B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1436/2012
U r t e i l v o m 5 . J u n i 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Alex Zehnder, Beratungsstelle für Asyl-
und Ausländerrecht, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 8. Februar 2012 / N (…).
E-1436/2012
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamili-
scher Ethnie aus B._______ (Distrikt Jaffna), eigenen Angaben zufolge
seinen Heimatstaat am 25. Januar 2009 per Flugzeug verliess und über
Oman und Dubai am folgenden Tag auf dem Flughafen C._______ lande-
te, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass der Beschwerdeführer am 28. Januar 2009 im Transitbereich des
Flughafens C._______ summarisch befragt und am 2. Februar 2009
durch (...) des BFM einlässlich zu den Asylgründen angehört wurde,
dass er dabei im Wesentlichen vorbrachte, er sei in Jaffna geboren und
habe bis ins Jahr 1995 zusammen mit seinen Eltern und Geschwistern in
B._______ gelebt,
dass sie im Jahr 1995 nach D._______ (Vanni-Gebiet) umgezogen und
im Jahr 2002 wieder nach B._______ zurückgekehrt seien, wo er bis im
Jahr 2008 gelebt habe,
dass sein Vater vom Jahr 1995 bis ins Jahr 2000 für die LTTE (Liberation
Tigers of Tamil Eelam) tätig gewesen sei und sein älterer Bruder ein Waf-
fentraining bei den LTTE habe absolvieren müssen,
dass sein älterer Bruder und sein Vater im Juli 2005 die Familie gemein-
sam verlassen und sich ins Vanni-Gebiet abgesetzt hätten,
dass im Jahr 2007 Soldaten der SLA (Sri Lanka Army) dreimal zu ihm und
seiner Mutter nach Hause in B._______ gekommen seien und sich nach
dem Verbleib seines Vaters und seines Bruders erkundigt hätten,
dass er und seine Mutter Angst um sein Leben gehabt hätten, weshalb er
sein Heimatland mit Hilfe eines, von der Mutter bezahlten, Schleppers
verlassen habe,
dass er den Kontakt zu seinem Vater und zu seinem älteren Bruder verlo-
ren habe,
dass seine Mutter hingegen in einer Lodge in Colombo lebe,
dass er als Beweismittel unter anderem seinen Reisepass, die Identitäts-
karte und eine Geburtsurkunde zu den Akten reichte,
E-1436/2012
Seite 3
dass für weitere Einzelheiten auf die Protokolle in den Akten verwiesen
werden kann,
dass das BFM mit Verfügung vom 4. Februar 2009 dem Beschwerdefüh-
rer die Einreise in die Schweiz bewilligte,
dass das BFM mit Verfügung vom 8. Februar 2012 – eröffnet am 13. Feb-
ruar 2012 – feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, das Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen
des Beschwerdeführers genügten den Anforderungen an die Glaubhaftig-
keit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) nicht,
dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründe, die ihn zu seiner
Ausreise veranlasst hätten, in zentralen Punkten unglaubhaft ausgefallen
seien, da er anlässlich der Befragung zu Protokoll gegeben habe, er sei
ausgereist, weil im Jahr 2007 Soldaten der SLA zu ihnen nach Hause ge-
kommen seien, die nach seinem Vater und seinem Bruder gesucht hät-
ten, um im Rahmen der Anhörung darüber hinaus auszusagen, er sei im
April 2008 zu Hause ebenfalls gesucht worden, woraufhin er sich bei ei-
nem Nachbarn versteckt habe,
dass er an der Befragung ferner vorgebracht habe, sein Vater sei (Beruf)
von Beruf und habe als solcher für die LTTE gearbeitet, um im Wider-
spruch dazu während der Anhörung auszusagen, sein Vater sei (Beruf)
und habe für die LTTE Reparaturen an Lastwagen durchgeführt,
dass er erst anlässlich der Anhörung zusätzlich geltend gemacht habe,
wegen seines Vaters habe auch er im Jahr 2005 Probleme mit Soldaten
der SLA gehabt und sei von ihnen bedroht und geschlagen worden,
dass er überdies im Rahmen der Befragung nicht erwähnt habe, dass er
anlässlich des Mordes des Schuldirektors irgendwann zwischen Mai und
Juli 2005 an verschiedenen Kundgebungen teilgenommen, auf der Stras-
se Reifen angezündet und am Heldentag die Bühne dekoriert habe,
dass aufgrund dessen erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt dieser Vor-
bringen bestehen würden, weswegen der Eindruck entstehe, dass es sich
E-1436/2012
Seite 4
hierbei um einen konstruierten, nicht tatsächlich selbst erlebten Sachver-
halt handle,
dass der Wegweisungsvollzug in den Norden und Osten Sri Lankas (un-
ter Verweis auf das unter BVGE 2011/24 zur Publikation vorgesehene
Länderurteil BVGE E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011) zulässig, zumut-
bar und möglich sei, und auch keine individuellen Gründe gegen einen
Wegweisungsvollzug sprächen,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. März 2012 – Datum
Poststempel – durch seinen Rechtsvertreter gegen diesen Entscheid
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantrag-
te, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und zur Neubeurteilung zu-
rückzuweisen, eventualiter sei er als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei
in der Schweiz Asyl zu gewähren, subeventualiter sei die Unzulässigkeit
und die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und daher die vor-
läufige Aufnahme anzuordnen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses ersuchte,
dass er der Beschwerde verschiedene Kopien fremdsprachiger Doku-
mente (Kopien der Asylgesuche des ältesten Bruders und des Vaters in
E._______ aus den Jahren 2006 und 2009, deren Flüchtlingsausweise
sowie Kopien der Aufenthaltstitel der Mutter, der Schwestern und der zwei
jüngeren Brüder des Beschwerdeführers im Rahmen eines Familien-
nachzugs sowie schliesslich die Kopie eines Bildes des Lastwagens, mit
dem der Vater die Arbeiten ausgeführt habe) beilegte,
dass die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts
mit Zwischenverfügung vom 20. März 2012 feststellte, der Beschwerde-
führer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, die
Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um
Verzicht auf einen Kostenvorschuss abwies und ihm einen Kostenvor-
schuss von Fr. 600.- auferlegte, welcher fristgerecht geleistet wurde,
E-1436/2012
Seite 5
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
E-1436/2012
Seite 6
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält,
dass Vorbringen sodann dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen, massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Be-
weismittel abgestützt, wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch
dargestellt oder im Lauf des Verfahrens Vorbringen ausgewechselt, ge-
steigert oder unbegründet nachgeschoben werden,
dass die Vorbringen sodann nicht hinreichend begründet sind, wenn sie in
wesentlichen Punkten zu wenig konkret, detailliert und differenziert darge-
legt werden und somit den Eindruck von nicht selbst Erlebtem vermitteln,
dass für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen entscheidend ist, ob bei einer
Gesamtwürdigung der Gründe, die für die Richtigkeit des Sachverhalts-
darstellung sprechen, überwiegen oder nicht, wobei auf eine objektivierte
Sichtweise abzustellen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK, EMARK] 2005
Nr. 21 E. 6.1, mit weiteren Hinweisen),
dass der Beschwerdeführer vorab in seiner Eingabe geltend macht, er
habe aus Furcht, die Schweiz verlassen zu müssen, unterlassen, das
BFM über die Asylsituation seiner Familie in E._______ in Kenntnis zu
setzen,
dass er sich nämlich aus sprachlichen und schulischen Gründen sowie
wegen der Ausbildungsmöglichkeiten entschlossen habe, nicht in
E._______ um Asyl nachzusuchen, sondern in der Schweiz bleiben wolle,
E-1436/2012
Seite 7
wo er ein Schulprogramm für Jugendliche besuche und auf den Sommer
hin in das Berufsbildungszentrum F._______ angemeldet werde,
dass das BFM bei Kenntnis dieser Situation zu einer anderen Einschät-
zung gekommen wäre und es anzuhalten sei, den Sachverhalt unter Be-
rücksichtigung dieser Situation neu zu beurteilen, weshalb die Sache zur
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen sei,
dass die Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers eine aktive Mitarbeit
an der Feststellung des Sachverhalts verlangt (vgl. Art. 8 Abs. 1 AsylG),
worauf er bei Einreichen seines Asylgesuches und anlässlich der Befra-
gung sowie der Anhörung aufmerksam gemacht worden ist (vgl. Akten
BFM A 6/23 S. 3, A 13/21 S. 2),
dass es dem Beschwerdeführer bereits im Rahmen des vorinstanzlichen
Verfahrens oblegen hätte, diesen Sachverhalt zu schildern, er angesichts
dieser nachträglichen Änderung des Sachverhalts seine Mitwirkungs-
pflicht verletzt hat und das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung
sieht, die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass auch darauf zu verzichten ist, dem Beschwerdeführer eine Nachfrist
zur Ergänzung dieses Sachverhaltes zu gewähren, da dies an der Ge-
samtbeurteilung weder in Bezug auf die Asylgewährung noch auf den
Wegweisungsvollzug etwas ändern könnte, wie sich aus den nachfolgen-
den Erwägungen ergibt,
dass dem BFM darin zuzustimmen ist, dass die Schilderungen des Be-
schwerdeführers zu seinen Ausreisegründen insgesamt unglaubhaft aus-
gefallen sind, wobei zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die
als zutreffend erachteten Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen ist,
dass die Ausführungen in der Beschwerde an der Richtigkeit der Schluss-
folgerungen der Vorinstanz – insbesondere auch in Berücksichtigung der
Tatsache, dass der Vater und der ältere Bruder des Beschwerdeführers in
E._______ als Flüchtlinge anerkannt worden sind – nichts zu ändern
vermögen,
dass nämlich die eigenen Verfolgungsgründe des Beschwerdeführers
damit nicht glaubhaft gemacht werden,
E-1436/2012
Seite 8
dass die erstmals in der Anhörung geltend gemachte erneute Suche nach
dem Beschwerdeführer im Jahre 2008 zwar nicht als widersprüchlich, zu
wenig substantiiert oder wahrheitswidrig bezeichnet werden kann, wie in
der Beschwerde richtigerweise angeführt wird,
dass sie jedoch als nachgeschoben erachtet werden muss, um der Ver-
folgungsgeschichte grösseres Gewicht zu verleihen, da nicht einsehbar
ist, weshalb er dieses wichtige Element seiner Geschichte nicht bereits
aus eigenem Antrieb bei der Erstbefragung im Rahmen der freien Erzäh-
lung vorgebracht hat, wenn es tatsächlich geschehen wäre, womit die
geltend gemachte Suche sich als unglaubhaft erweist,
dass ebenfalls die Aussage anlässlich der Anhörung, wonach sein Vater
(Beruf) und von den LTTE als solcher beauftragt worden sei, ihre Lastwa-
gen gegen Entgeld zu reparieren (vgl. A 13/21 S. 4), im Widerspruch zu
seiner Aussage anlässlich der Befragung steht, wonach sein Vater in den
Jahren 1995 bis 2000 für die LTTE als (Beruf) gearbeitet habe (vgl. A 6/23
S. 9),
dass sein Erklärungsversuch, der in der Schweiz landläufige Begriff des
(Beruf) sei mit demjenigen in Sri Lanka nicht deckungsgleich, als Schutz-
behauptung zu werten ist,
dass der Beschwerdeführer auch mit dem Verweis auf das in E._______
eingereichte Asylgesuch seines Vaters, woraus hervorgehe, dass dieser
als (Beruf) gearbeitet habe, den festgestellten Widerspruch nicht aufzulö-
sen vermag,
dass, indem er einerseits zu Protokoll gab, er habe im Jahr 2005 wegen
seines Vaters ebenfalls Probleme mit der SLA gehabt (vgl. A 13/21 S. 4),
und andererseits diesen Sachverhalt anlässlich der Befragung nicht gel-
tend machte, auch diese Angaben nicht stimmig ausgefallen sind,
dass sein Einwand in der Beschwerde, die anlässlich der Anhörung vor-
gebrachten "neuen" Informationen würden der Konkretisierung der Vor-
bringen anlässlich der Befragung dienen und den Grundsachverhalt kei-
neswegs verändern, insofern nicht überzeugt, als auch diesbezüglich zu
erwarten gewesen wäre, dass der Beschwerdeführer am eigenen Leib er-
fahrene Drohungen seitens der SLA erwähnt hätte, wenn sie geschehen
wären,
E-1436/2012
Seite 9
dass sich solche gegen den Beschwerdeführer gerichtete Drohungen
auch nicht aus den beigelegten Asylgesuchen des Bruders und des Va-
ters ergeben,
dass es dem Beschwerdeführer auch mit seinen weiteren Ausführungen
auf Beschwerdeebene nicht gelingt, eine asylrelevante Verfolgung nach-
zuweisen oder auch nur glaubhaft zu machen, weshalb das BFM das
Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21), wes-
halb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestim-
mungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wur-
de,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Aus-
länderrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
E-1436/2012
Seite 10
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG und Art. 33 FK verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und
keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sin-
ne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge-
nossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist stichhaltig darzulegen,
inwiefern ihm bei einer Rückkehr nach Sri Lanka eine konkrete Gefahr
von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe drohen würde,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass das Bundesverwaltungsgericht im unter BVGE 2011/24 zur Publika-
tion vorgesehene Länderurteil E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 eine
aktuelle umfassende Analyse der allgemeinen Situation in Sri Lanka vor-
genommen hat, gemäss welcher zwischen der Ostprovinz, in die der
Wegweisungsvollzug grundsätzlich zumutbar ist, und zwei verschiedenen
Gebieten innerhalb der Nordprovinz, in die der Wegweisungsvollzug nicht
oder nur unter bestimmten Voraussetzungen zumutbar ist, zu unterschei-
den ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht dabei in Bezug auf die Frage
der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs hinsichtlich des Distrikts
Jaffna (Nordprovinz) – aus welchem der Beschwerdeführer ursprünglich
stammt – im Wesentlichen zur Einschätzung gelangt (vgl. a.a.O.,
E-1436/2012
Seite 11
E. 13.2.1.), dort habe sich die Lage in den vergangenen zwei Jahren
deutlich verbessert und die Versorgungslage sei entspannt,
dass dort die Polizei- und Zivilbehörden ihre Funktionen und Tätigkeiten
wieder aufgenommen beziehungsweise von den Militärbehörden über-
nommen hätten und keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche sowie
die politische Lage nicht dermassen angespannt sei, dass eine Rückkehr
dorthin als generell unzumutbar eingestuft werden müsste,
dass angesichts der im humanitären und wirtschaftlichen Bereich nach
wie vor fragilen Lage aber im Hinblick auf den Vollzug der Wegweisung in
dieses Gebiet eine sorgfältige, zurückhaltende Beurteilung der individuel-
len Zumutbarkeitskriterien vorzunehmen sei, wobei neben allgemeinen
Faktoren (wie sozio-ökonomischen und medizinischen Aspekten, dem
Kindeswohl usw.) auch dem zeitlichen Element gebührend Rechnung zu
tragen sei,
dass für Personen, die aus der Nordprovinz stammen und dieses Gebiet
erst nach Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 verlassen haben,
der Wegweisungsvollzug zurück in dieses Gebiet als grundsätzlich zu-
mutbar zu beurteilen sei, wenn davon ausgegangen werden könne, dass
die betreffende Person auf die gleiche oder eine gleichwertige Lebens-
und Wohnsituation zurückgreifen könne, die im Zeitpunkt der Ausreise
bestanden habe, und dem Wegweisungsvollzug dorthin zurück auch an-
derweitig nichts entgegenstehe (vgl. BVGE a.a.O. E. 13.2.1.1. f.),
dass, liege der letzte Aufenthalt der betreffenden Person in der Nordpro-
vinz indessen längere Zeit zurück (vor Beendigung des Bürgerkriegs im
Mai 2009) oder gingen aus den Verfahrensakten konkrete Umstände da-
für hervor, dass sich die Lebensumstände seit der Ausreise massgeblich
verändert haben könnten, die aktuell vorliegenden Lebens- und Wohn-
verhältnisse sorgfältig abzuklären und auf die Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs hin zu überprüfen seien,
dass in diesem Zusammenhang für das Bundesverwaltungsgericht na-
mentlich die Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes und die kon-
kreten Möglichkeiten der Sicherung des Existenzminimums und der
Wohnsituation als massgebliche Faktoren erschienen und, falls solche
begünstigenden Faktoren in der Nordprovinz nicht vorlägen, die Zumut-
barkeit einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im übrigen Staatsge-
biet zu prüfen sei (vgl. BVGE a.a.O. E. 13.3.),
E-1436/2012
Seite 12
dass der junge Beschwerdeführer, der auch keine gesundheitlichen Prob-
leme geltend macht, aus B._______ (Distrikt Jaffna) stammt, wo noch
(Angaben zu Verwandten) leben und er die Schule besucht hat (vgl.
A 6/23 S. 1, S. 7; A 13/21 S. 9), weshalb davon ausgegangen werden
kann, er verfüge dort nebst seinen Verwandten auch über einen Freun-
des- und Kollegenkreis,
dass er, obwohl gemäss den Akten seine Eltern sowie seine Geschwister
und ein Onkel in E._______ leben, damit über ein soziales Netz verfügen
dürfte und auch angenommen werden kann, er könne sich aufgrund sei-
nes sozialen Umfeldes, seiner Schulbildung und seiner Berufserfahrun-
gen als (...) in Sri Lanka und als (...) in der Schweiz in seinem Heimatland
reintegrieren und sich eine Existenz aufbauen,
dass somit – obwohl der Beschwerdeführer sein Heimatland Sri Lanka im
Januar 2009 verlassen hat – begünstigende Faktoren im Sinne des zitier-
ten Grundsatzurteils vorliegen und im Übrigen auf die zutreffenden Erwä-
gungen des BFM verwiesen werden kann,
dass der Vollzug der Wegweisung damit als für den Beschwerdeführer
zumutbar zu erachten ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Diese werden mit dem am 29. März 2012 in gleicher Höhe ge-
leisteten Kostenvorschuss verrechnet.
E-1436/2012
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag wird mit dem am 29. März 2012 in gleicher Höhe ge-
leisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Chantal Schwizer
Versand: