in B._______ (Onkel). Nach
dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumut-
bar.
Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen
Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reise-
dokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
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Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Es kann darauf verzichtet werden, auf den
Inhalt der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel noch näher ein-
zugehen. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung beziehungsweise amtlichen Rechtsverbeiständung (vgl. Art. 65
Abs. 1 VwVG und Art. 110a AsylG) sind unbesehen der geltend gemachten
Mittellosigkeit abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden
Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist und es daher an einer ge-
setzlichen Voraussetzung zu deren Gewährung fehlt.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und amtli-
chen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Annina Mondgenast
Versand: