B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1448/2016
Ur t e i l vom 1 7 . J a nu a r 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer,
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,
Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch Jürg Walker, Fürsprech und Notar,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 3. Februar 2016 / N (…).
E-1448/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie
– verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 14. Juni 2014
und reiste auf dem Landweg bis in die Schweiz, wo er am 10. Juli 2014
eintraf und tags darauf im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (…)
um Asyl nachsuchte. Am 24. Juli 2014 fand eine summarische Befragung
zu seiner Person, seinem Reiseweg und seinen Gesuchsgründen statt. Am
23. Oktober 2014 hörte das SEM den Beschwerdeführer vertieft zu seinen
Asylgründen an.
B.
Im Rahmen seiner Befragungen trug der Beschwerdeführer vor, er sei in
B._______ (Bezirk Al-Malikiyah [kurdisch: Derik], Provinz Al-Hasakah) ge-
boren und habe bis zuletzt dort gelebt, wo er auch die Schule bis zur sieb-
ten Klasse im Jahr 2006 besucht habe. Im Jahr 2008 habe er acht Monate
in einem Restaurant in Damaskus gearbeitet. Danach sei er arbeitslos ge-
wesen. Vom (…) Februar 2010 bis zum (…) Januar 2012 sei er im Militär-
dienst gewesen, wo er als bewaffneter Soldat an Kampfhandlungen betei-
ligt gewesen sei. Die ersten eineinhalb Jahre davon habe er seinen or-
dentlichen Wehrdienst und die übrigen fünf Monate davon Reservedienst
geleistet. Nach seiner Entlassung aus dem Militärdienst habe er sich ver-
steckt gehalten respektive sich während ein paar Monaten für die „Parti-
Partei“ (dies sei die „Partei Demokratisches Kurdistan und Syrien“) politisch
engagiert; das syrische Regime habe ihn deswegen unter Druck gesetzt.
Er sei zwar aus dem Militärdienst ordentlich entlassen worden, habe aber
befürchten müssen, dass man ihn als Reservisten wieder einziehen
könnte; eine konkrete Einberufung habe er aber nicht erhalten.
Ausserdem habe auch die YPG (Yekîneyên Parastina Gel, kurdische
Volksverteidigungseinheiten) ihn zum Dienst einziehen wollen; am (…)
Februar 2012 habe ihn eine Vertreterin der YPG (beziehungsweise „YPK“
in der Schreibweise gemäss Beschwerdeführer) zu Hause besucht und
aufgefordert, wieder ins Militär zurückzukehren, um junge Kämpfer auszu-
bilden. Die YPG und die syrische Regierung würden heimlich zusammen-
arbeiten; diesen Besuch der YPG und die Aufforderung zum Dienst habe
er daher auch als Druckversuch der syrischen Behörden gegen ihn wegen
seines politischen Engagements aufgefasst.
E-1448/2016
Seite 3
Aus Furcht vor einer Rekrutierung durch die YPG oder einem erneuten Ein-
zug in den Reservedienst durch das Regime habe er sich nach dem
(…) Februar 2012 zu Hause versteckt und sei dann im April 2012 in den
Nordirak ausgereist, wo damals noch seine Schwester gelebt habe. Er sei
dort über zwei Jahre geblieben, bis er am 7. Juni 2014 für sieben Tage
nach Syrien zurückgekehrt sei, um seine Familie kurz wiederzusehen. Am
14. Juni 2014 habe er Syrien schliesslich endgültig in Richtung Europa ver-
lassen.
Zur Stützung der Vorbringen wurden insbesondere folgende Beweisunter-
lagen eingereicht:
- provisorische Militär-Identitätskarte (Beweismittelumschlag SEM),
- SIM-Karte mit Fotos vom Militärdienst (Beweismittelumschlag SEM),
- Militärbüchlein sowie zwei Schreiben betreffend Einberufung ins Militär
per Januar 2010 (TNT-Kuriersendung aus dem Irak; von der Grenzwache
sichergestellt und am 26. September 2014 dem SEM übermittelt),
- militärisches Entlassungspapier, eingereicht mit Schreiben vom 20. No-
vember 2015 (A19/5).
C.
Mit Verfügung vom 3. Februar 2016 – eröffnet am 4. Februar 2016 – stellte
die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung an.
Der Wegweisungsvollzug wurde dagegen wegen Unzumutbarkeit zuguns-
ten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben.
D.
Diese Verfügung focht der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Ein-
gabe vom 7. März 2016 namens und im Auftrag des Beschwerdeführers
beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte, es sei der Entscheid
des SEM aufzuheben, der Beschwerdeführer sei als Flüchtling anzuerken-
nen und ihm sei Asyl in der Schweiz zu gewähren; eventualiter sei der Be-
schwerdeführer als Flüchtling in der Schweiz vorläufig aufzunehmen; bei
einer Abweisung der Beschwerde im Hauptpunkt sei die vom SEM ange-
ordnete vorläufige Aufnahme zu bestätigen.
E-1448/2016
Seite 4
In der Beschwerdebegründung teilte der Beschwerdeführer zudem mit,
dass er in der Zwischenzeit einen Marschbefehl erhalten habe. Seine Fa-
milie habe diesen in seiner Abwesenheit in Syrien entgegengenommen. Er
werde diesen Marschbefehl so bald als möglich dem Gericht nachreichen.
E.
Mit Instruktionsverfügung vom 11. März 2016 wurde der Beschwerdeführer
aufgefordert, bis zum 25. März 2016 einen Nachweis seiner prozessualen
Bedürftigkeit einzureichen, weshalb über das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege zu einem späteren Zeitpunkt entschieden
werde. Dem Beschwerdeführer wurde ferner Gelegenheit geboten, das in
seiner Rechtsmitteleingabe in Aussicht gestellte Beweismittel innert 30 Ta-
gen ab Erhalt dieser Verfügung einzureichen.
F.
Mit Eingabe vom 22. März 2016 reichte der Rechtsvertreter eine Bestäti-
gung der Caritas Schweiz vom 21. März 2016 über die Fürsorgeabhängig-
keit des Beschwerdeführers zu den Akten.
Mit Schreiben vom 13. April 2016 ersuchte der Beschwerdeführer betref-
fend die Einreichung der ausländischen Beweismittel aus Syrien um ange-
messene Fristerstreckung, da die Beschaffung der fraglichen Beweisur-
kunde erschwert sei.
G.
Mit Instruktionsverfügung vom 15. April 2016 wurde das Gesuch um Er-
streckung der Frist zur Einreichung von Beweisurkunden abgewiesen, weil
die vom Beschwerdeführer dargelegten Umstände den Anforderungen an
eine Fristverlängerung im Sinne von Art. 110 Abs. 3 AsylG nicht zu genü-
gen vermochten.
H.
Mit Eingabe vom 25. April 2016 reichte der Beschwerdeführer ein als „Ein-
berufung zum Militärdienst“ beziehungsweise „Aufgebot als Reservist zum
Militärdienst“ bezeichnetes Dokument, datiert vom (...) Mai 2012, ein. Die-
ses Dokument sei damals seinem Vater ausgehändigt worden, da der Be-
schwerdeführer sich zu jener Zeit im Nordirak aufgehalten habe; erst jetzt
sei man sich der Bedeutung des Beweismittels bewusst geworden. Weiter
wurde eine Bestätigung der 'Demokratischen Partei Kurdistan-Syrien'
(PDK-S) eingereicht. Die Übersetzung der beiden Dokumente sowie das
entsprechende Zustellcouvert wurden in Aussicht gestellt.
E-1448/2016
Seite 5
I.
Am 3. Mai 2016 wurden die in Aussicht gestellten deutschen Übersetzun-
gen der syrischen Beweismittel nachgereicht.
J.
Mit Instruktionsverfügung vom 23. Mai 2016 wurden die Gesuche um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung, um amtliche Rechtsverbei-
ständung und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht gutgeheissen
und dem Rechtsvertreter Gelegenheit geboten, sich bis zum 7. Juni 2016
zu den vom Gericht in den Erwägungen genannten Bedingungen für die
Einsetzung als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu äussern.
K.
Der Rechtsvertreter kam dieser Aufforderung mit Eingabe vom 24. Mai
2016 nach, indem er an der Einsetzung als unentgeltlicher Rechtsbeistand
festhielt, wobei dem Umstand, dass er ein erfahrener Asylanwalt sei, bei
der Festlegung des Stundenansatzes Rechnung zu tragen sei. Zudem
reichte er eine Kostennote, einen Arbeitsrapport sowie den Umschlag einer
TNT-Kuriersendung aus dem Irak vom 19. April 2016, mit welchem ihm die
eingereichten Beweisunterlagen zugestellt worden seien, zu den Akten.
L.
Der Rechtsvertreter wurde mit Instruktionsverfügung vom 26. Mai 2016
dem Beschwerdeführer als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Gleich-
zeitig lud die Instruktionsrichterin die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein.
M.
Mit Vernehmlassung vom 3. Juni 2016 hielt das SEM fest, die Beschwer-
deschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel,
welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Es ver-
wies auf die Erwägungen der angefochtenen Verfügung, an welchen es
vollumfänglich festhielt.
N.
Der Beschwerdeführer äusserte sich im Rahmen seiner Replik vom
21. Juni 2016 zur vorinstanzlichen Vernehmlassung. Gleichzeitig reichte er
eine aufdatierte Kostennote samt Arbeitsrapport zu den Akten.
O.
Am 18. April 2017 heiratete der Beschwerdeführer C._______ (N […]) vor
den Zivilstandsbehörden in [Kanton E].
E-1448/2016
Seite 6
Am 27. Juli 2017 hiess das SEM das Gesuch des Beschwerdeführers vom
2. Mai 2017 um Wechsel seines Aufenthaltsorts vom Kanton D._______ in
den Kanton E._______ gut.
P.
Mit Schreiben vom 14. Dezember 2018 reichte der Rechtsvertreter eine
aktualisierte Kostennote ein und erkundigte sich zugleich nach dem Ver-
fahrensstand. Die Instruktionsrichterin beantwortete die Anfrage am 9. Ja-
nuar 2019.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
E-1448/2016
Seite 7
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
Das SEM führte in seiner ablehnenden Verfügung aus, dass die Vorbringen
des Beschwerdeführers betreffend die generelle Diskriminierung der Kur-
den keine Asylrelevanz aufweisen würden. Die Annahme einer Kollektiv-
verfolgung von syrischen Kurden entspreche nicht der geltenden Rechts-
praxis. Weiter sei die Befürchtung des Beschwerdeführers, jederzeit zum
Reservedienst aufgeboten zu werden, angesichts der Bürgerkriegssitua-
tion in Syrien subjektiv nachvollziehbar, indessen sei sie nicht durch objek-
tive Anhaltspunkte gerechtfertigt. Mithin lasse sich nicht sagen, dass eine
erneute Einberufung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit unmittelbar be-
vorgestanden hätte. Es stelle sich jedoch die Frage, ob er allenfalls durch
eine illegale Ausreise subjektive Nachfluchtgründe geschaffen habe. So
habe das syrische Regime im Oktober 2014 an verschiedenen Orten des
Landes die Mobilisierung intensiviert. Gleichzeitig habe man allen zwi-
schen 1985 und 1991 geborenen Männern die Ausreise verboten. Da der
Beschwerdeführer aber vorgebracht habe, das Land bereits vor dem Ok-
tober 2014 verlassen zu haben, könne ein diesbezüglicher subjektiver
Nachfluchtgrund verneint werden. Hinsichtlich der Furcht des Beschwer-
deführers, durch die YPG rekrutiert zu werden, sei die Frage von Belang,
welches die Folgen der Verweigerung einer Rekrutierung durch die YPG
seien. Diese seien beispielsweise Geldzahlung, Drohungen oder kurze
E-1448/2016
Seite 8
Haft, was aber in der Regel keine Asylrelevanz entfalte, zumal die Vorbrin-
gen im Rahmen des Bürgerkriegs zu würdigen seien. Schliesslich sei das
Vorbringen, der Beschwerdeführer sei wegen seines politischen Engage-
ments durch das Regime unter Druck gesetzt worden, im Laufe der Anhö-
rung nicht glaubhaft geworden, da er keine Präzisierungen vorzunehmen
vermocht und eingeräumt habe, die syrischen Behörden hätten von seinen
Aktivitäten wohl nichts gewusst. Ausserdem seien seine Angaben zu sei-
nen Parteizielen und seiner persönlichen Motivation überaus blass geblie-
ben. Sein Engagement sei zudem nicht nur niedrigprofiliert gewesen, son-
dern auch von ausserordentlich kurzer Dauer. Es sei daher nicht davon
auszugehen, dass ihm aufgrund seines politischen Engagements asylrele-
vante Nachteile drohen würden.
5.
In der Beschwerde wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass entgegen der
Ansicht der Vorinstanz die Befürchtungen des Beschwerdeführers real
seien, weil das Assad-Regime tatsächlich versuche, alle militärisch ausge-
bildeten Männer erneut einzuziehen und in die syrische Armee einzuglie-
dern. Es treffe zu, dass der Beschwerdeführer bis zu seiner Flucht nie ei-
nen Marschbefehl erhalten habe. Allerdings habe dies geändert, da in der
Zwischenzeit ein neuer Marschbefehl ergangen sei. Dieser befinde sich bei
seiner Familie und werde so bald als möglich nachgereicht. Die Tatsache,
dass der Beschwerdeführer nach seiner Ausreise einberufen worden sei,
stimme so auch mit der Feststellung des SEM, dass das Regime im Okto-
ber 2014 seine Rekrutierungsanstrengungen intensiviert habe, überein.
Sodann könne dem Argument des SEM, dass der Beschwerdeführer als
wehrpflichtiger junger Mann bereits vor Oktober 2014 ausgereist sei und er
folglich nicht in die Gruppe der Personen mit möglichen subjektiven Nach-
fluchtgründen falle, nicht gefolgt werden, weil der Beschwerdeführer illegal
ausgereist sei; es sei ihm deshalb nicht möglich, den Zeitpunkt seiner Aus-
reise zu beweisen. Zudem übersehe das SEM, dass der Beschwerdeführer
aufgrund des neu zugestellten Marschbefehls verpflichtet sei, nach Syrien
zurückzukehren.
Das SEM habe es auch versäumt zu prüfen, welche Konsequenzen dem
Beschwerdeführer drohen würden, wenn er bedingt durch seine Verfolgung
seitens der YPG nun in den vom Regime beherrschten Teil Syriens zurück-
kehren würde.
E-1448/2016
Seite 9
Im Weiteren sei die Zwangsrekrutierung durch die YPG asylrechtlich rele-
vant, denn die Gründe, den Dienst zu verweigern, seien dieselben wie be-
treffend den syrischen Militärdienst. Man könne den Beschwerdeführer
nicht einfach zurückschicken mit der blossen Begründung, die Zwangsrek-
rutierung durch die YPG sei bürgerkriegsbedingt.
Schliesslich sei er durch seinen Beitritt in eine kurdische Partei zum Teil
der kurdischen Opposition geworden, und eine hieraus resultierende Ver-
folgung sei asylrechtlich relevant. Diesbezüglich zentral sei nicht, wie aus-
geprägt und wie lange sein Engagement gewesen sei, sondern ob die sy-
rischen Behörden davon gewusst hätten oder hätten wissen können. Dem
Beschwerdeführer stünde aber keine innerstaatliche Fluchtalternative in ei-
nem kurdischen Gebiet zur Verfügung, weil er dort durch die YPG verfolgt
würde.
Mit Eingabe vom 25. April 2016 und 3. Mai 2016 reichte der Beschwerde-
führer ein Beweismittel vom (...) Mai 2012 sowie dessen Übersetzung ein,
bei dem es sich seinen Ausführungen zufolge um ein Aufgebot (gemäss
Übersetzung „Meldung zur militärischen Mobilisierung“) handeln soll. Fer-
ner brachte er eine Bestätigung der PDK-S vom (…) März 2015 bei, wo-
nach er seit fünf Jahren der Partei angehört und seine Aktivitäten bis zur
Ausreise ausgeübt habe.
6.
In der Vernehmlassung des SEM wurde betreffend die geltend gemachte
Einberufung des Beschwerdeführers in den Reservedienst und das auf Be-
schwerdeebene hierzu eingereichte Beweismittel zunächst festgehalten,
dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Anhörung vom 23. Oktober
2014 nichts von einer angeblich zwei Jahre zuvor erfolgten Einberufung
gewusst habe. Dies erstaune insofern, als er während seines Aufenthalts
im Irak (April 2012 bis Juni 2014) mit seinem Vater in Kontakt gestanden
und danach für eine Woche zu seinen Angehörigen zurückgekehrt sei.
Wäre somit seinem Vater bereits im Mai 2012 ein Marschbefehl ausgehän-
digt worden, hätte erwartet können, dass er den Beschwerdeführer ent-
sprechend informiert gehabt hätte. Die Erklärung, die Einberufung sei im
Elternhaus "in einen Haufen mit anderen Papieren" geraten, sei wenig
überzeugend. Beim fraglichen Dokument handle es sich – entgegen der
Annahme der Rechtsvertretung – denn auch nicht um einen Marschbefehl
("Einberufung zum Militärdienst"), sondern um einen Einteilungsschein für
Reservisten (Reservistenkarte). Hierzu sei festzuhalten, dass das Doku-
ment fehlerhaft übersetzt worden sei. Der Beschwerdeführer sei nicht in
E-1448/2016
Seite 10
die Einheit F._______ mobilisiert, sondern lediglich (als Reservist) in diese
Einheit eingeteilt worden.
Bei der eingereichten Bestätigung der Partei PDK-S schliesslich handle es
sich offensichtlich um ein Gefälligkeitsschreiben. In der angefochtenen Ver-
fügung sei eingehend dargelegt worden, dass das politische Engagement
des Beschwerdeführers in Syrien höchstens einige Wochen gedauert ha-
ben könne. Dies ergebe sich schon daraus, dass er von Februar 2010 bis
Januar 2012 Militärdienst geleistet und sich zwischen April 2012 und Juni
2014 im Nordirak aufgehalten habe. Die Erklärung in der Bestätigung, wo-
nach der Beschwerdeführer seit 2010 "Parteikamerad" sei und seine Akti-
vitäten bis zur Einreise in die Schweiz fortgeführt habe, erweise sich des-
halb als tatsachenwidrig.
7.
In der Replik wurde dem SEM entgegnet, das fragliche Dokument sei dem
Vater des Beschwerdeführers tatsächlich schon früher zugestellt worden.
Er habe diesem aber keine Bedeutung beigemessen, weil es – wie das
SEM zu Recht festhalte – bloss eine Einteilung in eine Reserveeinheit ge-
wesen sei. Zudem habe dem Beschwerdeführer sowieso nichts passieren
können, weil er geflohen sei. Aus diesem Grund sei es auf einem Haufen
mit anderen Papieren gelandet. Aus dem gleichen Grund habe der Vater
angesichts der störungsanfälligen Telefonverbindung keine wertvolle
Sprechzeit verschwenden wollen, um ihm von diesem Papier zu erzählen.
Diese Einteilung in eine bestimmte Reserveeinheit habe der Beschwerde-
führer deshalb als Marschbefehl aufgefasst, weil die Angehörigen dieser
Reserveeinheit kurz nach deren Einteilung einberufen worden seien; die
Einberufung sei über Radio und Fernsehen erfolgt. Zudem hätte der Be-
schwerdeführer nur schon deshalb ein Problem mit den Behörden, weil er
trotz dieser Einteilung ohne Einholung einer Bewilligung sich ins Ausland
abgesetzt habe. Auch habe er sich entgegen seiner Pflicht nicht ein Jahr
nach Erhalt der Reservistenkarte bei seiner Einheit gemeldet.
Hinsichtlich der Bestätigung der PDK-S wurde im Wesentlichen ausgeführt,
dass der Beschwerdeführer bereits vor seinem Militärdienst mit der PDK-
S befreundet gewesen sei und damals als Sympathisant gegolten habe.
Nach dem Militärdienst habe er sich als eigentliches Mitglied der PDK-S
angemeldet und im Irak die Aktivitäten der PDK-S aus der Ferne verfolgt.
Der Beschwerdeführer sei deshalb tatsächlich seit 2010 Parteikamerad der
PDK-S, weshalb die entsprechende Feststellung im Bestätigungsschrei-
ben nicht tatsachenwidrig sei.
E-1448/2016
Seite 11
8.
8.1 Es ist aufgrund der Aktenlage nicht zu bestreiten, dass der Beschwer-
deführer tatsächlich Militärdienst geleistet hat, nachdem er das allgemeine
Einberufungsprozedere schlüssig und plausibel erklären konnte und seine
Zeit im Militär äusserst präzis und lebensnah zu schildern vermochte, so
dass man den Eindruck gewinnt, dass er das Erzählte auch tatsächlich er-
lebt hat. Seine diesbezüglichen Ausführungen an der Anhörung sind kon-
gruent und widerspruchsfrei (vgl. A16/14 F7 ff., F44 ff.). Zudem konnte er
seine Zeit im Militärdienst anhand von Fotos, Unterlagen betreffend die
Einberufung für den (…) beziehungsweise (…) Januar 2010, seines Dienst-
büchleins und eines Entlassungspapiers belegen.
Aus den Unterlagen geht hervor, dass der Beschwerdeführer für den (…)
beziehungsweise (…) Januar 2010 einberufen wurde und ab (…) Februar
2010 bis zum (…) August 2011 als Soldat seinen regulären Dienst leistete;
ab dem (…) August 2011 bis Ende Dezember 2011 absolvierte er weitere
fünf Monate Reservedienst; per (…) Januar 2012 wurde er aus dem Mili-
tärdienst entlassen (vgl. die eingereichten Unterlagen sowie A16/14 F 6 f.
und 15).
8.2 In der Folge wurde der Beschwerdeführer offenbar im Mai 2012 einer
Reserveeinheit zugeteilt. Bei dem im Beschwerdeverfahren eingereichten
Beweismittel handelt es sich nicht um ein Aufgebot oder einen Marschbe-
fehl, sondern um eine Reservistenkarte betreffend diese Zuteilung. Der Be-
schwerdeführer räumt dies in seiner Replik denn auch ein.
Zwar trifft es zu, wenn der Beschwerdeführer ausgeführt hat, für einen der
Reserve zugeteilten Mann (im entsprechenden Alter) habe jederzeit die
Möglichkeit bestanden, dass er wieder für den Dienst hätte eingezogen
werden können (A16/14 F 16). Konkrete derartige Massnahmen sind aber
bis zu seiner Ausreise aus Syrien im Juni 2014 nie erfolgt (vgl. A16/14
F 18); auch der im Beschwerdeverfahren angekündigte Marschbefehl ist
offenbar nicht ergangen, sondern es wurde statt dessen das bereits er-
wähnte Dokument betreffend Reservisteneinteilung zu den Akten gereicht.
Bei dieser Aktenlage bestätigt das Gericht die Einschätzung des SEM in
der angefochtenen Verfügung, dass eine bevorstehende Einberufung in
den Dienst nicht mit hinlänglicher Wahrscheinlichkeit unmittelbar bevorge-
standen hat und eine begründete Furcht vor Verfolgung demnach nicht zu
bejahen ist.
E-1448/2016
Seite 12
8.3 Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe auch eine drohende
Rekrutierung durch die YPG befürchten müssen, ist ebenfalls nicht geeig-
net, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Die Vorinstanz gelangte
diesbezüglich zur Einschätzung, dass die Folgen einer allfälligen Verwei-
gerung gegenüber einem YPG-Aufgebot nicht die Intensität eines ernsthaf-
ten Nachteils im Sinne von Art. 3 AsylG erreichen. Diese Einschätzung ent-
spricht auch der Praxis des Gerichts (vgl. als Referenzurteil publizierter
Entscheid D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 E. 5.3).
Gemäss den Schilderungen des Beschwerdeführers sind im Übrigen be-
reits die konkreten Schritte, die seitens der YPG ihm gegenüber ergriffen
worden seien, als nicht hinlänglich intensiv zu bezeichnen; soweit der Be-
schwerdeführer geltend machte, dabei habe es sich gleichzeitig auch um
Druckversuche des syrischen Regimes ihm gegenüber gehandelt, da näm-
lich YPG und syrische Behörden heimlich kooperieren würden, gilt die
selbe Feststellung, weshalb weitere Erörterungen unterbleiben können.
Der Beschwerdeführer führte nämlich lediglich an, eine Vertreterin der YPG
sei am (...) Februar 2012 zu ihm nach Hause gekommen und habe ihn zu
überzeugen versucht, zurück in die Armee zu kommen (vgl. A5/13 S. 8,
A16/14 F49 und F53 „Warum kommst du nicht mit uns arbeiten? Wir brau-
chen dich, weil du eine militärische Ausbildung hast, und du kannst die Ju-
gendlichen unterrichten, im Kampf.“). Danach sei nichts mehr vorgefallen;
er habe sich danach aber versteckt und sei im April 2012 in den Irak aus-
gereist.
Der Beschwerdeführer brachte weder im Zusammenhang mit der YPG
noch mit dem syrischen Regime vor, dass man aktiv und gezielt nach ihm
gesucht oder ihn bedroht hätte. So verneinte er die vom SEM gestellte
Frage an der BzP, ob er nebst den erwähnten Ereignissen (im Wesentli-
chen die Leistung des Militärdiensts und der Besuch der YPG-Vertreterin
am […] Februar 2012) in seinem Heimatstaat jemals irgendwelche Prob-
leme mit irgendeiner Behörde, der Polizei, dem Militär, einer Partei oder
sonst irgendeiner Organisation gehabt habe (vgl. A5/13 S. 8). Weiter gab
er an der Anhörung zu Protokoll, dass in den zwei Monaten bis er in den
Nordirak ausgereist sei, nichts geschehen sei, er aber nur Angst gehabt
habe, dass etwas geschehen könnte (vgl. A16/14 F63). Auch später, als er
sich während zweier Jahre im Nordirak aufgehalten habe, sei in seiner Hei-
mat nichts vorgefallen, dennoch habe er aber Angst gehabt (vgl. A16/14
F70f.). Auch seit der Beschwerdeführer in der Schweiz ist, steht er seinen
Angaben gemäss in Kontakt mit seinen Angehörigen in Syrien. Über Vor-
E-1448/2016
Seite 13
fälle im Zusammenhang mit seiner Situation in Syrien sei ihm nichts be-
kannt; weder habe sein Vater ihm etwas erzählt noch habe der Beschwer-
deführer danach gefragt (vgl. A16/14 F78). Es ist somit zusammenfassend
festzuhalten, dass nach dem Besuch der YPG bei ihm zuhause im Februar
2012 anschliessend nichts mehr vorgefallen ist; die blosse, damals ausge-
sprochene Aufforderung, wieder in den Dienst einzutreten, vermag die er-
forderliche Intensität einer asylrelevanten Verfolgung nicht zu erreichen.
8.4 Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, es drohe ihm die
Verfolgung durch das syrische Regime, da dieses über seine Mitgliedschaft
bei der kurdischen Partei Bescheid wisse. Diese Behauptung ist jedoch
unbegründet, da in den Akten keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Be-
schwerdeführer im Visier der syrischen Regierung stehen könnte, zu finden
sind. Zudem antwortete er auf die Frage anlässlich der BzP, ob er aufgrund
seiner Mitgliedschaft in der "Party Partei" jemals konkrete Probleme gehabt
habe, mit den Worten "Nein, überhaupt nicht. (…)" (vgl. A5/13 S. 8). Aus-
serdem bleibt gestützt auf seine Protokollaussagen fraglich, ob er sich
überhaupt ernsthaft für diese Partei engagiert hatte, zumal seine Antworten
auf parteibezogene Fragen äusserst knapp und unsubstanziiert ausfielen
(vgl. A16/14 F32 ff.) und die Dauer seiner aktiven Zeit sich auf maximal drei
bis vier Monate (Januar 2012 bis zu seiner Ausreise im April 2012) be-
schränkt. An dieser Einschätzung vermag auch die als Beweismittel einge-
reichte Bestätigung der PDK-S nichts zu ändern; es kann auf die zutref-
fende Würdigung dieses Schreibens in der vorinstanzlichen Vernehmlas-
sung verwiesen werden. Auch das Gericht misst dem fraglichen Beweis-
mittel nur einen ein sehr geringen Beweiswert zu.
8.5 Hinsichtlich des vom SEM behandelten Aspekts, es könnte wegen ille-
galer Ausreise des Beschwerdeführers ein subjektiver Nachfluchtgrund er-
füllt sein, worauf der Beschwerdeführer auf Rechtsmittelebene eingeht und
einen solchen für gegeben hält, ist zur Vermeidung von Wiederholungen
auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in ihrer Verfügung sowie
in ihrer Vernehmlassung zu verweisen. Die im Rahmen der Replik dagegen
vorgebrachten Argumente erweisen sich als zu wenig stichhaltig, um eine
Änderung der vorinstanzlichen Erwägungen herbeizuführen.
9.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorbringen des Beschwerde-
führers als nicht asylrelevant zu bezeichnen sind. Die angefochtene Verfü-
gung ist im Ergebnis zu bestätigen. Dem Beschwerdeführer ist es im Rah-
E-1448/2016
Seite 14
men seines Asylverfahrens nicht gelungen, eine flüchtlingsrelevante Ver-
folgungssituation nachzuweisen oder als überwiegend wahrscheinlich dar-
zulegen.
10.
10.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf
nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 AsylG).
10.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
11.
Die Vorinstanz erachtete den Wegweisungsvollzug des Beschwerdefüh-
rers als unzumutbar, weshalb sie im angefochtenen Entscheid seine vor-
läufige Aufnahme in der Schweiz verfügte. Unter diesen Umständen erüb-
rigen sich angesichts der alternativen Natur der Wegweisungsvollzugshin-
dernisse weitere Ausführungen zum Vollzug der Wegweisung (vgl. BVGE
2009/51 E. 5.4, BVGE 2011/7 E. 8).
12.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu
beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
13.
13.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfü-
gung vom 23. Mai 2016 wurden die Gesuche um unentgeltliche Prozess-
führung sowie um amtliche Rechtsverbeiständung des Beschwerdeführers
gutgeheissen. Von der Bedürftigkeit ist auch bei der heutigen Aktenlage
weiterhin auszugehen. Dem Beschwerdeführer sind dementsprechend
keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
13.2 Der Rechtsvertreter hat mit Eingabe vom 14. Dezember 2018 eine
aktualisierte Kostennote zu den Akten gereicht. Der darin aufgeführte Ver-
tretungsaufwand erweist sich den Verfahrensumständen als angemessen.
Indes ist der vom Rechtsvertreter verlangte Stundenansatz von 230.– mit
E-1448/2016
Seite 15
Verweis auf die Erwägungen der Zwischenverfügung vom 23. Mai 2016 auf
Fr. 220.– zu reduzieren. Das amtliche Honorar ist daher auf Fr. 2‘108.–
(inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-1448/2016
Seite 16
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem amtlichen Rechtsbeistand wird ein Honorar von Fr. 2‘108.– zu Lasten
der Gerichtskasse zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Lhazom Pünkang
Versand: