B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1438/2012
U r t e i l v o m 2 9 . M ä r z 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiberin Tu-Binh Truong.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Nigeria,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung
des BFM vom 8. März 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – ein aus Osete (Anambra State) stammen-
der nigerianischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in Lagos – ei-
genen Angaben zufolge am 20. August 2011 seinen Heimatstaat verliess
und in Begleitung eines Bekannten namens B._______ per Flug über Pa-
ris am 21. August 2011 mit dem Zug in die Schweiz einreiste, wo er am
22. August 2011 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (…) ohne
Abgabe von Identitäts- oder Reisepapieren ein Asylgesuch einreichte,
dass er anlässlich der am 6. September 2009 im EVZ erfolgten Befra-
gung zur Person (BzP) zu den Umständen seiner Ausreise im Wesentli-
chen ausführte, dass er während der gesamten Reise nie persönlich
kontrolliert worden sei, da B._______ – den er Ende April 2011 in Lagos
kennengelernt habe und der ihm bis zu seiner Ausreise Kost und Logis
gewährt sowie die Ausreise organisiert und finanziert haben soll – alles
organisiert habe, und ferner nicht wisse, ob und welches Ausweispapier
sein Begleiter für ihn dabei gehabt habe, sowie keine Angaben zur Art der
Ausreise (legal oder illegal) bzw. zur Fluggesellschaft machen könne (vgl.
A9/13 S. 7 f und A25/12 S. 3 f.),
dass er ferner anführte, B._______ habe ihm mitgeteilt, er müsse ihm als
Gegenleistung für die vorgängige Beherbergung und dafür, dass er ihn
aus Nigeria gebracht habe, sexuelle Dienste erbringen, was er indessen
verweigert habe, worauf B._______ wütend geworden sei, ihm seine Sa-
chen weggenommen und ihn verlassen habe (vgl. A9/13 S. 9),
dass er weiter zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend
machte, er habe an der Universität in C._______ studiert, als sein Vater –
welcher Oberpriester des D._______ Schreins gewesen sei – am 20. Ap-
ril 2011 bei einem Verkehrsunfall ums Leben gekommen sei und er tradi-
tionsgemäss als letztgeborenes Kind dem Schrein vor der Beerdigung
des Vater hätte geopfert werden müssen, weshalb die Mitglieder des
Schreins versucht hätten, ihn mit Magie ins Dorf zu holen, worauf er nach
Lagos geflüchtet sei (vgl. A9/13 S. 8 f.),
dass er dem gegenüber anlässlich der direkten Anhörung vom 16. Febru-
ar 2012 angab, die Dorfbewohner hätten ihn gesucht, da er als letztgebo-
rener Sohn nach dem Tode seines Vaters die Position des Chefpriesters
des E._______ Schreins hätte übernehmen müssen, was er bereits wäh-
rend Lebzeiten des Vaters abgelehnt habe, da es sich dabei um Teufels-
verehrung handle (vgl. A25/12 S. 6),
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dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 8. März 2012 – eröffnet am 9. März 2012 – gestützt auf Art. 32
Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug
anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. März 2012 (Poststem-
pel: 13. März 2012) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde erhob und dabei sinngemäss beantragte, ihm sei we-
gen religiöser Verfolgung – als Christ sei es ihm nicht möglich die Nach-
folge des Chefpriesters des E._______ Schreins zu übernehmen, wes-
halb er von dieser Sekte mit dem Tode bedroht werde – gestützt auf Art. 3
AsylG Asyl zu gewähren und die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen,
dass sinngemäss eventualiter die Unzulässigkeit des Wegweisungsvoll-
zugs im Sinne von Art. 5 AsylG festzustellen und dem Beschwerdeführer
folglich die vorläufige Aufnahme zu gewähren sei,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung einer Fristerstre-
ckung um 30 Tage zur Beschwerdeergänzung bzw. zur Einreichung von
Beweismitteln, welche seine geltend gemachten Asylgründe belegen
würden, sowie um die Beiordnung eines amtlichen Rechtsvertreters ge-
mäss Art. 65 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersuchte,
dass die vorinstanzlichen Akten beim Bundesverwaltungsgericht am
16. März 2012 eingingen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m.
Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
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dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass sich die vorliegende Beschwerde gegen eine Verfügung richtet, laut
deren Dispositiv das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht eingetreten ist (Ziffer 1),
dass die Verfügung als Anfechtungsgegenstand in der Bundesverwal-
tungsrechtspflege den äusseren Rahmen bildet, innerhalb welchem die
Parteien der Rechtsmittelinstanz ein Rechtsverhältnis zur Beurteilung un-
terbreiten können,
dass der durch die Parteibegehren definierte Streitgegenstand somit nicht
über den Anfechtungsgegenstand hinaus gehen darf und Gegenstand
des Beschwerdeverfahrens grundsätzlich nur sein kann, was Gegenstand
des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesausle-
gung hätte sein sollen (vgl. CHRISTOPH AUER, Streitgegenstand und Rü-
geprinzip im Spannungsfeld der verwaltungsrechtlichen Pro-
zessmaximen, Bern 1997, S. 63; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwal-
tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich
1998, S. 149),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
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schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorin-
stanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. wei-
terhin zutreffende Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss
Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flücht-
lingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies
im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8
insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren
ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichtein-
tretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand
bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass indessen die Asylgewährung nicht Gegenstand des vorliegenden
Verfahrens ist, weshalb auf dieses Begehren nicht einzutreten ist,
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs der
Wegweisung materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht
diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art.
111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass das BFM in seiner Verfügung vom 8. März 2012 feststellte, der Be-
schwerdeführer habe die gesamten Reiseumstände nicht glaubhaft dar-
legen können, und es zudem auch erfahrungswidrig sei, dass der Be-
schwerdeführer von einem Mann, bei dem er angeblich monatelang ge-
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lebt und der ihm die Reise organisiert und finanziert haben soll, weder
den vollen Namen noch Wohnadresse kennen würde,
dass der Beschwerdeführer ferner bis anhin offenbar nichts unternommen
habe, um gültige Ausweise zu beschaffen, obwohl er seinen Angaben zu-
folge Familienmitglieder in seinem Heimatland habe, womit sich insge-
samt der Verdacht erhärten würde, der Beschwerdeführer wolle die
Schweizer Asylbehörden über den wahren Grund und die wahren Um-
stände seiner Ausreise sowie über seine Identität täuschen, weshalb folg-
lich keine entschuldbaren Gründe für die Nichtabgabe von Reise- oder
Identitätspapieren gemäss Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG vorliegen würden,
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde den Erwägungen der
Vorinstanz zur Verneinung der entschuldbaren Gründe gemäss Art. 32
Abs. 3 Bst. a AsylG nichts entgegenhielt, ferner angesichts des in der Be-
schwerde vorgebrachten am 10. März 2012 mit der Schwester geführten
Telefongesprächs anzunehmen ist, dass er trotz anhaltendem Kontakt zu
Familienmitgliedern in seinem Heimatstaat offensichtlich nichts unter-
nommen hat, um Reise- oder Identitätspapiere zu beschaffen,
dass die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers stark in
Zweifel zu ziehen ist, da dieser anlässlich der Befragung zur Person
(BzP) angab, er sei gemäss Informationen seiner Mutter am 12. Dezem-
ber 1994 geboren (vgl. A9/13 S. 1) – zum damaligen Zeitpunkt also min-
derjährig (16 Jahre 8 Monate) –, was durch die am 25. August 2011 im
(…) erfolgte Altersbestimmungsanalyse nicht bestätigt wurde – das Alter
des Beschwerdeführers liege bei 19 oder mehr Jahren (vgl. A7/2 und
A8/2),
dass er anlässlich des ihm am 6. September 2011 dazu gewährten recht-
lichen Gehörs lediglich ausführte, das sei das von seiner Mutter genannte
Alter und seine Mutter habe keinen Grund ihn anzulügen (vgl. A13/5
S. 3),
dass das Bundesverwaltungsgericht in Würdigung der Aktenlage und der
zweifelhaften Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers sich den zutref-
fenden Erwägungen der Vorinstanz anschliesst und ebenfalls zum
Schluss gelangt, dass offensichtlich keine entschuldbaren Gründe für die
Nichtabgabe von Ausweispapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a
AsylG vom Beschwerdeführer glaubhaft dargelegt werden konnten, zumal
die Ausführungen des Beschwerdeführers zum Reiseweg bzw. zur Identi-
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tät seines "Helfers" tatsächlich unsubstantiiert und detailarm sind und –
wie von der Vorinstanz richtig festgestellt – die Art und Weise des darge-
stellten "Verhältnisses" offensichtlich erfahrungswidrig ist,
dass die Vorinstanz weiter feststellte, der Beschwerdeführer hätte sich
den geltend gemachten Behelligungen durch die Mitglieder des Schreins
einerseits durch Wegzug in einen anderen Teil seines Heimatlandes ent-
ziehen und anderseits sich deswegen an die Behörden seines Heimat-
staates wenden können, weshalb gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die
Flüchtlingseigenschaft nicht festgestellt werden könne und aufgrund der
Aktenlage auch keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses er-
forderlich seien (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht sich dieser Einschätzung vollum-
fänglich anschliesst und zum Ergebnis gelangt, der Beschwerdeführer er-
fülle aus den von der Vorinstanz zutreffend angegebenen Gründen die
Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht, weshalb zur Vermeidung von
Wiederholungen vorab auf diese zu verweisen ist (vgl. Art. 109 Abs. 3
BGG i.V.m. Art. 6 AsylG),
dass außerdem aufgrund der oben festgestellten zweifelhaften Glaub-
würdigkeit des Beschwerdeführers sowie der offensichtlichen Widersprü-
che in der Asylbegründung – anlässlich der BzP gab er an, als letztgebo-
rener Sohn dem Risiko, geopfert zu werden, ausgesetzt zu sein, woge-
gen er anlässlich der Anhörung und auf Beschwerdeebene geltend mach-
te, von den Mitgliedern des Schreins verfolgt zu werden, weil er sich wei-
gere, die Nachfolge seines verstorbenen Vaters anzutreten – erhebliche
Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen entstehen, so dass sie
auch als offensichtlich nicht glaubhaft dargelegt im Sinne von Art. 7 AsylG
erscheinen,
dass folglich in antizipierter Beweiswürdigung das Fristerstreckungsbe-
gehren zur Beschwerdeergänzung bzw. zur Einreichung von Beweismit-
teln abzuweisen ist, da diese nichts an dieser Einschätzung zu ändern
vermögen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu
Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
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(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen
besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im
Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom
Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5
Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art.
5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements
im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhalts-
punkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die
dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers
noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer
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Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorlie-
gend zumutbar ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass damit auch das Gesuch um die Beiordnung eines amtlichen Rechts-
vertreters im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG aufgrund offensichtlicher
Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Beiordnung eines amtlichen Rechtsvertreters ist abzu-
weisen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Tu-Binh Truong
Versand: