Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-1438/2011
Urteil vom 10. März 2011
Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer.
Parteien A._______,
Nigeria,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublinverfahren); Verfügung des BFM vom 18. Februar
2011 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger aus
B._______ (C._______), seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge
am 28. Januar 2008 verliess und nach Aufenthalten von circa drei
Wochen in Niger und von ungefähr vier Monaten in Libyen auf dem
Seeweg im August 2008 illegal nach Lampedusa (Italien) gelangte,
dass er aussagegemäss nach einem Aufenthalt von sieben bis acht
Tagen in K._______ nach L._______ geflogen sei, wo er sich eine
Woche in einem Lager aufgehalten und von dort weiter nach G._______
gereist sei, wo er in M._______ ohne Bleibe gelebt habe,
dass er in Italien ein Asylgesuch gestellt habe, welches abgewiesen
worden sei,
dass er mit dem Zug über Mailand am 7. November 2010 illegal in die
Schweiz gelangte, wo er gleichentags im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ um Asyl nachsuchte und ins
Transitzentrum ([…]) E._______ überwiesen wurde,
dass er gemäss Datenbank Eurodac am 23. August 2008 in F._______
und am 16. September 2008 in G._______ registriert wurde,
dass das BFM am 1. Dezember 2010 im (…) E._______ anlässlich der
Kurzbefragung die Personalien des Beschwerdeführers erhob und ihn
summarisch zum Reiseweg sowie zu den Gründen für das Verlassen
seines Heimatstaates befragte,
dass dem Beschwerdeführer im Anschluss an die vorgenannte Befragung
im Hinblick auf eine allfällige Zuständigkeit Italiens für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens das rechtliche Gehör gewährt
wurde,
dass er hierzu geltend machte, die italienischen Behörden hätten sein
Asylgesuch abgelehnt und er habe dort weder eine Bleibe noch dürfe er
arbeiten,
dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen
werden kann,
dass das BFM am 13. Januar 2011 die italienischen Behörden um
Rückübernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst.
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e der Verordnung EG Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur
Feststellung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den
ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat
(Dublin-II-VO) ersuchte und dieselben bis zum Ablauf der Frist am
28. Januar 2011 dazu keine Stellungnahme einreichten,
dass das BFM mit Verfügung vom 18. Februar 2011 in Anwendung von
Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und den Beschwerdeführer
nach Italien wegwies, ihn aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag
nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton H._______
mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, festhielt, eine Beschwerde
gegen diese Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, und dem
Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis
aushändigte,
dass es zur Begründung anführte, er habe am 23. August 2008 in Italien
ein Asylgesuch eingereicht, was durch einen Abgleich der
Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac bestätigt werde,
dass der Beschwerdeführer überdies diese Angaben selbst zu Protokoll
gegeben habe,
dass bei dieser Sachlage Italien gestützt auf die einschlägigen
staatsvertraglichen Bestimmungen (Dublin-Assoziierungsabkommen vom
26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem
Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags, [DAA;
SR 0.142.392.68]) beziehungsweise Übereinkommen vom 17. Dezember
2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik
Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung
und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und
Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines
in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags
(Übereinkommen Island/Norwegen; SR 0.362.32), für die Durchführung
des Asylverfahrens zuständig sei,
dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen nicht innert
Frist beantwortet hätten, weshalb die Zuständigkeit, das Asyl- und
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Wegweisungsverfahren gestützt auf Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO
durchzuführen, am 28. Januar 2011 auf Italien übergegangen sei,
dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder
Verlängerung der Überstellungsfrist – bis spätestens am 28. Juli 2011 zu
erfolgen habe,
dass auf das Asylgesuch somit nicht einzutreten sei,
dass die Wegweisung aus der Schweiz die Regelfolge des Nichteintre-
tens auf ein Asylgesuch sei (Art. 44 Abs. 1 AsylG),
dass der Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen könne, in dem er
Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde, und
das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimatstaates nicht zu prüfen
sei,
dass ferner keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 der Konvention
vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) im Falle einer Rückkehr des
Beschwerdeführers nach Italien bestehen würden,
dass dem Beschwerdeführer am 1. Dezember 2010 das rechtliche Gehör
gewährt worden sei und er bei dieser Gelegenheit erklärt habe, die
italienischen Behörden hätten sein Asylgesuch abgelehnt, er habe dort
keine Bleibe und dürfe nicht arbeiten,
dass Italien gestützt auf die Dublin-Verordnung für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig sei und es somit den
zuständigen Behörden obliege, seinen Aufenthaltsstatus zu regeln und
ihm gegebenenfalls eine Arbeitsbewilligung zu erteilen,
dass zudem weder die in Italien herrschende Situation noch andere
Gründe gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung sprechen würden,
dass der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch
durchführbar sei, zumal eine entsprechende Zustimmung Italiens
vorliege,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. März 2011 – Datum
Poststempel – beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die
vorinstanzliche Verfügung erhob und in materieller Hinsicht beantragte,
die Verfügung des BFM vom 18. Februar 2011 sei aufzuheben und
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dasselbe anzuweisen, sein Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich
für vorliegendes Asylgesuch für zuständig zu erklären,
dass er in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) sowie den Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses beantragte und darum ersuchte, der vorliegenden
Beschwerde sei im Rahmen einer superprovisorischen Massnahme die
aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien
anzuweisen von einer Überstellung nach Italien abzusehen, bis das
Bundesverwaltungsgericht über die aufschiebende Wirkung der
vorliegende Beschwerde entschieden habe,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Entscheid
wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 7. März 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht eingingen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]); Art.
83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass der Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung mangels
Vorliegens einer Empfangsbestätigung nicht feststeht,
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dass die Beweislast für die Zustellung an die Partei der eröffnenden
Behörde obliegt (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ
KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht,
Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X, Basel 2008, Rz. 3.150,
S. 166 f.), weshalb zugunsten des Beschwerdeführers davon auszugehen
ist, dass die Beschwerde vom 3. März 2011 (Datum Poststempel)
rechtzeitig erfolgt ist,
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer
selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung
aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass vorliegend – wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt –
keine Gründe ersichtlich sind, aufgrund derer der Beschwerde die
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aufschiebende Wirkung zu gewähren wäre, und darauf verzichtet werden
kann auf die in diesem Zusammenhang getätigten Ausführungen in der
Beschwerde näher einzugehen,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn
Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist (vgl. Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass aufgrund der Abklärungen des BFM feststeht, dass er am
23. August 2008 in Italien von den italienischen Behörden erstmals
daktyloskopisch erfasst wurde und dort mit gleichem Datum ein
Asylgesuch eingereicht hat,
dass angesichts des zuvor festgestellten Sachverhalts und der
einschlägigen Staatsverträge (vgl. vorstehend S. 3, Dublin-
Assoziierungsabkommen sowie Dublin-II-VO und der Verordnung [EG]
Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit
Durchführungsbestimmungen zur Dublin-II-VO (vgl. insbesondere Art. 10
Abs. 1 Dublin-II-VO) die italienischen Behörden als für die Durchführung
des Asylverfahrens zuständig zu erachten sind,
dass zu prüfen bleibt, ob Gründe vorliegen, die das BFM hätten
veranlassen müssen, sein – ihm gemäss Art. 3 Abs. 2 Satz 1 Dublin-II-
VO auch bei Zuständigkeit eines anderen Signatarstaates zustehendes –
Selbsteintrittsrecht auszuüben,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe unter anderem geltend
macht, im Falle einer Rückweisung nach Italien drohe ihm eine
unzulässige Kettenabschiebung in seinen Heimatstaat und eine
unmenschliche Behandlung,
dass das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich feststellt, dass Italien
sowohl Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und der EMRK ist und –
entgegen den Ausführungen in der Beschwerde – keine konkreten
Anhaltspunkte vorliegen, dass sich Italien nicht an die daraus
resultierenden völkerrechtlichen Verpflichtungen hält,
dass den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, der in Italien
gestellte Asylantrag sei nicht in einem rechtsstaatlich korrekten Verfahren
geprüft und abgelehnt worden,
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dass der Beschwerdeführer ferner unbestrittenermassen über (…) Jahre
in Italien lebte und in diesem Zusammenhang nicht geltend macht, er
hätte nach Nigeria zurückgeführt werden sollen,
dass ferner Dublin-Rückkehrende betreffend Unterbringung von den
italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden und sich – neben
den staatlichen Strukturen – auch zahlreiche private Hilfsorganisationen
der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen,
dass die Organisation "Arci con Fraternità" seit dem 1. Januar 2009 die
Betreuung der Flüchtlinge im Flughafen N._______ (G._______)
organisiert und dort den Asylsuchenden kostenlose Rechtsberatung
anbietet,
dass unter diesen Umständen keine konkreten Anhaltspunkte dafür
ersichtlich sind, der Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückkehr
nach Italien in eine existenzielle Notlage geraten,
dass er deshalb aus den Ausführungen zum Bericht von Rechtsanwalt
I._______ an das Verwaltungsgericht J._______ vom 26. Oktober 2010
nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag,
dass weder angesichts der Verhältnisse in Italien noch zufolge der
individuellen Situation des Beschwerdeführers Anlass zur Ausübung des
Selbsteintrittsrechts im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO besteht,
dass in der Beschwerde nichts vorgebracht wird, das zu einer anderen
Einschätzung führen würde,
dass es sich erübrigt, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde
näher einzugehen, da diese nicht geeignet sind, zu einer anderen
Betrachtungsweise zu führen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), wobei in Verfahren
nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage von
Wegweisungsvollzugshindernissen regelmässig bereits Voraussetzung
(und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheides ist, weshalb
sie hier nicht mehr zu prüfen ist,
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dass sich die Frage nach der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in
Verfahren nach Art. 34. Abs. 2 Bst. d AsylG nicht unter dem Aspekt von
Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) stellt, sondern vor
der Prüfung des Nichteintretens im Rahmen der Ausübung des
Selbsteintrittsrechts (Art. 3 Dublin-II-VO) oder gegebenenfalls – wenn
sich Familienmitglieder in verschiedenen Dublin-Mitgliedstaaten befinden
und zusammengeführt werden sollen – bei der Ausübung der
sogenannten Humanitären Klausel (Art. 15 Dublin-II-VO),
dass nach dem Gesagten der vom BFM verfügte Vollzug der
Wegweisung nach Italien zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache ohne
vorgängige Instruktion die Gesuche um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses, um Aussetzung des Vollzugs sowie um Gewährung
der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos geworden
sind,
dass sich die Beschwerdebegehren aufgrund vorstehender Erwägungen
als aussichtslos erweisen, weshalb das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen
ist und bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
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Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
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