B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-144/2016
Ur t e i l vom 2 6 . J a nu a r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.
Parteien
A._______,
geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Thomas Marfurt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 8. Dezember 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer reichte am 17. März 2009 ein erstes Asyl-
gesuch in der Schweiz ein. Mit Verfügung vom 25. August 2010 wies die
Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab. Eine dagegen
erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil
E-6957/2010 vom 29. November 2012 ab.
A.b Mit Schreiben vom 27. September 2013 teilte die Vorinstanz dem Be-
schwerdeführer mit, dass der Wegweisungsvollzug nach Sri Lanka bis auf
weiteres sistiert sei.
A.c Mit Schreiben vom 17. Juli 2014 teilte die Vorinstanz dem Beschwer-
deführer mit, dass das Vollzugsmoratorium zu Sri Lanka aufgehoben sei
und gab ihm die Möglichkeit, zu allfälligen neuen Gefährdungselementen
Stellung zu nehmen.
B.
Mit Eingabe vom 28. Juli 2014 nahm der Beschwerdeführer mit einem als
Wiedererwägungsgesuch betitelten Schreiben Stellung und verwies dabei
auf ein bereits am 15. Oktober 2013 eingereichtes Schreiben. Die Vor-
instanz nahm die Eingabe als weiteres Asylgesuch entgegen und sistierte
die Vollzugshandlungen.
C.
In den beiden Schreiben machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen
gelten, er habe von seinem ehemaligen Theaterlehrer, der sich gegenwär-
tig in B._______ befinde, eine Nachricht erhalten, wonach es für ihn in Sri
Lanka nicht mehr sicher sei. Sein Freund sei Dokumentarfilmer und Autor.
2007 habe dieser einen Film mit dem Titel "(…)" realisiert. Der Film handle
von einem Massaker, erzähle die Geschichte des einzigen Überlebenden
und sei regierungskritisch. Er selbst habe den Film finanziell unterstützt
und sei daher als Produzent aufgeführt. Von seinem Freund habe er nun
erfahren, dass die Polizei sämtliche am Film beteiligten Personen suchen
würde. Deshalb sei auch er vorgeladen worden, auf dem Polizeiposten
auszusagen.
D.
Die Vorinstanz ersuchte mit Schreiben vom 31. Oktober 2014 die Schwei-
zerische Vertretung in Colombo um nähere Abklärungen. Diese antwortete
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mit Schreiben vom 4. März 2015 und führte im Wesentlichen aus, der er-
wähnte Film existiere. Bei der vom Beschwerdeführer eingereichten Vorla-
dung der Polizei von Colombo handle es sich um eine Fälschung. Eine
Gefährdung des Beschwerdeführers sei speziell auch in Folge des aktuel-
len Regimewechsels sehr unwahrscheinlich. Diese Einschätzung würden
auch bekannte Menschenrechtsaktivisten teilen.
E.
Mit Schreiben vom 26. Juni 2015 teilte die Vorinstanz dem Beschwerde-
führer die wesentlichen Abklärungsergebnisse mit und gab ihm Gelegen-
heit zur Stellungnahme. Mit Eingabe vom 28. Juli 2015 reichte der Be-
schwerdeführer seine Stellungnahme ein und brachte im Wesentlichen vor,
die Schweizerische Vertretung in Colombo habe die Existenz des Filmes
bestätigt. Die aktuelle Regierung habe am Massenmord beteiligte Befehls-
haber befördert und ihnen Schutz gewährt. Das Rajapaksa-Regime habe
auch nach den Wahlen noch grossen Rückhalt in der Bevölkerung. Die
Vorladung der Polizei sei ihm durch seine Mutter zugestellt worden. Ob es
sich um eine Fälschung handle, könne er nicht sagen.
F.
Mit Verfügung vom 8. Dezember 2015 – eröffnet am 9. Dezember 2015 –
stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingsei-
genschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung
aus der Schweiz. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit dem Vollzug
der Wegweisung.
G.
Mit Eingabe vom 8. Januar 2016 reichte der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, der negative Ent-
scheid des SEM betreffend Asylgesuch sei aufzuheben und ihm sei die
Asyleigenschaft zuzusprechen, respektive sei sein Asylgesuch gutzuheis-
sen. Eventualiter sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In pro-
zessualer Hinsicht sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu ge-
währen.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer einen Bericht der Schwei-
zerischen Flüchtlingshilfe vom 16. Juni 2015 sowie einen Austrittsbericht
des Kriseninterventionszentrums der universitären psychiatrischen Dienste
Bern vom 25. November 2015 zu den Akten.
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H.
Mit Schreiben vom 13. Januar 2016 reichte der Beschwerdeführer ein Arzt-
zeugnis vom 12. Januar 2016 zu den Akten, wonach er sich gegenwärtig
in stationärer Behandlung befinde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unan-
gemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE
2014/26 E. 5).
2.2 Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung von Gesetzes wegen und
die Vorinstanz hat sie nicht entzogen (Art. 55 Abs. 1 und 2 VwVG). Der
Antrag betreffend aufschiebende Wirkung ist gegenstandslos.
2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
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politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE
2010/57 E. 2.2 und 2.3).
4.
4.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, die Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers, die sri-lankischen Behörden hätten gegen ihn
und seinen Freund wegen des Films Verfolgungsmassnahmen eingeleitet,
würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG
nicht standhalten. Weiter seien den Akten keine Hinweise zu entnehmen,
dass die damaligen Befehlshaber und der ehemalige Verteidigungsminister
vom Film, bei dem der Beschwerdeführer als Produzent mitgewirkt habe,
überhaupt Kenntnis hätten, oder dass jene Personen etwas gegen den Be-
schwerdeführer unternommen hätten oder dies zukünftig tun würden. Zu-
dem könnten die sri-lankischen Behörden den Beschwerdeführer schüt-
zen, sollte er jemals Probleme wegen dieses Filmes bekommen. Am Film
habe er sich lediglich finanziell beteiligt. Journalistische Aktivitäten würden
aus den Akten keine hervorgehen, weshalb der Beschwerdeführer nicht
wie behauptet, zur Risikogruppe der Medienschaffenden zu zählen sei. Es
gebe keinen hinreichend begründeten Anlass, dass er Massnahmen zu be-
fürchten habe, welche über den sogenannten "background check" hinaus-
gehen würden. Seine weiteren Vorbringen würden deshalb den Anforde-
rungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhal-
ten.
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4.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, aus dem Bericht der
Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 16. Juni 2015 gehe klar hervor, dass
der Schutz der Minderheiten und die Unabhängigkeit von staatlichen Auf-
sichtsbehörden in Sri Lanka weiterhin problematisch sei. Verschiedene
Menschenrechtsaktivisten könnten bestätigen, dass die Sicherheitskräfte
die tamilische Bevölkerung auch im Jahr 2015 überwachen würden. Zudem
habe das Criminal Investigation Department (CID) am Flughafen Colombo
eine 24-Stunden-Präsenz aufgebaut. Rückkehrer, die ein Asylgesuch ge-
stellt hätten, seien deshalb besonders gefährdet. So seien auch unter der
neuen Regierung tamilische Rückkehrer verhaftet worden. Obwohl er
selbst der singhalesischen Bevölkerung angehöre, zeige dies auf, dass die
Sicherheit ehemaliger Regierungskritiker in keiner Art und Weise gewähr-
leistet sei. Es sei fraglich, wie er überhaupt beweisen könne, dass gegen
ihn geheime Untersuchungsmassnahmen laufen würden. Aufgrund seiner
regierungskritischen Haltung sei davon auszugehen, dass er von den sri-
lankischen Behörden verfolgt werde und sich deren Schikanen unterziehen
müsste. Er erfülle deshalb sehr wohl die Anforderungen an die Flüchtlings-
eigenschaft.
4.3 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind indes weder in tatsächli-
cher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. In der angefochtenen
Verfügung wird einlässlich begründet, weshalb ein Grossteil der Aussagen
des Beschwerdeführers unglaubhaft beziehungsweise nicht asylrelevant
ist. Der Beschwerdeführer setzt sich mit der angefochtenen Verfügung
nicht auseinander und zeigt nicht auf, inwiefern sie Bundesrecht verletzen
oder zu einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll. Sol-
ches ist auch nicht ersichtlich.
Die Vorinstanz stellt zutreffend fest, dass nicht glaubhaft sei, dass die sri-
lankischen Behörden wegen des Films, bei dem er als Produzent mitge-
wirkt hat, Verfolgungsmassnahmen gegen ihn eingeleitet hätten. So zeigen
die von der Vorinstanz eingeleiteten Abklärungen, dass es sich bei der vom
Beschwerdeführer eingereichten Vorladung der Polizei um eine Fälschung
handelt (SEM-Akten, B9/4). Die Erklärungen der Vorinstanz, warum es sich
um eine Fälschung handelt, sind nachvollziehbar und durchdacht. Zudem
führt die Vorinstanz weiter aus, dass Abklärungen bei führenden Men-
schenrechtsaktivisten ergeben hätten, dass der Beschwerdeführer auf-
grund des Regimewechsels keine Verfolgungsmassnahmen zu befürchten
habe. Der Beschwerdeführer kann alledem nichts entgegenstellen. Es ist
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daher nicht glaubhaft, dass die Behörden in Sri Lanka bereits Verfolgungs-
massnahmen gegen ihn oder seinen Freund wegen des vorgenannten Fil-
mes eingeleitet haben.
Ebenfalls zu verneinen ist, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr
nach Sri Lanka begründete Furcht vor asylrelevanten Verfolgungsmass-
nahmen hat. Die Vorinstanz hält zutreffend fest, dass der Beschwerdefüh-
rer einzig aufgrund der finanziellen Unterstützung des Filmes seines Freun-
des nicht zur Risikogruppe der Medienschaffenden gehöre, wie sie das
Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2011/24 definiert hat.
Ebenfalls zutreffend sind die Ausführungen der Vorinstanz, dass keine An-
haltspunkte dafür bestehen, dass der ehemalige Verteidigungsminister von
Sri Lanka oder andere Personen, die mit dem im Film geschilderten Sach-
verhalt in Verbindung stehen, von diesem Film überhaupt Kenntnis haben
und bisher etwas gegen den Beschwerdeführer unternommen haben oder
zukünftig unternehmen würden. Hierzu ist auf die zutreffenden Erwägun-
gen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen.
Die Ausführungen des Beschwerdeführers auf Beschwerdeebene, wonach
Angehörige der tamilischen Ethnie weiterhin vom CID überwacht und schi-
kaniert werden würden, betreffen den Beschwerdeführer, der Singhalese
ist, nicht. Aus demselben Grund kann er aus dem eingereichten Bericht der
Schweizerischen Flüchtlingshilfe nichts zu seinen Gunsten ableiten. Be-
züglich der weiteren während dem vorinstanzlichen Verfahren eingereich-
ten Beweismittel ist auf die korrekte Würdigung der Vorinstanz in der an-
gefochtenen Verfügung zu verweisen.
Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, gemäss derer der Beschwerdefüh-
rer Massnahmen zu befürchten hätte, die – wenn überhaupt – über einen
sogenannten "background check" (Befragung und Überprüfung von Tätig-
keiten im In- und Ausland) hinausgehen oder ihm persönlich im Falle einer
Rückkehr eine Gefährdung drohen könnte.
4.4 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was
geeignet wäre, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest
glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abge-
lehnt.
5.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt.
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Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den ge-
setzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerin-
nen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
6.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig,
wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von
Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die
Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen
verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV;
Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an-
dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegwei-
sungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (BVGE 2011/24 E. 10.4).
Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wie-
derholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, Rückkeh-
rern drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoein-
schätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (Urteil des EGMR
R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). We-
der aus den Ausführungen des Beschwerdeführers noch aus den Akten
ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt
wäre.
6.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumut-
bar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Her-
kunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist.
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6.3.1 In Sri Lanka herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner
Gewalt. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung
und den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) ist im Mai 2009 zu Ende
gegangen. Auf eine Beurteilung der Situation und der Zumutbarkeit in Be-
zug auf das Vanni-Gebiet kann hier verzichtet werden, stammt der Be-
schwerdeführer doch aus C._______ im Grossraum Colombo (zur Proble-
matik Vanni-Gebiet und Zumutbarkeit der Wegweisung: BVGE 2011/24 E.
12-13). Es kann davon ausgegangen werden, dass er die Möglichkeit hat,
sich in dieser Region erneut niederzulassen. Im Übrigen handelt es sich in
der Person des Beschwerdeführers um einen Mann im mittleren Alter mit
einer guten Schulbildung und Arbeitserfahrung. Sodann hat er ein Bezie-
hungsnetz beziehungsweise Familienangehörige (unter anderem seine
Frau und seine Kinder) in Sri Lanka, auf deren Unterstützung er zählen
kann.
6.3.2 Praxisgemäss kann von einer medizinischen Notlage nur dann auf
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn
eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfü-
gung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden
Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führt.
Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Be-
handlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen
Existenz absolut notwendig ist (BVGE 2011/50 E. 8.3). Unzumutbarkeit
liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat
eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische
Behandlung möglich ist (BVGE 2009/2 E. 9.3.2 m.w.H.).
Aus dem eingereichten Austrittsbericht der universitären psychiatrischen
Dienste Bern vom 25. November 2015 geht hervor, dass sich der Be-
schwerdeführer vom 4. November 2015 bis am 2. Dezember 2015 in psy-
chiatrischer Pflege befand. Diagnostiziert nach ICD-10 wurden Anpas-
sungsstörungen mit depressiver Reaktion bei sozialer und beruflicher Be-
lastungssituation. Nach einer deutlichen Stabilisierung habe der Patient
wieder entlassen werden können. Gemäss dem Arztzeugnis vom 12. Ja-
nuar 2016 befindet sich der Beschwerdeführer seit dem 19. Dezember
2015 wiederum in stationärer Behandlung im Psychiatriezentrum Münsin-
gen. Der behandelnde Arzt hält im Zeugnis fest, dass der Austrittszeitpunkt
nicht angegeben werden könne, ein zeitnaher Austritt jedoch eher unwahr-
scheinlich sei. Eine Diagnose wird nicht genannt.
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Dem Länderinformationsblatt der International Organization for Migration
(IOM) vom Juni 2014 ist zu entnehmen, dass Sri Lanka grosse Fortschritte
hinsichtlich der medizinischen Versorgung gemacht hat und die Investitio-
nen ins Gesundheitswesen zugenommen haben. Die IOM führt in ihrem
Bericht aus, staatliche Krankenhäuser seien in jeder grösseren Stadt an-
gesiedelt und würden über modernste Geräte verfügen, sodass sie viele
Behandlungsmethoden anbieten könnten. Die medizinischen Dienstleis-
tungen seien in der Regel kostenlos. Zusätzlich gebe es sehr viele sehr gut
ausgestattete Privatkliniken. Diese seien jedoch in der Regel teuer (Inter-
national Organization for Migration (IOM), Länderinformationsblatt – Sri
Lanka, 06.2014,
kehrfoerderung/Laenderinformationen/Informationsblaetter/cfs_sri-lanka-
dl_de.pdf;jsessionid=129A642CCB742AC2E7B0C0A694A8FCFB.1_cid-
294?__blob=publicationFile, abgerufen am 26. Januar 2016). In einem Ar-
tikel in der sri-lankischen Tageszeitung The Sunday Times vom Oktober
2013 wird die nationale Mental Health Direktorin zitiert, welche auf einen
Mangel und die ungleiche Verteilung von geschultem Personal in Sri Lanka
hinweist. Es gebe in Sri Lanka nur 67 Psychiater und 60 Prozent würden
in der Westprovinz arbeiten (The Sundaytimes Sri Lanka, Poor mental
health: National institute can’t cope with the demand, 06.10.2013,
tute-cant-cope-with-the-demand-64878.html, abgerufen am 26. Januar
2016). Zudem befindet sich das National Institut of Mental Health in Co-
lombo. Dieses auf psychische Erkrankungen ausgerichtet Spital verfügt
über 1029 Betten (Sri Lankan Ministery of Health, Performance and Pro-
gress Report 2012-2013, undatiert,
tion/P-PReport2012.pdf/PerformanceReport2012-E.pdf, abgerufen am
26. Januar 2016).
Der Beschwerdeführer war bereits einen Monat in stationärer Behandlung.
Seit dem 19. Dezember 2015 ist der Beschwerdeführer erneut in psychiat-
rischer Behandlung. Aus welchen Gründen geht es dem eingereichten
Zeugnis nicht hervor. Diese Therapie kann nötigenfalls auch engmaschiger
bis zur Ausreise fortgesetzt werden. Dabei hat der Beschwerdeführer die
Möglichkeit, sich zusammen mit dem ihn bereits betreuenden Arzt gezielt
auf einen Vollzug der Wegweisung und auf eine Rückkehr ins Heimatland,
namentlich nach C._______ im Grossraum Colombo, vorzubereiten. Zu-
dem wird es im Rahmen der Vorbereitung der Rückkehr auch möglich sein,
den Beschwerdeführer mit einem Vorrat an benötigten Medikamenten zu
versorgen. Schliesslich können im Hinblick auf die Rückführung seitens der
E-144/2016
Seite 11
Vollzugsbehörden geeignete Massnahmen ergriffen werden, um die Um-
setzung allfälliger Suizidabsichten zu verhindern. Damit liegen auch inso-
weit keine Vollzugshindernisse vor.
In Anbetracht dessen kann davon ausgegangen werden, dass die psychi-
sche Krankheit des Beschwerdeführers, der in der Westprovinz beheimatet
ist, auch in Sri Lanka behandelt werden kann.
6.3.3 Zusammenfassend sind keine Gründe im Sinne der Rechtsprechung
gegeben, die annehmen liessen, der Beschwerdeführer könnte bei einer
Rückkehr nach Sri Lanka in eine existenzielle Notlage geraten. Im Übrigen
steht es ihm frei, einen Antrag auf individuelle Rückkehrhilfe zu stellen (vgl.
Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 73 ff. AsylV 2 [SR 142.312]). Der
Wegweisungsvollzug ist zumutbar.
6.4 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AuG
als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei
der zuständigen Vertretung die für eine Rückkehr notwendigen Reisedoku-
mente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12).
6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zu-
treffend als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet, womit die Anord-
nung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG).
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
E-144/2016
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Pascal Waldvogel