Abtei lung V
E-144/2010/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 5 . J a n u a r 2 0 1 0
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser.
A._______, angeblich geboren (...) ,
angeblich Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Rebecca Moses, Thurgauer
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 23. Dezember 2009 /
N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-144/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge Eritrea am
15. September 2009 auf dem Landweg in Richtung Sudan verliess, per
Flugzeug nach Frankreich weiterreiste und von dort am 26. Oktober
2009 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz gelangte,
dass sie am 27. Oktober 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte,
dass sie, da sie bei der Meldung des Asylgesuchs keine
Ausweispapiere abgab, noch am selben Tag schriftlich aufgefordert
wurde, innert 48 Stunden Ausweispapiere nachzureichen, verbunden
mit der Androhung, im Unterlassungsfall werde auf das Asylgesuch
nicht eingetreten,
dass sie dort am 3. November 2009 zu ihrer Person befragt wurde,
wobei sie angab minderjährig zu sein,
dass sie am 11. November 2009 nachbefragt wurde und man ihr
gleichzeitig zu der am 5. November 2009 erfolgten
Handknochenanalyse nach der "Greulich und Pyle" Methode das
rechtliche Gehör gewährte,
dass sie ferner am 23. November 2009 in Anwendung von Art. 29 Abs.
1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das
Bundesamt ebenfalls in B._______ zu den Asylgründen angehört
wurde,
dass sie anlässlich der Befragungen im Wesentlichen geltend machte,
im Jahre 2003 mit ihrem Vater von Äthiopien nach Eritrea deportiert
worden zu sein, weil ihre Eltern Eritreer gewesen seien,
dass ihre Mutter gestorben sei, als sie sechs Jahre alt gewesen sei,
dass sie nach dem Tod ihres Vaters vor einem Jahr allein, da sie ein
Einzelkind sei, in C._______ (Eritrea) gewohnt habe,
dass man sie dreimal zum Militärdienst aufgefordert habe,
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dass sie ausserdem protestantischen Glaubens sei und deswegen
Probleme gehabt habe, weshalb sie sich entschlossen habe, das Land
zu verlassen,
dass bezüglich des weiteren Inhalts der Aussagen der
Beschwerdeführerin auf die Protokolle bei den Akten verwiesen
werden kann,
dass das BFM mit Verfügung vom 23. Dezember 2009 - eröffnet am
4. Januar 2010 - gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch der
Beschwerdeführerin nicht eintrat und deren Wegweisung - unter
Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - aus der Schweiz
anordnete, wobei sie diese am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu
verlassen habe,
dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheides vorab festhielt,
es habe aufgrund fehlender Identitätspapiere und unglaubhafter
Aussagen zum Alter und den familiären Verhältnissen
Verfahrensmassnahmen getroffen, um sich darüber Klarheit zu
verschaffen, ob die behauptete Minderjährigkeit tatsächlich gegeben
sei,
dass ihre Angaben über das angebliche Geburtsdatum, den
Schulbeginn mit sechs Jahren und Schulabbruch in der 6. Klasse im
Jahre 2003 zeitlich nicht aufgehen würden,
dass sie behauptet habe, ihre Geburtsurkunde in Äthiopien zu haben
und nicht in der Lage gewesen zu sein, zu erklären, warum diese dort
geblieben sei, zumal sie ja bereits mehrere Jahre in Eritrea gelebt
habe,
dass die Handknochenanalyse ein ungefähres Skelettalter von
mindestens 18 Jahren ergeben habe,
dass es daher der Beschwerdeführerin nicht gelungen sei, ihre
behauptete Minderjährigkeit nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb im vorliegenden Fall die weiterhin zutreffende Praxis der
Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) in Entscheidungen und
Mitteilungen der ARK (EMARK) 2001 Nr. 22 und 2001 Nr. 23 zu
bestätigen sei,
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dass die Vorinstanz ferner ausführte, die Beschwerdeführerin habe
den Asylbehörden innerhalb der ihr dazu eingeräumten Frist von 48
Stunden ohne entschuldbare Gründe keine Identitätspapiere
eingereicht,
dass sie anlässlich der Befragungen erklärt habe, nie über
Ausweispapiere verfügt zu haben,
dass der Schlepper bei der Ausreise alles organisiert und die
Reisepapiere bei den jeweiligen Kontrollen gezeigt habe,
dass solche Aussagen den stereotypen Vorbringen asylsuchender
Personen entsprächen, die nicht bereit seien, ihren Reiseweg
preiszugeben und ihre Identität mit Ausweispapieren zu belegen,
dass sie bezeichnenderweise angegeben habe, niemanden zu kennen,
der ihr bei der Beschaffung von Ausweispapieren behilflich sein
könnte,
dass sie zudem kaum Angaben zu ihrem Herkunftsort und dessen
näherer Umgebung habe machen können, obschon sie angeben habe,
seit 2003 dort gelebt zu haben,
dass ebenso erstaune, dass sie mehrere Jahre in Eritrea gelebt haben
wolle und Tigrinya lediglich verstehe, aber nicht sprechen könne,
dass demnach keine entschuldbaren Gründe für die Nichteinreichung
der erforderlichen Dokumente vorlägen,
dass die Angaben der Beschwerdeführerin über die Deportation nach
Eritrea im Jahre 2003, die vielleicht doch keine gewesen sei (vgl. A 18,
S. 6), ausgesprochen substanzarm ausgefallen seien, sodass
bezweifelt werden müsse, die Beschwerdeführerin sei mit ihrem Vater
gezwungen worden, nach Eritrea auszureisen,
dass sie ihre religiösen Probleme nur vage und allgemein dargelegt
habe, weshalb nicht geglaubt werden könne, dass sie von den
Orthodoxen zu den Protestanten gewechselt habe,
dass sie sich auch nicht genau an die polizeilichen Aufforderungen für
das Militärtraining habe erinnern können,
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dass ihre illegale Ausreise aus Eritrea – sie habe einfach ein paar
Kleidungsstücke mitgenommen und sei mit einem Lkw zur Grenze
gefahren – in Anbetracht der herrschenden Situation in Eritrea
unglaubhaft erscheine,
dass angesichts der derart substanzlos ausgefallenen Schilderungen,
daran stark gezweifelt werden müsse, dass sich die
Beschwerdeführerin seit 2003 respektive je in Eritrea aufgehalten
habe,
dass sie somit die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft
gemäss Art. 3 und Art. 7 AsylG nicht erfülle und zusätzliche
Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines
Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Akten nicht er-
forderlich seien,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu
verweisen ist,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 11. Januar 2010 (Da-
tum des Poststempels) beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen
Entscheid Beschwerde erhob, worin sie unter Kosten- und Entschädi-
gungsfolge in materieller Hinsicht beantragte, es sei die Verfügung der
Vorinstanz aufzuheben, die Sache sei zur Prüfung des Asylgesuchs
(Eintreten) an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses ersuchte,
dass die Beschwerdeführerin zur Begründung ihrer Beschwerde
betonte, sie sei (...) Jahre alt, und sie habe genügend über ihren
Wohnort erzählt,
dass sie in Eritrea keine Schulen mehr besucht und nur mit ihrem
amharisch sprechenden Vater gesprochen habe und daher Tigrinya
nicht beherrsche,
dass sie zur Untermauerung ihrer Aussagen eine Wohnsitzbestätigung
aus ihrem Dorf in Eritrea einreichte,
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dass die vorinstanzlichen Akten am 12. Januar 2010 beim
Bundesverwaltungsgericht (per Telefax) eintrafen (Art. 109 Abs. 2
AsylG),
und zieht in Erwägung:
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art 37 VGG sowie
Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretens-
entscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen mate-
riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist
(vgl. EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
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der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE]
2007/8 insbes. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand ist (vgl. a.a.O. E. 2.1 S. 73),
dass die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts
zudem in der Frage der Wegweisung und des Vollzugs nicht be-
schränkt ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG
i.V.m. Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) materiell zur Sache
zu äussern hat,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel zu verzichten ist,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asyl-
suchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuld-
baren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf
Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die
Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG)
oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklä-
rungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegwei-
sungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
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dass vorab festzuhalten ist, dass das BFM die Beschwerdeführerin zu
Recht als volljährig eingestuft und in der Folge darauf verzichtet hat,
ihr anlässlich seiner Befragung zu den Asylgründen eine Vertrauens-
person beizuordnen (EMARK 2004 Nr. 30 S. 2004),
dass die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen innert der
gesetzlichen Frist von 48 Stunden nach Einreichen ihres Asylgesuchs
und bis zum heutigen Zeitpunkt keine Identitäts- oder Reisepapiere zu
den Akten gereicht hat,
dass eine am 5. November 2009 durchgeführte Röntgenanalyse der
Handknochen der Beschwerdeführerin Hinweise auf ein Alter von
achtzehn Jahren ergab, auch wenn letztere Feststellung keine
wissenschaftlich zuverlässige Aussagen betreffend Volljährigkeit zu-
lässt (vgl. EMARK 2001 Nr. 23),
dass indessen die Beschwerdeführerin – wie bereits die Vorinstanz
zutreffend feststellte – die Folgen der Beweislosigkeit der
Minderjährigkeit zu tragen hat (vgl. EMARK 2001 Nrn. 22 und 23),
dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Gewährung des rechtli-
chen Gehörs zur Knochenaltersanalyse vom 11. November 2009 Gele-
genheit hatte, sich zu den genannten begründeten Zweifeln an der gel-
tend gemachten Minderjährigkeit zu äussern, jene indessen nichts
Substanzielles zur Glaubhaftmachung der von ihr geltend gemachten
Minderjährigkeit beizutragen vermochte,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung - nach Prüfung der
Akten auch aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts - ausführlich
und überzeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von
Reise- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen,
weshalb auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden kann,
dass die Beschwerdeführerin trotz mehrmaliger entsprechender
Aufforderung keine ersichtlichen Anstrengungen unternahm, um mit
Hilfe von Verwandten oder Bekannten Identitätspapiere zu beschaffen,
dass die Behauptung der Beschwerdeführerin, sie habe nie
Identitätspapiere besessen, weil sie minderjährig gewesen sei, nicht
zu überzeugen vermag, zumal sie hätte wissen müssen, dass sie sich
im Ausland rechtsgenüglich identifizieren muss,
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dass zudem die Beschreibung ihres Reisewegs realitätsfremd ist, da
nicht glaubhaft ist, sie habe nie ein Reisedokument in der Hand
gehabt, und der Schlepper habe sie bei allen Passkontrollen am
Flughafen von Khartum, Kairo und Paris einfach durchgeschleust,
dass man sich nämlich bei einer Passkontrolle selbst ausweisen muss,
dass somit weitestgehend ausgeschlossen werden kann, dass es der
Beschwerdeführerin angesichts der strengen Grenzkontrollen der
Schengen-Vertragsstaaten und der für ihre Reise notwendigen
Transitländer möglich gewesen wäre, ohne authentische
Ausweispapiere von Eritrea bis in die Schweiz zu gelangen,
dass das Bundesverwaltungsgericht damit aufgrund der unglaubhaften
und realitätsfremden Ausführungen der Beschwerdeführerin sowie der
gesamten Aktenlage davon ausgeht, sie habe bei ihrer Einreise in die
Schweiz authentische Identitäts- und Reisepapiere besessen, welche
sie jedoch innert 48 Stunden und bis heute in Verletzung ihrer
gesetzlichen Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) den
schweizerischen Behörden nicht aushändigte,
dass sie mit ihrem gesamten Aussageverhalten den auch im
Beschwerdeverfahren nicht widerlegten Eindruck vermittelt, sie
versuche, ihre Identität und genaue Herkunft zu verschleiern,
dass die auf Beschwerdeebene eingereichte Wohnsitzbestätigung des
Dorfvorstehers nicht geeignet ist, ihren Aufenthalt in Eritrea zu
bestätigen, zumal es sich hier nicht um ein amtliches Dokument
handelt und es lediglich in einer leicht fälschbaren Kopie vorliegt,
dass mithin - unter Beachtung der in BVGE 2007/8 aufgestellten
Richtlinien (E.5.6) - zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der
Anhörung zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und zusätzliche
Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von
Wegweisungsvollzugshindernissen als nicht erforderlich erachtet hat,
dass im vorliegenden Verfahren aufgrund der Aktenlage, wie sie sich
nach der summarischen Befragung vom 3. November 2009, der
Nachbefragung vom 11. November 2009 sowie der Direktanhörung
vom 23. November 2009 darstellt, unter Verzicht auf zusätzliche
tatbeständliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen einer bloss
summarischen Prüfung entschieden werden kann,
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dass zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die zutreffenden
Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist,
dass die Beschwerdeführerin auf zahlreiche Fragen, praktisch keine
Angaben über Eritrea machen konnte, wo sie seit 2003 gelebt haben
will,
dass sie insgesamt zu ihrem Alltag, den Lebensumständen der letzten
sechs Jahre äusserst unsubstanziierte und vage Antworten gegeben
hat, so dass nicht der Eindruck entsteht, es berichte eine Person über
einschneidende Ereignisse in ihrem Leben, aufgrund derer sie sich
bewogen sah, die Heimat zu verlassen,
dass beispielsweise nicht nachvollziehbar ist, weshalb sie sich
veranlasst gesehen habe, zum Protestantismus zu konvertieren, zumal
sie an einer anderen Stelle der Befragung angab, nicht religiös aktiv
gewesen zu sein (vgl. A1 S. 10),
dass auch ihre Schilderung über die dreimalige Aufforderung der
Polizisten zum Militärtraining sehr allgemein und unverbindlich
ausgefallen ist, sodass nicht geglaubt werden kann, dass sich die
Begegnung auf diese Art und Weise so ereignet hat,
dass sich die Beschwerdeführerin in unserer Zeitrechnung gut
auskennt, weshalb erhebliche Zweifel über die fehlende Bildung
aufkommen,
dass es sich bei dieser Sachlage erübrigt, auf die Ausführungen in der
Beschwerde noch näher einzugehen, zumal sie nicht geeignet sind, zu
einer von der Vorinstanz abweichenden Betrachtungsweise zu führen,
und die Beschwerdeführerin den zutreffenden Erwägungen der
Vorinstanz nichts Substanzielles entgegenhält, sondern lediglich
darauf besteht, sie sei minderjährig und habe die Besuche der Polizei
sowie den Religionswechsel detailliert dargelegt,
dass unter diesen Umständen von zusätzlichen Abklärungen im Sinne
von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG abgesehen werden konnte,
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten
ist,
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dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
solches in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass die Untersuchungspflicht der Asylbehörden hinsichtlich Zulässig-
keit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs nach Treu und Glau-
ben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Beschwerde führenden
Person findet (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziie-
rungslast trägt (Art. 7 AsylG), und es bei nicht belegter beziehungswei-
se zweifelhafter Identität oder Herkunft nicht Sache der Behörde sein
kann, nach allfälligen Wegweisungshindernissen hypothetischer Natur
zu forschen,
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da
die Beschwerdeführerin keine Hinweise auf eine Verfolgung oder eine
begründete Furcht vor Nachteilen darzulegen vermag, welche geeignet
wäre, ihre Flüchtlingseigenschaft zu begründen, und auch keine An-
haltspunkte für eine andere menschenrechtswidrige Behandlung er-
sichtlich sind, die ihr in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat droht (vgl.
Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass den Akten auch keine Gründe entnommen werden können, die
den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen liessen, zu-
mal die Beschwerdeführerin die Folgen ihrer mangelhaften Mitwirkung
bei der Offenlegung der Identität zu tragen hat, indem vermutungswei-
se davon auszugehen ist, es längen keine Wegweisungsvollzugshin-
dernisse im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG vor,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in ihren
Herkunftsstaat schliesslich möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da es ihr
obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8
Abs. 4 AsylG),
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dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1-4 AuG),
dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist darzutun, inwiefern
die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserhebli-
chen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unange-
messen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses durch das vorliegende Urteil gegenstandslos wird, weshalb darü-
ber nicht mehr zu befinden ist,
dass schliesslich das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG, ungeachtet der von der
Beschwerdeführerin zwar behaupteten, jedoch nicht belegten
Bedürftigkeit, abzuweisen ist, da die Beschwerdebegehren nach dem
Gesagten als aussichtslos zu bezeichnen sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin,
das BFM und das (...).
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser
Versand:
Seite 13