Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E1450/2007
U r t e i l v om 6 . S ep t embe r 2 0 1 1
Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi, Richterin Muriel Beck Kadima;
Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic.
Parteien A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 26. Januar
2007 / N (…).
E1450/2007
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Sachverhalt:
I.
Mit Verfügung vom (…) lehnte das ehemalige Bundesamt für Flüchtlinge
(BFF, heute: BFM) das Asylgesuch zwecks Familienzusammenführung
des Beschwerdeführers vom (…) ab und verweigerte ihm die Einreise in
die Schweiz. Zur Begründung führte das BFF im Wesentlichen aus, der
Vater des Beschwerdeführers habe zwar im Jahr (…) in der Schweiz Asyl
erhalten, die Voraussetzungen gemäss Art. 51 Abs. 2 und Abs. 4 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) seien im
vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben. Der Mutter des
Beschwerdeführers sowie seinen zum Zeitpunkt ihrer
Gesuchseinreichung noch minderjährigen Geschwistern wurde (…)
Familienasyl gewährt.
Mit Verfügung vom (…) wies das ehemalige Bundesamt für
Zuwanderung, Integration und Auswanderung (IMES; heute: BFM) das
Gesuch um Bewilligung der Einreise des Beschwerdeführers vom (…)
gestützt auf Art. 27 Abs. 1 der Verordnung vom 14. Januar 1998 über die
Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern (VEA, AS
1998 194) ab.
II.
A.
Der Beschwerdeführer, ein Kurde aus B._______, verliess nach eigenen
Angaben sein Heimatland am 17. oder 18. Dezember 2006 und gelangte
am 22. oder 23. Dezember 2006 illegal in die Schweiz, wo er am 27.
Dezember 2006 um Asyl nachsuchte. Für die Dauer des Asylverfahrens
wurde er dem Kanton (…) zugewiesen. Am 11. Januar 2007 wurde er im
Empfangs und Verfahrenszentrum [EVZ] (…) summarisch befragt sowie
am 22. Januar 2007 gemäss Art. 29 Abs. 4 AsylG direkt zu seinen
Ausreise und Asylgründen angehört. Anlässlich seiner Befragungen trug
der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes vor:
Türkische Behörden hätten sich – als der Vater, welcher in der Schweiz
Asyl erhalten habe, noch in der Türkei im Gefängnis gewesen sei und
auch nachdem dieser [Jahr] aus der Türkei geflohen sei – oft beim
Beschwerdeführer und seinen Familienangehörigen nach dem Vater
erkundigt. Der Beschwerdeführer sei zudem einst von der Polizei im Büro
der Demokratischen Volkspartei (Demokratik Halk Partisi, DEHAP),
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welche er bei Wahlen unterstützt habe, indem er an Kundgebungen
teilgenommen habe, seines Vaters wegen geschlagen worden. Ferner sei
er von Mitgliedern einer Sondereinheit unterwegs angehalten, gedemütigt
sowie derart […] geschlagen worden, dass er aufgrund der Schmerzen
eine Woche im Bett habe verbringen müssen. Des Weiteren sei er
anlässlich des kurdischen NevrozFestes von den türkischen Behörden
inhaftiert und einen Tag festgehalten worden. Sodann sei er aufgrund
seines Kontaktes zur DEHAP, der politischen Vergangenheit seines
Vaters sowie des angeblichen Umstandes, dass sein [Verwandter] ein
Märtyrer sei, ein weiteres Mal von den türkischen Behörden verhaftet
worden und habe wiederum einen Tag in Haft verbracht. Im Jahr 2004
habe er angefangen, als […] zu arbeiten. In der Folge habe er etwa zehn
Mal freiwillig und kostenlos bewaffnete Milizionäre der PKK transportiert –
letztmals wahrscheinlich im Juni 2006. Aus Angst, von der Gendarmerie
unterwegs kontrolliert sowie aufgrund seiner Dienstleistung für die PKK
seitens der türkischen Behörden belangt zu werden, habe er mit seiner
Tätigkeit aufgehört und das Land verlassen.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer seinen
Nüfus zu den Akten.
B.
Mit Faxschreiben vom 12. Januar 2007 lehnten die deutschen Behörden
das Übernahmegesuch des BFM vom 11. Januar 2007 – mangels
Anhaltspunkten für eine Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz
von Deutschland herkommend – ab.
C.
Mit Verfügung vom 26. Januar 2007 – dem Beschwerdeführer
gleichentags ausgehändigt und seinem Rechtsvertreter am 29. Januar
2007 eröffnet – verneinte das BFM die Flüchtlingseigenschaft des
Beschwerdeführers, wies sein Asylgesuch ab und ordnete seine
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung
führte es aus, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den
Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG standzuhalten
vermöchten. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung zulässig,
zumutbar und möglich.
D.
Der Rechtsvertreter reichte mit Eingabe vom 23. Februar 2007
(Poststempel) namens und im Auftrag des Beschwerdeführers beim
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Seite 4
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die vorinstanzliche
Verfügung ein und beantragte, die Verfügung des BFM sei vollumfänglich
aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers
festzustellen und ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei die
Unzulässigkeit beziehungsweise die Unzumutbarkeit des Vollzugs der
Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf
Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Überdies wurde der Antrag
gestellt, die Akten des Asylverfahrens des Vaters des Beschwerdeführers
beizuziehen.
E.
Mit Verfügung vom 7. März 2007 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest,
der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten, wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG ab, hiess das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses. Zudem forderte es den Beschwerdeführer auf, eine
Einwilligungserklärung seines Vaters zur Gewährung der Akteneinsicht in
seine Asylakten einzureichen.
F.
Mit Eingabe vom 15. März 2007 reichte der Rechtsvertreter
aufforderungsgemäss die Einwilligungserklärung des Vaters des
Beschwerdeführers zu den Akten.
G.
Das Bundesverwaltungsgericht lud das BFM mit Verfügung vom 20. März
2007 – unter Hinweis auf das beigezogene Dossier des Vaters des
Beschwerdeführers – zur Einreichung einer Vernehmlassung ein.
H.
In seiner Vernehmlassung vom 23. März 2007 beantragte das BFM die
Abweisung der Beschwerde, zumal die Rechtsmitteleingabe keine neuen
erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung
des vorinstanzlichen Standpunktes zu rechtfertigen vermöchten.
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Seite 5
I.
Mit Verfügung vom 10. April 2007 brachte das Bundesverwaltungsgericht
die Vernehmlassung der Vorinstanz dem Beschwerdeführer zur Kenntnis
und bot ihm Gelegenheit zur Einreichung einer Replik sowie
entsprechender Beweismittel. Gleichzeitig stellte es ihm Aktenstücke aus
dem Asylverfahren seines Vaters (vgl. hierzu Beschwerdeakten act. 7) in
Kopie zu.
J.
Mit Replikeingabe vom 19. April 2007 nahm der Rechtsvertreter hierzu
Stellung.
K.
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft C._______ vom (…) 2008 wurde
der Beschwerdeführer wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG,
SR 142.20) zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr.
30.– verurteilt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen
eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht (Art. 37 VGG
i.V.m. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am
Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene
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Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an
deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG, Art. 37 VGG
i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen
(Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1. Die Vorinstanz würdigte in ihrer angefochtenen Verfügung die
Asylvorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft. Zur Begründung
führte sie aus, seine zu Protokoll gegebenen Aussagen in Bezug auf die
beiden Festnahmen hätten sich auf das Anführen von Allgemeinplätzen
reduziert und seien widersprüchlich dargelegt worden. Der
Beschwerdeführer habe eingangs der Bundesanhörung angegeben, die
erste Verhaftung nach 1996 erlitten zu haben. Später habe er geäussert,
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sich nicht mehr erinnern zu können, in welchem Jahr die Festnahme
stattgefunden habe; es könne auch nach 2004 gewesen sein (vgl. A16/9
S. 2). An den Zeitpunkt der zweiten Festnahme vermöge er sich ebenfalls
nicht mehr zu erinnern. Sodann wisse er nicht, wo genau er verhaftet
worden sei (vgl. A16/9 S. 3). Demgegenüber habe er bei der EVZ
Befragung ausgeführt, er habe die beiden Festnahmen in den Jahren
1998/1999 erlebt (vgl. A1/11 S. 5), jedenfalls vor 2004 (vgl. A1/11 S. 6).
Des Weiteren habe er auf die Frage, wann der Übergriff seitens der
türkischen Sicherheitskräfte erfolgt sei, geantwortet, er wisse nicht mehr,
ob es 1999 oder zu einem späteren Zeitpunkt gewesen sei (vgl. A16/9 S.
6). Als er anlässlich der Bundesanhörung aufgefordert worden sei
darzulegen, was sich beim letztmaligen Vorstelligwerden der türkischen
Behörden zugetragen habe, sei er bezeichnenderweise nicht darauf
eingegangen, sondern habe pauschal geschildert, wie solche Nachfragen
seitens der Sicherheitskräfte erfolgen würden (vgl. A16/9 S. 6). Somit
seien die Schilderung und Begründung des Beschwerdeführers
hinsichtlich der geltend gemachten Benachteiligungen als unglaubhaft zu
qualifizieren, und es handle sich bei den betreffenden Vorbringen
offensichtlich um ein Konstrukt. Ferner sei festzuhalten, dass auch das
Vorbringen, aufgrund der vollbrachten Dienstleistung für bewaffnete
Milizionäre der PKK eines Tages von den türkischen Sicherheitskräften
verfolgt zu werden, ebenfalls nicht glaubhaft erscheine, zumal sich die
Milizionäre der PKK nicht bewaffnet in der Stadt B._______ hätten
transportieren lassen, da das Risiko, bei einer der zahlreichen Kontrollen
durch die türkischen Sicherheitskräfte aufgrund der mitgeführten Waffen
enttarnt und festgenommen zu werden, zu hoch gewesen wäre. Zudem
habe der Beschwerdeführer auf die Frage, wie er und die PKKMilizionäre
bei einer allfälligen Kontrolle durch die Sicherheitskräfte reagiert hätten,
erwidert, sie hätten sich ergeben oder von den Waffen Gebrauch
gemacht (vgl. A 16/9 S. 6). Dem sei entgegenzuhalten, dass PKK
Milizionäre in derartigen Situationen professionell vorgehen würden und
folglich erwartungsgemäss differenziertere Verhaltensmassnahmen für
den Notfall mit dem [Transportgehilfe] abgesprochen hätten. Somit sei
nach dem Gesagten festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht
gelungen sei, seine Verfolgungsvorbringen glaubhaft darzutun.
4.2. Demgegenüber wurde in der Rechtsmitteleingabe festgehalten, der
Beschwerdeführer sei viel stärker behelligt worden als der Rest der
Familie, weil die türkischen Behörden davon ausgehen würden, dass sich
ungebundene junge Männer ohne Kinder keine Zurückhaltung bei
illegalen Aktivitäten auferlegen und das grösste Potential für den
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kurdischen Widerstand darstellen würden. Die Behelligungen, die der
Beschwerdeführer erlitten habe, würden von kurzzeitigen Festnahmen bis
zu massiven körperlichen Misshandlungen reichen, aufgrund derer er an
wiederkehrenden starken (…)Schmerzen leide, da von den Schlägen
[ein Organ] wohl in Mitleidenschaft gezogen worden sei. Zudem stehe er
aufgrund der angeblichen grossen Bekanntheit seines Vaters, dessen
politischer Vergangenheit für die Sache der Kurden und als (…)
unverheirateter Sohn unter verschärfter Beobachtung. Angesichts der
langen Zeitdauer, in welcher der Beschwerdeführer wiederholt von den
türkischen Sicherheitskräften behelligt worden sei, erstaune es nicht,
dass er sich nicht mehr an den genauen Zeitpunkt einzelner
Vorkommnisse erinnern könne. Im Übrigen sei dem Vater, der Mutter und
den Geschwistern, letzteren gestützt auf die gesetzliche Regelvermutung
der Gefährdung nächster Angehöriger von anerkannten Flüchtlingen, in
der Schweiz Asyl gewährt worden. Folglich seien die Ereignisse, welche
zur Verfolgung der Familie geführt hätten, kein Konstrukt. Des Weiteren
sei es einleuchtend, dass man einem gelegentlichen Transportgehilfen
der Guerilla, der nicht zuletzt aufgrund seiner Familienzugehörigkeit für
vertrauenswürdig gehalten werde, keine Einzelheiten über Pläne für ein
späteres Vorgehen mitteile, denn je weniger Informationen er erhalte,
desto weniger könne er unter allfälliger Folter verraten. Ferner handle es
sich beim Beschwerdeführer um eine eher wortkarge Person, die nur das
notwendigste auf Fragen antworte. Überdies stehe er unter einem
unerträglichen psychischen Druck, da er als Sohn seines Vaters in den
Augen der PKK seine Verantwortung wahrnehmen müsse; insbesondere
zwinge man ihn zu Hilfsdiensten. Der Beschwerdeführer stehe somit
zwischen den Fronten, während seine Familie im Ausland in Sicherheit
sei. Schliesslich sei im Sinne der Reflexverfolgung ebenfalls zu
berücksichtigen, dass er in der Schweiz bei seinen Angehörigen geweilt
habe und die türkischen Behörden im Falle einer allfälligen
Rückschaffung desto mehr ein Interesse daran hätten, den Aufenthaltsort
und die politischen Aktivitäten des Vaters in Erfahrung zu bringen, was
als Nachfluchtgrund hinzukomme.
4.3. In seiner Vernehmlassung hielt das BFM fest, dem
Beschwerdeführer sei versichert, dass das Bundesamt vor seinem
gefällten negativen Entscheid das Dossier des Vaters des
Beschwerdeführers (Zustellung des betreffenden Dossiers an das EVZ
am 18. Januar 2007) konsultiert habe. Des Weiteren sei festzuhalten,
dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der geltend
gemachten Verfolgung in der Türkei klar unglaubhaft seien. Vor diesem
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Hintergrund seien keine überzeugenden Elemente vorhanden, die
geeignet seien, das Einsetzen einer Reflexverfolgung zu begründen, von
welcher der Beschwerdeführer seiner Ansicht nach bei einer Rückkehr in
seinen Heimatstaat betroffen sein solle.
4.4. In der Replikeingabe führte der Rechtsvertreter aus, das BFM
übersehe im Hinblick auf die Würdigung einer Reflexverfolgung des
Beschwerdeführers die tatsächliche Entwicklung in der Türkei. Angesichts
der verschärften Gangart der türkischen Behörden und der martialischen
Äusserungen betreffend die Kurdenfrage auf beiden Seiten herrsche eine
erhöhte Gefahr. Auch wenn das Dossier des Vaters des
Beschwerdeführers gegenwärtig nicht mehr sehr aktuell erscheine, so sei
doch festzuhalten, dass der Vater mit einem Datenblatt als unbequeme
Person registriert sei. Der Beschwerdeführer würde deshalb bei einer
allfälligen Rückkehr in die Türkei mit grösster Wahrscheinlichkeit einer
Kontrolle unterzogen. Dabei sei das Interesse an seiner Person durch
den Auslandaufenthalt gestiegen, zumal er sich in der Schweiz bei
seinem als angeblich unbequeme Person und PKKAnhänger bekannten
Vater aufgehalten habe. Die türkischen Behörden würden sich für
Kontakte in der Schweiz sowie den Verbleib und die Aktivitäten von PKK
Unterstützern interessieren, was zu einem hohen Folterrisiko für den
Beschwerdeführer führe.
5.
5.1. Gemäss Lehre und Praxis ist für die Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person
ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat,
beziehungsweise solche im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten
muss. Die Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und
aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden
sein. Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt zudem voraus,
dass die betroffene Person einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt ist
und sich nicht in einem anderen Teil ihres Heimatstaates in Schutz
bringen kann (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18). Ausgangspunkt für die
Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt
der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer
solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im
Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls
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wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat
zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und
zulasten der ein Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl.
BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f., EMARK 2000 Nr. 2 E. 8b, EMARK 1994
Nr. 24, E. 8a).
5.2. Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht
– entgegen der angefochtenen Verfügung – nachfolgend zum Schluss,
dass die behaupteten Vorbringen betreffend die geltend gemachten
Transportdienste zu Gunsten der PKK zwar nicht der Glaubhaftigkeit
entbehren, jedoch keine Asylrelevanz zu entfalten vermögen. Namentlich
ist diese Tätigkeit den Angaben des Beschwerdeführers zufolge den
Behörden nie zur Kenntnis gelangt. Somit ist es auch nicht
nachvollziehbar, wie er aufgrund dieser Tätigkeit ins Visier der türkischen
Behörden geraten sein soll. Der Beschwerdeführer führte an, er habe
etwa zehn Mal freiwillig und kostenlos bewaffnete Milizionäre der PKK
transportiert (letztmals im Juni 2006). Aus Angst, von der Gendarmerie
unterwegs kontrolliert sowie zufolge seiner Dienstleistung für die PKK
seitens der türkischen Behörden belangt zu werden, habe er mit seiner
Tätigkeit aufgehört und das Land verlassen. Irgendwelche Festnahmen
oder Denunziationen machte er in diesem Zusammenhang allerdings
nicht geltend (vgl. A16/9 S. 4 f.). Folglich ist nicht ersichtlich, inwiefern er
ernsthafte Nachteile von gewichtiger Intensität erlitten hat oder bei einer
Rückkehr in sein Heimatland erleiden werde. Überdies gab er an, den
letzten Transport für die PKK wahrscheinlich im Juni 2006 getätigt zu
haben (vgl. A16/9 S. 5). Seine Abreise nach Istanbul respektive seine
Ausreise aus dem Heimatland erfolgte jedoch erst im Dezember des
betreffenden Jahres (vgl. A16/9 S. 6 f.), was seine damalige Furcht nicht
akut erscheinen lässt.
Im Übrigen kann die Behauptung, er könne sich der PKK aufgrund seines
familiären Hintergrunds kaum widersetzen, nicht gehört werden. Gemäss
seinen Darstellungen handelt es sich beim Beschwerdeführer nicht um
einen aktiv am bewaffneten Kampf der PKK Beteiligten, sondern lediglich
um eine Hilfsperson. Folglich ist mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
davon auszugehen, dass die PKK den Beschwerdeführer nicht als
Abtrünnigen verfolgen wird, zumal er kein besonderes Gefährdungsprofil
aufweist und somit von geringem Interesse für die PKK ist.
5.3. Des Weiteren ist die Frage des Bestehens einer begründeten Furcht
des Beschwerdeführer vor Reflexverfolgung aufgrund der politischen
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Vergangenheit seines Vaters respektive der Familienangehörigen zu
prüfen, zumal er seine Asylbegründung im Wesentlichen aus dem
politischen Profil seines Vaters sowie aus der Tatsache, [ein Verwandter]
sei Märtyrer gewesen, ableitet.
5.3.1. Das Bundesverwaltungsgericht geht – in Anlehnung an die Praxis
der ARK – davon aus, dass in der Türkei staatliche Repressalien gegen
Familienangehörige von politischen Aktivisten existieren, die als
sogenannte Reflexverfolgung flüchtlingsrechtlich erheblich im Sinne von
Art. 3 AsylG sein können. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer
Reflexverfolgung im dargelegten Sinne zu werden, ist nach
weitergeführter Praxis der ARK vor allem gegeben, wenn nach einem
flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur
Vermutung hat, jemand stehe mit dem Gesuchten in engem Kontakt. Das
Risiko erhöht sich zusätzlich, wenn ein nicht unbedeutendes politisches
Engagement der reflexverfolgten Person für illegale politische
Organisationen hinzukommt beziehungsweise ihr seitens der Behörden
unterstellt wird (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 10.1. S. 195, mit weiteren
Hinweisen). Im Zuge des Reformprozesses zur Annäherung an die
Europäische Union hat sich die Verfolgungspraxis der türkischen
Behörden zwar insofern geändert, als Fälle, in denen Familienangehörige
kurdischer Aktivisten gefoltert oder misshandelt wurden, abgenommen
haben. Familienangehörige müssen aber unverändert mit
Hausdurchsuchungen und kürzeren Festnahmen rechnen, die oft mit
Beschimpfungen und Schikane verbunden sind. Ein Regelverhalten der
türkischen Behörden lässt sich jedoch nicht ausmachen; vielmehr hängt
die Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung und deren Intensität stark
von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Feststellen lässt sich
immerhin, dass oftmals diejenigen Personen von einer Reflexverfolgung
bedroht sind, die sich offen für politisch aktive Verwandte einsetzen. Dies
wiederum heisst nicht, dass eine Reflexverfolgung ausschliesslich von
einem besonderen Engagement für politisch aktive Verwandte abhängt.
Vielmehr kann hinter einer Reflexverfolgung auch nur die Absicht liegen,
die gesamte Familie für Taten eines Familienmitglieds zu bestrafen, in
der Vermutung, dessen politische Ansichten und Ziele würden von den
engeren Angehörigen geteilt, beziehungsweise mit dem Zweck, sie so
einzuschüchtern, dass sie sich von oppositionellen kurdischen
Gruppierungen fern halten (EMARK 2005 Nr. 21 E. 10.2.3. S. 199 f., mit
weiteren Hinweisen). Es muss also aufgrund der Umstände des
Einzelfalls ermittelt werden, ob die Furcht vor Verfolgung begründet ist.
Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor
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zukünftiger (Reflex)Verfolgung muss ferner sachlich und zeitlich kausal
für die Ausreise aus dem Heimat oder Herkunftsstaat und grundsätzlich
auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Zudem muss
feststehen, dass die von einer Verfolgung bedrohte Person über keine
innerstaatliche Fluchtalternative verfügt (vgl. EMARK 2005 Nr. 21, E. 7.1.
ff. S. 193 f. und dort zitierte Urteile).
5.3.2. Vorliegend steht fest, dass gegen den Vater des
Beschwerdeführers ein politisches Datenblatt mit dem Vermerk
"unbequeme Person" wegen Unterstützung der PKK besteht und er im
Jahr (…) infolgedessen in der Schweiz Asyl erhalten hat.
Der Beschwerdeführer gab zu Protokoll, er habe sich (…) und in der
Folge Transportleistungen zu Gunsten der PKK erbracht. Aus Angst,
hierfür seitens der türkischen Behörden belangt zu werden und weil er
sich der PKK nicht habe widersetzen können, habe er im Dezember 2006
sein Heimatland verlassen (vgl. A 16/9 S. 5, E. 5.2). Demnach geht das
Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der Beschwerdeführer
zumindest zwei Jahre vor seiner Ausreise in der Türkei leben und gar
einer Tätigkeit nachgehen konnte, ohne Repressalien seitens der
türkischen Behörden zu erleiden. Ein zeitlicher Kausalzusammenhang
zwischen der Ausreise des Beschwerdeführers und der angeblich durch
die türkischen Behörden erlittenen Reflexverfolgung seines Vaters
beziehungsweise [ein Verwandter] wegen ist daher nicht ersichtlich.
Folglich erübrigt es sich, auf die vom BFM festgestellten angeblich
divergierenden Angaben zu der zeitlicher Einordnung der vom
Beschwerdeführer angeblich erlittenen Verhaftungen einzugehen.
Überdies geht aus den Akten hervor, dass die [Geschwister] des
Beschwerdeführers in der Türkei leben (vgl. A1/11 S. 3). Abgesehen von
einem geltend gemachten Vorfall, [Geschwisterteil] sei einmal
festgenommen und nach etwa zwei Stunden wieder freigelassen worden,
hätten die Geschwister allerdings keine Schwierigkeiten mit den
Behörden gehabt (vgl. A1/11 S.7). Somit kann davon ausgegangen
werden, dass auch der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr keinen
ernsthaften Nachteilen seitens der türkischen Behörden ausgesetzt ist.
Auch von einem allfälligen unerträglichen psychischen Druck (vgl.
Beschwerde S. 5, 7) ist nicht auszugehen, sondern vielmehr von der
Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer in gleicher Weise wie seine
[Geschwister] in der Türkei leben kann. Dass er ledig ist und seine
[Geschwister] verheiratet sind, ist vorliegend jedenfalls kein
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ausschlaggebendes Kriterium. Zudem ist den Akten zu entnehmen, dass
das Asyl der Mutter des Beschwerdeführers auf Antrag hin erloschen und
ihr die Flüchtlingseigenschaft aberkannt worden ist, damit sie Reisen in
ihr Heimatland unternehmen könne; dieser Umstand spricht ebenfalls
dafür, dass ein Aufenthalt in der Türkei möglich ist.
5.3.3. Fraglich ist schliesslich, ob in casu Anhaltspunkte für
Nachfluchtgründe bestehen. Vorliegend steht fest, dass gegen den Vater
des Beschwerdeführers ein politisches Datenblatt mit dem Vermerk
"unbequeme Person" wegen Unterstützung der PKK in der Türkei besteht
und er infolgedessen im Jahr (…) in der Schweiz Asyl erhalten hat.
Allerdings geht aus den Akten weder hervor, dass sich der Vater in der
Schweiz exilpolitisch betätigt, noch dass sich der Beschwerdeführer
während seines Auslandaufenthalts politisch exponiert habe. Bei dieser
Ausgangslage erscheint ein gegenwärtiges Risiko, aufgrund seines
Aufenthalts in der Schweiz in seinem Heimatland einer Reflexverfolgung
ausgesetzt zu sein, unwahrscheinlich.
5.4. Vor dem Hintergrund obiger Erwägungen vermögen mithin auch die
übrigen Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe nicht zu überzeugen.
Die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des
Beschwerdeführers sprechen, überwiegen folglich nicht. Die Vorinstanz
hat aus diesem Grund zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des
Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
6.
6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
7.
7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
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den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von
Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des
Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der
gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst,
sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und
andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl,
in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009,
Rz. 11.148).
7.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat, Herkunfts oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in
ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4.
November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5
AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen NonRefoulements im
vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt
von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den
Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte
dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit
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beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK
verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener
des UNAntiFolterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine
konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass
ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil
vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124127, mit
weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der
Türkei, wohin die Rückkehr des Beschwerdeführers in Frage steht, lässt
den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig
erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl
im Sinne der asyl als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG –
die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3818).
Wie in der Beschwerdeschrift zwar richtig ausgeführt wurde, gehen die
türkischen Sicherheitskräfte weiterhin mit grosser Härte gegen Mitglieder
kurdischer Parteien und Organisationen vor, die als separatistisch
qualifiziert werden. Wie oben stehend dargelegt, ist jedoch von keiner
konkreten Gefährdung des Beschwerdeführers auszugehen. Zudem
herrscht in der Türkei keine Situation allgemeiner Gewalt. Auch ist die
dortige politische Lage nicht dermassen angespannt, als dass eine
Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste
beziehungsweise Anlass zur Annahme einer konkreten Gefährdung
bestünde.
Der Beschwerdeführer stammt aus B._______, wo er bis zu seiner
Ausreise gelebt habe. Sodann verfüge er dort über ein Familiennetz;
insofern kann von einer Unterstützung seitens der Familienmitglieder
ausgegangen werden. Zudem besitze seine Familie ein Einfamilienhaus
in B.________ (vgl. A16/9 S. 3), weshalb auch seine Wohnsituation als
gesichert gelten kann. Eigenen Angaben zufolge habe er [Tätigkeit].
Angesichts des Alters und des soweit aktenkundig guten
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Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers sowie seiner
Berufserfahrung als [Beruf] ist davon auszugehen, dass er sich in seiner
Heimat wieder in den Arbeitsmarkt integrieren wird. Folglich sind auch
keine individuellen Wegweisungshindernisse ersichtlich, die den Vollzug
der Wegweisung als unzumutbar erscheinen lassen. Nach dem Gesagten
erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
7.5. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.6. Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug
zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumutbar
und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 14 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
Mit Verfügung vom 7. März 2007 hiess das Bundesverwaltungsgericht
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses. In den Akten lassen sich keine Hinweise darauf
finden, dass der Beschwerdeführer inzwischen nicht mehr bedürftig ist,
weshalb auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Natasa Stankovic
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