B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-144/2017
Ur t e i l vom 6 . F eb r u a r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher,
Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Staat unbekannt,
vertreten durch Thomas Wüthrich, Rechtsanwalt, Anwalts-
büro, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 1. Dezember 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat, angeblich Eritrea, ei-
genen Angaben zufolge Ende August 2013 und ersuchte am 24. April 2014
in der Schweiz um Asyl. Anlässlich der Befragung zur Person vom 3. Juni
2014 und der Anhörung vom 7. Januar 2015 führte er im Wesentlichen Fol-
gendes aus:
Er sei in B._______, Zoba C._______, Eritrea, geboren und habe dort die
Schule bis zur 5. Klasse (Unterrichtssprache Arabisch) besucht. Bis zu sei-
ner Ausreise aus Eritrea habe er in der Landwirtschaft gearbeitet. Ende
August 2013 sei ein Soldat bei ihm zu Hause vorbeigekommen und habe
seinem Vater einen Marschbefehl für ihn übergeben. Er selbst sei auf dem
Feld gewesen. Nachdem sein Vater ihn dort aufgesucht und ihn vom mili-
tärischen Aufgebot in Kenntnis gesetzt habe, sei er aus Angst, sein ganzes
Leben im Militärdienst verbringen zu müssen, noch am selben Abend in
den Sudan ausgereist.
Als Beweismittel reichte er am 7. Januar 2015 Kopien der Identitätskarten
seiner Eltern und am 20. Februar 2015 eine Heiratsurkunde des Scharia-
gerichts D._______ ein.
B.
Mit Verfügung vom 23. März 2015 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlings-
eigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte
seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Seine
dagegen erhobene Beschwerde vom 20. April 2015 hiess das Bundesver-
waltungsgericht mit Urteil vom 21. September 2015 (E-2447/2015) gut. Die
vorinstanzliche Verfügung wurde aufgehoben und die Angelegenheit zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen mit der Anordnung, die
Echtheit der eritreischen Heiratsurkunde sowie deren Relevanz für das
Asylverfahren seien sorgfältig zu prüfen und den Mindestanforderungen an
die Herkunftsabklärung im Rahmen der Anhörung im Sinne von BVGE
2015/10 sei nachzukommen. Der Antrag des Beschwerdeführers um eine
erneute Anhörung in seiner Muttersprache Tigre wurde abgelehnt.
C.
Die Vorinstanz überprüfte in der Folge das eingereichte Heiratszertifikat
und die am 14. Oktober 2015 im Original nachgereichten Identitätskarten
der Eltern des Beschwerdeführers auf deren Echtheit. Zur durchgeführten
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Herkunftsanalyse sowie zum Ergebnis der Dokumentenüberprüfung ge-
währte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer am 21. Oktober 2016 das
rechtliche Gehör. Der Beschwerdeführer hielt in seiner Stellungnahme
vom 11. November 2016 an seinen Herkunftsangaben sowie seiner eritre-
ischen Staatsangehörigkeit fest.
D.
Mit Verfügung vom 1. Dezember 2016, eröffnet am 9. Dezember 2016,
lehnte die Vorinstanz die Beweisanträge des Beschwerdeführers um eine
erneute Anhörung und Durchführung einer Lingua-Analyse ab. Sie ver-
neinte seine Flüchtlingseigenschaft, lehnte sein Asylgesuch ab und ord-
nete wiederum die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an.
E.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
9. Januar 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und bean-
tragte die Aufhebung der Dispositivziffern 1–5 der vorinstanzlichen Verfü-
gung sowie die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei von einem Wegwei-
sungsvollzug abzusehen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In ver-
fahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als
amtlicher Rechtsbeistand.
F.
Mit Verfügung vom 10. Januar 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsge-
richt dem Beschwerdeführer den Eingang seiner Beschwerde.
G.
Am 19. Januar 2017 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestäti-
gung vom 10. Januar 2017 ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
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zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend
aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
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4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids qualifizierte die Vor-
instanz die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als den Anforderun-
gen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden
Sachverhalts nicht genügend, weshalb deren Asylrelevanz nicht zu prüfen
sei und der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
AsylG nicht erfülle. Es könne ihm nicht geglaubt werden, dass er in Eritrea
sozialisiert worden und eritreischer Staatsangehöriger sei. Seine Antwor-
ten auf länderspezifische Fragen seien in zahlreichen Bereichen unzutref-
fend und widersprüchlich ausgefallen (Zuordnung Sub-Zoba und Unter-
scheidung Dorf – Sub-Zoba, Bezeichnung eritreischer Währung, Angaben
zu eritreischen Medien und Radiosender, Verhältnisse im Zusammenhang
mit dem Militärdienst, Unterrichtssprache in seiner Schule, Lebensmittel-
karten, keine Erläuterung zu sudanesischer Telefonnummer, Erläuterun-
gen zur Beschaffung der Identitätskarten seiner Eltern). Auch wenn einige
seiner Aussagen korrekt ausgefallen seien (Namen des Regierungschefs
Eritreas, Nationalfeiertag, Aufzählung der sechs Zobas, Behördensprache,
Schuluniformen, Zeugnisnoten), handle es sich dabei um Angaben, welche
sehr leicht in Erfahrung gebracht und auswendig gelernt werden können.
Rückschlüsse auf seine tatsächliche Herkunft lasse dieses Wissen kaum
zu. Zu vertieften und spezifischen Fragen habe er hingegen kaum korrekte
Angaben gemacht. Seinen Beweisantrag auf eine erneute Anhörung lehnte
die Vorinstanz ab. Den Beweiswert der eingereichten Identitätskarten sei-
ner Eltern und der Heiratsurkunde des Shariagerichts D._______ stufte sie
als sehr gering ein. Mangels Einreichung eines rechtsgenüglichen Identi-
tätsdokumentes stehe weiterhin seine Identität nicht fest. Sodann würden
auch seine Schilderungen bezüglich seiner Asylgründe und der angeblich
illegalen Ausreise nicht überzeugen.
Aufgrund der Ablehnung des Asylgesuchs wies die Vorinstanz den Be-
schwerdeführer aus der Schweiz weg. Wegen der fehlenden Flüchtlingsei-
genschaft sei der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1
AsylG nicht anwendbar und es würden sich keine Anhaltspunkte ergeben,
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wonach ihm im Falle einer Rückkehr an seinen bisherigen Aufenthaltsort
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene
Strafe oder Behandlung drohe. Aufgrund der Verletzung seiner Mitwir-
kungspflicht habe er die Folgen seiner unglaubhaften Identitätsangaben
und der Unglaubhaftigkeit seines Sachverhalts zu tragen, indem vermu-
tungsweise davon auszugehen sei, der Wegweisung an seinen bisherigen
Aufenthaltsort würden keine Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44
AsylG in Verbindung mit Art. 83 Abs. 2–4 AuG (SR 142.20) entgegen ste-
hen. Der Vollzug sei zudem technisch möglich und praktisch durchführbar.
5.2 In seiner Rechtsmitteleingabe bekräftigt der Beschwerdeführer seine
Herkunft aus Eritrea und rügt eine falsche Übersetzung der Frage nach der
Zugehörigkeit der Sub-Zoba von B._______ und des Wortes „Zeitung“. Die
Übersetzung sei nicht in seiner Muttersprache Tigre erfolgt, sondern in ei-
nem Arabisch, welches jedoch nicht dem Arabisch der Nachbarregion sei-
nes Herkunftsortes entsprochen habe. Der Übersetzer habe die Verhält-
nisse in Eritrea nicht gekannt und nicht gewusst, was eine Sub-Zoba sei,
weshalb er die Frage nicht korrekt habe stellen können. Die Unterschiede
in der arabischen Sprache zwischen den einzelnen Gebieten seien sehr
gross. Auf die Missverständnisse in der Kommunikation habe der Be-
schwerdeführer nicht bereits zu Beginn der Befragung hinweisen können,
da er zu diesem Zeitpunkt noch nicht realisiert habe, dass ihm nicht die
richtigen Fragen gestellt worden seien. Er habe jedoch darauf hingewie-
sen, dass der Übersetzer langsam sprechen solle, was auf Verständi-
gungsschwierigkeiten hindeute. Er beantrage erneut die Durchführung ei-
ner klärenden ergänzenden Anhörung mit einer korrekten Übersetzung in
Tigre oder zumindest in einem Arabisch aus der Gegend um das Horn von
Afrika. Die Vorinstanz habe die Pflicht, den gesamten Sachverhalt umfas-
send abzuklären, wozu auch eine fehlerfreie Durchführung der Bundesan-
hörung gehöre. Sodann beantrage er die Erstellung einer Lingua-Analyse,
damit festgestellt werden könne, ob er seine Muttersprache so spreche,
wie sie im eritreischen Tiefland gesprochen werde. Vorliegend habe die
Vorinstanz ihm nicht offengelegt, wie er Fragen, die er angeblich falsch be-
antwortet habe, richtigerweise hätte beantworten müssen. Weiter bean-
trage er ein Gutachten oder eine Abklärung bei der für diese Region zu-
ständigen schweizerischen Botschaft, um die gebräuchliche Bezeichnung
der Währung im Tigre-sprachigen Tiefland von Eritrea zu eruieren und um
abzuklären, ob seine Ehefrau, Eltern und Geschwister in B._______ leben
würden. Er habe nie eine Identitätskarte besessen, unter schwierigen Um-
ständen diejenigen seiner Eltern erhältlich gemacht und eine Heiratsur-
kunde eingereicht. Er sei erst mit 26 Jahren in den Militärdienst einberufen
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worden, da er vergessen worden sei. Hinsichtlich der Angaben zu Militär-
dienst, Zeitung, Radiostation und Währung verweise er auf die Ziffern 4
und 5 seiner Stellungnahme an das SEM vom 11. November 2016. Er habe
anlässlich dieser Stellungnahme glaubhaft dargelegt, dass Arabisch die
Hauptunterrichtssprache an seiner Schule gewesen sei, er Tigrinya als
Fremdsprache ebenfalls gelernt habe und im Grenzgebiet zum Sudan su-
danesische SIM-Karten verwendet würden. Sollte ihm kein Asyl gewährt
werden, so sei zumindest eine vorläufige Aufnahme anzuordnen, da der
Wegweisungsvollzug weder nach Eritrea noch in ein anderes Land zumut-
bar und möglich sei.
6.
6.1 Die Vorinstanz hat ihre Erkenntnis der Unglaubhaftigkeit der Herkunfts-
angaben und mithin der Asylvorbringen des Beschwerdeführers unter an-
derem auf das Ergebnis der durch eine Sachbearbeiterin des SEM durch-
geführten Herkunftsabklärung abgestützt (vgl. zu dieser Methode BVGE
2015/10 vom 6. Mai 2015). Bei dieser Methode der Herkunftsabklärung
muss für das Bundesverwaltungsgericht aus den vorinstanzlichen Akten
nicht nur erkennbar sein, welche Fragen das SEM der asylsuchenden Per-
son gestellt hat und wie diese darauf geantwortet hat, sondern auch, wie
diese Fragen hätten beantwortet werden müssen und weshalb eine in der
fraglichen Region sozialisierte Person die zutreffenden Antworten hätte
kennen müssen. Da bei dieser Methode der Herkunftsabklärung durch die
Vorinstanz kein amtsexterner Sachverständiger mitwirkt, sind die zutreffen-
den Antworten zudem mit Informationen zu belegen, bei deren Beschaf-
fung, Aufbereitung und Präsentation sich die Vorinstanz an den für Infor-
mationen über Herkunftsländer (Country of Origin Information [COI]) gel-
tenden Standards zu orientieren hat (vgl. a.a.O., E. 5.2.2.2). Sodann muss
der asylsuchenden Person der wesentliche Inhalt der Herkunftsabklärung
– entweder in einer zu protokollierenden mündlichen Anhörung oder in ei-
ner aktenkundigen schriftlichen Notiz – zur Kenntnis gebracht und ihr die
Möglichkeit eingeräumt werden, sich insbesondere zu den als unzu-
reichend eingestuften Antworten zu äussern. Dabei sind ihr die als tatsa-
chenwidrig, falsch oder unzureichend erachteten Antworten unter Angabe
der dazugehörigen Fragen so detailliert aufzuzeigen, dass sie hierzu kon-
krete Einwände anbringen kann (vgl. a.a.O., E. 5.2.2.4). Sind diese Min-
destanforderungen erfüllt, untersteht die vom SEM im Rahmen der Anhö-
rung durchgeführte Herkunftsabklärung als Beweismittel der freien Beweis-
würdigung (vgl. a.a.O., E. 5.2.3.2).
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Seite 8
6.2 Im vorliegenden Verfahren legte die Vorinstanz ein als „vertraulich –
nicht zur Edition“ bezeichnetes Dokument mit dem Titel „Aktennotiz betref-
fend Anhörung und BzP“ ins Recht, dem mit Verweis auf die gestellten Fra-
gen und die jeweiligen Antworten des Beschwerdeführers anlässlich der
Befragungen zu entnehmen ist, ob diese Antworten nach Ansicht der Vor-
instanz korrekt sind und auf welche Informationen – teilweise unter Angabe
der dazugehörigen Quellen – sich die Vorinstanz bei der Beurteilung dieser
Antworten stützte. Dem Beschwerdeführer wurde sodann mit Schreiben
vom 21. Oktober 2016 das rechtliche Gehör gewährt und ihm wurde der
wesentliche Inhalt der internen Herkunftsabklärung bekannt gegeben. Es
war ihm möglich, konkrete Einwände anzubringen und eine umfassende
Stellungnahme einzureichen. Mit diesem Vorgehen erfüllt die Vorinstanz
die zuvor erwähnten Mindestanforderungen und die Herkunftsabklärung ist
verwertbar. Sodann hat die Vorinstanz eine interne Dokumentenanalyse
der als Beweismittel abgegeben Identitätskarten der Eltern des Beschwer-
deführers und ein internes Consulting bezüglich der Dokumentenanalyse
der eingereichten Heiratsurkunde durchgeführt. Über die Zusammenfas-
sung der Ergebnisse hat sie den Beschwerdeführer am 21. Oktober 2016
in Kenntnis gesetzt. Es liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor
und die Herkunft des Beschwerdeführers wurde genügend abgeklärt. Vor
diesem Hintergrund erübrigt es sich, eine Lingua-Analyse durchzuführen
und der diesbezügliche Antrag ist abzulehnen.
7.
7.1 Die Vorinstanz ist nach Prüfung sämtlicher Akten und Umstände in ih-
ren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, dass die vom Be-
schwerdeführer geltend gemachte eritreische Herkunft und Sozialisation
sowie seine Verfolgungsvorbringen den Anforderungen von Art. 7 AsylG an
die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sachverhalts nicht genü-
gen, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht erfülle
und keinen Anspruch auf Gewährung von Asyl habe. Der Inhalt der Be-
schwerde führt zu keiner anderen Betrachtungsweise. Der Beschwerde-
führer beschränkt sich im Wesentlichen darauf, die Wahrheitskonformität
und die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit seiner Vorbringen zu bestätigen
sowie seine eritreische Herkunft und die Angaben seiner fehlenden Kennt-
nisse bezüglich der Einordnung von Sub-Zobas, Währung, Medien und Ra-
dio zu bekräftigen. Sodann rügt er eine mangelnde Übersetzung. Wie dies
die Vorinstanz bereits ausgeführt hat, sind aus den Anhörungsprotokollen
keine gravierende Mängel auszumachen und der Beschwerdeführer hat
sich unterschriftlich mit den Protokollen einverstanden erklärt, worauf er zu
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Seite 9
behaften ist. Zu diesem Schluss kam das Bundesverwaltungsgericht be-
reits im Urteil vom 21. September 2015 E. 6.2 (E-2447/2016). Dieser
Schlussfolgerung ist auch im vorliegenden Verfahren zuzustimmen und
eine erneute Anhörung erübrigt sich. Wenig erfolgsversprechend erscheint
sodann eine botschaftliche Abklärung bezüglich der in seinem angeblichen
Heimatdorf lebenden Verwandten, weshalb dieser Antrag ebenfalls abzu-
lehnen ist. Der Beschwerdeführer konnte anlässlich der Anhörung kaum zu
seinen Gunsten verwendbare Angaben machen. Auch anlässlich seiner
Stellungnahme und seiner Beschwerde vermag er keine plausiblen Erklä-
rungen für sein mangelndes Wissen zu liefern.
In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist vorliegend davon auszugehen,
dass der Beschwerdeführer nicht eritreischer Herkunft ist und somit auch
nicht wie behauptet illegal aus Eritrea ausgereist ist. Er missachtete die
ihm obliegende Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG, weshalb davon aus-
zugehen ist, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen
Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort bestehen.
7.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die
Flüchtlingseigenschaft im Zeitpunkt seiner Ausreise nicht nachzuweisen
oder zumindest glaubhaft zu machen vermag. Die Vorinstanz hat demnach
zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abge-
lehnt.
8.
8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
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Seite 10
Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der
Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV,
Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an-
dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der
Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im
Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürger-
krieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet
sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist
schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder
in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausrei-
sen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.2 Die Vorinstanz hat in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend er-
kannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschie-
bung vorliegend mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine An-
wendung findet und auch keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugs-
hindernisse erkennbar sind. Eine weitergehende Prüfung von Vollzugshin-
dernissen erübrigt sich angesichts des Umstandes, dass der Beschwerde-
führer der ihm obliegenden und zumutbaren Mitwirkungspflicht (Art. 8
AsylG) hinsichtlich Herkunft, Staatsangehörigkeit und Identität nicht nach-
zukommen gewillt ist. Es kann diesbezüglich auf die Erwägungen der Vor-
instanz (vgl. angefochtene Verfügung E. III) verwiesen werden.
9.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
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Seite 11
überprüfbar – angemessen ist. Es erübrigt sich, auf den Inhalt der Be-
schwerde näher einzugehen, da dies am Ergebnis nichts zu ändern ver-
mag. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung und Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlicher
Rechtsbeistand sind unbesehen der belegten Mittellosigkeit abzuweisen,
da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichts-
los zu bezeichnen ist und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung
zu deren Gewährung fehlt.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Beiord-
nung eines amtlichen Rechtsbeistands werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.– werden dem Beschwerde-
führer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils
zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Annina Mondgenast
Versand: