B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1448/2019
Ur t e i l vom 2 . Ap r i l 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richter William Waeber;
Gerichtsschreiber Michal Koebel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Nigeria,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 19. März 2019 / N (…).
E-1448/2019
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 11. Februar 2019 in der Schweiz um Asyl
nach und wurde dem Testbetrieb in Zürich zugewiesen. Im Rahmen der
summarischen Befragung vom 26. Februar 2019 wurde ihm das rechtliche
Gehör zur Zuständigkeit Italiens und zu seinem Gesundheitszustand ge-
währt. Hierbei machte er geltend, Italien kümmere sich nicht um ihn. Er sei
krank, weil man ihn dort nicht ernährt und unterstützt habe. Er habe dort
auch keine Dokumente erhalten und sei nicht in der Lage gewesen, für sich
zu sorgen. Er leide unter Schlaflosigkeit und nehme Medikamente. Ihm sei
Blut abgenommen worden und er warte auf die Resultate.
B.
Gemäss der Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) hat der
Beschwerdeführer am 17. September 2013 in Italien ein Asylgesuch ein-
gereicht. Gestützt hierauf ersuchte das SEM am 28. Februar 2019 die ita-
lienischen Behörden um Übernahme. Diese nahmen innert Frist keine Stel-
lung.
C.
Am 18. März 2019 gab das SEM dem Beschwerdeführer Gelegenheit, sich
zum Entscheidentwurf zu äussern. Die Stellungnahme erfolgte mit Schrei-
ben vom 19. März 2019. Die Rechtsvertreterin führte aus, der Beschwer-
deführer sei – aus den bereits im Dublin-Gespräch vom 26. Februar 2019
genannten Gründen – nicht einverstanden mit dem Entscheidentwurf. Fer-
ner verwies sie auf eine Notiz der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH)
vom 11. Januar 2019 und führte aus, dass es in Italien in den grösseren
Kollektiv- und Notaufnahmezentren an ausreichender medizinischer und
psychologischer Versorgung fehle. Zudem hätten sich Gerichte in verschie-
denen Ländern Europas gegen eine Überstellung nach Italien ausgespro-
chen.
D.
Mit Verfügung vom 19. März 2019 (eröffnet am 20. März 2019) trat das
SEM auf das Asylgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Italien
und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegwei-
sung.
E.
Mit Schreiben vom 22. März 2019 erklärte die Rechtsvertretung des Be-
schwerdeführers, sie habe das Mandat niedergelegt.
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Seite 3
F.
Mit Eingabe vom 27. März 2019 (Poststempel) reichte der Beschwerdefüh-
rer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei
die angefochtene Verfügung aufzuheben. Die Vorinstanz sei anzuweisen,
auf das Asylgesuch einzutreten und ein nationales Asylverfahren zu eröff-
nen. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, sich aus humanitären
Gründen für zuständig zu erklären. Subeventualiter sei die Sache aufgrund
der Verletzung des rechtlichen Gehörs zurückzuweisen. In prozessualer
Hinsicht seien – im Sinne vorsorglicher Massnahmen – die aufschiebende
Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden anzuweisen, von einer
Überstellung nach Italien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht
entschieden habe. Es sei ferner auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses zu verzichten, die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und
eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
1.2 Aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in die Testphase des
Verfahrenszentrums Zürich kommt die Verordnung vom 4. September
2013 über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungs-
massnahmen im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) zur Anwendung (Art. 1
und Art. 4 Abs. 1 TestV).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh-
rung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist einzutreten (Art. 112b Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 38 TestV und
Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.4 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 2 der
Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September
2015; AS 2016 3124).
E-1448/2019
Seite 4
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die un-
richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2017 VI/5 E. 3.1,
2012/4 E. 2.2).
2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten
Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weite-
rungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1
und 2 AsylG).
3.
3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien nach der Verordnung
(EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsange-
hörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf in-
ternationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom
29. Juni 2013 (nachfolgend Dublin-III-VO). Führt diese Prüfung zur Fest-
stellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs
zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat
einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat – oder bei fin-
gierter Zustimmung – auf das Asylgesuch grundsätzlich nicht ein
(vgl. BVGE 2015/41 E. 3.1).
3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat
erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
E-1448/2019
Seite 5
3.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zu-
ständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die
Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für
Antragstellende in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen auf-
weisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Be-
handlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäi-
schen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit
sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mit-
gliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mit-
gliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prü-
fende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-
VO).
3.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO
beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa-
tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn
er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü-
fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintritts-
recht).
4.
In seiner Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer im Wesentli-
chen geltend, die Situation in Italien habe sich seit der Machtübernahme
der neuen Regierung und des damit zusammenhängenden Salvini-Dekrets
grundlegend geändert. So würden die neu entstehenden Kollektivzentren
den Bedürfnissen verletzlicher Personen nicht Rechnung tragen. Die Än-
derungen aufgrund des Salvini-Gesetzes hätten zur Folge, dass sämtliche
Asylsuchende und Inhaber des humanitären Status nur noch zur Aufnahme
in den grösseren Kollektiv- oder Notaufnahmezentren berechtigt seien.
Letzteren fehle es jedoch nach wie vor an ausreichender medizinischer so-
wie psychologischer Versorgung, die Aufnahmebedingungen würden oft
nicht den Mindestanforderungen entsprechen, die Administrativhaft ver-
stiesse gegen europäische Bestimmungen und der humanitäre Schutzsta-
tus werde nicht mehr erteilt. Die Vorinstanz habe ihre Untersuchungs- und
Begründungspflicht verletzt, indem sie insbesondere die Situation des Be-
schwerdeführers in Italien ungenügend abgeklärt habe. So habe er ausge-
führt, dass er im italienischen Asylsystem ausgesprochen schlechte Be-
handlung erfahren habe. Ferner sei aktenkundig, dass er an Palpitationen
mit Angstattacken und insbesondere an einer Panikstörung respektive Ta-
chykardie leide, weshalb er mit einem starken Medikamentenmix aus Va-
lium, Quetiapin sowie Tritticon behandelt worden sei. Zumindest teilweise
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Seite 6
führe er seine Erkrankung auf die Situation in Italien zurück. Das Bundes-
verwaltungsgericht habe in Bezug auf Frankreich festgestellt, dass die
Rückführung bei einer drohenden Verschlimmerung eines im Dublin-Staat
erlittenen Traumas als unzulässig einzustufen sei. Vorliegend sei die Situ-
ation insofern vergleichbar, als dem gesundheitlich schwer angeschlage-
nen Beschwerdeführer bei einer Rückkehr im Kontext der miserablen oder
komplett fehlenden Unterstützung eine weitere Verschlimmerung seines
Traumas drohen dürfte. Zudem habe es die Vorinstanz versäumt, Abklä-
rungen und Garantien hinsichtlich der Unterbringung einzuholen. Auch
hätte sich die Vorinstanz aufgrund des neuen Salvini-Dekrets ausführlicher
zur Frage der systemischen Mängel äussern müssen. Schliesslich ergebe
sich aufgrund der Rechtsprechung europäischer Nachbarländer, dass zur-
zeit wesentliche Gründe für die Annahme bestünden, das Asylverfahren
und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien weise Schwach-
stellen auf, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden
Behandlung mit sich brächten.
5.
5.1 Die Schlussfolgerung der Vorinstanz ist indes weder in tatsächlicher
noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die angefochtene Verfügung
ist ausreichend begründet, zumal sich die Vorinstanz nicht mit jedem Argu-
ment auseinanderzusetzen hat. Dass eine sachgerechte Anfechtung mög-
lich war, zeigt die Beschwerde selbst. Der Sachverhalt ist ausreichend ab-
geklärt. Eine Gehörsverletzung ist nicht ersichtlich. Die entsprechenden
Rügen sind unbegründet. Der Subeventualantrag ist abzuweisen. Die
Rechtsmitteleingabe stellt der vorinstanzlichen Verfügung nichts Stichhal-
tiges entgegen. Es gelingt dem Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen, in-
wiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung Bundesrecht verletzen oder
zu einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll. Solches
ist auch nicht ersichtlich.
Die Vorinstanz hat anhand der Zentraleinheit Eurodac zu Recht die Zustän-
digkeit Italien erkannt und die italienischen Behörden – gestützt auf Art. 18
Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO – um Übernahme ersucht. Dass Italien nicht
ausdrücklich Stellung genommen hat, bleibt ohne Bedeutung. Bereits mit
Fristablauf wird die Zustimmung fingiert. Italien ist somit verpflichtet, die
Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu
treffen. Wie zu zeigen sein wird, sind die Beschwerdeausführungen auch
nicht geeignet, eine Verletzung der Zuständigkeitsbestimmungen darzutun.
E-1448/2019
Seite 7
5.2 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es – wie auf
Beschwerdeebene geltend gemacht – wesentliche Gründe für die An-
nahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsu-
chende in Italien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine
Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne
des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden.
In Bezug auf die Einschätzung der Situation in Italien kann eine mögliche
Auswirkung des sog. „Salvini-Dekrets“ (Dekret zur „Sicherheit und Einwan-
derung“, per 1.12.2018 als Gesetz aufgenommen) auf einzelne Kategorien
von Asylsuchenden noch nicht abgeschätzt werden (vgl. Urteil des BVGer
F-527/2019 vom 5. Februar 2019 S. 5).
Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, gibt es indes zurzeit keine
hinreichenden Gründe für die Annahme, das Asylverfahren und die Aufnah-
mebedingungen für asylsuchende Personen in Italien würden Schwach-
stellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen,
die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung
im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta und Art. 3 EMRK mit
sich bringen würden.
Italien ist Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatz-
protokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen
diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen weiterhin nach. Es darf
davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die
Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen
Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsa-
men Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen
Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013
zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internati-
onalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Bislang ha-
ben weder das Bundesverwaltungsgericht noch der Europäische Gerichts-
hof für Menschenrechte (EGMR) – und im Übrigen auch nicht der Europä-
ische Gerichtshof (EuGH) – systemische Schwachstellen im italienischen
Asylsystem erkannt. Zwar steht das italienische Fürsorgesystem für Asyl-
suchende und Personen mit Schutzstatus in der Kritik. Gemäss den bishe-
rigen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts werden indes gerade
Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen bezüglich Unterbringung
von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt. Auch nehmen sich
private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flücht-
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Seite 8
lingen an. Im Urteil des EGMR vom 4. November 2014 in Sachen „Tarak-
hel“ gegen die Schweiz (Beschwerde Nr. 29217/12) stellte der Gerichtshof
hinsichtlich der Lebensbedingungen in den zur Verfügung stehenden Un-
terkünften fest, die Situation in Italien könne in keiner Weise mit der Situa-
tion in Griechenland verglichen werden. Aufgrund der Strukturen und der
allgemeinen Lebensbedingungen in den Unterkünften seien allein deshalb
nicht jegliche Überstellungen nach Italien ausgeschlossen, wenngleich
Zweifel bezüglich der Unterbringungskapazitäten bestünden. Der EGMR
stellte fest, die Schweizer Behörden müssten in Konstellationen mit Fami-
lien und insbesondere Kindern von den italienischen Behörden individuelle
Zusicherungen einholen, dass die Unterbringung in Italien in einer Weise
erfolge, die dem Alter der Kinder angemessen sei und der Familie das Zu-
sammenbleiben ermögliche (zum Anforderungsgrad an solche Zusicherun-
gen vgl. BVGE 2015/4 E. 4.3 und 2016/2 E. 5 sowie der als Referenzurteil
publizierte Entscheid D-6358/2015 vom 7. April 2016 E. 5.2). Für andere
Vulnerabilitätsgruppen hat der EGMR bislang solche Zusicherungen der
italienischen Behörden nicht explizit gefordert und hierfür sieht das Bun-
desverwaltungsgericht auch aktuell keine Veranlassung. Die Einschätzung
der Schweizerischen Flüchtlingshilfe oder Urteile von Gerichten aus ein-
zelnen europäischen Staaten sind nicht geeignet, an der konstanten
Rechtsprechung etwas zu ändern. Nach dem Gesagten ist die Anwendung
von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO vorliegend in Stützung der betreffenden
vorinstanzlichen Erkenntnisse nicht gerechtfertigt.
5.3 Was die vorgebrachten gesundheitlichen Probleme anbelangt, kann
eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Prob-
lemen nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen.
Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in
einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in
Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rech-
nen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl.
BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des EGMR). Eine
weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die
durch die Abschiebung – mangels angemessener medizinischer Behand-
lung im Zielstaat – mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer erns-
ten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesund-
heitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer
erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des
EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer
41738/10, §§ 180–193 m.w.H.). Die Ab- beziehungsweise Rückschie-
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bungsschranke wurde somit vom EMGR in einer Praxispräzisierung inso-
weit leicht erhöht, als nicht mehr die Todesnähe unmittelbar und unaus-
weichlich sein muss, sondern bereits die ernste, rasche und unwiederbring-
liche Verschlechterung des Gesundheitszustands in Verbindung mit inten-
sivem Leiden oder sich erheblich verkürzender Lebenserwartung genügt.
Der Beschwerdeführer erfüllt jedoch auch diese leicht reduzierten Anforde-
rungen nicht. Bei ihm wurden eine psychische Störung und eine Verhal-
tensstörung durch Alkohol, Palpitationen mit Angstattacken mit der Diffe-
renzialdiagnose einer Panikstörung oder einer ventrikulären Tachykardie
sowie ein Vitamin-D-Mangel diagnostiziert (Medizinische Informationen,
SEM-Akten, A16/2 und A21/5). Hierzu wurden ihm insbesondere Trittico
und Valium verschrieben. Trittico hilft für besseren Schlaf und Valium redu-
ziert insbesondere Angstzustände. Gemäss den aktenkundigen medizini-
schen Informationen wurde das Valium beim Patienten – welches schnell
abhängig machen kann – bereits reduziert. Der Vitamin D Mangel ist vor-
liegend unbeachtlich. Die diagnostizierten Gesundheitsprobleme sind nicht
akut und können ambulant behandelt werden. Es ist mithin nicht von einem
akuten Gesundheitsproblem auszugehen, welches eine Überstellung nach
Italien unzumutbar erscheinen liesse. Hinzu kommt, dass der Beschwer-
deführer bereits seit einem Jahr entsprechende Medikamente nimmt (also
lange bevor er in die Schweiz einreiste), sich seine Situation im Verlauf der
medizinischen Kontrollen verbessert hat, keine klinischen Kontrollen mehr
vorgesehen sind und die Einnahme von Valium bereits reduziert wurde
(SEM-Akten, A16/2 und A21/5). Im Übrigen verfügt Italien nach wie vor
über eine ausreichende medizinische Infrastruktur. Dass zwischen der Ein-
reise des Beschwerdeführers in Italien (12. September 2013) und seiner
Einreise in die Schweiz (10. Februar 2019) mehrere Jahre liegen, ist ein
Indiz hierfür. Dass er aufgrund der schlechten Behandlung in Italien er-
krankt und traumatisiert worden sein soll, ist unwahrscheinlich. Wie bereits
festgestellt, werden gerade Dublin-Rückkehrende und verletzliche Perso-
nen von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt (vgl. dazu insb.
das nach wie vor Gültigkeit beanspruchende Urteil E-6883/2016 vom
28. November 2016 E. 6.1 m.w.H.). Die Dublin-Mitgliedstaaten sind ver-
pflichtet, den Antragstellenden die erforderliche medizinische Versorgung,
die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behand-
lung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zu-
gänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). Antragstellenden
mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sons-
tige Hilfe (auch psychologische Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2
Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine konkreten Hinweise vor, wonach Ita-
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lien dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung ver-
weigern würde. Sollte ihm Italien bestimmte Leistungen verwehren, könnte
er diese bei den italienischen Behörden auf dem Rechtsweg einfordern
(vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Zudem gibt es eine Vielzahl privater Hilfs-
organisationen (insbesondere der katholischen Kirche), an die sich der Be-
schwerdeführer zusätzlich wenden kann. Unerheblich ist, ob der Be-
schwerdeführer in der Schweiz im Vergleich zu Italien einen besseren me-
dizinischen und psychiatrischen Behandlungsstandard vorfinden würde.
Relevant ist einzig, ob eine Überstellung nach Italien unter dem Aspekt von
Art. 3 EMRK ein „real risk“ zumindest in der Gravität des erwähnten Pa-
poshvili-Entscheides des EGMR darstellen würde, was indes beim Be-
schwerdeführer nicht der Fall ist. Schliesslich hat die Vorinstanz in der an-
gefochtenen Verfügung erklärt, dass dem aktuellen Gesundheitszustand
des Beschwerdeführers bei der Organisation der Überstellung Rechnung
getragen werde und die italienischen Behörden im Sinne von Art. 31 und
Art. 32 Dublin-III-VO vor der Überstellung über dessen Gesundheitszu-
stand und die notwendige medizinische Behandlung informiert würden (an-
gefochtene Verfügung, S. 5). Nach dem Gesagten sind die gesundheitli-
chen Probleme nicht geeignet, an der festgestellten Zuständigkeit Italiens
etwas zu ändern. Parallelen zu dem auf Beschwerdeebene erwähnten,
aber nicht näher bezeichneten Urteil aus Frankreich, sind keine ersichtlich.
Die Rüge, die Vorinstanz habe es versäumt, Abklärungen und Garantien
hinsichtlich der Unterbringung und Unterstützung einzuholen, geht ins
Leere.
5.4 Betreffend den humanitären Selbsteintritt gemäss Art. 17 Dublin-III-VO
i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 ist festzustellen, dass das Bundesverwal-
tungsgericht in BVGE 2015/9 zum Schluss kam, dem Gericht komme im
Rahmen der genannten Bestimmungen keine Beurteilungskompetenz in
Bezug auf den Ermessensentscheid der Vorinstanz zu. Das Gericht greife
nur dann ein, wenn das SEM das ihm eingeräumte Ermessen über- bezie-
hungsweise unterschreite oder missbrauche und damit Bundesrecht ver-
letze. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Der Eventualantrag ist abzuweisen.
5.5 Somit bleibt Italien der für die Behandlung des Asylgesuchs des
Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E-1448/2019
Seite 11
Die Anträge betreffend aufschiebende Wirkung sowie Anweisung der Voll-
zugsbehörden sind mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden.
7.
7.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden
Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten
haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht
gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist.
7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2)
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit vorliegen-
dem Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschus-
ses gegenstandslos geworden.
(Dispositiv: nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Michal Koebel