Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-1449/2007
Urteil vom 14. Januar 2011
Besetzung Richter Markus König (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiberin Karin Maeder-Steiner.
Parteien A._______,
Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 2. Februar 2007 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess Afghanistan eigenen Angaben zufolge im
Jahr 1998 und begab sich über Pakistan in den Iran, wo er sich in der
Folge illegal aufhielt. Im Februar 2005 reiste er in die Schweiz, wo er am
12. April 2005 ein Asylgesuch stellte.
Am 28. April 2005 wurde er im Transitzentrum Altstätten summarisch befragt und am 31. Mai 2005 durch
das Migrationsamt des zugeteilten Aufenthaltskantons Zürich zu seinen Asylgründen angehört. Er
brachte im Wesentlichen vor, er sei ein Hazara und stamme aus B._______ in der Provinz Wardak. Als er
sich im Oktober 1998 bei einem Onkel aufgehalten habe, habe er erfahren, dass seine Eltern und
weitere Angehörige bei einem Angriff der Taliban getötet worden seien. In der Folge sei er wegen
Landstreitigkeiten wiederholt von seinen beiden Halbbrüdern bedroht worden. Er habe sich deswegen in
den Iran begeben, wo er im Jahr 2003 in Erfahrung gebracht habe, dass sein Bruder, vermutlich durch die
beiden Halbbrüder, in der Heimat ermordet worden sei.
B.
Mit Verfügung vom 2. Februar 2007 stellte das BFM fest, der
Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte
sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers
aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung der
Ablehnung der Flüchtlingseigenschaft führte das BFM im Wesentlichen
aus, die zentralen Asylvorbringen des Beschwerdeführers seien
unglaubhaft. Der Vollzug der Wegweisung wurde vom BFM als zulässig,
zumutbar und möglich bezeichnet.
C.
Mit Eingabe vom 23. Februar 2007 erhob der Beschwerdeführer
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die
Verfügung des BFM sei betreffend die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs
aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ihn zufolge Unzulässigkeit,
eventuell Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der
Schweiz aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinn von Art. 65 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und die Befreiung von der
Kostenvorschusspflicht.
D.
Mit Instruktionsverfügung vom 1. März 2007 verwies der
Instruktionsrichter für den Entscheid über das Gesuch um Gewährung
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der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt und
verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
E.
Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 15. März 2007 an der
angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der
Beschwerde.
F.
In der Replik vom 30. März 2007 hielt der Beschwerdeführer an seinen
Anträgen fest.
G.
Mit Eingabe vom 26. November 2008 reichte der neu mandatierte
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers seine Vollmacht sowie zwei
Ausschnitte von Karten der Provinz Wardak ein und äusserte sich zur
Aktenlage.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das Bundesamt für Migration
(BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine
Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet
betreffende Ausnahme ist nicht gegeben (vgl. Art. 32 VGG). Das
Gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde und entscheidet darüber endgültig (Art. 105 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Die Beurteilung des Verfahrens richtet sich nach dem VwVG, dem VGG
und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37
VGG).
1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
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(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Das BFM hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers
verneint, sein Asylgesuch abgelehnt und ihn aus der Schweiz
weggewiesen. Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Beschwerde
die Aufhebung der Verfügung betreffend den Wegweisungsvollzug
(Ziffern 4 und 5 des Dispositivs). Die Verneinung der
Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung des Asylgesuchs und die
Wegweisung an sich blieben somit unangefochten und sind mit Ablauf
der Beschwerdefrist in Rechtskraft erwachsen.
3.2. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist somit einzig die Frage zu
beantworten, ob die Wegweisung zu vollziehen oder ob anstelle des
Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (Art. 44 AsylG
i.V.m. Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
4.
4.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
4.2. Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug
der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit)
sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug
der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere
Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die
vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748). Wie
den nachfolgenden Erwägungen zu entnehmen ist, erweist sich der
Vollzug der Wegweisung vorliegend als unzumutbar. Damit kann
praxisgemäss auf eine Erörterung der beiden andern Voraussetzungen
eines rechtmässigen Wegweisungsvollzugs verzichtet werden (vgl.
etwa BVGE 2009/51 E. 5.4).
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5.
Der Beschwerdeführer hat sich eigenen Angaben zufolge vor der
Einreise in die Schweiz längere Zeit illegal im Iran aufgehalten.
Nachdem den Akten keinerlei Hinweise auf einen geregelten
Aufenthaltsstatus in diesem Drittstaat zu entnehmen waren, hat das
BFM zu Recht die Durchführbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in
den Heimatstaat Afghanistan geprüft.
6.
6.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG –
die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
6.2.
6.2.1. In ihrer vorliegend zu berücksichtigenden Rechtsprechung hatte
sich die ARK in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission (EMARK) 2003 Nrn. 10 und 30 eingehend zur
Lage in Afghanistan geäussert und die Unterschiede zwischen der Stadt
Kabul und anderen Regionen Afghanistans dargestellt. Infolge der
vergleichsweise günstigeren Situation hatte sie den
Wegweisungsvollzug nach Kabul unter bestimmten strengen
Voraussetzungen, insbesondere einem tragfähigen Beziehungsnetz,
der Möglichkeit der Sicherung des Existenzminimums und einer
gesicherten Wohnsituation, als grundsätzlich zumutbar qualifiziert.
6.2.2. In EMARK 2006 Nr. 9 bestätigte und ergänzte die ARK ihre
Rechtsprechung aus dem Jahr 2003. Zusätzlich zu Kabul bezeichnete
sie den Wegweisungsvollzug in jene Regionen Afghanistans als
grundsätzlich zumutbar, in welchen seit 2004 keine signifikanten
militärischen Aktionen zu verzeichnen und die keiner dauernden
Unsicherheit ausgesetzt waren. Der Wegweisungsvollzug wurde
demgemäss zusätzlich zu Kabul in weitere, abschliessend aufgezählte
Provinzen (Parwan, Baghlan, Taktar, Badakhshan, Kunduz, Balkh,
Sari Pul, Herat und die Gegend von Samangan, die nicht zum Hazarajat
zu zählen ist) als grundsätzlich zumutbar definiert. In den übrigen
östlichen, südlichen und südöstlichen Provinzen bestand hingegen
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weiterhin eine allgemeine Gewaltsituation, weshalb der
Wegweisungsvollzug dorthin nach wie vor als generell unzumutbar
qualifiziert wurde (vgl. EMARK 2006 Nr. 9 E. 7.5.3 und 7.8).
6.2.3. Eine Rückkehr in die Heimatregion des Beschwerdeführers in der
Provinz Wardak bezeichnete schon die ARK – unabhängig von
individuellen Umständen wie beispielsweise gesundheitlichen
Beschwerden oder einem fehlenden Beziehungsnetz – als
existenzbedrohend und damit als generell unzumutbar (vgl. hierzu
EMARK 2003 Nr. 30 insbesondere E. 7.a).
6.3. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich dieser Lageeinschätzung
angeschlossen und sieht unter Berücksichtigung der jüngsten
Entwicklung in Afghanistan momentan keine Veranlassung, von ihr in
Bezug auf diese oder die erwähnten übrigen Provinzen abzuweichen
(vgl. etwa das Urteil E-6008/2006 E. 5.3 f. mit weiteren Hinweisen). Ob
die Gebiete, bei welchen mit EMARK 2006 Nr. 9 der Vollzug von
Wegweisungen noch als zumutbar bezeichnet wurde, heute anders
beurteilt werden müssten, kann vorliegend offen bleiben.
6.4. Beim Beschwerdeführer handelt es sich angesichts seines
Erscheinungsbilds offensichtlich um einen Hazara. Er hat zur
Bezeichnung seiner im Hazarajat gelegenen Heimatprovinz den lokal
gebräuchlichen persischen Namen Maidan verwendet. Mit der
ergänzenden Stellungnahme vom 26. November 2008 wurden
Kartenauschnitte eingereicht, auf denen sich sein Heimatdorf im
Bezirk C._______ und weitere von ihm erwähnte Ortschaften
lokalisieren lassen. Entgegen den in der angefochtenen Verfügung
geäusserten Vermutungen des BFM besteht aufgrund der Akten aus
Sicht des Bundesverwaltungsgerichts kein vernünftiger Zweifel
daran, dass der Beschwerdeführer aus der Provinz Wardak stammt.
6.5. Der Herkunftsort des Beschwerdeführers befindet sich damit in
einer Provinz, bezüglich welcher der Wegweisungsvollzug nach
konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts als generell
unzumutbar zu qualifizieren ist.
6.6. Von einer zumutbaren Aufenthaltsalternative in einem anderen
Landesteil Afghanistans ist ebenfalls nicht auszugehen, nachdem den
Akten keinerlei Hinweise auf einen längeren Aufenthalt des
Beschwerdeführers – oder auf ein tragfähiges familiäres
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Beziehungsnetz – in einer der bisher als sicher bezeichneten Provinzen
Afghanistans zu entnehmen sind. Der Vollzug der Wegweisung des
Beschwerdeführers ist somit als unzumutbar zu bezeichnen. Die
Voraussetzungen für die Gewährung der vorläufigen Aufnahme sind
erfüllt, nachdem den Akten keine Hinweise auf Ausschlussgründe
gemäss Art. 83 Abs. 7 AuG zu entnehmen sind.
7.
Die Beschwerde ist somit gutzuheissen. Die Ziffern 4 und 5 des
Dispositivs der angefochtenen Verfügung des BFM vom 2. Februar
2007 sind aufzuheben und die Vorinstanz ist anzuweisen, den
Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen.
8.
8.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung erweist sich damit als gegenstandslos.
8.2. Dem Beschwerdeführer steht eine Entschädigung gemäss Art. 64
Abs. 1 VwVG für seine Parteikosten zu. Nachdem sein – erst in der
letzten Phase des Beschwerdeverfahrens mandatierter –
Rechtsvertreter keine Kostennote eingereicht hat, ist die
Parteientschädigung aufgrund der Akten von Amtes wegen auf
insgesamt Fr. 500.– (inklusive aller Auslagen) festzusetzen (vgl. Art.
14 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom
2. Februar 2007 werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, den
Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine
Parteientschädigung von Fr. 500.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Karin Maeder-Steiner
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