B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1436/2016
Ur t e i l vom 1 0 . M ä r z 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger;
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Äthiopien,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung
(Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des SEM vom 4. Februar 2016 / N (…).
E-1436/2016
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest:
I.
dass der Beschwerdeführer am 27. Juni 2008 in der Schweiz ein Asyl-
gesuch stellte,
dass das BFM mit Verfügung vom 30. August 2010 die Asylvorbringen des
Beschwerdeführers als unglaubhaft qualifizierte, das Asylgesuch abwies
und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den
Vollzug anordnete,
dass das Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde des Beschwerde-
führers mit Urteil E-7141/2010 vom 10. November 2010 im vereinfachten
Verfahren als offensichtlich unbegründet abwies,
II.
dass der Beschwerdeführer kurze Zeit später, mit Eingabe seines Rechts-
vertreters vom 22. Dezember 2010, beim BFM ein "Gesuch um Wiederer-
wägung" stellen liess, welches in der Folge dem Bundesverwaltungsgericht
zur Behandlung überwiesen und von diesem als Revisionsgesuch entge-
gengenommen wurde,
dass die damalige Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 13. Ja-
nuar 2011 die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers als aussichtslos
qualifizierte, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
abwies und dem Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses
Frist setzte,
dass der Beschwerdeführer am 28. Januar 2011 um Wiedererwägung der
Zwischenverfügung vom 13. Januar 2011 ersuchen liess, was die Instruk-
tionsrichterin mit Verfügung vom 9. Februar 2011 – unter Gewährung
einer Notfrist zur Leistung des Kostenvorschusses – abwies,
dass der Kostenvorschuss nicht geleistet wurde und das Bundesverwal-
tungsgericht mit Urteil E-42/2011 vom 3. März 2011 auf das Revisionsge-
such nicht eintrat,
E-1436/2016
Seite 3
III.
dass der Beschwerdeführer kurze Zeit später, mit Eingabe seines Rechts-
vertreters vom 8. April 2011, beim BFM ein erneutes "Gesuch um Wieder-
erwägung" stellen liess, welches in der Folge wiederum dem Bundesver-
waltungsgericht zur Behandlung überwiesen und von diesem als zweites
Revisionsgesuch entgegengenommen wurde,
dass der damalige Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 27. April
2011 die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers als aussichtslos qualifi-
zierte, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab-
wies und dem Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses
Frist setzte,
dass der Kostenvorschuss nicht geleistet wurde und das Bundesverwal-
tungsgericht mit Urteil E-2284/2011 vom 19. Mai 2011 auch auf das zweite
Revisionsgesuch nicht eintrat,
IV.
dass der Beschwerdeführer kurze Zeit später, mit Eingabe seines Rechts-
vertreters vom 14. Juli 2011, beim BFM ein erneutes "Gesuch um
Wiedererwägung" stellen liess, welches in der Folge wiederum dem
Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung überwiesen und von diesem
als drittes Revisionsgesuch entgegengenommen wurde,
dass die damalige Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom
5. September 2011 die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers als aus-
sichtslos qualifizierte, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege abwies und dem Beschwerdeführer zur Leistung eines
Kostenvorschusses Frist setzte,
dass der Beschwerdeführer das Revisionsgesuch am 20. September 2011
zurückziehen liess, worauf Bundesverwaltungsgericht das dritte Revisions-
verfahren mit Beschluss E-4786/2011 vom 26. September 2011 als gegen-
standslos geworden abschrieb,
E-1436/2016
Seite 4
V.
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe eines anderen Rechtsvertreters
vom 3. April 2013 beim BFM ein Gesuch um Anordnung einer vorläufigen
Aufnahme stellen liess,
dass das BFM diese Eingabe als Wiedererwägungsgesuch entgegennahm
und dieses mit Zwischenverfügung vom 13. Juni 2013 als aussichtslos qua-
lifizierte sowie dem Beschwerdeführer zur Leistung eines Gebühren-
vorschusses Frist setzte,
dass innert (erstreckter) Zahlungsfrist der Vorschuss nicht geleistete wurde
und das BFM deshalb mit Verfügung vom 21. August 2013 auf dieses Wie-
dererwägungsgesuch nicht eintrat,
VI.
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines heutigen Rechtsvertreters
vom 21. Januar 2016, beim SEM ein weiteres Wiedererwägungsgesuch
stellen und darin inhaltlich beantragen liess, der Vollzug seiner Wegwei-
sung sei als unzumutbar zu qualifizieren und es sei die vorläufige Auf-
nahme anzuordnen,
dass das SEM mit Verfügung vom 4. Februar 2016 (eröffnet am folgenden
Tag) das erneute Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers unter
Kostenauflage abwies, die ursprüngliche Wegweisungsverfügung vom
30. August 2010 als rechtskräftig und vollstreckbar erklärte und feststellte,
einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. März 2016 beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung vom 4. Februar 2016
einreichen und inhaltlich die Aufhebung dieses Entscheids und die Anord-
nung der vorläufigen Aufnahme beantragen liess,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht darum ersuchte, der Vollzug der
Wegweisung sei provisorisch auszusetzen und es sei seiner Beschwerde
die aufschiebende Wirkung zu gewähren,
dass ihm ferner die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren (sowie auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten) und ihm sein
Rechtsvertreter als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen sei,
E-1436/2016
Seite 5
dass der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 8. März 2016 den Vollzug
der Wegweisung superprovisorisch aussetzte,
und das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung,
dass es auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend –
endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM
entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass Wiedererwägungsentscheide gemäss Lehre und Praxis grundsätzlich
wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg
weitergezogen werden können, und das Bundesverwaltungsgericht für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
E-1436/2016
Seite 6
dass das Wiedererwägungsverfahren im Asylrecht spezialgesetzlich ge-
regelt ist (vgl. Art. 111b ff. AsylG), ein entsprechendes Gesuch dem SEM
innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schrift-
lich und begründet einzureichen ist und sich das Verfahren im Übrigen
nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66–68 VwVG richtet
(Art. 111b Abs. 1 AsylG),
dass das Wiedererwägungsgesuch in seiner praktisch relevantesten Form
die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nach-
träglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage bezweckt (vgl.
etwa BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H., 2013/22 E. 5.4),
dass der Beschwerdeführer die wiedererwägungsweise Feststellung der
Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs und seine vorläufige Auf-
nahme in der Schweiz beantragt und das Staatssekretariat das Anwesen-
heitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige
Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht
zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR
142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass im aktuellen Wiedererwägungsverfahren im Wesentlichen erstens
eine Veränderung der familiären Situation in Äthiopien (insbesondere der
Tod der Mutter des Beschwerdeführers am (…) 2012 und die Wegreise der
übrigen nahen Angehörigen) sowie eine generell schwierige
humanitäre Lage in Äthiopien geltend gemacht wurden,
dass zweitens als neue Tatsache vorgebracht wurde, der Beschwerdefüh-
rer lebe seit sieben Jahren in der Schweiz und habe sich hier gut integriert,
dass der Beschwerdeführer schliesslich drittens vorbrachte, er lebe mit sei-
ner Partnerin, einer in der Schweiz vorläufig aufgenommenen eritreischen
Staatsangehörigen, und dem gemeinsamen Sohn, der am (…) 2015 zur
Welt gekommen sei, zusammen, und dieses Familienleben sei unter ande-
rem durch die Menschenrechts- sowie die Kinderrechtskonvention ge-
schützt,
E-1436/2016
Seite 7
dass mehrere dieser Vorbringen – zum Beispiel der Tod der Mutter im Jahr
2012 oder die Geburt eines Kindes am (…) 2015 – vom Beschwerdeführer
offenkundig deutlich nach Ablauf der 30-tägigen Frist nach Entdeckung des
Wiedererwägungsgrundes gemäss Art. 111b Abs. 1 AsylG geltend gemacht
worden sind,
dass ungeachtet dessen das SEM die Relevanz der im Wiedererwägungs-
gesuch vorgebrachten Gründe in der angefochtenen Verfügung mit über-
zeugender Argumentation verneint hat,
dass der Tod der Mutter des Beschwerdeführers bereits im Wiedererwä-
gungsgesuch vom 3. April 2013 thematisiert worden war, weshalb mit die-
sem Vorbringen von vornherein keine wiedererwägungsrechtlich relevante
Veränderung der Aktenlage geltend gemacht worden ist,
dass der Beschwerdeführer im Übrigen gemäss seinen Angaben über
einen in Äthiopien lebenden Onkel verfügt (vgl. Beschwerde S. 4), und da-
von ausgegangen werden darf, dass ihm dieser bei der Reintegration be-
hilflich sein kann,
dass es sich beim Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben um einen
"junge[n], gesunde[n] äthiopische[n] Staatsangehörige[n]" handelt (vgl. Be-
schwerde S. 6) und in Anwendung der aktuellen Länderpraxis des Bundes-
verwaltungsgerichts zu Äthiopien (vgl. hierzu etwa die Urteile E-1042/2016
vom 3. März 2016, D-295/2016 vom 25. Februar 2016, D-6327/2014 sowie
E-8261/2015 vom 2. Februar 2016 oder E-3167/2015 vom 17. Juni 2015;
in Fortsetzung der Praxis gemäss BVGE 2011/25) – letztlich ungeachtet
des Vorliegens eines familiären Beziehungsnetzes im Heimatland – keine
konkrete und existenzielle Gefährdung des Beschwerdeführers ersichtlich
ist,
dass die angeblich gute Integration des Beschwerdeführers – abgesehen
von der Tatsache, dass dieser gemäss Angaben im Zentralen Migrations-
system (ZEMIS) seit seiner Einreise in die Schweiz im Jahr 2008 noch nie
einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist – für das vorliegende Verfahren
nicht erheblich ist zumal auch diesbezüglich keine konkrete Gefährdung
ersichtlich wird,
dass der Beschwerdeführer auch mit der Behauptung einer eheähnlichen
Beziehung zu einer in der Schweiz vorläufig aufgenommenen eritreischen
Staatsangehörigen (Verfahrensnummer N […]) und eines Kindesverhältnis
E-1436/2016
Seite 8
zum gemeinsamen Sohn keine wiedererwägungsrechtlich relevante Ver-
änderung der Aktenlage dargetan hat,
dass der Beschwerdeführer mit seiner angeblichen Partnerin nicht verhei-
ratet und den Akten auch nicht zu entnehmen ist, dass er mit ihr zusammen
wohnen würde (in ZEMIS sind unterschiedliche Wohnadressen vermerkt)
oder ihren Sohn als sein Kind anerkannt hätte,
dass die angebliche Partnerin in der Schweiz nur über eine vorläufige Auf-
nahme verfügt und die Beziehung im Übrigen zweifellos im Wissen ein-
gegangen worden wäre, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2010
verpflichtet ist, die Schweiz zu verlassen,
dass schliesslich das SEM mit nachvollziehbarer Begründung darauf hin-
weist, dass das Familienleben wohl gar nicht zwingend in der Schweiz ge-
lebt werden müsste,
dass nach dem Gesagten die Einschätzung der Vorinstanz zu bestätigen
ist, es gelinge dem Beschwerdeführer nicht, mit Bezug auf die Frage der
Durchführbarkeit der Rückkehr nach Äthiopien eine wiedererwägungs-
rechtlich relevante nachträgliche Veränderung der Sachlage darzutun,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens angesichts der Aussichtslosig-
keit der Rechtsbegehren das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und Verbeiständung (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) abzu-
weisen ist und die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind
(Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass der Beschwerdeführer seit Abschluss seines Asylverfahrens nun be-
reits das fünfte ausserordentliche Rechtsmittelverfahren eingeleitet hat und
dieses, wie auch die bisherigen vier Revisions- und Wiedererwägungs-
gesuche, als von vornherein aussichtslos qualifiziert werden musste,
dass unter diesen Umständen die Kosten des vorliegenden fünften ausser-
ordentlichen Rechtsmittelverfahrens wegen mutwilliger Prozessführung zu
erhöhen sind (vgl. Art. 2 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
E-1436/2016
Seite 9
[VGKE, SR 173.320.2]) und unter Berücksichtigung der übrigen Bemes-
sungsfaktoren auf insgesamt Fr. 2400.– festzusetzen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG; Art. 1–4 VGKE),
dass die Gesuche um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
und um Herstellung der aufschiebenden Wirkung mit dem vorliegenden
Entscheid in der Sache gegenstandslos werden.
(Dispositiv nächste Seite)
E-1436/2016
Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2400.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Nicholas Swain
Versand: