B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1438/2018
Ur t e i l vom 5 . Ap r i l 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz),
Richter Simon Thurnheer, Richter William Waeber,
Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch Stefan Hery, (…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl- und Wegweisung / Rechtsverzögerung / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden suchten am 30. Oktober 2015 in der Schweiz
um Asyl nach. Am 4. November 2015 wurden sie im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum Kreuzlingen zur Person befragt (BzP). Die damals
(…)-jährige Tochter wurde nicht interviewt.
B.
Mit Schreiben vom 7. Dezember 2015 teilte die Vorinstanz den Beschwer-
deführenden die Beendigung des Dublin-Verfahrens und die Durchführung
des nationalen Asyl- und Wegweisungsverfahrens mit.
C.
Am 1. Februar 2018 informierte der Rechtsvertreter der Beschwerdefüh-
renden die Vorinstanz über die Mandatsübernahme, wies sich mit einer
Vollmacht aus und erkundigte sich nach dem Verfahrensstand. Weiter wies
er darauf hin, dass das Verfahren bereits über 27 Monate dauere und eine
solch lange Untätigkeit nicht mit Art. 29 Abs. 1 Bst. b AsylG zu vereinbaren
sei. Er ersuchte daher um die umgehende Ansetzung eines Anhörungster-
mins.
D.
Mit Schreiben vom 6. Februar 2018 teilte die Vorinstanz mit, angesichts der
aussergewöhnlich hohen Anzahl von Asylgesuchen im Jahr 2015 sei es ihr
nicht möglich jedes Gesuch innerhalb der Behandlungsfristen zu entschei-
den. Sie sei jedoch bemüht, den Abbau der Pendenzen so schnell als mög-
lich, nach einer sinnvollen Prioritätenordnung vorzunehmen. Für andere
Asylsuchende wäre es stossend, wenn in Einzelfällen von der geltenden
Prioritätenordnung abgewichen würde. Im vorliegenden Fall seien keine
Gründe ersichtlich, die geeignet wären, das Gesuch prioritär zu behandeln.
E.
Mit Eingabe vom 8. März 2018 reichten die Beschwerdeführenden beim
Bundesverwaltungsgericht eine Rechtsverzögerungsbeschwerde ein und
beantragen, es sei festzustellen, dass das Verfahren vor dem SEM zu
lange dauere. Das SEM sei anzuweisen, das Asylverfahren ohne weitere
Verzögerung zu bearbeiten. Sie seien zu den Asylgründen anzuhören und
das Verfahren sei anschliessend zügig abzuschliessen. In prozessualer
Hinsicht beantragen sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
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F.
Mit Zwischenverfügung vom 14. März 2018 hiess die Instruktionsrichterin
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, ver-
zichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz
zur Vernehmlassung ein.
G.
Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 27. März 2018 die Ab-
weisung der Beschwerde. Sie bringt vor, aktuell seien noch rund 4‘500 Ge-
suche aus dem Jahr 2015 hängig, wovon über die Hälfte vor dem 30. Ok-
tober – und damit vor dem Gesuch der Beschwerdeführenden – eingereicht
worden seien. Es wäre stossend, wenn mit dem Einreichen von Rechtsver-
zögerungsbeschwerden erreicht werden könnte, dass Einzelne eine Vor-
zugsbehandlung erhielten. Sie sei nicht bereit, aufgrund solcher Druckver-
suche von der Prioritätenordnung abzuweichen. Im vorliegenden Fall sei
keine akute Gefährdung oder besondere Dringlichkeit ersichtlich.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig (Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Gegen das unrechtmässige Ver-
weigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann bei der Be-
schwerdeinstanz, die für die Behandlung einer Beschwerde gegen eine
ordnungsgemäss ergangene Verfügung zuständig wäre, Beschwerde ge-
führt werden (vgl. MARKUS MÜLLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kom-
mentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008,
Rz. 3 zu Art. 46a). Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung der
vorliegenden Rechtsverzögerungsbeschwerde somit zuständig.
1.2 Rechtsverzögerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass
einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus,
dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer
Verfügung gestellt wurde und Anspruch darauf besteht. Ein Anspruch ist
anzunehmen, wenn die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu han-
deln, und der ansprechenden Person nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1
VwVG Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2, m. H.). Da die
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Beschwerdeführenden um Asyl in Form einer anfechtbaren Verfügung er-
suchten, sind sie zur Beschwerdeführung legitimiert.
1.3 Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfü-
gung kann jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG).
Die Grenze bildet der Grundsatz von Treu und Glauben. Bietet eine be-
stimmte behördliche Handlung oder Äusserung objektiv begründeten An-
lass für eine Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde,
darf nicht beliebig lange zugewartet werden. Vielmehr muss die Be-
schwerde innert angemessener Frist erhoben werden. Was angemessen
ist, bemisst sich nach den konkreten Umständen, namentlich nach der den
Beschwerdeführenden zumutbaren Sorgfaltspflicht. Verweigert die Be-
hörde ausdrücklich den Erlass einer Verfügung, so ist nach diesen Grunds-
ätzen innerhalb der gesetzlichen Frist von 30 Tagen Beschwerde zu erhe-
ben (vgl. BVGE 2008/15; MARKUS MÜLLER, a.a.O., Rz. 10 zu Art. 46a; RENÉ
RHINOW/HEINRICH KOLLER/CHRISTINA KISS/DANIELA THURNHERR/DENISE
BRÜHL-MOSER, Öffentliches Prozessrecht, 2. Aufl., 2010, Rz. 1606).
Aufgrund des Schreibens vom 6. Februar 2018 durften die Beschwerde-
führenden nach Treu und Glauben annehmen, dass die Vorinstanz in ihrer
Sache vorderhand nicht tätig wird.
1.4 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist auf die formgerecht ein-
gereichte (Art. 52 Abs. 1 VwVG) Rechtsverzögerungsbeschwerde einzu-
treten.
2.
Die Prüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts beschränkt sich im
Rahmen einer Rechtsverzögerungsbeschwerde auf die Frage, ob das Ge-
bot des Rechtsschutzes in angemessener Zeit im konkreten Fall verletzt
worden ist oder nicht. Im Falle einer Gutheissung der Beschwerde weist
das Gericht die Sache mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zu-
rück (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Eine andere Möglichkeit, den rechtmässigen
Zustand herzustellen, gibt es nicht; insbesondere hat sich das Gericht jeg-
licher Andeutung, wie der unrechtmässig verzögerte Entscheid inhaltlich
ausfallen soll, zu enthalten, da es unter Vorbehalt von speziellen Konstel-
lationen nicht anstelle der untätigen Behörde entscheiden darf, andernfalls
der Instanzenzug verkürzt und möglicherweise Rechte der Verfahrensbe-
teiligten verletzt würden (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.1.2 m.w.H.).
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3.
3.1 Das Verbot der Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt aus der
allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV. Danach hat jede
Person vor Gerichts- und Verfahrensinstanzen Anspruch auf gleiche und
gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist
(sog. Beschleunigungsgebot).
3.2 Von einer Rechtsverzögerung im Sinne des Gesetzes ist nach Lehre
und Praxis auszugehen, wenn behördliches Handeln zwar nicht (wie bei
einer Rechtsverweigerung) grundsätzlich infrage steht, aber die Behörde
nicht innert der Frist handelt, die nach der Natur der Sache objektiv noch
als angemessen erscheint. Die Angemessenheit der Dauer eines Verfah-
rens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu
beurteilen. In Betracht zu ziehen sind dabei namentlich die Komplexität der
Sache, das Verhalten der betroffenen Beteiligten und der Behörden, die
Bedeutung des Verfahrens für die betroffene Partei sowie einzelfallspezifi-
sche Entscheidungsabläufe (vgl. MARKUS MÜLLER, a.a.O., Rz. 6 zu
Art. 46a; BGE 130 I 312 E. 5.1 und 5.2 m.w.H.). Ein Verschulden der Be-
hörde an der Verzögerung wird nicht vorausgesetzt, weshalb sie das
Rechtsverzögerungsverbot auch dann verletzt, wenn sie wegen Personal-
mangels oder Überlastung nicht innert angemessener Frist handelt (vgl.
BGE 130 I 312 E. 5.2, BGE 107 Ib 160 E. 3c; 103 V 190 E. 5c; vgl. auch
AUER/MALINVERNI/HOTTELIER, Droit constitutionnel suisse, Bd. II, 2. Aufl.
2006, RZ. 1277 F., MICHEL HOTTELIER, Les garanties de procédure, in:
Thürer/Aubert/Müller, Verfassungsrecht der Schweiz, Droit constitutionnel
suisse, 2001, Rz. 7). Spezialgesetzliche Behandlungsfristen sind bei der
Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer zu berücksichtigen.
4.
4.1 Gemäss Art. 29 Abs. 1 Bst. b AsylG hört das SEM die Asylsuchenden
innerhalb von 20 Tagen nach dem Entscheid über die Zuweisung in den
Kanton zu den Asylgründen an. Materiell ist über Asylgesuche erstinstanz-
lich in der Regel innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der Gesuchstellung
zu entscheiden (Art. 37 Abs. 2 AsylG).
4.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist in Kenntnis der von der Vorinstanz
getroffenen Massnahmen zur Beschleunigung der Verfahren, ebenso der
nach wie vor hohen Pendenzenzahl. Dass dennoch gewisse Verfahren län-
ger dauern und nicht innerhalb der Behandlungsfristen von Art. 37 Abs. 2
AsylG abgeschlossen werden können, ist unvermeidbar und nachvollzieh-
bar. Dies kommt auch aus der Formulierung "in der Regel" in Art. 37 Abs. 2
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AsylG zum Ausdruck. Keine solche Relativierung kennt die Bestimmung
von Art. 29 Abs. 1 AsylG betreffend die Frist zur Anhörung zu den Asylgrün-
den, auch wenn es sich dabei um eine blosse Ordnungsfrist handelt.
4.3 Die Beschwerdeführenden haben am 30. Oktober 2015 um Asyl nach-
gesucht. Am 4. November 2015 wurden sie zur Person befragt. Gemäss
einer Aktennotiz vom gleichen Tag wurde die BzP stark verkürzt durchge-
führt. Am 7. Dezember 2015 teilte die Vorinstanz den Beschwerdeführen-
den mit, das Dublin-Verfahren sei beendet worden und das nationale Asyl-
und Wegweisungsverfahren werde durchgeführt; ihre Asylgesuche würden
in der Schweiz geprüft. Seither erfolgten keine weiteren Verfahrensschritte
und es sind zwei Jahre und vier Monate vergangen.
Die Anhörung der asylsuchenden Person zu ihren Asylgründen stellt den
Kernpunkt der Sachverhaltsfeststellung und damit die Grundlage für die
rechtliche Beurteilung der Asylvorbringen dar. Sie sollte daher möglichst
zeitnah zur Asylgesuchstellung erfolgen. Seit Einreichung der Asylgesuche
hat noch keine Befragung zu den Asylgründen nach Art. 29 AsylG stattge-
funden. Am 1. Februar 2018 ersuchten die Beschwerdeführenden die Vor-
instanz deshalb um Anhandnahme ihres Verfahrens. Die Vorinstanz ant-
wortete darauf unter Verweis auf die hohen Pendenzen und dass das von
den Beschwerdeführenden gewählte Vorgehen zu stossenden Änderun-
gen der Prioritätenordnung führe. Sodann stellte es fest, vorliegend seien
keine triftigen Gründe für eine prioritäre Behandlung ersichtlich.
Zunächst ist festzustellen, dass das Verfahren bereits 28 Monate dauert.
Allein die grosse Geschäftsdauer vermag eine solche lange Untätigkeit
nicht zu rechtfertigen. Sodann ist aufgrund der Antwort der Vorinstanz vom
1. Februar 2018 davon auszugehen, dass sie das Dossier der Beschwer-
deführenden nicht konsultiert hat. Dabei hätte ihr nämlich auffallen müs-
sen, dass die Beschwerdeführenden bislang noch gar nie zu ihren Asyl-
gründen befragt worden waren, nicht einmal bei der BzP. Vor dem Hinter-
grund eines möglichen Dublin-Verfahrens hatte die Vorinstanz gänzlich auf
die Befragung zu den Gesuchsgründen verzichtet. Weiter hätte die Vor-
instanz erkennen müssen, dass die inzwischen 15-jährige Tochter der Be-
schwerdeführenden am Verfahren beteiligt ist, mithin das Kindeswohl zu
berücksichtigen ist. Es ist somit festzustellen, dass die Vorinstanz seit Be-
endigung des Dublinverfahrens und Einleitung des nationalen Verfahrens
keine Verfahrensschritte mehr unternommen hat. Seit Einreichung der
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Asylgesuche sind demnach 28 Monate vergangen, ohne dass die Be-
schwerdeführenden zu den Asylgründen befragt wurden. Weiter liegen trif-
tige Gründe für eine prioritäre Behandlung vor.
4.4 Eine Nichtbehandlung bei den vorliegenden Umständen während einer
solch langen Zeit ist unbesehen allfälliger anderer überzeitiger Verfahren
zu lange. Das Beschleunigungsgebot von Art. 29 Abs. 1 BV ist somit ver-
letzt. Die Rüge der Rechtsverzögerung erweist sich als begründet.
5.
Die Beschwerde ist gutzuheissen. Die Akten gehen an die Vorinstanz zu-
rück, verbunden mit der Anweisung, das Asylgesuch der Beschwerdefüh-
renden vom 30. Oktober 2015 beförderlich zu behandeln und rasch einer
Verfügung zuzuführen.
Dem Bundesverwaltungsgericht ist es verwehrt, konkrete Amtshandlungen
auf Rechtsverzögerungsbeschwerde hin anzuordnen. Dem Begehren der
Beschwerdeführenden auf Anweisung der Vorinstanz, sie zu einer Anhö-
rung vorzuladen, kann daher nur insoweit entsprochen werden, als die ver-
bindliche Weisung zur beförderlichen Behandlung des Asylgesuchs ergeht.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63
Abs. 1 und 2 VwVG).
7.
Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens in
Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die
ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es
wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikos-
ten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE).
Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13
VGKE) ist den Beschwerdeführenden zulasten der Vorinstanz eine Partei-
entschädigung von insgesamt Fr. 400.– (inkl. Auslagen) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Das SEM wird angewiesen, das Asylgesuch der Beschwerdeführenden be-
förderlich zu behandeln und rasch einer Verfügung zuzuführen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insge-
samt Fr. 400.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und das SEM.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Evelyn Heiniger
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