B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1441/2016
Ur t e i l vom 1 3 . S e p t embe r 2 0 1 6
Besetzung
Richter David R. Wenger (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiber Arthur Brunner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Thomas Biedermann, Rechtsanwalt,
Habegger Biedermann Rechtsanwälte,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 9. Februar 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein Tamile aus
dem Gebiet von Jaffna, am 16. September 2014 Sri Lanka mit dem Flug-
zeug und reiste am 24. November 2014 auf dem Landweg illegal in die
Schweiz ein, wo er am selben Tag um Asyl nachsuchte. Anlässlich der Be-
fragung zur Person (BzP) im Empfangs- und Verfahrenszentrum
B._______ vom 22. Dezember 2014 sowie der einlässlichen Anhörung
vom 2. Februar 2015 machte er zur Begründung seines Asylgesuchs fol-
genden Sachverhalt geltend:
Die Armee habe sein Heimatgebiet besetzt gehalten. Er habe deshalb an
verschiedenen Protestaktionen teilgenommen, um den Abzug der Armee
zu erwirken. Zudem habe er für die Tamil National Alliance (TNA) Flugblät-
ter verteilt. Ende 2013 habe das Militär den Abzug aus der Region ange-
kündigt, jedoch gleichzeitig die Personalien der Demonstranten und die
Nummern ihrer Parzellen verlangt. Nach seiner Registrierung habe die Ar-
mee begonnen, ihn zu bedrohen. Gleichzeitig sei er aufgefordert worden,
der Armee beizutreten, was er nicht getan habe. Am 13. März 2014 habe
er sich wegen einer Hochzeit in C._______ aufgehalten und sich dort an
einer Demonstration für die Freilassung zweier festgenommenen Frauen
beteiligt. Während dieser Zeit habe das Militär drei Personen erschossen,
weil diese unter Verdacht gestanden hätten, die Liberation Tigers of Tamil
Eelam (LTTE) wieder aufbauen zu wollen. Aufgrund der erwähnten Vorfälle
hätten ihn die Behörden am 11. April 2014 zu Hause aufgesucht, wo er sich
zu jenem Zeitpunkt jedoch nicht aufgehalten habe. Er habe es jedoch von
einem Nachbarn erfahren und sei untergetaucht. Am 5. August 2014 habe
er den ersten Teil der Abschlussprüfungen auf dem D._______ abgelegt.
Den zweiten Teil der Prüfungen habe er nicht mehr abgelegt, weil ihn Klas-
senkameraden über die Anwesenheit zweier zivil gekleideter Personen in-
formiert hätten, die sich vor Beginn des Examens in der Schulklasse nach
ihm erkundigt hätten. Er habe deswegen sogleich auf Probleme geschlos-
sen und sich zur Flucht aus Sri Lanka entschieden. Sein Vater sei 2010
ebenfalls von zivil gekleideten Männern aufgesucht und geschlagen wor-
den, weil er 2005 und 2010 die LTTE unter anderem mit Nahrungsmitteln
unterstützt habe. Seine Schwester sei 1999 den LTTE beigetreten und er
habe seither nichts mehr von ihr gehört. Sein Bruder habe nach ihr gesucht
und sei deswegen sowie aufgrund der Teilnahme an einer Demonstration
im Jahre 2013 in Schwierigkeiten geraten, worauf er Sri Lanka verlassen
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habe. Der Bruder habe seither keinen Kontakt mehr gesucht, um der übri-
gen Familie Probleme zu ersparen.
Als Beweismittel reichte er seine Geburtsurkunde, seine Identitätskarte,
eine Wohnsitzbestätigung, die Geburtsurkunden seiner Eltern und die
Diagnosekarte seines Vaters zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 9. Februar 2016 lehnte das SEM das Asylgesuch des
Beschwerdeführers unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft ab, wies
ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an.
C.
Der Beschwerdeführer liess dagegen mit Eingabe seines Rechtsvertreters
vom 7. März 2016 Beschwerde erheben. Er beantragte dabei in der Haupt-
sache die Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung
von Asyl. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen und sube-
ventualiter die seien die Akten zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen. Als Beweismittel reichte er Aufnahmen von diversen De-
monstrationen ins Recht, welche den Beschwerdeführer zeigen sollen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerde-
führer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert
(Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
Verletzung von Bundesrecht und unrichtige oder unvollständige Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 106 Abs. 1 AsylG) sowie im
Anwendungsbereich des AuG (SR 142.20) auf Unangemessenheit hin
(Art. 49 VwVG).
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3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die
Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwie-
gender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind ins-
besondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet
oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt wer-
den (Abs. 3).
4.
Die Vorinstanz hält die Vorbringen des Beschwerdeführers für unglaubhaft,
da diese in wesentlichen Punkten zu wenig konkret, detailliert und differen-
ziert dargelegt worden seien. Seine Berichte über die Demonstrationen
seien dürftig und lediglich mit einigen nichtssagenden Sätzen unterlegt. Er
habe weder die Namen der ihm angeblich bekannten Mitdemonstranten
nennen können noch habe er Kenntnis über ihr weiteres Schicksal. Es sei
nicht nachvollziehbar, weshalb er sich nicht danach erkundigt habe. So-
dann sei es unverständlich, dass er sich im blossen Vertrauen auf die Zu-
sicherung des Abzuges von der Armee habe registrieren lassen, zudem sei
nicht klar, weshalb nur die Demonstrationsteilnehmer erfasst worden seien.
Bei den entsprechenden Nachfragen habe er sich in Ungereimtheiten ver-
wickelt. Es sei weiter widersprüchlich, wenn dieselben Behörden nach ihm
gefahndet und ihn gleichzeitig zu rekrutieren versucht hätten. Ferner habe
er nicht konkret angeben können, was er von den Behörden im Falle einer
Festnahme zu befürchten gehabt hätte. Seine Ausführungen über die De-
monstration vom März 2014 seien substanzlos und würden sich trotz mehr-
maliger Nachfrage auf einige kurze Sätze ohne jegliche Realkennzeichen
beschränken. Zudem habe er nicht schlüssig dargelegt, wie das Militär an
seinem Wohnort von seiner Demonstrationsteilnahme erfahren habe; die
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Anwesenheit von zahlreichen Spitzeln in den Dörfern beruhe auf Mutmas-
sungen. Die Umstände, wie er gewarnt worden sei, seien weder plausibel
noch detailliert beschrieben. Zudem entbehre das von ihm geschilderte
Vorgehen der zivilen Funktionäre im Vorfeld der zweiten Prüfung jeglicher
Logik. Seine Behauptung, von den Behörden mit der LTTE in Verbindung
gebracht worden zu sein, sei eine blosse Mutmassung. Sodann habe er
trotz seines angeblichen politischen Engagements keine Kenntnisse über
die gegenwärtige Situation in Sri Lanka. Aufgrund dürftiger Schilderungen
sei die angebliche staatliche Verfolgung seiner Angehörigen nicht glaub-
haft. Alleine aufgrund der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur tami-
lischen Ethnie und seiner (kurzen) Landesabwesenheit müsse er bei einer
Rückkehr nicht mit asylrechtlich beachtlichen Verfolgungsmassnahmen
rechnen.
5.
Nach Prüfung der Akten ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass die Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers unglaubhaft sind. Seine Angaben sind dürftig,
nicht substanziiert, allgemein gehalten und voller Ungereimtheiten. Auf Be-
schwerdeebene bringt er nichts vor, was geeignet wäre, die vorinstanzli-
chen Feststellungen umzustossen. Es ist zwar einigermassen nachvoll-
ziehbar, dass der Beschwerdeführer die Anzahl Teilnehmer an den angeb-
lichen Demonstrationen nicht nennen konnte und sich bei der Benennung
der anderen Teilnehmer zurückhaltend gab. Doch setzt er sich in keiner
Weise mit dem Vorhalt der Vorinstanz auseinander, sich nie nach deren
Schicksal erkundigt zu haben, obwohl dies für die Beurteilung der Glaub-
haftigkeit von Bedeutung ist. Sodann machte er in der Anhörung geltend,
er habe sich vom Militär im Vertrauen, bald in sein damals noch besetztes
Dorf zurückkehren zu können, registrieren lassen (Akten der Vorinstanz
A 17/23, S. 10, F90 und F91). Dieses unvoreingenommene Verhalten ge-
genüber dem Militär ist schwer nachvollziehbar, zumal der Beschwerdefüh-
rer im Vorfeld gegen die Armee demonstriert haben will und geltend
machte, Demonstranten seien vom Militär bedroht worden. Das Vorbringen
in der Beschwerdeschrift, die Vorinstanz habe ihn falsch verstanden, findet
keine Bestätigung in den Akten.
Bezüglich der angeblichen Rekrutierungsversuche durch die Streitkräfte
führte der Beschwerdeführer lediglich einige allgemeine Bemerkungen
über die Einberufung von Tamilen in die sri-lankische Armee an, die nicht
geeignet sind, seine vor der Vorinstanz getätigten Schilderungen glaubhaft
erscheinen zu lassen.
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Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass seine Beschreibung der Protestak-
tion vom März 2014 dürftig und stereotyp ausgefallen ist. Sie beschränkt
sich darauf, dass er auf der Strasse gestanden und Plakate in die Höhe
gehalten haben will und die Medien eingetroffen seien, ohne den Ablauf
der Demonstration genauer zu beschreiben. In der Rechtsmitteleingabe
beschränkt er sich auf die Beteuerung, seine Darstellungen seien detailliert
gewesen, ohne dies weiter zu konkretisieren. Vor diesem Hintergrund ver-
mag er den Vorwurf der fehlenden Glaubhaftigkeit seiner Teilnahmen nicht
zu entkräften.
Dass die tamilischen Dörfer von Informanten der sri-lankischen Sicher-
heitskräfte unterwandert sind, ist nicht auszuschliessen. Indes verzichtet
der Beschwerdeführer auch auf Beschwerdeebene auf eine plausible Be-
schreibung seiner Flucht und die angebliche Fahndung durch die Armee.
Mit dem entsprechenden Vorhalt der Vorinstanz setzt er sich nicht ansatz-
weise auseinander. Die Beschreibung, wie Beamte in Zivil sich in der
Klasse in einer Pause nach ihm erkundigt haben sollen, unterstellt diesen
ein äusserst unglaubhaftes dilettantisches Verhalten, hätten sie ihn mit die-
sem Vorgehen doch zweifellos vorgewarnt. Zudem bringt er bezüglich der
Frage, was die Beamten von ihm wollten, auch auf Beschwerdeebene le-
diglich Mutmassungen vor, ohne überzeugend darlegen zu können, dass
ihm eine konkrete Gefahr drohte. Sodann konnte er seine Behauptung, un-
ter dem Verdacht der LTTE-Mitgliedschaft zu stehen, nicht weiter substan-
tiieren. Es ist weiter widersprüchlich, dass ihm bei seinem angeblichen po-
litischen Engagement die aktuelle Situation in Sri Lanka unbekannt sein
soll. Die Vorinstanz hat richtig erkannt, dass die vom Beschwerdeführer
geltend gemachte Gefährdung im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka le-
diglich auf Mutmassungen beruht. Die Vorbringen auf Beschwerdeebene
vermögen diese Feststellung nicht umzustossen. Seine Ethnie sowie die
angebliche Teilnahme an Demonstrationen und Hungerstreiks reichen
ohne weitere konkrete Hinweise oder Belege nicht aus, um überzeugend
darzulegen, dass ihm eine Festnahme durch die sri-lankischen Behörden
droht. Auf Beschwerdeebene beschränken sich seine Vorbringen diesbe-
züglich auf allgemeine Ausführungen über die erhöhte Wachsamkeit der
Sicherheitskräfte sowie die Festnahmen von Tamilen, was jedoch nicht
eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers darlegen kann.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers, seine Zuweisung in den Kanton
E._______ beziehungsweise in das erweiterte Verfahren seien Anzeichen
für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen, ist unbehelflich.
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Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe die mangelnde Eignung
der eingereichten Dokumente als Beweismittel nicht begründet. Bei diesen
Dokumenten handelt es sich um die originale Identitätskarte, die Geburts-
urkunde sowie eine Wohnsitzbestätigung des Beschwerdeführers, ein Arzt-
zeugnis seines Vaters sowie die Geburtsurkunden seiner Eltern. Diese Do-
kumente sind ohne Relevanz, weil die ethnische Herkunft und Staatsange-
hörigkeit des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren gar nicht an-
gezweifelt worden sind.
Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz im Ergebnis die Flüchtlingseigen-
schaft mangels Glaubhaftigkeit der von ihm vorgebrachten Asylgründe zu
Recht verneint und das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt.
6.
Insofern sich der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene auf sein Enga-
gement in der Schweiz (Teilnahmen an Demonstrationen) beruft, macht er
subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Zur Be-
gründung des Asylgesuchs können diese nicht herangezogen werden, viel-
mehr führen sie, wenn sie bestehen, zur Anerkennung der Flüchtlingsei-
genschaft ohne Asyl. Es ist indes kein Profil erkennbar, welches in Sri
Lanka zu asylbeachtlicher Verfolgung Anlass bieten würde. Das Bundes-
verwaltungsgericht hat in einem jüngst ergangenen Referenzurteil festge-
halten, dass exilpolitische Aktivitäten asylrelevant sein könnten, insbeson-
dere wenn der betroffenen Person seitens der sri-lankischen Behörden ein
überzeugter Aktivismus mit dem Ziel der Wiederbelebung des tamilischen
Separatismus zugeschrieben werde (vgl. Urteil des BVGer E-1866/2015
vom 15. Juli 2016 [als Referenzurteil publiziert], E. 8.5.4). Davon kann vor-
liegend keine Rede sein. So ist der Beschwerdeführer bloss auf einer der
eingereichten Aufnahmen klar erkennbar. Ferner lässt sich weder eine tra-
gende Aufgabe noch eine wesentliche Rolle erkennen, weshalb seine Ak-
tivitäten niedrig profiliert sind. Vor dem Hintergrund seiner fehlenden Kennt-
nisse über die politische Situation in Sri Lanka erscheint zudem sein an-
gebliches exilpolitisches Engagement nicht ernsthaft. Nach dem Gesagten
ist das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe zu verneinen. Angesichts
des kompetenten sri-lankischen Nachrichtendienstes ist davon auszuge-
hen, dass dessen Funktionäre blosse Mitläufer von Massenveranstaltun-
gen als solche erkennen können und diese nicht als Gefahr für die innere
Sicherheit wahrgenommen werden (Urteil des BVGer E-1866/2015 vom
15. Juli 2016 E. 8.5.4).
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7.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatsekretariat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf
nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt in der Schweiz weder über eine
ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu
beanstanden.
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
8.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig,
wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen. Da dem Beschwerdeführer die Flüchtlingsei-
genschaft nicht zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsver-
bot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwend-
bar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allge-
meinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3
BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Die Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug
nicht als unzulässig erscheinen (BVGE 2011/24 E. 10.4). Auch der EGMR
hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige
Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land
nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J.
gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwerde Nr.
10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O.; T.N. gegen Dänemark, Ur-
teil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Däne-
mark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen
Grossbritannien, Urteil vom 17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07). Da-
bei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon aus-
zugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Be-
handlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob der oder die
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Seite 9
Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hät-
ten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse, verschiedene As-
pekte resp. persönliche Risikofaktoren in Betracht gezogen werden (vgl.
EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94; EGMR, E.G. gegen Grossbri-
tannien, a.a.O., § 13 und 69 sowie nun Urteil des BVGer
E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 [wird als Referenzurteil publiziert], E. 8),
wobei dem Umstand gebührend Beachtung zu schenken sei, dass diese
einzelnen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglicher-
weise kein "real risk" darstellen, diese Schwelle bei einer kumulativen Wür-
digung erreichen könnten. Nachdem der Beschwerdeführer nicht glaubhaft
gemacht hat, dass er befürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland
die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrecht-
lich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhalts-
punkte dafür, ihm würde aus demselben Grund eine menschenrechtswid-
rige Behandlung in Sri Lanka drohen.
8.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumut-
bar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Her-
kunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Mit Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das Bundesverwaltungsge-
richt seine bisherige Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/24) und die gegen-
wärtige Praxis des SEM bestätigt, wonach der Wegweisungsvollzug so-
wohl in die Nordprovinz (Distrikte Jaffna [ausgenommen das Vanni-Gebiet],
Kilinochchi, Mullaitivu, Mannar und Vavuniya) als auch in die Ostprovinz
(Distrikte Trincomalee, Batticaloa und Ampara) zumutbar ist, wenn das Vor-
liegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz ei-
nes tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussich-
ten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden
kann. Weder die allgemeine Lage in seinem Heimatstaat noch individuelle
Gründe lassen den Wegweisungsvollzug vorliegend unzumutbar erschei-
nen. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, handelt es sich beim
Beschwerdeführer um einen jungen, grundsätzlich gesunden und arbeits-
fähigen Mann mit Schulbildung. Vor seiner Ausreise hielt er sich im Jaffna-
Distrikt auf, wo er den grössten Teil seines Lebens verbracht hat und über
ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz und gesicherte Wohnverhält-
nisse verfügt. Die Voraussetzungen für eine Bejahung der Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs sind damit gegeben (vgl. BVGE 2011/24
E. 13.2.1).
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8.4 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat-
staat ist schliesslich auch möglich, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG) und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12).
8.5 Zusammenfassend ist der vom Staatssekretariat angeordnete Wegwei-
sungsvollzug nicht zu beanstanden.
9.
Nach dem Gesagten verletzt die angefochtene Verfügung Bundesrecht
nicht und ist auch sonst nicht zu beanstanden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die
Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Mit dem vorliegenden Entscheid wird das Gesuch um Verzicht auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Arthur Brunner
Versand: