Abtei lung V
E-1449/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 6 . A p r i l 2 0 1 0
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitzende),
Richter François Badoud, Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiberin Stella Boleki.
A._______,
Togo,
vertreten durch Christian Wyss, Fürsprecher, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 3. März 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-1449/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein aus B._______ stammender
togoischer Staatsangehöriger, seinen Heimatstaat eigenen Angaben
zufolge am (...) mit seiner Familie in Richtung Benin verliess und dort
bis zu seiner Ausreise im Jahr 2008 gelebt habe,
dass er am (...) per Flugzeug via Libyen (Tripolis) nach Genf gereist
sei und am (...) in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass der Beschwerdeführer am 26. August 2008 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum C._______ zu den Personalien, dem Reiseweg und
summarisch zu seinen Asylgründen befragt wurde,
dass er vom Bundesamt am 15. Juni 2009 ein zweites Mal einlässlich
zu den Asylgründen angehört wurde,
dass er im Wesentlichen geltend machte, er und seine Familie seien
(...) der D._______, und sie hätten jeweils an deren Versammlungen
teilgenommen,
dass er nach den Präsidentschaftswahlen in Togo im Jahre 2003 an-
lässlich einer Demonstration einen Stein auf ein Militärauto geworfen
und dabei einen ranghohen Militärangehörigen bzw. einen Polizisten
durch das offene Fenster getroffen und schwer verletzt habe,
dass sein Kollege, der mit ihm zusammen an dieser Demonstration
gewesen sei, festgenommen und von der Polizei zur Kollaboration
aufgefordert worden sei, worauf dieser ihn verraten habe, woraufhin
eine polizeiliche Untersuchung eingeleitet worden und einige Tage
später eine (...) nach Hause geschickt worden sei, weshalb ihm seine
Mutter geraten habe, unterzutauchen,
dass er im selben Quartier bei einer anderen Familie gewohnt und sich
dort während zweier Jahre versteckt habe, bis es im Quartier in der
Zeit vom (...) zu Unruhen zwischen Militärangehörigen und D._______
gekommen sei,
dass sein Vater dabei verletzt worden sei, worauf sie (Beschwerde-
führer, sein Vater, seine Mutter und Geschwister) Togo unverzüglich
verlassen hätten und nach Benin geflohen seien,
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dass sein ältester Bruder etwas später ebenfalls nach Benin ge-
kommen sei,
dass auch in Benin die Polizei Ende (...) angefangen habe, nach ihm
(Beschwerdeführer) zu suchen,
dass er der Polizei letztmals am (...) begegnet sei, als er mit einem
Kollegen in einer Bar in E._______ (Benin) etwas habe trinken wollen,
wobei dieser an seiner Stelle von der Polizei gefesselt und
abgeschleppt worden sei,
dass er anderntags durch seine Freundin erfahren habe, ein weiterer
Kollege, bei welchem er nach diesem Vorfall vorbeigegangen sei, sei
von der Polizei zu Hause aufgesucht und geschlagen worden,
dass sie ihm dabei geraten habe, nicht mehr nach Hause zu gehen,
weshalb er nach F._______ gereist sei, wo er sich während zweier Wo-
chen bis zu seiner Ausreise aufgehalten habe,
dass ihm in F._______ dieselbe Person zu einem Reisepass verholfen
habe, die seinem Bruder zwei Wochen zuvor die Reise in die Schweiz
organisiert habe,
dass der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz folgende Beweismittel
einreichte: (...) des „Ministère de la Défence et des Anciens
Combattants, Gendarmerie Nationale“ vom 25. April 2005, (...) der
D._______ vom 17. April 2002, (...) der D._______ (...), „Déclaration
de Naissance“, „Certificat de Nationalité Togolaise“ (...), „Permis de
Conduire“ von Benin vom 19. Mai 2008 mit Foto des Be-
schwerdeführers und Brief der Mutter vom (...),
dass das BFM mit Verfügung vom 3. März 2010 – eröffnet am 4. März
2010 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und
die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die vom
Beschwerdeführer eingereichten Dokumente als Nachweis für seine
Identität würden nicht den erforderlichen amtlichen Dokumenten im
Sinne von Art. 1a Bst. b und c der Asylverordnung 1 vom 11. August
1999 über Verfahrensfragen (AsylV1, SR 142.311) genügen,
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dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen geltend ge-
macht habe, nie im Besitz eines Reisepasses oder einer Identitäts-
karte gewesen zu sein, weshalb er für deren Beschaffung nichts unter-
nehmen könne,
dass überdies die Angaben des Beschwerdeführers über die Reise in
die Schweiz als realitätsfremd zu bezeichnen seien,
dass namentlich die Anweisung des Schleppers, er solle den von ihm
erhaltenen Reisepass nie öffnen, sinnwidrig sei, zumal der Be-
schwerdeführer bei einer Personenkontrolle über den Reisepass ge-
nau hätte Bescheid wissen müssen,
dass aufgrund der unglaubhaften Ausführungen des Beschwerde-
führers davon ausgegangen werden müsse, dieser sei nicht bereit, den
Behörden seine Identität mit amtlichen Ausweisen zu belegen, wes-
halb keine entschuldbaren Gründe vorlägen, die es dem Beschwerde-
führer verunmöglicht hätten, Reise- oder Identitätspapiere einzu-
reichen,
dass weiter festzustellen sei, dass die Vorbringen des Beschwerde-
führers zu seinen Fluchtgründen in wesentlichen Punkten (einen Poli-
zisten mit einem Stein bzw. mit mehreren Steinen beworfen zu haben;
eine (...) bzw. zwei (...) erhalten zu haben; Erstbefragung: er wisse
nicht, weshalb die Polizei ihn (...) in Benin gesucht habe; Zweit-
befragung: er sei wegen der Vorfälle in B._______ im Jahre 2003
gesucht worden) widersprüchlich ausgefallen seien,
dass er ohne zwingenden Grund erst bei der Anhörung geltend ge-
macht habe, beim mit einem Stein beworfenen Polizisten handle es
sich um eine ranghohe Persönlichkeit, die schwere Verletzungen er-
litten habe und nun behindert sei, weshalb er (der Beschwerdeführer)
gesucht werde,
dass es sich beim eingereichten Brief der Mutter und der (...) der
D._______ um Gefälligkeitsschreiben handle, weshalb diesen auch
aufgrund der unglaubhaften Angaben des Beschwerdeführers ein
geringer Beweiswert zukomme,
dass ferner die (...) Fälschungsmerkmale aufweise ((...) fehle bzw.
anstelle dessen sei dort der Grund der (...) vermerkt, obschon es in
der (...) keine derartige Rubrik gebe),
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dass des Weiteren als (...) die beschädigte Fensterscheibe eines
Polizeiwagens angegeben worden sei, obwohl der Beschwerdeführer
eigenen Angaben zufolge dem Polizisten schwere Verletzungen
zugefügt habe, was unverständlicherweise fehle,
dass das BFM aus den genannten Gründen schloss, der Beschwerde-
führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG und
Art. 7 AsylG offensichtlich nicht, und es seien keine zusätzlichen Ab-
klärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines
Wegweisungsvollzugshindernisses erforderlich,
dass es im Weiteren den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar
und möglich erachtete und diesen anordnete,
dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe
vom 8. März 2010 beim Bundesverwaltungsgericht dagegen Be-
schwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung
vom 3. März 2010 sei aufzuheben, und die Sache sei zwecks
materieller Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei
ihm Asyl zu gewähren und subeventualiter sei vom Vollzug abzusehen,
dass in prozessrechtlicher Hinsicht eine Nachfrist von 30 Tagen zur
Einreichung von Beweismitteln und die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege sowie der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses beantragt wurden,
dass auf die Begründung der Beschwerde – soweit entscheidwesent-
lich – in den Erwägungen eingegangen wird,
dass der Beschwerdeführer zur Stützung seiner Rechtsbegehren seine
(...) sowie diverse Internetauszüge betreffend die allgemeine Lage in
Togo (u.a. Wikipedia „Togo“, Freedom House, „Freedom in the World –
Togo 2009“; U.S. Department of State, „2008 Human Rights Report:
Togo“; SFH, „Die Lage in Togo“) zu den Akten reichte,
dass eine Fürsorgebestätigung der Caritas Luzern vom 8. März 2010
als Beleg für die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers zu den Akten
gereicht wurde,
dass die vorinstanzlichen Akten am 11. März 2010 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
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dass das Bundesverwaltungsgericht gleichentags den Eingang der
Beschwerde vom 8. März 2010 bestätigte,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des
BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde –
vorbehältlich nachfolgender Einschränkung – einzutreten ist (Art. 108
Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 111a Abs. 1
AsylG auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtete,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist und dem-
entsprechend im Falle der Begründetheit des Rechtsmittels die an-
gefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Ent-
scheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. BVGE 2007/8
E. 2.1 S. 73),
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dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a (und Abs. 3) AsylG, auf welchen
sich die hier angefochtene Verfügung stützt, das BFM im Rahmen
einer summarischen Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige
Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl.
Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG; BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5
S. 90 f.), weshalb insoweit bei dagegen erhobenen Beschwerden auch
die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. a.a.O. E. 2.1
S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs ma-
teriell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
volle Kognition zukommt,
dass auf den Antrag, es sei dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren,
aufgrund der diesbezüglich beschränkten Kognition nicht einzutreten
ist,
dass die Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 Bst. a AsylG (vgl. BVGE 2007/7 E.6)
innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuches des
Beschwerdeführers unbestritten ist,
dass die Vorinstanz das Vorliegen entschuldbarer Gründe dieser Nicht-
abgabe mit der Begründung verneinte, auch wenn der Beschwerde-
führer angegeben habe, er habe nie einen Reisepass oder eine Iden-
titätskarte besessen, hätte er geeignete Personen im Heimatland kon-
taktieren können, zumal er auf die Notwendigkeit rechtsgenüglicher
Papiere wiederholt aufmerksam gemacht worden sei,
dass aufgrund der unglaubhaften Ausführungen zur Reise und zum
gefälschten von ihm für die Reise benutzten Reisepass davon auszu-
gehen sei, er wolle die Identität nicht mit Ausweisen belegen,
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe dem-
gegenüber geltend machte, er habe seine Identität bereits mit den bei
der Vorinstanz eingereichten Dokumenten (Führerschein mit Foto,
Geburtsschein, Nationalitätenschein) offengelegt und er habe immer
geantwortet, er könne seine Identität mit anderen Dokumenten be-
weisen,
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dass er die Ausstellung seiner Identitätskarte verschwiegen habe, weil
er sie zum einen erst später, als er sich bereits in Benin aufgehalten
habe, erhalten habe sowie deren Überbringer nicht habe kompromit-
tieren wollen, und zum anderen, weil die Befrager im vorinstanzlichen
Verfahren das nötige Vertrauen zum Beschwerdeführer nicht hätten
herstellen können,
dass mit dem Einreichen der Identitätskarte des Beschwerdeführers
die diesbezüglichen Angaben bei der Vorinstanz bestätigt worden sei-
en, weshalb die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, damit
auf das Asylgesuch eingetreten werde und weitere Recherchen vor Ort
gemacht werden könnten,
dass asylsuchende Personen bei ihrer Einreise in die Schweiz ver-
pflichtet sind, vorhandene Reise- oder Identitätspapiere innerhalb von
48 Stunden abzugeben (Art. 8 Abs. 1 Bst a AsylG i.V.m. Art. 32 Abs. 2
Bst. a AsylG),
dass sich aus dieser Mitwirkungspflicht ergibt, dass die asylsuchenden
Personen bei der Einreise nicht vorhandene Reise- oder Identitäts-
ausweise innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen (Art. 8
Abs. 1 Bst. d AsylG) haben,
dass eine asylsuchende Person die dieser Bestimmung zugrunde lie-
gende Vermutung (sie würden über Reise- und Identitätspapiere ver-
fügen, die sie innerhalb von 48 Stunden seit Einreichung des Gesuchs
abgeben könnten) widerlegen kann, indem sie glaubhaft darlegt, sie
sei tatsächlich nicht in der Lage gewesen, Reise- oder Identitäts-
papiere abzugeben, weil sie nicht in dessen Besitz gewesen sei, und
es bestünden entschuldbare Gründe für ihr diesbezügliches Unver-
mögen (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG; das zur Publikation vor-
gesehene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6069/2008 E.5.5),
dass der Beschwerdeführer etwa 10 Tage nach der Anhörung vom
15. Juni 2009 sowohl seine togoische Nationalitätenbescheinigung als
auch den Geburtsschein, beide im Original, zu den vorinstanzlichen
Akten reichte,
dass die Nationalitätenbescheinigung durch die heimatliche Behörde
zwar zum Zwecke des Identitätsnachweises des Beschwerdeführers
ausgestellt worden ist, indessen ebensowenig wie der eingereichte
Geburtsschein den Anforderungen im Sinne des engen Begriffs des
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Identitätspapiers von Art. 1a Bst. c AsylV 1 zur zweifelsfreien Identi-
fikation genügt, da eine Fotographie des Beschwerdeführers auf
diesen fehlt (vgl. BVGE 2007/7 E. 4.2.1, E. 4.4.4 und E 5.2., E. 6),
dass folglich das BFM zu Recht zur selben Auffassung gelangte,
dass der Beschwerdeführer weiter angab, er sei mit einem – nicht auf
seinen Namen lautenden – Reisepass in die Schweiz gereist, wobei er
keine Angaben zu diesem machen könne, weil er gemäss Instruktio-
nen des Schleppers diesen nicht geöffnet habe,
dass diese Angaben bzw. jene zur Verwendung dieses Reisepasses
sowie zur Reise selbst als realitätsfremd einzustufen sind und nicht
geglaubt werden können, zumal zu berücksichtigen ist, dass offen-
sichtlich erkennbare Drittstaatsangehörige im Schengenraum häufigen
Personenkontrollen ausgesetzt sind und im Flughafenbereich für die
Einreise in die Schweiz zwingend ihre Reisepapiere vorzeigen müs-
sen,
dass der Beschwerdeführer ferner in sämtlichen Befragungen angab,
er habe nie einen Identitätsausweis oder Reisepass beantragt (vgl. A1
S. 4, A10 F8 – F10, F14),
dass aus dem – erst auf Beschwerdeebene eingereichten – Identi-
tätsausweis zu erkennen ist, dieser sei am (...) in Togo ausgestellt
worden, somit lange vor der Einreise des Beschwerdeführers in die
Schweiz,
dass deshalb Grund zur Annahme besteht, der Beschwerdeführer sei
bei der Einreise in die Schweiz im Besitz dieses rechtsgenüglichen
Identitätsausweises gewesen, habe diesen indessen in Verletzung
seiner Mitwirkungspflicht den Behörden nicht innert 48 Stunden vor-
gelegt (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 AsylG),
dass die auf Beschwerdeebene vorgebrachten Entschuldigungsgründe
(er habe nicht früher die Existenz dieser Identitätskarte angegeben,
weil er kein Vertrauen zu den Befragern gehabt habe, bzw. er habe
den Ausweis erst später in Benin erhalten und habe den Überbringer
nicht kompromittieren wollen) nicht stichhaltig erscheinen und als
nachgeschobene Schutzbehauptungen zu bewerten sind,
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dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen ist, glaubhaft
darzulegen, er sei ohne dieses Indentitätspapier in die Schweiz ein-
gereist und durch nicht selbst zu verantwortende Umstände an der un-
verzüglichen Einreichung desselben im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG gehindert worden (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG),
dass ferner das BFM zu Recht festhielt, der Beschwerdeführer erfülle
die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht, weshalb
vorab auf die diesbezüglichen Erwägungen zu verweisen ist,
dass dem Bundesverwaltungsgericht namentlich die vom Be-
schwerdeführer geschilderte Suche nach ihm durch die togoische bzw.
beninische Polizei im Jahre (...) nicht glaubhaft erscheint,
dass insbesondere nicht nachvollziehbar ist, weshalb die Polizei, die
im Besitz des Fotos des Beschwerdeführers gewesen sei und seit
Ende (...) in Benin hartnäckig nach ihm gesucht habe, diesen nicht
spätestens bei der Begegnung vom (...) in einer Bar in E._______
festgenommen und stattdessen seinen Kollegen mitgenommen habe
(vgl. A10 F74 – F78, F128, F129),
dass sich überdies die damalige Befürchtung des Beschwerdeführers,
er werde in E._______ gesucht, nicht als begründet herausstellte, da
die Polizei ihn – eigenen Aussagen zufolge – in den darauf folgenden
14 Tagen, während er sich in F._______ versteckt gehalten habe, nicht
bei ihm zu Hause in E._______ aufsuchte (vgl. A10 F 81 – F 87),
dass die weiteren Aussagen zur angeblichen Suche durch die togoi-
sche bzw. beninische Polizei (vgl. A10 F87 – 89) unsubstanziiert aus-
fielen,
dass die Angaben betreffend die zwei (...), die er erhalten habe, teils
widersprüchlich, teils unsubstanziiert erscheinen,
dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung lediglich eine (...) er-
wähnte, die er einige Tage nach der Kundgebung im Mai 2003 in Togo
erhalten habe (vgl. A4 S. 6),
dass er demgegenüber in der einlässlichen Anhörung zwei (...)
erwähnte, wobei er von der Letzteren im Jahre (...) durch seinen
Bruder erfahren haben will und angab, die Erste zu den Akten zu rei-
chen (vgl. A10 F102 – F 107),
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dass die eingereichte (...) vom (...) datiert, also (...) nach dem
angeblichen Vorfall im Jahr 2003 in Togo ausgestellt wurde,
dass als unwahrscheinlich erscheint, dass eine erste (...) erst zwei
Jahre nach einem derartigen Vorfall (schwere Verletzung) ausgestellt
wird,
dass, selbst wenn es sich bei der eingereichten (...) um die zweite
handeln würde, nicht nachvollziehbar ist, weshalb der Bruder des
Beschwerdeführers ihn erst zwei Jahre nach deren Ausstellung
darüber informiert hätte, zumal sich dieser – ebenfalls wie der Be-
schwerdeführer selbst – bereits seit dem Jahr (...) in Benin aufgehalten
haben soll,
dass ferner aus den Protokollen zu erkennen ist, dass der Be-
schwerdeführer keine substanziierten Angaben betreffend die (...) ma-
chen konnte, indem er angab, er wisse nicht, von wem er (...) worden
sei, bzw. er denke, dass er aufgefordert worden sei, auf den
Polizeiposten zu gehen (vgl. A1 S.6, A10 F 106),
dass die eingereichte (...) kein Datum für die Befragung, stattdessen
aber einen Befragungsgrund enthält,
dass der Einwand in Ziffer 4 der Rechtsmitteleingabe, wonach es sich
nicht um eine Fälschung handle, weil ein derartiger „plumper“ Fehler
(...) nicht begangen werde, wenn eine Fälschung hergestellt werde,
vielmehr sei von einer Falschausfüllung des Formulars durch den
Beamten auszugehen, einen unbehelflichen Erklärungsversuch
darstellt und der obgenannten Ausführung nichts entgegenhalten
kann,
dass das Bundesverwaltungsgericht den Sachverhalt als erstellt er-
achtet, weshalb kein Grund besteht, dem in Ziffer 6 der Rechtsmittel-
eingabe gestellten Antrag auf Gewährung einer 30-tägigen Nachfrist
zur Einreichung von weiteren Dokumenten, die sowohl die Ereignisse
im Jahre 2003 als auch diejenigen vom (...) belegen sollen, statt zu
geben,
dass auf weitere Einwände in der Rechtsmitteleingabe und Un-
gereimtheiten in den Protokollaussagen des Beschwerdeführers nicht
näher eingegangen wird, weil sie nicht entscheidwesentlich sind und
nicht zu einem anderen Resultat führen würden,
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dass der Beschwerdeführer durch das bewusste Verschweigen seines
togoischen Identitätsausweises nicht glaubwürdig erscheint und diesen
Eindruck durch seine Schilderung der Asylvorbringen auch nicht um-
zustossen vermag, zumal diese nicht überwiegend wahrscheinlich er-
scheinen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren,
herausgegeben von der Schweizerischen Flüchtlingshilfe SFH, Bern,
Oktober 1999, Ziff. 5.2 S. 62),
dass sich sodann die Aktenlage nach der summarischen Befragung
vom 26. August 2009 und der Direktanhörung vom 15. Juni 2009 der-
massen klar präsentierte, dass unter Verzicht auf zusätzliche tatbe-
ständliche oder rechtliche Abklärungen der Schluss gezogen werden
konnte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft of-
fenkundig nicht, und ebenso offensichtlich stünden einem Vollzug sei-
ner Wegweisung keine Hindernisse entgegen (vgl. BVGE 2007/8
E. 5.6.4 S. 90), weshalb das BFM zu Recht auf weitere Abklärungen
verzichten konnte (Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG),
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthalts-
bewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer
solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht
und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut-
bar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft gilt, dass heisst, sie sind zu beweisen, wenn
der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
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machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel, Rz. 11.148,
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrecht-
lichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung
findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Be-
handlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR
0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder
Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des
Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Ge-
fährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Voll-
zug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass es dem jungen gesunden Beschwerdeführer als gelernter Infor-
matiker zuzumuten ist, nach Togo zurückzukehren und sich dort all-
fenfalls mit Hilfe seines – vermutungsweise vorhandenen sozialen
Netzes – eine neue Lebensgrundlage aufzubauen,
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dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse be-
stehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt,
bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
zufolge materieller Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen
ist,
dass das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht mit
vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art.
1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
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Demnach verfügt und erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen – soweit darauf eingetreten wird.
2.
Der Antrag auf Einräumung einer 30-tägigen Nachfrist zur Einreichung
von weiteren Beweismitteln wird abgewiesen.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
5.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Stella Boleki
Versand:
Seite 15