B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1452/2012
U r t e i l v o m 1 5 . J u n i 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Bruno Huber, Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
c/o Schweizerische Vertretung in Khartoum/Sudan,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 27. Dezember 2011 / N (…).
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Sachverhalt
A.
Mit englischsprachiger Eingabe vom 18. Februar 2011 (Eingang Bot-
schaft: 20. Februar 2011) wandte sich der Beschwerdeführer an die
Schweizerische Botschaft in Khartoum, Sudan, und ersuchte um Asyl in
der Schweiz.
Betreffend seine Ausreise- und Asylgründe machte er im Wesentlichen
geltend, er sei Sohn [halb Eritreer, halb Äthiopier] und in B._______, Erit-
rea, geboren, wo er aufgewachsen und zur Schule gegangen sei. Im
[90er-Jahre] sei er nach C._______ ins Militärtraining gegangen, und
sechs Monate später habe er den nationalen Dienst in D._______ absol-
viert. In der Folge sei der Grenzkonflikt zwischen Eritrea und Äthiopien
ausgebrochen, und er habe bis im (…) 2000 dem Staat gedient. Am (…)
2000 hätten ihn Angehörige des Sicherheitsdienstes festgenommen, mit
verbundenen Augen an einen unbekannten Ort gebracht und in einem un-
terirdischen Raum eingesperrt, wo er tagelang geschlagen, eingeschüch-
tert und befragt worden sei. Dem Beschwerdeführer seien wegen [äthio-
pischer Elternteil] Spionagetätigkeiten für die äthiopischen Behörden vor-
geworfen worden. Nach fünf Tagen sei er in ein anderes unterirdisches
Gefängnis gekommen. Ein Jahr später sei er nach E._______ überführt
worden, wo er zur Zwangsarbeit in der Landwirtschaft genötigt worden
sei. Nach einem Jahr und neun Monaten Zwangsarbeit sei ihm sowie ei-
nem anderen Häftling beim Holzsammeln die Flucht gelungen. Nach zwei
Tagen hätten sie beide im (…) 2003 Kassala/Sudan erreicht. Er habe sich
unverzüglich beim Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten
Nationen (UNHCR) als Flüchtling registrieren lassen. Seither lebe er mit
seiner Familie – seine Frau habe er im (…) 2008 geheiratet, und er habe
mit ihr ein Kind – in Karthoum, wo sie allerdings viele soziale Schwierig-
keiten zu bewältigen hätten.
Zur Stützung seiner geltend gemachten Vorbringen legte der Beschwer-
deführer folgende Dokumente in Kopie ins Recht: seinen Flüchtlingsaus-
weis, ein Schreiben des UNHCR vom (…) 2003 betreffend das Legal
Screening des Beschwerdeführers sowie ein fremdsprachiges Dokument,
ausgestellt vom UNHCR.
B.
Mit Schreiben vom 4. Juli 2011 setzte das BFM den Beschwerdeführer
darüber in Kenntnis, dass die Schweizerische Botschaft aus Kapazitäts-
gründen keine Befragung durchführen könne, weswegen ihn das Bun-
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desamt – unter Hinweise auf seine Pflicht, bei der Feststellung des Sach-
verhalts mitzuwirken (Art. 8 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]) – auffordere, sein Gesuch mit einer schriftlichen Stellung-
nahme zu ergänzen.
C.
Der Beschwerdeführer ergänzte seine geltend gemachten Vorbringen mit
englischsprachiger Eingabe vom 29. Juli 2011 (Eingang Botschaft offen-
bar am 31. Juli 2011) und reichte als Beilage nochmals in Kopie das
Schreiben des UNHCR vom (…) 2003 betreffend das Legal Screening
des Beschwerdeführers – diese Version des Schreibens wurde allerdings
mit einer handschriftlichen Notiz die Ehefrau des Beschwerdeführers
betreffend versehen – sowie eine fremdsprachige Geburtsurkunde, aus-
gestellt durch das sudanesische Gesundheitsministerium, zu den Akten.
Hierbei machte er insbesondere geltend, keiner Arbeit nachgehen zu
können. Sodann hätten er und seine Familie aufgrund ihrer Staatsange-
hörigkeit und ihrer Religion unter vielfacher Diskriminierung zu leiden.
Überdies habe er Angst, ins Flüchtlingscamp zurückkehren zu müssen
oder nach Eritrea verschleppt zu werden. Schliesslich führte der Be-
schwerdeführer an, keine Verwandten oder Bekannten in der Schweiz zu
haben.
D.
Mit Verfügung vom 27. Dezember 2011 – eröffnet am 13. Februar 2012 –
verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz
und lehnte sein Asylgesuch ab.
Das Bundesamt begründete die Verweigerung der Einreise in die
Schweiz und die Ablehnung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers im
Wesentlichen dahingehend, dass aufgrund des vollständig erstellten
Sachverhalts davon ausgegangen werden könne, es liege keine unmittel-
bare Gefährdung vor, welche seine Einreise in die Schweiz notwendig er-
scheinen lasse. Zwar würden die Schilderungen des Beschwerdeführers
darauf schliessen lassen, dass seine Schwierigkeiten mit den eritreischen
Behörden asylbeachtlich seien, im Folgenden sei jedoch zu prüfen, ob ei-
ner Asylgewährung durch die Schweiz der Asylausschlussgrund von
Art. 52 Abs. 2 AsylG entgegenstehe, wonach einer Person das Asyl ver-
weigert werden könne, wenn ihr zugemutet werden könne, sich in einem
anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. Der Beschwerdeführer sei ei-
genen Angaben zufolge vom UNHCR im Sudan registriert worden. Den
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Akten sei aber nicht zu entnehmen, ob er sich jemals in einem Flücht-
lingslager aufgehalten habe. Jedenfalls sei er eigenen Angaben zufolge
unverzüglich nach Khartoum gereist, wo er sich allerdings vor einer Ver-
schleppung nach Eritrea fürchte. Laut Bericht des United States Commit-
tee for Refugees and Immigrants, World Refugee Survey 2009 – Sudan,
vom 17. Juni 2009 würden sich 165800 eritreische Flüchtlinge und Asyl-
bewerber im Sudan befinden. Vor diesem Hintergrund sei nicht zu ver-
kennen, dass die Lage vor Ort für diese Menschen wie auch für den Be-
schwerdeführer nicht einfach sei. Dennoch würden keine konkreten An-
haltspunkte zur Annahme bestehen, dass ein weiterer Verbleib im Sudan
für den Beschwerdeführer nicht zumutbar oder möglich sei. Ferner erach-
te das Bundesamt die geäusserte Befürchtung, nach Eritrea verschleppt
zu werden, als klar unbegründet. Das BFM verfüge namentlich mit der
Schweizer Botschaft im Sudan über sehr gute Informationen betreffend
die Lage vor Ort. Gemäss gesicherten Erkenntnissen sei das Risiko einer
Deportation oder Verschleppung für Eritreer, welche im Sudan vom
UNHCR als Flüchtlinge anerkannt worden seien, gering. Auch das Bun-
desverwaltungsgericht komme in vergleichbaren Fällen zum Schluss,
dass die sudanesischen Behörden zwar tatsächlich teilweise eritreische
Asylsuchende sowie Flüchtlinge in ihr Heimatland deportieren würden,
diese Rückführungen würden indessen nicht flächendeckend erfolgen
(vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-2047/2010 vom 29. April
2010 sowie D-7225/2010 vom 14. Februar 2011). Im Übrigen sei zu er-
wähnen, dass Flüchtlinge im Sudan, welche vom UNHCR registriert wor-
den seien, einem Flüchtlingslager zugeteilt würden, wo sie sich aufzuhal-
ten hätten und die nötige Versorgung erhalten würden. Es sei davon aus-
zugehen, dass auch der Beschwerdeführer einem Flüchtlingslager zuge-
wiesen worden sei. Falls dies nicht der Fall sei, stehe ihm diese Möglich-
keit freilich zu. Die Flüchtlinge würden im Sudan allerdings nicht über ein
freies Aufenthaltsrecht für das ganze Land verfügen. Es sei dem Be-
schwerdeführer daher zuzumuten, sich in ein ihm zugewiesenes Flücht-
lingslager zu begeben. Nach dem Gesagten benötige der Beschwerde-
führer den zusätzlichen subsidiären Schutz der Schweiz gemäss Art. 52
Abs. 2 AsylG nicht, und es sei ihm zuzumuten, im Sudan zu verbleiben.
E.
Das BFM leitete am 14. März 2012 eine englischsprachige Eingabe des
Beschwerdeführers vom 4. März 2012 (Eingang Botschaft am gleichen
Tag) an das Bundesverwaltungsgericht weiter, mit welcher er gegen den
vorinstanzlichen Entscheid beim Gericht Beschwerde erhob und sinnge-
mäss die Aufhebung der Verfügung des BFM sowie die Bewilligung der
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Seite 5
Einreise in die Schweiz zwecks Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
beantragte.
Zur Begründung führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er sei
in seinem Heimatland aufgrund seiner Identität – er sei halb Eritreer, halb
Äthiopier – stetiger Diskriminierung ausgesetzt gewesen und sogar aus
diesem Grunde inhaftiert worden. Nach seiner Flucht habe er erfahren,
dass die meisten Mitinsassen infolge Folter oder gesundheitlicher Prob-
leme gestorben seien. Weiter verschlechtere sich seine Sicherheitssitua-
tion im Sudan zunehmend. Er sei zwei Mal von der sudanesischen Polizei
verhaftet worden; nachdem man ihm gedroht habe, ihn nach Eritrea zu
deportieren, wenn er nicht zahle, habe er sich durch Bestechung freikau-
fen können. Sodann habe er vernommen, dass die sudanesische Regie-
rung im Oktober 2011 etwa 350 Eritreer, unabhängig davon, ob es sich
um registrierte Flüchtlinge gehandelt habe oder nicht, nach Eritrea depor-
tiert habe. Ferner sei er Taglöhner und werde bei der Arbeit mehrfach we-
gen seines nichtmuslimischen Glaubens benachteiligt. Zudem gehe er
nach getaner Arbeit, aus Angst von der Polizei festgenommen und nach
Eritrea verschleppt zu werden, unverzüglich nach Hause und könne nie-
mals ausgehen. Schliesslich führte der Beschwerdeführer aus, dass sei-
ne Ehefrau und er ein weiteres Kind bekommen hätten.
Zur Untermauerung der geltend gemachten Vorbringen wurde eine wei-
tere Geburtsurkunde in Kopie, ausgestellt durch das sudanesische Ge-
sundheitsministerium, ins Recht gelegt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
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Seite 6
Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Ein solches Aus-
lieferungsersuchen steht vorliegend nicht zur Diskussion, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich zuständig ist.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Inte-
resse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist mithin einzutreten.
1.3 Die Beschwerde ist in englischer Sprache und somit nicht in einer
Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur
Beschwerdeverbesserung oder auf die Einholung einer Übersetzung
kann indessen aus prozessökonomischen Gründen praxisgemäss ver-
zichtet werden, da der Eingabe des Beschwerdeführers genügend klare,
sinngemässe Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen
sind und ohne Weiteres – die zu beurteilende Sachlage ist rechtsge-
nüglich erstellt – darüber befunden werden kann.
1.4 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.5 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung eines Schriftenwechsels verzichtet.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Vorab ist festzustellen, dass die angefochtene Verfügung des BFM
vom 27. Dezember 2011 lediglich an den Beschwerdeführer adressiert ist
und lediglich ihn ausdrücklich anspricht, nicht aber auch seine Ehefrau
und die minderjährigen Kinder. Zwar werden die Ehefrau und das zum
Zeitpunkt des Ergehens der Verfügung bereits geborene Kind im An-
schluss an das Verfügungsdispositiv und die Rechtsmittelbelehrung unter
dem Titel "Diese Verfügung bezieht sich auf" erwähnt, diese nachträgliche
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Seite 7
Nennung der betreffenden Namen genügt jedoch nicht den Anforderun-
gen einer rechtswirksamen Verfügung, zumal die gesamte Begründung
der Verfügung sich ausschliesslich auf den Beschwerdeführer bezieht
(vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009, § 28 ff., S. 224 ff.).
3.2 Ferner ist festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung angesichts
des im Entscheidzeitpunkts vorliegenden Abklärungsstandes in Bezug auf
die Ehefrau des Beschwerdeführers ohnehin nicht hätte ergehen dürfen.
In seinem zur Publikation vorgesehenen Urteil BVGE E-3162/2011 vom
6. Dezember 2011 hielt das Bundesverwaltungsgericht nämlich fest, dass
sich zwar gemäss Art. 11 Abs. 1 VwVG eine Partei, wenn sie nicht per-
sönlich zu handeln hat, auf jeder Stufe des Verfahrens vertreten lassen
kann, als Einschränkung sind jedoch Verfahrenshandlungen von der
Möglichkeit der Vertretung ausgenommen, die eine persönliche Mitwir-
kung des oder der Vertretenen erfordern, entweder weil es gesetzlich
vorgeschrieben ist (namentlich die Anhörung zu den Asylgründen nach
Art. 29 AsylG) oder weil die Verfahrenshandlungen der Natur der Sache
nach nur von ihm oder ihr ausgehen können. Gemäss langjähriger asyl-
rechtlicher Praxis gilt die Einreichung eines Asylgesuches als sogenannt
"relativ höchstpersönliches Recht" (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen
der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996
Nr. 5). Die Initiierung eines Asylverfahrens aus dem Ausland durch die ur-
teilsfähige (mündige oder unmündige) Person setzt prinzipiell einen per-
sönlichen Antrag derselben voraus. Fehlt ein solcher, ist eine Mangelbe-
hebung indes nicht zwangsläufig ausgeschlossen. Eine Heilung kann bei-
spielsweise dadurch erfolgen, dass der Inhalt eines vertretungsweise ein-
gereichten Asylgesuchs anlässlich einer mündlichen Anhörung oder durch
Einreichung einer persönlich verfassten oder zumindest unterzeichneten
Stellungnahme zum Fragenkatalog des BFM im Falle des Verzichts auf
eine Befragung bestätigt wird (vgl. zum Ganzen BVGE E-3162/2011,
a.a.O., E. 4.3.2).
3.3 Im vorliegenden Fall ist die Ehefrau des Beschwerdeführers im gan-
zen bisherigen Verfahren – und insbesondere im erstinstanzlichen Ver-
fahren – nie in irgendeiner Weise persönlich vor einer schweizerischen
Asylbehörde im In- oder Ausland aufgetreten. Mithin ist die angefochtene
Verfügung in Bezug auf die Ehefrau des Beschwerdeführers zu Recht
nicht ergangen. Die Ehefrau des Beschwerdeführers hat demzufolge bis
dato kein Asylverfahren in der Schweiz durchlaufen respektive kein Asyl-
gesuch in der Schweiz eingereicht.
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Seite 8
4.
4.1 Gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch im Ausland bei ei-
ner schweizerischen Vertretung gestellt werden, welche es mit einem Be-
richt an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Die schweizeri-
sche Vertretung führt mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Be-
fragung durch (Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist dies nicht möglich, so
wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asyl-
gründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Die schwei-
zerische Vertretung überweist dem Bundesamt das Befragungsprotokoll
oder das schriftliche Asylgesuch sowie weitere zweckdienliche Unterla-
gen und einen ergänzenden Bericht, der ihre Beurteilung des Asylge-
suchs enthält (Art. 10 Abs. 3 AsylV 1).
4.2 Vorliegend sah sich die Botschaft in Khartoum nicht in der Lage, eine
persönliche Anhörung des Beschwerdeführers durchzuführen. Das BFM
begründete diesen Verzicht in der Verfügung vom 27. Dezember 2011 mit
dem begrenzten Personalbestand der Botschaft sowie den fehlenden
Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich. Das
Bundesamt ersuchte den Beschwerdeführer daraufhin mit Schreiben vom
4. Juli 2011 zur Einreichung einer ergänzenden Stellungnahme zwecks
Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhaltes. Er nahm in der
Folge mit Eingabe vom 29. Juli 2011 ausführlich zu den gestellten Fragen
Stellung. Vorliegend erhielt der Beschwerdeführer somit rechtsgenügend
Gelegenheit, seine Asylgründe darzulegen und bei der Erhebung und Er-
gänzung des massgebenden Sachverhalts mitzuwirken.
Die Schweizerische Botschaft verzichtete darauf, in einem ergänzenden
Bericht ihre Beurteilung des Asylgesuchs darzulegen, und überwies die
Unterlagen dem BFM ohne Kommentar.
5.
Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen,
wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann
oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann
(vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Nach Art. 20 Abs. 2 AsylG be-
willigt das Bundesamt einer asylsuchenden Person die Einreise in die
Schweiz zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihr nicht zugemutet wer-
den kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein ande-
res Land auszureisen (vgl. BVGE 2007/19 E. 3.2; BVGE 2011/10 E. 3).
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Seite 9
Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Ein-
reisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Be-
hörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Ausschlaggebend für
die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der
betroffenen Personen (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2c S. 130), mithin die
Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG
glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die
Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. BVGE
2011/10 E. 3.3, mit weiteren Hinweisen).
Hält sich eine asylsuchende Person bereits in einem Drittstaat auf, ist
zwar im Sinne der Vermutung davon auszugehen, die betreffende Person
habe in diesem Drittstaat bereits Schutz vor Verfolgung gefunden oder
könne ihn dort erlangen, weshalb auch anzunehmen ist, es sei ihr zuzu-
muten, dort zu verbleiben beziehungsweise sich dort um Aufnahme zu
bemühen. Diese Vermutung kann sich jedoch sowohl in Bezug auf die
Schutzgewährung durch den Drittstaat (vgl. EMARK 2005 Nr. 19 E. 5.1
S. 176 f.) wie auch auf die Zumutbarkeit der Inanspruchnahme des
Schutzes im Drittstaat als unzutreffend erweisen. Es ist deshalb zu prü-
fen, ob die asylsuchende Person im Drittstaat Schutz vor Verfolgung ge-
funden hat oder erlangen kann, was in der Regel zur Ablehnung des Asyl-
gesuchs und zur Verweigerung der Einreisebewilligung führt. In jedem
Fall sind die Kriterien zu prüfen, welche die Zufluchtnahme in diesem
Drittstaat als zumutbar erscheinen lassen, und diese sind mit einer all-
fälligen Beziehungsnähe zur Schweiz abzuwägen. Bei dieser Abwägung
bildet die besondere Beziehungsnähe der asylsuchenden Person zur
Schweiz ein zentrales, wenn auch nicht das einzige Kriterium (vgl. BVGE
2011/10 E. 5.1, mit weiteren Hinweisen). Zu berücksichtigen sind ausser-
dem die Beziehungsnähe zum Drittstaat (oder zu anderen Staaten) sowie
die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in
der Schweiz beziehungsweise im Drittstaat (oder in anderen Staaten). Al-
lein die Tatsache, dass die asylsuchende Person keine besondere Bezie-
hungsnähe zur Schweiz hat, ist deshalb für die Ablehnung des Asylgesu-
ches nicht ausschlaggebend (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2f. S. 131 f.).
Hält sich die asylsuchende Person in einem Drittstaat auf, ist die Einreise
in die Schweiz beispielsweise zu bewilligen, wenn der Drittstaat keine hin-
reichende Gewähr für ein ordentliches Asylverfahren bietet und eine Ab-
schiebung in den Heimatstaat nicht ausgeschlossen erscheint, auch
wenn eine Beziehungsnähe der asylsuchenden Person zur Schweiz fehlt
(vgl. EMARK 2005 Nr. 19 E. 4.3 S. 174 f.). Umgekehrt führt der Umstand,
dass eine Beziehungsnähe zur Schweiz namentlich aufgrund von hier
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Seite 10
ansässigen nahen Familienangehörigen gegeben ist, nicht zur Erteilung
einer Einreisebewilligung, wenn aufgrund einer Abwägung mit anderen
Kriterien der Verbleib im Drittstaat objektiv als zumutbar zu erachten ist.
6.
6.1 Vorliegend gelangt das Bundesverwaltungsgericht nach eingehender
Prüfung der Akten in Übereinstimmung mit dem BFM zum Schluss, dass
die geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers nicht a priori
unglaubhaft erscheinen und darauf schliessen lassen, dass er in Eritrea
ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden gehabt
hat. Ob er bei einer allfälligen Rückkehr nach Eritrea einer flüchtlings-
rechtlich relevanten Gefährdung ausgesetzt sein könnte, kann vorliegend
dennoch offengelassen werden, da er den zusätzlichen Schutz der
Schweiz gemäss Art. 52 Abs. 2 AsylG nicht benötigt, weil es ihm – wie im
Nachfolgenden aufzuzeigen sein wird – trotz der zugestandenermassen
nicht einfachen Bedingungen für eritreische Flüchtlinge im Sudan zuzu-
muten ist, dort zu verbleiben.
6.2 Der Beschwerdeführer befindet sich eigenen Angaben zufolge seit
(…) 2003 im Sudan. Aufgrund des – zwar lediglich in qualitativ schlechter
Kopie vorliegenden – Flüchtlingsausweises und des Schreibens des
UNHCR vom (…) 2003 betreffend das Legal Screening des Beschwerde-
führers ist davon auszugehen, dass er durch das UNHCR im Sudan als
Flüchtling registriert worden ist. Folglich verfügt er über die erforderliche
temporäre Bewilligung, um sich im Sudan aufhalten zu können, und ge-
niesst weitgehend Schutz vor einer Abschiebung nach Eritrea. Obschon
unlängst von vorkommenden Deportationen von Eritreern in den Heimat-
staat berichtet wurde (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-6004/2011 vom 25. April 2012 mit weiteren Hinweisen, sowie UNHCR,
"UNHCR deeply concerned by deportation of Eritreans from Sudan", vom
26. Juli 2011), ist gleichwohl gemäss gesicherten Erkenntnissen das Risi-
ko einer Verschleppung für Eritreer, die im Sudan vom UNHCR als
Flüchtlinge anerkannt sind, gering, da die sudanesischen Behörden zwar
tatsächlich teilweise eritreische Asylsuchende sowie Flüchtlinge deportie-
ren, diese Rückführungen indessen nicht flächendeckend erfolgen
(vgl. statt vieler das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6054/2011
vom 24. April 2012). Den Akten sind denn auch keine Hinweise zu ent-
nehmen, die auf ein besonderes Profil des Beschwerdeführers, nämlich
das Profil einer Person, an deren Auslieferung die eritreische Regierung
besonders interessiert wäre, schliessen liessen. Sodann ist, wenngleich
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Seite 11
nicht abzusprechen ist, dass die Lebensbedingungen in Khartoum
schwierig sind, nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer den Le-
bensunterhalt für sich und seine Familie nicht bestreiten könne, denn ei-
genen Angaben zufolge lebt er einerseits bereits seit 2003 im Sudan, an-
dererseits besteht für ihn die Möglichkeit, als Taglöhner Geld zu verdie-
nen. Auch der geltend gemachte Umstand, er habe in der Arbeitswelt Be-
nachteiligungen erfahren, vermag keine Asylrelevanz zu entfalten.
Schliesslich ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer über keine in
der Schweiz lebenden Angehörigen verfügt. Demnach sind die Voraus-
setzungen für einen Familiennachzug aufgrund fehlender in der Schweiz
lebender Familienangehörigen nicht erfüllt, weshalb Art. 51 AsylG vorlie-
gend nicht zur Anwendung kommt.
6.3 Aufgrund dieser Argumentation erscheint es für den Beschwerdefüh-
rer objektiv nicht unzumutbar, den im Sudan gegenüber einer allfälligen
Verfolgungsgefahr in seinem Heimatstaat bestehenden Schutz weiterhin
in Anspruch zu nehmen. Eine Schutzgewährung durch die Schweiz er-
scheint somit unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände, wel-
che mit dem Aufenthalt des Beschwerdeführers im Sudan und seinem
dortigen Status als vom UNHCR registrierten Flüchtling verbunden sind,
nicht erforderlich. Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM zu Recht
und mit weitgehend zutreffender Begründung feststellte, eine Abwägung
der Gesamtumstände im Sinne von Art. 52 Abs. 2 AsylG führe zum
Schluss, dass dem Beschwerdeführer ein Verbleib im Sudan zuzumuten
ist. Unter diesen Umständen hat das Bundesamt zu Recht die Erteilung
der Einreisebewilligung verweigert und das Asylgesuch abgelehnt.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungs-
ökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine
VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2) ist indessen auf die Erhebung der Verfahrenskosten zu
verzichten.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird festgestellt, dass die Ehefrau sowie die Kinder des Beschwerde-
führers kein Asylverfahren in der Schweiz hatten.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die schweize-
rische Vertretung in Khartoum.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Natasa Stankovic
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