B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1442/2018
Ur t e i l vom 9 . Ma i 2 0 1 9
Besetzung
Richter David R. Wenger (Vorsitz),
Richterin Muriel Christa Luterbacher,
Richterin Esther Marti,
Gerichtsschreiberin Eliane Kohlbrenner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Staat unbekannt,
B._______, geboren am (…),
Eritrea,
beide vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
Advokatur Kanonengasse,
(…),
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Familienzusammenführung (Asyl);
Verfügung des SEM vom 5. Februar 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
C._______, der eritreische Ehemann von A._______ (nachfolgend: Be-
schwerdeführerin 1), wurde mit Verfügung vom 27. Oktober 2009 als
Flüchtling anerkannt und erhielt Asyl in der Schweiz.
B.
Die Beschwerdeführerin 1 (damals mit dem Nachnamen „D._______“ er-
fasst) stellte am 26. Juni 2013 ein Asylgesuch in der Schweiz. Bezüglich
ihrer Herkunft und Staatsangehörigkeit gab sie im Wesentlichen an, sie be-
sitze die eritreische Staatsangehörigkeit. Sie sei in E._______, Eritrea, ge-
boren. Im Jahr 1992, im Alter von (…) Jahren, sei sie mit ihrer Schwester
nach Äthiopien ausgereist. Dort habe sie bei ihr und deren Ehemann ge-
wohnt und die Schule besucht. Die Schwester und deren Ehemann seien
mittlerweile verstorben. Im Jahr 2004 sei sie in den Sudan gegangen. Ein
Jahr später sei sie nach E._______ zurückgekehrt. Zuerst habe sie bei ih-
rer Tante gewohnt. Am (…) habe sie religiös geheiratet. Ihr Ehemann sei
2009 verschwunden. Im Juni 2010 sei sie aus Eritrea ausgereist.
Die Beschwerdeführerin 1 reichte ihre eritreische Geburtsurkunde im Ori-
ginal und eine Kopie ihrer Identitätskarte sowie derjenigen ihres Vaters ein.
C.
Mit Verfügung vom 24. Februar 2015 verneinte die Vorinstanz die Flücht-
lingseigenschaft der Beschwerdeführerin 1, lehnte ihr Asylgesuch ab, ver-
fügte die Wegweisung und ordnete deren Vollzug an. Zudem änderte sie
ihre Staatsangehörigkeit von „Eritrea“ auf „Staat unbekannt“.
D.
Auf eine dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsge-
richt mit Urteil D-2029/2015 vom 11. Mai 2015 wegen Nichtleistung des
Kostenvorschusses nicht ein.
E.
Mit Verfügung vom 18. November 2015 lehnte die Vorinstanz ein qualifi-
ziertes Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin 1 ab. Auf eine
dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Ur-
teil D-8162/2015 vom 14. Januar 2016 wegen Nichtleistung des Kosten-
vorschusses nicht ein.
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F.
Am 18. Mai 2017 heiratete die Beschwerdeführerin 1 ihren jetzigen Ehe-
mann C._______. Infolge der Heirat erteilte das Migrationsamt des Kan-
tons Zürich der Beschwerdeführerin 1 eine Aufenthaltsbewilligung B.
G.
Mit Schreiben vom 30. November 2017 stellte die Beschwerdeführerin 1
bei der Vorinstanz ein Gesuch um Familienasyl und beantragte, sie sei in
das Asyl ihres Ehemannes C._______, geboren am 1. Januar 1986, Erit-
rea, einzubeziehen.
Die Beschwerdeführerin 1 reichte Kopien der beiden Ausländerausweise,
einen Auszug aus dem Eheregister, einen Familienausweis und zwei
Wohnsitzbestätigungen ein.
H.
Am (…) wurde B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 2), Tochter
der Beschwerdeführerin 1 und ihres Ehemannes, geboren. Im Zivilstands-
register wurde sie als eritreische Staatsangehörige erfasst. Mit Schreiben
vom 15. Januar 2018 beantragten die Eltern den Einbezug der Beschwer-
deführerin 2 in die Flüchtlingseigenschaft ihres Vaters C._______.
I.
Mit Verfügung vom 5. Februar 2018 (eröffnet am 6. Februar 2018) lehnte
die Vorinstanz das Gesuch um Einbezug der Beschwerdeführerin 1 (Dis-
positivziffer 1) und der Beschwerdeführerin 2 (Dispositivziffer 2) in die
Flüchtlingseigenschaft von C._______ ab.
J.
Mit Eingabe vom 8. März 2018 erhoben die Beschwerdeführerinnen Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragen, die Verfügung
der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben. Die Flüchtlingseigenschaft
der Beschwerdeführerin 1 sowie ihrer Tochter B._______ sei im Sinne des
Einbezugs in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes beziehungs-
weise Vaters C._______ festzustellen und ihnen sei Asyl zu gewähren. Es
sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses zu verzichten. Den Beschwerdeführerinnen sei in
der Person des Unterzeichneten ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu be-
stellen.
K.
Mit Zwischenverfügung vom 13. März 2018 hiess der Instruktionsrichter die
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Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der un-
entgeltlichen Rechtsverbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses und gab der Vorinstanz Gelegenheit zur Einrei-
chung einer Vernehmlassung.
L.
Am 27. März 2018 reichte die Vorinstanz eine Vernehmlassung ein.
M.
Mit Replik vom 12. April 2018 nahmen die Beschwerdeführerinnen zur Ver-
nehmlassung Stellung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016
3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das
bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung
des AsylG vom 25. September 2015).
2.
Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet
des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG
[SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Die Beschwerdeführerinnen sind
als Verfügungsadressatinnen zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
3.
Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (ein-
schliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die un-
richtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
4.
4.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten und minderjährige Kin-
der eines Flüchtlings, die in eigener Person die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfüllen, in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehepartners beziehungs-
weise Elternteils einbezogen und erhalten Asyl, wenn keine besonderen
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Umstände dagegen sprechen. Art. 51 Abs. 3 AsylG statuiert dieselbe
Rechtsfolge für in der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen, sofern
keine besonderen Umstände dagegen sprechen.
4.2 Ein besonderer Umstand im Sinne von Art. 51 Abs. 1 und 3 AsylG kann
gemäss langjähriger Praxis unter anderem vorliegen, wenn die in die
Flüchtlingseigenschaft einzubeziehende Person eine andere Staatsange-
hörigkeit besitzt als der anerkannte Flüchtling (Entscheidungen und Mittei-
lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 14
E. 7b und 8b; Urteil des BVGer E-1683/2013 vom 21. April 2015 E. 6.2.4).
Es ist indes darauf hinzuweisen, dass nach langjähriger Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts der Einbezug des Kindes in die Flücht-
lingseigenschaft seines (originär) als Flüchtling anerkannten Elternteils ge-
mäss Art. 51 Abs. 1 AsylG dem Regelfall entspricht. Das Bejahen beson-
derer Umstände, die einem Einbezug entgegenstehen, ist demgegenüber
als Ausnahmeklausel zu verstehen, für die sich entsprechend eine restrik-
tive Auslegung rechtfertigt (Urteil des BVGer D-4376/2017 vom 4. April
2019 E. 4.4). Ausserdem wurde in der Praxis wiederholt festgehalten, dass
der Vorbehalt „besonderer Umstände“ in Art. 51 Abs. 1 AsylG insbesondere
dem Zweck dient, Missbräuche zu verhindern (EMARK 2000 Nr. 22 E. 6.1;
Urteil des BVGer E-4169/2017 vom 11. Februar 2019 E. 3.4). Die Beweis-
last für das Vorliegen besonderer Umstände liegt bei den Asylbehörden,
wobei die betroffenen Personen eine Mitwirkungspflicht trifft (Urteil des
BVGer D-3339/2018 vom 18. Februar 2019 E. 4.3.1).
4.3 Wenn der Einbezug eines Kindes respektive einer Ehefrau in die
Flüchtlingseigenschaft des Elternteils beziehungsweise Ehemannes auf-
grund des vorstehend erwähnten Umstandes unterschiedlicher Nationali-
täten verweigert wird, so muss sodann praxisgemäss – in hypothetischer
Weise – geprüft werden, ob sich die ganze Familie gegebenenfalls im Hei-
matland der nicht verfolgten Ehefrau niederlassen könnte (BVGE 2012/32
E. 5.1; Urteil des BVGer D-696/2018 vom 28. Februar 2018 E. 5.2).
5.
5.1 Die Vorinstanz begründet ihre Verfügung damit, infolge der Unglaub-
haftigkeit der eritreischen Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin 1
hätten sie und ihr Ehemann nicht dieselbe Nationalität. Die unterschiedli-
che Staatsangehörigkeit stelle einen besonderen Umstand dar, der gegen
ihren Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft des Ehemannes spreche. Da
die Beschwerdeführerin 1 keine Verfolgung in ihrem Herkunftsland habe
glaubhaft machen können, könne sie die Familiengemeinschaft mit ihrem
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Seite 6
Ehemann und ihrer Tochter in ihrem Herkunftsland fortführen. Im Zivil-
standsregister sei die Beschwerdeführerin 2 zwar als eritreische Staatsan-
gehörige erfasst worden, sie könne jedoch die Staatsangehörigkeit ihrer
Mutter erlangen. Der Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ihres Vaters
sei daher nicht gerechtfertigt. Die Beschwerdeführerinnen sowie der Ehe-
mann respektive Vater hätten die Folgen der unglaubhaften Identitätsan-
gaben der Beschwerdeführerin 1 zu tragen, indem vermutungsweise da-
von auszugehen sei, dem Wegzug der gesamten Familie in ihr tatsächli-
ches Herkunftsland stünden keine Vollzugshindernisse entgegen.
5.2 Die Beschwerdeführerinnen machen in ihrer Beschwerdeschrift gel-
tend, die Beschwerdeführerin 1 sei in ihrem Asylverfahren bestrebt gewe-
sen, ihre eritreische Staatsangehörigkeit zu beweisen. Dazu habe sie di-
verse Beweismittel, unter anderem ein Gutachten zur Abstammungsunter-
suchung, eingereicht. Die Beweismittel seien nie in einem Beschwerdever-
fahren materiell gewürdigt worden. Es sei stossend, wenn ihr nun eine Ver-
letzung ihrer Mitwirkungspflicht vorgeworfen werde. Unter Berücksichti-
gung aller Beweismittel und Indizien sei ihre eritreische Staatsangehörig-
keit glaubhaft, womit kein besonderer Umstand vorliege. Selbst wenn ihre
Staatsangehörigkeit in Zweifel zu ziehen wäre, hätte die Vorinstanz prüfen
müssen, ob ein Wegweisungsvollzug in ihr angebliches Herkunftsland für
die Familie zumutbar sei. Diese Prüfung sei indes gar nicht möglich, wenn
das Herkunftsland unbekannt sei. Die Beschwerdeführerin 2 sei im Zivil-
standsregister als eritreische Staatsbürgerin erfasst worden. Das Zivil-
standsregister bilde den Beweis für die Richtigkeit der darin enthaltenen
Angaben, solange nicht das Gegenteil nachgewiesen werde (Art. 9 ZGB).
Die Beschwerdeführerin 2 besitze demnach dieselbe Staatsangehörigkeit
wie ihr Vater, weshalb sie in seine Flüchtlingseigenschaft einzubeziehen
sei. Die Begründung der Vorinstanz, sie könne die Staatsangehörigkeit ih-
rer Mutter erwerben, widerspreche der Rechtsprechung des Bundesver-
waltungsgerichts, wonach der Einbezug eines Kindes in die Flüchtlingsei-
genschaft eines Elternteils mit derselben Staatsangehörigkeit nicht verwei-
gert werden könne, nur weil es hypothetisch möglich wäre, dass das Kind
eine andere Staatsangehörigkeit erwerben könnte. Es liege somit kein be-
sonderer Umstand vor, der gegen den Einbezug spreche.
5.3 Die Vorinstanz führt in der Vernehmlassung aus, es sei nicht Sache der
Behörden, nach fiktiven Hindernissen für einen Wegweisungsvollzug zu
suchen, wenn eine Asylsuchende ihre Mitwirkungspflicht verletze. Es gebe
konkrete Hinweise, dass die Beschwerdeführerin 1 äthiopische Staatsan-
gehörige sei. Sie sei im Jahr (…), vor der Unabhängigkeit Eritreas, geboren
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worden, womit sie durch Geburt die äthiopische Staatsangehörigkeit er-
langt habe. Im Jahr 1992 habe sie ihren Geburtsort im heutigen Eritrea
Richtung Addis Abeba verlassen. Sie habe somit nicht die eritreische
Staatsbürgerschaft übernommen, sondern sei Äthiopierin geblieben. Für
die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs der Beschwerdeführerin 1
nach Äthiopien spreche, dass sie zwölf Jahre dort gelebt habe und soziali-
siert worden sei. Zudem würden die Kinder ihrer Schwester dort leben. Es
könne davon ausgegangen werden, dass sie in Äthiopien über ein funktio-
nierendes soziales Netz und weitere begünstigende Umstände verfüge.
Die Wohnsitznahme ihres eritreischen Ehemannes in Äthiopien wäre rea-
lisierbar und zumutbar. Die Tochter könne die äthiopische Staatsbürger-
schaft erwerben. Der Wegweisungsvollzug nach Äthiopien wäre somit für
die gesamte Familie zumutbar.
5.4 Die Beschwerdeführerinnen bringen in der Replik vor, die nun vertre-
tene Annahme der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin 1 sei äthiopische
Staatsangehörige, sei reine Spekulation. Gemäss der eritreischen Staats-
bürgerschaftsproklamation von 1992 sei sie aufgrund ihrer eritreischen Ab-
stammung eindeutig als Staatangehörige Eritreas anzusehen. Überdies
hätte sie die angebliche äthiopische Staatsbürgerschaft spätestens mit ih-
rer Rückkehr nach E._______, Eritrea, im Jahr 2004 verwirkt. Der Wegwei-
sungsvollzug nach Äthiopien sei nicht zumutbar. In Äthiopien lebten ledig-
lich zwei Kinder ihrer Schwester, die sie nie kennengelernt habe; sie ver-
füge dort demnach nicht über ein soziales Netz. In Äthiopien seien sie und
ihr Ehemann als eritreische Staatsangehörige nicht sicher vor einer Ab-
schiebung nach Eritrea, den Verfolgerstaat ihres Ehemannes. Zudem ver-
füge ihr Ehemann seit mehr als acht Jahren über einen gesicherten Auf-
enthaltstitel in der Schweiz und sei sozial sowie beruflich vorbildlich inte-
griert. Ein Wegweisungsvollzug in ein fremdes Land würde für die junge
Familie eine unzumutbare Härte bedeuten. Eine Wegweisung der Be-
schwerdeführerin 1 würde eine Trennung der Tochter vom Vater oder von
der Mutter bedeuten, was dem Kindeswohl widerspreche.
6.
6.1 Die Beschwerdeführerin 2 ist im Zivilstandsregister als eritreische
Staatsangehörige eingetragen. Folglich besitzt sie die gleiche Staatsange-
hörigkeit wie ihr Vater, womit die Voraussetzungen für den Einbezug in des-
sen Flüchtlingseigenschaft grundsätzlich gegeben sind. Die Vorinstanz lei-
tet das Bestehen „besonderer Umstände“ im Sinne von Art. 51 Abs. 3
AsylG aus der blossen Möglichkeit ab, dass die Beschwerdeführerin 2 ge-
gebenenfalls die Staatsangehörigkeit ihrer Mutter erwerben könnte. Nach
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ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts widerspricht es
dem Gebot einer restriktiven Auslegung der Ausnahmeklausel „besondere
Umstände“ (vgl. E. 4.2), wenn der Einbezug des Kindes in die Flüchtlings-
eigenschaft und das Asyl eines Elternteils mit derselben Staatsangehörig-
keit verweigert würde, nur weil eine bloss hypothetische Möglichkeit be-
steht, dass das Kind auch eine andere Staatsangehörigkeit erwerben
könnte (Urteile des BVGer E-1683/2013 vom 21. April 2015 E. 7.3.3;
D-4376/2017 vom 4. April 2019 E. 4.4 f.). Dies gilt vorliegend umso mehr,
als nicht klar ist, über welche Staatsangehörigkeit ihre Mutter verfügt. In
der rechtskräftigen Verfügung vom 24. Februar 2015 wurde die Staatsan-
gehörigkeit der Beschwerdeführerin 1 auf „Staat unbekannt“ geändert, da
sie ihre eritreische Staatsangehörigkeit nicht habe glaubhaft machen kön-
nen. In der Vernehmlassung meinte die Vorinstanz zwar, die Beschwerde-
führerin 1 habe wahrscheinlich die äthiopische Staatsangehörigkeit; dies
ist jedoch nicht abschliessend belegt. Es liegen demnach keine besonde-
ren Umstände gemäss Art. 51 Abs. 3 AsylG vor, welche dem Einbezug der
Beschwerdeführerin 2 in die Flüchtlingseigenschaft ihres Vaters entgegen-
stehen würden.
6.2 Die Vorinstanz änderte mit rechtskräftiger Verfügung vom 24. Februar
2015 die Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin 1 von „Eritrea“ auf
„Staat unbekannt“. In der Begründung führte sie aus, die Geburtsurkunde
weise Fälschungsmerkmale auf, weshalb es sich um eine Fälschung han-
deln dürfte. Die Beschwerdeführerin 1 habe angeblich fünf Jahre in
E._______, Eritrea, gelebt. Dennoch seien ihre Ortskenntnisse äusserst
mangelhaft gewesen. Eine allfällige frühe Erstsozialisierung in Eritrea
könne nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Sie habe aber ihre eritrei-
sche Staatsangehörigkeit, ihren fünfjährigen Aufenthalt in Eritrea und ihren
Reiseweg nicht glaubhaft machen können. In der Vernehmlassung vermu-
tete die Vorinstanz, die Beschwerdeführerin 1 besitze die äthiopische
Staatsangehörigkeit. Die Verfügung vom 24. Februar 2015 ist in Rechts-
kraft erwachsen, womit die Prüfung der Staatsangehörigkeit der Beschwer-
deführerin 1 nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. Den-
noch ist darauf hinzuweisen, dass die von der Beschwerdeführerin 1 ein-
gereichten Beweismittel ihre eritreische Staatsangehörigkeit nicht glaub-
haft zu belegen vermögen. Insbesondere lassen sich der angeführten Ab-
stammungsuntersuchung keine Aussagen zur Staatsangehörigkeit der Be-
schwerdeführerin 1 entnehmen. Ihr fünfjähriger Aufenthalt in Eritrea wurde
von der Vorinstanz zu Recht als unglaubhaft eingestuft, weshalb auch dem
Argument, sie habe spätestens durch diesen Aufenthalt die äthiopische
Staatsangehörigkeit verwirkt, nicht gefolgt werden kann. Indes basiert auch
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die Annahme der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin 1 sei äthiopische
Staatsangehörigkeit, auf einer Vermutung. Es ist somit festzuhalten, dass
sich ihre Staatsangehörigkeit – wegen ihrer unglaubhaften Aussagen und
der gefälschten Geburtsurkunde – nicht bestimmen lässt. Wie oben darge-
legt wurde, ist das Vorliegen von besonderen Umständen grundsätzlich
durch die Asylbehörde zu beweisen und im Fall der Beweislosigkeit müsste
zu Lasten der Vorinstanz entschieden werden. Dies würde im vorliegenden
Fall jedoch dazu führen, dass die Beschwerdeführerin 1 durch die Verlet-
zung ihrer Mitwirkungspflicht die Situation der Beweislosigkeit herbeiführt
und die Prüfung der Frage, ob sie und ihr Ehegatte eine unterschiedliche
Staatsangehörigkeit besitzen und ob sich die Familie hypothetisch im all-
fälligen tatsächlichen Herkunftsland der Beschwerdeführerin 1 niederlas-
sen könnte, verunmöglicht. Damit würde die Beschwerdeführerin 1 gegen-
über Personen, die ihre Herkunft offenlegen und bei denen eine entspre-
chende Prüfung durchgeführt werden müsste, besser gestellt. Dieses Er-
gebnis wäre als stossend zu bezeichnen (Urteil des BVGer D-3339/2018
vom 18. Februar 2019 E. 4.3.3). Unter diesen Umständen ist davon auszu-
gehen, dass bei der Beschwerdeführerin 1 besondere Umstände im Sinne
von Art. 51 Abs. 1 AsylG vorliegen, welche einem Einbezug in die Flücht-
lingseigenschaft ihres Ehemannes entgegenstehen. Es ist darauf hinzu-
weisen, dass die Beschwerdeführerin jederzeit die Möglichkeit hat, ihre tat-
sächliche Herkunft offenzulegen und in der Folge ein neues Gesuch um
Familienzusammenführung zu stellen. Dieses könnte von der Vorinstanz
dann in Kenntnis aller relevanten Tatsachen geprüft werden.
Soweit in der Beschwerdeschrift geltend gemacht wird, mit der angefoch-
tenen Verfügung werde das Kindeswohl des gemeinsamen Kindes verletzt,
da die Beschwerdeführerin 2 bei einer Abweisung des Einbezugs der Be-
schwerdeführerin 1 in die Flüchtlingseigenschaft entweder vom Vater oder
von der Mutter getrennt werde, ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwer-
deführerin 1 über die Aufenthaltsbewilligung B verfügt und somit in der
Schweiz verbleiben darf.
6.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde hinsichtlich des
Rechtsbegehrens um Einbezug der Beschwerdeführerin 2 (B._______) in
die Flüchtlingseigenschaft ihres Vaters C._______ gutzuheissen ist. Das
Begehren um Einbezug der Beschwerdeführerin 1 (A._______) in die
Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes C._______ ist abzuweisen. Die
Dispositivziffer 2 der Verfügung vom 5. Februar 2018 ist aufzuheben und
die Vorinstanz ist anzuweisen, die Tochter B._______, geboren am (…),
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gestützt auf Art. 51 Abs. 1 und 3 AsylG in die Flüchtlingseigenschaft von
C._______ einzubeziehen und ihr Asyl in der Schweiz zu gewähren.
7.
7.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung
sind grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen (Art. 63
Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerinnen haben be-
züglich des Einbezugs der Beschwerdeführerin 2 in die Flüchtlingseigen-
schaft ihres Vaters obsiegt. Bezüglich des Einbezugs der Beschwerdefüh-
rerin 1 sind sie unterlegen. Praxisgemäss bedeutet dies ein Obsiegen zur
Hälfte.
7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären den Beschwerdeführerin-
nen die Verfahrenskosten anteilsmässig aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 13. März 2018 wurde ihnen jedoch
die unentgeltliche Prozessführung gewährt. Es sind keine Verfahrenskos-
ten zu erheben, da nicht von der Veränderung der finanziellen Verhältnisse
der Beschwerdeführerinnen auszugehen ist.
7.3
7.3.1 Im Umfang des Obsiegens im Beschwerdeverfahren – das heisst zur
Hälfte – ist den Beschwerdeführerinnen in Anwendung von Art. 64 Abs. 1
VwVG eine Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Ver-
tretungskosten zuzusprechen (Art. 7 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Ihr Rechtsvertreter reichte eine Honorar-
note in der Höhe von Fr. 2‘728.70 ein. Der ausgewiesene Aufwand ist an-
gemessen. Der veranschlagte Stundenansatz von Fr. 300.– bewegt sich
im gemäss Art. 10 Abs. 2 VGKE vorgesehenen Rahmen. Bei einem Obsie-
gen zur Hälfte ergibt sich eine Parteientschädigung von Fr. 1‘364.35. Die
Vorinstanz ist anzuweisen, den Beschwerdeführerinnen diesen Betrag
auszurichten.
7.3.2 Für den Umfang des Unterliegens ist dem Rechtsvertreter ein Hono-
rar für die amtliche Verbeiständung auszurichten. Der Stundenansatz von
Fr. 300.– ist praxisgemäss entsprechend zu kürzen. In Anwendung der
massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8–11 VGKE) ergibt dies ein
Honorar von Fr. 686.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag). Die-
ser Betrag ist dem Rechtsvertreter als amtliches Honorar zu Lasten des
Gerichts auszurichten.
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird betreffend die Beschwerdeführerin 2 gutgeheissen.
2.
Die Verfügung der Vorinstanz vom 5. Februar 2018 wird in der Dispositiv-
ziffer 2 aufgehoben. Die Vorinstanz wird angewiesen, B._______, geboren
am (…), in die Flüchtlingseigenschaft von C._______ einzubeziehen und
ihr Asyl in der Schweiz zu gewähren.
3.
Die Beschwerde wird betreffend die Beschwerdeführerin 1 abgewiesen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5.
Den Beschwerdeführerinnen wird eine Parteientschädigung von
Fr. 1‘364.35 zugesprochen, die ihnen durch die Vorinstanz zu entrichten
ist.
6.
Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zu Lasten der Gerichtskasse eine Ent-
schädigung von Fr. 686.– entrichtet.
7.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
David R. Wenger Eliane Kohlbrenner