B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1451/2016
Ur t e i l vom 1 6 . M ä r z 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis;
Gerichtsschreiber Michal Koebel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
alle Syrien,
alle vertreten durch lic. iur. LL.M. Susanne Sadri,
Asylhilfe Bern,
Beschwerdeführende 1–3,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 22. Februar 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden suchten am 6. Januar 2016 in der Schweiz um
Asyl nach. Am 12. Januar 2016 fanden die Befragungen zur Person statt
und es wurde das rechtliche Gehör zum Gesundheitszustand und zur Zu-
ständigkeit Deutschlands und der Wegweisung dorthin gewährt.
B.
Gemäss der Fingerabdruck-Datenbank Eurodac haben die Beschwerde-
führenden am 3. Januar 2016 in Deutschland um Asyl nachgesucht. Ge-
stützt hierauf ersuchte das SEM die deutschen Behörden am 18. Februar
2016 um Übernahme. Die deutschen Behörden hiessen das Gesuch am
19. Februar 2016 gut.
C.
Mit Verfügung vom 22. Februar 2016 (zugestellt am 29. Februar 2016) trat
das SEM auf die Asylgesuche nicht ein, verfügte die Wegweisung nach
Deutschland und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der
Wegweisung.
D.
Mit Eingabe vom 7. März 2016 reichten die Beschwerdeführenden beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten, es sei der
negative Entscheid des SEM vom 22. Februar 2016 aufzuheben, mit su-
perprovisorischer und provisorischer Verfügung der vorliegenden Be-
schwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, die Kantonspolizei Bern
anzuweisen, die Vollzugsbemühungen sofort einzustellen und das SEM
anzuweisen, die Behandlung des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin
samt ihrer Kinder in der Schweiz fortzusetzen. In prozessualer Hinsicht sei
das vorliegende Beschwerdeverfahren mit demjenigen der älteren Tochter
D._______ aus sachlichem Zusammenhang zu koordinieren und die un-
entgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
E.
Die vorinstanzlichen Akten gingen am 10. März 2016 beim Bundesverwal-
tungsgericht ein.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwer-
deführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde ist insoweit einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und
Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.2 Die Beschwerdeführenden beantragen, das Verfahren sei zu koordinie-
ren mit dem Verfahren ihrer volljährigen Tochter D._______. Der Familien-
einheit ist im Rahmen einer Überstellung Rechnung zu tragen. Da die Toch-
ter volljährig ist, besteht hingegen kein Grund, die Verfahren auf Beschwer-
deebene zu koordinieren, zumal auch die Vorinstanz getrennte Verfahren
durchgeführt und zwei selbstständige Verfügungen erlassen hat (Verfü-
gung vom 18. Februar 2016 betreffend die volljährige Tochter und Verfü-
gung vom 22. Februar 2016 betreffend die Beschwerdeführenden [Mutter
mit minderjährigen Kindern]). Der prozessuale Antrag ist abzuweisen.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen einen Nichteintretensentscheid ist die Beur-
teilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage be-
schränkt, ob die Vorinstanz bei vollständig und richtig festgestelltem Sach-
verhalt auf das Asylgesuch zu Recht oder Unrecht nicht eingetreten ist (vgl.
BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.).
2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
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3.
3.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG wird in der Regel auf Asylgesuche
nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen kön-
nen, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens
staatsvertraglich zuständig ist. Zur Bestimmung des staatsvertraglich zu-
ständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien nach der Ver-
ordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestim-
mung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaats-
angehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags
auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom
29. Juni 2013 (nachfolgend Dublin-III-VO). Führt diese Prüfung zur Fest-
stellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs
zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer
Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch
grundsätzlich nicht ein.
3.2 Die Schlussfolgerung der Vorinstanz ist weder in tatsächlicher noch in
rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die Beschwerde zeigt nicht auf, in-
wiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt oder den Sachverhalt fehler-
haft festgestellt haben soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Die
Vorinstanz hat anhand der Zentraleinheit Eurodac zu Recht die Zuständig-
keit Deutschlands erkannt und die deutschen Behörden – gestützt auf
Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO – um Übernahme ersucht. Das Gesuch
wurde gutgeheissen. Deutschland ist somit verpflichtet, die Personen wie-
der aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Rückkehr zu
treffen. Die Vorbringen auf Beschwerdeebene sind nicht geeignet, eine
Verletzung der Zuständigkeitsbestimmungen darzutun.
Die Beschwerdeführenden machen eine Verletzung von Art. 8 EMRK gel-
tend. Einerseits berufen sie sich auf Art. 15 Dublin-II-VO, mithin auf eine
Norm, die nicht mehr in Kraft ist. Anderseits nehmen sie ohne Referenz
Bezug auf ein Urteil eines europäischen Gerichtshofes vom 6. November
2012, wobei offen bleibt, ob ein Urteil des EuGH (Europäischer Gerichts-
hof) oder des EGMR (Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte) ge-
meint ist. Zur Begründung führen sie aus, der Familienbegriff beschränke
sich zwar im Wesentlichen auf die Kernfamilie, aber in besonderen Kons-
tellationen würden auch anderen Familienangehörige unter den Begriff fal-
len. Die Beschwerdeführerin 1 sei aus kulturellem und religiösem Brauch
für ihre volljährige Tochter verantwortlich. Da ihre Tochter mit ihr in einem
Haushalt zusammengelebt habe und alle gemeinsam die Flucht ergriffen
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hätten, würde eine Überstellung nach Deutschland eine Trennung von Fa-
milienmitgliedern darstellen. Auch habe die älteste Tochter der Beschwer-
deführerin 1 eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz. Ihre Schwester sei
in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Sie, als alleinerziehende und hoch
traumatisierte Frau, benötige Schutz und Beistand, welchen sie durch ihre
Angehörigen erhalte. Ausserdem rufen die Beschwerdeführenden die Er-
messensklausel an (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO).
Sofern die Beschwerdeführenden das Urteil des EuGH vom 6. November
2012 C-245/11 meinen, können sie daraus nichts zu ihren Gunsten ablei-
ten. Das Urteil betrifft Art. 15 Dublin-II-VO, der in der Dublin-III-VO eine
Neufassung erhalten hat (Art. 16 Dublin-III-VO). Wie schon unter altem
Recht ist auch unter Art. 16-III-VO zu prüfen, ob eine Hilfsbedürftigkeit un-
ter anderem wegen schwerer Krankheit oder ernsthafter Behinderung be-
steht (Urteil, a.a.O, Rz. 41 f.). Die Beschwerdeführenden haben in der Erst-
befragung aber angegeben, gesund zu sein (SEM-Akten, A3, S. 10 und A4,
S. 8), weshalb die vorgebrachte Hilfsbedürftigkeit auf Beschwerdeebene
nicht überzeugt. Im Übrigen können sie – sofern notwendig – auf die Un-
terstützung der deutschen Behörden zählen, die den entsprechenden EU-
Mindestnormen für Unterbringung und Betreuung offensichtlich nachkom-
men. In Bezug auf die Tochter und die vorläufig aufgenommene Schwester
ist festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführenden nicht auf Art. 8 EMRK
berufen können, weil ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis nicht ersicht-
lich ist (dazu BGE 137 I 154 E. 3.4.2). Die Überstellung nach Deutschland
als zuständigen Dublin-Staat verletzt kein Recht.
Schliesslich liegen auch keine Umstände vor, die einen – nach Ermessen
zu beurteilenden – Selbsteintritt aus humanitären Gründen im Rahmen der
Souveränitätsklausel (Art. 29a Abs. 3 Asylverordnung 1 [AsylV 1,
SR 142.311] i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO) rechtfertigten. Die Ermes-
sensausübung der Vorinstanz stellt keine Rechtsverletzung dar. Sie ist zu
Recht auf die Asylgesuche nicht eingetreten.
4.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
Der Antrag betreffend aufschiebende Wirkung und die entsprechende An-
weisung an die Vollzugsbehörden ist gegenstandslos.
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Seite 6
5.
5.1 Die Beschwerdeführenden beantragen die Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehen-
den Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten
haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht
gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist.
5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2)
den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Michal Koebel
Versand: