B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1453/2019
Ur t e i l vom 2 5 . J u n i 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Christa Luterbacher,
mit Zustimmung von Richter Jürg Marcel Tiefenthal;
Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Advokaturbüro, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch);
Verfügung des SEM vom 14. Februar 2019 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der tamilische Beschwerdeführer stellte erstmals am 10. Dezember 2014
in der Schweiz ein Asylgesuch. Das SEM lehnte das Gesuch mit Verfügung
vom 19. Januar 2016 ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom
Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-1073/2016 vom 22. Mai 2018 abge-
wiesen.
B.
Mit Eingabe vom 29. August 2018 gelangte der Rechtsvertreter des Be-
schwerdeführers erneut an die Vorinstanz und stellte für den Beschwerde-
führer und seinen Bruder B._______ (N […]) ein neues Asylgesuch.
Zur Begründung führte er an, wegen nach dem Urteil vom 22. Mai 2018
verwirklichter erheblicher Sachverhalte und einer dadurch veränderten
Sachlage befürchteten die Brüder aufgrund früher geltend gemachter und
zusätzlich auch gestützt auf neue Asylgründe bei einer Rückkehr nach Sri
Lanka eine asylrelevante Verfolgung. Sie hätten bisher noch nicht erwähnt,
dass ein Onkel mütterlicherseits Kämpfer bei den LTTE (Liberation Tigers
of Tamil Eelam) gewesen sei. Der betreffende Onkel habe in (…) Asyl er-
halten. Ferner sei der Beschwerdeführer nicht nur (…) (nachfolgend A.R.)
(…), sondern auch als dessen (…) tätig gewesen. Das Profil des Be-
schwerdeführers werde durch sein exilpolitisches Engagement unterstri-
chen. Er habe zudem ein (…) [Verletzung]. Diese Folterverletzung könne
er nicht verstecken und werde bei einer Wiedereinreise nach Sri Lanka so-
fort auffallen. Das Urteil vom 22. Mai 2018 basiere auf veralteten Länder-
informationen. Der Rechtsvertreter reichte deshalb einen am 15. August
2018 von ihm erstellten Länderbericht samt Beilagen zu den Akten und
machte allgemeine Ausführungen zur Lage in Sri Lanka. Weiter habe das
SEM beim sri-lankischen Generalkonsulat in Genf die Ausstellung von Er-
satzreisepapieren für die Rückreise beziehungsweise Ausschaffung des
Beschwerdeführers beantragt. Damit habe es einen umfassenden Back-
groundcheck des Beschwerdeführers mit der Konsultation aller möglichen
Datensammlungen in Sri Lanka ausgelöst, weshalb dem Beschwerdefüh-
rer alleine aufgrund seiner Vorgeschichte, seines langen Aufenthaltes in
der Schweiz und dem Fehlen von Ausweispapieren bei der Rückkehr nach
Sri Lanka eine Verfolgung drohe. Er sei ferner auch dadurch gefährdet,
dass das am 24. Dezember 2016 in Kraft getretene Migrationsabkommen
zwischen der Schweiz und Sri Lanka die Herausgabe von gewissen Daten
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über Asylgesuchstellende erlaube. Das Abkommen sei bundes- und völ-
kerrechtswidrig. In diesem Zusammenhang ersuchte er um Einsicht in die
Vollzugsakten und Offenlegung, welche Akten und Informationen an das
Generalkonsulat übermittelt worden seien. Schliesslich sei ihm zu erläu-
tern, wie er vorzugehen hätte, wenn er sich bei den sri-lankischen Behör-
den nach der Verwendung der von der Schweiz übermittelten Daten würde
informieren wollen. Sollten Zweifel am neu geltend gemachten Sachverhalt
bestehen, sei der Beschwerdeführer erneut anzuhören.
C.
Am 21. September 2018 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer Ein-
sicht in die Vollzugsakten. Der Beschwerdeführer ergänzte sein Gesuch
mit Eingabe vom 1. Oktober 2018.
D.
Mit Verfügung vom 14. Februar 2019 – eröffnet am 22. Februar 2019 –
lehnte das SEM die Anträge auf Durchführung einer Anhörung, auf Fristan-
setzung zur Einreichung weiterer Beweismittel sowie die Anträge, die sri-
lankischen Behörden seien um Akteneinsicht und um die Löschung von
Personendaten zu ersuchen und den Antrag, es seien Handlungsanwei-
sungen für die Stellung eines Akteneinsichtsgesuchs bei den sri-lankischen
Behörden zu geben, ab. Es stellte fest, der Beschwerdeführer erfülle die
Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Mehrfachgesuch ab, soweit darauf
eingetreten werde und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und den
Wegweisungsvollzug an. Ferner erhob das SEM eine Gebühr.
E.
Mit Eingabe vom 25. März 2019 erhob der Beschwerdeführer gegen die-
sen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er bean-
tragte, es sei die Widerrechtlichkeit der Übermittlung seiner Personendaten
an die sri-lankischen Behörden festzustellen und unter Aufhebung der an-
gefochtenen Verfügung die Sache zur erneuten Beurteilung an das SEM
zurückzuweisen, eventualiter seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen
und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren, subeventualiter die Unzulässig-
keit beziehungsweise die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs fest-
zustellen.
Ferner sei ihm der Spruchkörper bekanntzugeben und mitzuteilen, ob die-
ser zufällig ausgewählt worden sei. Andernfalls seien die objektiven Krite-
rien anzugeben, nach welchen die Gerichtspersonen ausgewählt worden
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seien. Zudem sei ihm unter Fristansetzung zur Einreichung einer Be-
schwerdeergänzung die vollständige Einsicht in die Akten des SEM, dabei
insbesondere Einsicht in das Aktenstück A10/2 (Arztbericht vom 17. De-
zember 2014) zu gewähren.
Auf die zahlreichen Beschwerdebeilagen und die im Rahmen der Be-
schwerdebegründung gestellten Beweisanträge wird – soweit für den Ent-
scheid wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 1. April 2019 hielt die Instruktionsrichterin fest,
der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz
abwarten, teilte den Spruchkörper mit, soweit er bereits bekannt war, stellte
fest, dass auf den Antrag auf die Bestätigung der zufälligen Zusammenset-
zung des Spruchkörpers nicht einzutreten sei und kein Aktenstück A10/2
existiere, auf welches sich das Rechtsbegehren um Akteneinsicht bezie-
hen könnte, dass ferner in der Beschwerdebegründung vom Aktenstück
B5/1 die Rede sei und dieses ediert werde. Den Antrag um Fristansetzung
zur Beschwerdeergänzung wies sie ab und erhob gleichzeitig einen Kos-
tenvorschuss in der Höhe von Fr. 1‘500.–.
G.
In seiner Eingabe vom 16. April 2019 monierte der Rechtsvertreter des Be-
schwerdeführers das Vorgehen des Gerichts und verwies auf Fragen, die
in einem anderen vom Rechtsvertreter geführten Verfahren aufgeworfen
worden seien, welche die dort ebenfalls befasste Instruktionsrichterin zu
beantworten habe. Ferner reichte er weitere Fotografien, die das exilpoliti-
sche Engagement des Beschwerdeführers dokumentieren sollen, sowie
den Todesschein des Bruders C._______, welcher am (…) in [in der
Schweiz] verstorben sei, zu den Akten. Mit dem Wegfall der Unterstützung
dieses Bruders habe sich der Druck auf die Familie in Sri Lanka erhöht,
was insbesondere bei der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu be-
rücksichtigen sei.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG, Art. 6 AsylG).
1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten
(AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
1.4 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember
2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und
Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden
Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1–7 und Art. 84) sind unverändert vom AuG
ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue
Gesetzesbezeichnung verwendet.
1.5 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist unter Vorbehalt der Ausführungen in der Instruktionsverfü-
gung vom 1. April 2019 (vgl. oben Bst. F) einzutreten.
1.6 Der Spruchkörper im vorliegenden Verfahren wurde dem Rechtsvertre-
ter mit Instruktionsverfügung vom 1. April 2019 soweit er damals bereits
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feststand, bekannt gegeben. Die weitergehende Offenlegung erübrigt sich
angesichts des vorliegenden Urteils.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, wel-
che vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassa-
tion der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer
rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, eine Verletzung der Begrün-
dungspflicht sowie eine unvollständige und unrichtige Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhalts.
4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer
Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt
wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE
2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Be-
hörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer
Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist,
dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich ausei-
nandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl.
BGE 143 III 65 E. 5.2).
Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen
Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachver-
haltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sach-
verhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind;
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unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen
Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwal-
tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013,
Rz. 1043).
4.3 Der Antrag auf Einsicht in einzelne Aktenstücke wurde mit Zwischen-
verfügung vom 1. April 2019 behandelt. Darauf kann verwiesen werden.
4.4 Der Beschwerdeführer sieht seinen Anspruch auf rechtliches Gehör da-
rin als verletzt, dass die Vorinstanz ihn trotz entsprechenden Antrags nicht
erneut zu seinen Asylgründen angehört habe. So habe er sich zu seinem
anhaltenden exilpolitischen Engagement noch nie mündlich äussern kön-
nen. Dazu ist festzuhalten, dass die Vorinstanz nicht verpflichtet war, den
Beschwerdeführer abermals anzuhören. Das Mehrfachgesuch wurde nach
dem rechtskräftigen Abschluss des letzten Asylverfahrens innerhalb der
Fünfjahresfrist von Art. 111c AsylG eingereicht. Bei dieser Konstellation ist
eine Anhörung gemäss Art. 29 AsylG grundsätzlich nicht vorgesehen (vgl.
BVGE 2014/39 E. 4.3). Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer konnte
die neu geltend gemachten Asyl- respektive Wiedererwägungsgründe in
seinem 32 Seiten umfassenden schriftlichen Gesuch ausführlich darlegen.
In der Beschwerde wird denn auch diesbezüglich nichts Neues vorgetra-
gen. Der Beschwerdeführer war aufgrund der ihm obliegenden Mitwir-
kungspflicht (vgl. Art. 8 AsylG) gehalten, seine neuen Asyl- respektive Wie-
dererwägungsgründe bereits bei der Einreichung des Gesuchs umfassend
und substanziiert darzutun und mit entsprechenden Beweismitteln zu be-
legen, was er denn auch getan hat, indem er Fotografien von Teilnahmen
an Demonstrationen in (…) zu den Akten reichte. Bei dem vom Beschwer-
deführer in diesem Zusammenhang zitierten Rechtsgutachten (Be-
schwerde S. 19 f.) handelt es sich lediglich um eine Empfehlung von
Prof. Dr. Walter Kälin an das SEM, aus welcher der Beschwerdeführer
keine Ansprüche ableiten kann. Die Rüge erweist sich als unbegründet.
4.5 Die Vorinstanz habe weiter das rechtliche Gehör des Beschwerdefüh-
rers verletzt, indem sie den Sachverhalt in revisionsrechtlich Relevantes
und für ein Mehrfachgesuch Relevantes eingeteilt habe. Was die Vorbrin-
gen (Onkel Mitglied der LTTE, Anstellung als (…), exilpolitische Aktivitäten,
angeblich veränderte Bedrohungslage durch Entwicklung der Sicherheits-
lage in Sri Lanka in den Jahren 2017/2018) des Beschwerdeführers betrifft,
die sich auf Beweismittel und Sachverhalte stützen, welche vor dem Urteil
des BVGer E-1073/2016 vom 22. Mai 2018 entstanden sind, ist das SEM
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darauf aufgrund seiner mangelnden funktionalen Zuständigkeit mit zutref-
fender Begründung nicht eingetreten. Es bleibt dem Beschwerdeführer un-
benommen, mit den entsprechenden Beweismitteln ein form- und fristge-
rechtes Revisionsgesuch beim Bundesverwaltungsgericht zu stellen, wo-
bei den Beweismitteln zur aktuellen Lage in Sri Lanka aufgrund des man-
gelnden persönlichen Bezugs zum Beschwerdeführer die Erheblichkeit ab-
gesprochen werden dürfte. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt
nicht vor.
4.6 Soweit der Rechtsvertreter unter dem Titel der Verletzung der Begrün-
dungspflicht vorbringt, sämtliche Sachverhaltselemente beziehungsweise
Risikofaktoren und damit die individuelle Fluchtgeschichte des Beschwer-
deführers hätten vor dem Hintergrund der aktuell verfügbaren Länderinfor-
mationen erneut geprüft werden müssen, beschlägt dies die rechtliche
Würdigung des Sachverhalts und ist keine Frage der Begründungspflicht.
In der angefochtenen Verfügung zeigt die Vorinstanz nachvollziehbar und
im Einzelnen hinreichend differenziert auf, von welchen Überlegungen sie
sich leiten liess. Sie setzte sich mit sämtlichen wesentlichen Vorbringen
des Beschwerdeführers auseinander und ist somit ihrer Pflicht einer sorg-
fältigen Begründung nachgekommen.
4.7 Weiter wird geltend gemacht, der rechtserhebliche Sachverhalt sei un-
vollständig und unrichtig abgeklärt worden.
4.7.1 Die Vorinstanz habe das Risikoprofil des Beschwerdeführers und die
allgemeine Lage in Sri Lanka falsch eingeschätzt. Aus formellen Gründen
seien seine früheren Vorbringen bezüglich seiner LTTE-Verbindungen
nicht gewürdigt und seine exilpolitischen Tätigkeiten nicht im Rahmen einer
Anhörung erfragt worden. Weiter stelle das SEM auf sein unzutreffendes
Lagebild vom 16. August 2016 ab, lasse aktuelle Entwicklungen unberück-
sichtigt und beschönige die Situation für tamilische Rückkehrende in Sri
Lanka aus politischen Gründen. Die Lage in Sri Lanka habe sich vielmehr
verschlechtert.
Die im vorangehenden Asylverfahren vorgebrachten Asylgründe wurden
mit Urteil des Bundeverwaltungsgerichts E-1073/2016 vom 22. Mai 2018
rechtskräftig beurteilt und daher von der Vorinstanz zu Recht nicht mehr
berücksichtigt. Mit den neu vorgebrachten Sachverhaltselementen hat sich
die Vorinstanz hinreichend auseinandergesetzt. Alleine der Umstand, dass
die Vorinstanz in ihrer Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt,
als vom Beschwerdeführer vertreten, und sie aus sachlichen Gründen auch
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zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt, als vom Beschwer-
deführer verlangt, spricht nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststel-
lung.
4.7.2 Soweit vorgebracht wird, die Vorinstanz sei in der angefochtenen
Verfügung nicht auf die neue Ländersituation eingegangen, da die verän-
derte Sicherheitslage keinen Bezug zum Beschwerdeführer aufweise, trifft
dies nicht zu. Die Vorinstanz hielt explizit fest, auch der am 26. Oktober
2018 begonnene Machtkampf zwischen Maithripala Sirisena, Mahinda
Rajapaksa und Ranil Wickremesinghe vermöge an der Einschätzung
nichts zu ändern, wobei es sich dabei um eine Frage der rechtlichen Wür-
digung der Sache und nicht um die Feststellung des Sachverhalts handelt.
4.8 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als un-
begründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen
Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbe-
züglichen Rechtsbegehren sind somit abzuweisen.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer stellt für den Fall einer materiellen Beurteilung
seiner Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht folgende Beweis-
anträge: Es sei ihm eine angemessene Frist anzusetzen, innert welcher er
die Asylakten seines Onkels aus (…) einreichen und darlegen könne, in-
wiefern dies seine asylrelevante Verfolgung belege und darstelle (Antrag
1). Es sei die Akte B1/5 offenzulegen, um festzustellen, ob der Konnex zwi-
schen seinem Fall und dem seines Bruders (N […]) vom SEM gemacht
worden sei und ob vordergründig widerrechtliche Absprachen zwischen
den beiden Fällen getroffen worden seien (Antrag 2). Es sei ihm vollstän-
dige Einsicht in die Vollzugsakten des SEM zu gewähren. Insbesondere
sei ihm Einsicht in diejenigen Akten zu gewähren, welche von den Schwei-
zer und den sri-lankischen Behörden im Zusammenhang mit seiner Ersatz-
reisepapierbeschaffung auf dem sri-lankischen Generalkonsulat angelegt
worden seien (Antrag 3). Da SEM sei anzuweisen, dass es darlege, inwie-
fern die sri-lankische Gesetzgebung im Bereich Datenschutzgesetz dem
Schweizer Schutzniveau entspreche und ob in diesem Zusammenhang die
den Beschwerdeführer betreffenden und an die sri-lankischen Behörden
überwiesenen Daten im Sinne des Schweizer Datenschutzrechts bzw. dem
Schweizer Datenschutzrecht entsprechenden Schutzniveau behandelt
würden (Antrag 4). Das SEM sei anzuweisen, im vorliegenden Verfahren
detailliert zu erläutern, wie der Beschwerdeführer gegenüber den sri-lanki-
schen Behörden vorzugehen habe, um Auskunft über die ihn betreffenden
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Seite 10
Daten zu erhalten. Das SEM habe zu erläutern, welche Konsequenzen
eine Erkundigung durch einen abgewiesenen tamilischen Asylsuchenden
bei den sri-lankischen Terrorbekämpfungsbehörden nach dem Vorhanden-
sein von ihn betreffenden Daten nach sich ziehen würde (Antrag 5). Der
Beschwerdeführer sei erneut ausführlich anzuhören, dies insbesondere zu
seinen neu vorgebrachten Asylgründen und durch eine Person, welche
über ausreichend Länderhintergrundinformation zu Sri Lanka verfüge (An-
trag 6).
5.2 Weder der Beschwerdeführer noch sein Bruder B._______ haben an
ihren jeweiligen Anhörungen ausgesagt, sie hätten Verbindungen zu den
LTTE. Ferner hatte der Beschwerdeführer auch vor der Ausreise aus Sri
Lanka – was im Übrigen mit Urteil des BVGer E-1073/2016 vom 22. Mai
2018, E. 3.5 bereits rechtskräftig festgestellt wurde – keine begründete
Furcht vor einer Verfolgung. Die Tatsache, dass sein Onkel Mitglied der
LTTE gewesen sein solle, hatte damit vor seiner Ausreise aus Sri Lanka
keine Konsequenzen für den Beschwerdeführer und es ist nicht erkennbar,
dass sich aus den (…) Asylakten des betreffenden Onkels eine andere Ein-
schätzung diesbezüglich oder eine Gefährdung bei einer allfälligen Rück-
kehr nach Sri Lanka ergeben könnte. Antrag 1 ist im Sinne einer antizipier-
ten Beweiswürdigung abzulehnen.
5.3 Akte B1/5 wurde dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom
1. April offengelegt, womit Antrag 2 bereits behandelt wurde.
5.4 Die Vorinstanz gewährte dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers
mit Verfügung vom 21. September 2018 Einsicht in die Vollzugsakten. An-
trag 3 ist somit abzuweisen.
5.5 Das Bundesverwaltungsgericht bezog in BVGE 2017 VI/6 Stellung zu
den entsprechenden Rügen im Zusammenhang mit dem Migrationsab-
kommen Schweiz – Sri Lanka betreffend die Datenweitergabe und damit
möglicherweise verbundene Verpflichtungen der Schweizer Migrationsbe-
hörden. Darauf ist zu verweisen (vgl. BVGE 2017 VI/6 E. 2.4.3 und 2.5.2).
Auch eine Verletzung von Art. 6, 8 und 25 des Bundesgesetzes vom
19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG, SR 235.1) ist zu verneinen, da
das Asylgesetz die Bekanntgabe von Personendaten an den Heimat- oder
Herkunftsstaat in Art. 97 AsylG spezialgesetzlich regelt und den entspre-
chenden Artikeln im DSG damit vorgeht (vgl. Urteile des BVGer
D-5100/2017 vom 12. April 2018 E. 5.2 und E-4293/2018 vom 8. August
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Seite 11
2018 E. 8). Antrag 4 sowie der Antrag auf Feststellung der Widerrechtlich-
keit der Übermittlung seiner Personendaten an die sri-lankischen Behör-
den sind somit abzuweisen.
5.6 Der Beschwerdeführer hat sein Gesuch, wie die sri-lankischen Behör-
den die übermittelten Daten verwenden und welche Ergebnisse sie erzie-
len, direkt an die sri-lankischen Behörden zu stellen (BVGE 2017 VI/6
E. 2.4.3). Die Vorinstanz hat den diesbezüglichen Antrag folglich mit zutref-
fender Begründung zu Recht abgelehnt. Es obliegt dem Beschwerdeführer,
sich über das Prozedere zu erkundigen, und ist nicht Sache des Gerichts,
die Vorinstanz zur Erläuterung des genauen Verfahrens bezüglich eines
allfälligen Auskunftsersuchens anzuhalten. Der entsprechende Antrag 5 ist
abzuweisen.
5.7 Gestützt auf die Ausführungen in der vorstehenden Erwägung 4.4 be-
steht auch im Beschwerdeverfahren keine Veranlassung zu einer Anhö-
rung. Der Beweisantrag (Antrag 6) betreffend eine erneute Anhörung des
Beschwerdeführers abzuweisen.
6.
6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
6.2 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asyl-
suchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunfts-
staat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im
Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Wesentlich ist, ob die heimatli-
chen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich ein-
stufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung befürch-
ten muss. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein
Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG;
vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1; Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 16 E. 5a m.w.H.).
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Seite 12
6.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
7.
7.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Asylentscheids an, soweit
der Beschwerdeführer neu vorbringe, ein Onkel sei Mitglied bei den LTTE
gewesen, er selber sei nicht bloss (…), sondern auch (…) gewesen und er
sei exilpolitisch tätig, handle es sich dabei um vorbestehende Tatsachen.
Die Beurteilung dieser Vorbringen falle nicht in die Zuständigkeit des SEM,
sondern sei allenfalls im Rahmen eines Revisionsverfahrens vom Bundes-
verwaltungsgericht zu beurteilen. Eine isolierte Beurteilung der Fotografie,
welche den Beschwerdeführer an einer Demonstration «Ende Mai 2018»,
mithin möglicherweise nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens, in (…)
zeige, werde als nicht opportun erachtet, da die übrigen exilpolitischen Ak-
tivitäten vor dem Urteil des BVGer datierten. Eine exilpolitische Tätigkeit
vermöge im Übrigen rechtsprechungsgemäss nur dann eine im Sinne von
Art. 3 AsylG relevante Furcht vor Verfolgung zu begründen, wenn der be-
treffenden Person ein überzeugter Aktivismus mit dem Ziel der Wiederbe-
lebung des tamilischen Separatismus zugeschrieben werde.
Soweit der Beschwerdeführer vorbringe, aus den von internationalen Or-
ganisationen und Nichtregierungsorganisationen erstellten Berichten gehe
hervor, dass sich die menschenrechtliche Situation in Sri Lanka nicht ver-
bessert habe und ihm bei einer Rückkehr aufgrund des veranlassten Back-
groundchecks durch die Beschaffung von Ersatzpapieren eine asylrele-
vante Gefährdung drohe, mache er eine nachträgliche Veränderung der
Sachlage geltend. Indes würden neue Gefährdungselemente durch die
Übermittlung von Daten im gesetzlich vorgesehenen Rahmen nicht ge-
schaffen. Es handle sich um ein standardisiertes und langjährig bewährtes
Vorgehen, wobei ausschliesslich Personendaten bekannt gegeben wür-
den, die dem Zweck der Ersatzreisepapierbeschaffung dienten. Die Daten-
schutzbestimmungen würden dabei vollumfänglich eingehalten. Der Be-
schwerdeführer lege nicht substanziiert dar, weshalb aus dem Umstand,
dass die N-Nummer, der Ort der Passausstellung sowie der letzte Aufent-
haltsort bekannt geworden seien, eine Gefährdungssituation für ihn resul-
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Seite 13
tieren solle. Das Vorliegen einer begründeten Furcht vor Verfolgungsmass-
nahmen wegen der Ersatzreisepapierbeschaffung sei zu verneinen. Das
Migrationsabkommen sei nicht verletzt worden.
Was das Begehren des Beschwerdeführers um Handlungsanweisungen
für das Stellen eines Akteneinsichtsgesuchs bei den sri-lankischen Behör-
den angehe, sei es nicht Sache der Asylbehörden, Gesuchstellende in da-
tenschutzrechtlichen Belangen gegenüber ausländischen Staaten zu bera-
ten und theoretische Überlegungen zu allfälligen Konsequenzen eines Ak-
teneinsichtsgesuchs anzustellen. Die Anträge auf Offenlegung und Lö-
schung der übermittelten Angaben seien abzulehnen. Das Gesuch um Of-
fenlegung der Verwendung der übermittelten Daten habe er direkt an die
sri-lankischen Behörden zu stellen.
Die vom Beschwerdeführer gemachten Ausführungen im Zusammenhang
mit der Entwicklung der Sicherheitslage respektive der Lagebericht seines
Rechtsvertreters vom 15. August 2018 würden sich auf die allgemeine
Lage und die politische Situation in Sri Lanka beziehen. Die Lageanalyse
weise keinerlei konkreten Bezug zu ihm auf, er könne daraus keine indivi-
duelle Verfolgung ableiten.
Er habe keine Vorverfolgung darlegen können und erfülle keine stark risi-
kobegründenden Faktoren, wie sie im Referenzurteil E-1866/2015 um-
schrieben worden seien. Auch der am 26. Oktober 2018 begonnene Macht-
kampf zwischen der Sri Lanka Freedom Party (SLFP) von Maithripala Siri-
sena sowie der Sri Lanka People’s Party (SLPP) von Mahinda Rajapaksa
und der United National Party (UNP) von Ranil Wickremesinghe vermöge
diese Einschätzung nicht umzustossen.
7.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz habe den Sachverhalt
aus formellen Gründen auseinandergerissen. Die neu geltend gemachten
Asylgründe könnten nur vor dem Hintergrund der bisher geltend gemach-
ten Asylvorbringen beurteilt werden. Er erfülle einige der im Urteil des
BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 definierten Risikofaktoren. Im Rah-
men seiner Tätigkeit als (…) und (…) von A.R. habe er regelmässig Kontakt
zu den LTTE gehabt und werde deshalb mit ihnen in Verbindung gebracht.
Im Sicherheitsdispositiv von A.R. hätten sich eine Reihe von ehemaligen
LTTE-Mitgliedern befunden. Er sei zwar nach dem Vorfall – als er einen
Militärangehörigen [verletzt] habe – nach drei Tagen aus der Haft entlassen
worden, jedoch nicht auf Intervention von A.R. Seitens diesem habe er als
Schuldiger herhalten müssen und stehe nicht mehr unter dessen Schutz,
E-1453/2019
Seite 14
weshalb er von den Behörden als LTTE-Sympathisant betrachtet werde.
Da sein Onkel bei den LTTE gewesen sei und in (…) Asyl erhalten habe,
sei er aufgrund dessen zusätzlich dem Risiko einer Reflexverfolgung aus-
gesetzt.
Ferner sei zu berücksichtigen, dass sein Profil durch sein exilpolitisches
Engagement unterstrichen werde. Er habe im November 2017 am Heroes-
day und am (…) 2018 an einer regimekritischen, tamilisch-separatistischen
Demonstration in (…) teilgenommen. Hinzukomme, dass er (…) [eine Ver-
letzung] habe.
8.
8.1 Die Vorinstanz hat aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts zu Recht
erwogen, es bestehe aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers kein
begründeter Anlass zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr nach Sri
Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit oder in absehbarer Zukunft asyl-
relevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein werde.
8.2 Im Urteil E-1866/2015 hat das Bundesverwaltungsgericht eine aktuelle
Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen
(vgl. a.a.O., E. 8) und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz
zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzuneh-
menden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O.,
E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von
Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Fol-
ter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um
das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder
vergangenen Verbindung zu den LTTE, um die Teilnahme an exilpoliti-
schen regimekritischen Handlungen und um das Vorliegen früherer Verhaf-
tungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammen-
hang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE
(sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1–8.4.3). Einem
gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen
ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach
Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise nach Sri Lanka zurückgeführt
werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM)
nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben
(sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und
8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemach-
ten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffen-
den Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene
E-1453/2019
Seite 15
Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne
von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zuge-
schrieben wird, dass sie bestrebt sind, den tamilischen Separatismus wie-
deraufleben zu lassen (vgl. a.a.O., E. 8.5.1).
Nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts ändert der Ausgang
der Kommunalwahlen vom 10. Februar 2018 an der Einschätzung der Ver-
folgungssituation von nach Sri Lanka zurückkehrenden Tamilen und Tami-
linnen nichts. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der aktuellen politi-
schen Lage in Sri Lanka. Der am 26. Oktober 2018 begonnene Macht-
kampf zwischen Maithripala Sirisena, Mahinda Rajapaksa und Ranil Wick-
remesinghe vermag daran nichts zu ändern. Die aktuelle Lage in Sri Lanka
(nach den Terroranschlägen im April 2019) ist zwar als volatil zu beurteilen,
jedoch ist aufgrund dessen nicht auf eine generell erhöhte Gefährdung von
zurückkehrenden tamilischen Staatsangehörigen zu schliessen. Insofern
ist an der Lageeinschätzung im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 wei-
terhin festzuhalten.
8.3 Die Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers und damit die Vorbringen
betreffend seine Verhaftung, seine damit im Zusammenhang stehende Ver-
letzung am (…) sowie die Suche nach ihm am Wohnort seiner Familie wur-
den bereits rechtskräftig beurteilt (vgl. Urteil E-1073/2016 vom 22. Mai
2018). Diese können daher nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Ver-
fahrens sein. Im Urteil E-1073/2016 wurde festgehalten, dass der zeitliche
Kausalzusammenhang zwischen der Verhaftung des Beschwerdeführers
im Sommer 2013 und seiner Ausreise im Dezember 2014 insbesondere
durch das Erscheinen des Beschwerdeführers an der Hochzeit seines Bru-
ders an seinem Wohnort unterbrochen worden sei. Weiter stelle eine allfäl-
lige Überwachung seinerseits während drei Monaten keine asylrelevante
Verfolgungsmassnahme dar und die Suche nach ihm und die Mitnahme
seines Bruders seien nicht glaubhaft. Die Prüfung der Risikofaktoren ge-
mäss dem Referenzurteil E-1866/2015 ergab, dass nicht anzunehmen sei,
dass der Beschwerdeführer seitens der sri-lankischen Behörden als Re-
gimegegner respektive als Person eingestuft würde, die bestrebt sei, den
tamilischen Separatismus wieder aufleben zu lassen (vgl. E. 4.4).
8.4 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist somit einzig, ob die nun-
mehr neuen Sachverhalte (Papierbeschaffungsmassnahmen, aktuellste
Entwicklungen im Heimatstaat, exilpolitische Tätigkeit) zur Bejahung der
Flüchtlingseigenschaft führen.
E-1453/2019
Seite 16
8.4.1 Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei aufgrund der Daten-
übermittlung der schweizerischen Behörden an die sri-lankischen Behör-
den bei einer Rückkehr einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt, kann
nicht gefolgt werden. Bei der Ersatzreisepapierbeschaffung handelt es sich
um ein standardisiertes, lang erprobtes und gesetzlich geregeltes Verfah-
ren, bei welchem nur die zulässigen, zur Identifikation des Beschwerdefüh-
rers notwendigen Daten übermittelt werden. Es ist nicht davon auszuge-
hen, dass der Beschwerdeführer deshalb in den Fokus der sri-lankischen
Behörden geraten sein soll. Die vom Beschwerdeführer gemachten Vor-
bringen sind denn auch weitgehend als Mutmassungen einzustufen, die er
nicht ansatzweise zu belegen vermag. Nichts Gegenteiliges ergibt sich im
Übrigen aus der angerufenen Vernehmlassung des SEM vom 8. November
2017 im Verfahren D-4794/2017.
8.4.2 Was das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers betrifft
ist zunächst festzuhalten, dass er sowohl an der BZP als auch an der An-
hörung darauf hingewiesen wurde, er habe die Behörden während des ge-
samten Verfahrens über allfällige Ereignisse – z.B. eine politische Tätigkeit
in der Schweiz – zu informieren. Diesbezüglich ist der Beschwerdeführer
seiner aus Art. 8 AsylG erwachsenden Mitwirkungspflicht nicht nachge-
kommen, hat er doch die Asylbehörden erst nach dem Urteil des BVGer
vom 22. Mai 2018 im Rahmen seines Mehrfachgesuchs über seine exilpo-
litische Tätigkeit informiert. Bezüglich dieses Engagements ist nun festzu-
halten, dass die neu eingereichten undatierten Fotografien keine ausrei-
chenden Hinweise dafür liefern, er sei der Kategorie von Personen zuzu-
rechnen, die wegen ihrer Tätigkeit oder Funktionen im Exil als ernsthafte
und potenziell gefährliche Regimegegner die Aufmerksamkeit der sri-lanki-
schen Sicherheitsbehörden auf sich gezogen haben könnten. Die Mehr-
zahl der Aufnahmen zeigen den Beschwerdeführer als Teil einer grösseren
Personenmenge, wobei er nicht in besonderer Weise hervortritt. Die Anzahl
der Anlässe ist leicht überschaubar und die persönliche Rolle, Funktion und
Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers dabei ist als zu gering einzustu-
fen, als dass er aus der Masse hervortreten würde. Insgesamt übersteigt
das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers entgegen seiner in
der Rechtsmitteleingabe vertretenen Ansicht die Schwelle der massentypi-
schen Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste von Personen tamili-
scher Ethnie und sri-lankischer Herkunft nicht. Es handelt sich bei ihm nicht
um eine für die exilpolitische Szene bedeutsame Persönlichkeit, die mit
Blick auf Art und Umfang ihrer exilpolitischen Tätigkeiten als ausseror-
dentlich engagierter und exponierter Regimegegner aufgefallen ist und
E-1453/2019
Seite 17
dem seitens des Regimes aufgrund dessen Wiederauflebungsbestrebun-
gen des tamilischen Separatismus vorgehalten werden würden.
8.5 Auch unter Berücksichtigung des exilpolitischen Engagements ist somit
nicht anzunehmen, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr
nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen wür-
den. Dies ergibt sich auch nicht aus den auf Beschwerdeebene eingereich-
ten Dokumenten, Berichten und Länderinformationen, zumal nicht ersicht-
lich ist, wie sich diese in asylrechtlich relevanter Weise auf den Beschwer-
deführer auswirken könnten.
8.6 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was
geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest
glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein zweites Asylgesuch zu Recht
abgelehnt.
9.
9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
10.
10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
E-1453/2019
Seite 18
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
10.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit davon auszugehen, dass jeder nach Sri Lanka zurückge-
schaffte tamilische Asylgesuchsteller jederzeit Opfer einer Verhaftung und
von Verhören unter Anwendung von Folter werden könne. Da er mit seiner
Vorgeschichte in diese bestimmte Gruppe falle, wäre auch bei ihm von ei-
ner solchen überwiegenden Gefahr auszugehen, weshalb die Unzulässig-
keit des Wegweisungsvollzugs festzustellen sei. Das Risiko von Behelli-
gungen, Belästigungen, Misshandlungen durch Behörden oder durch pa-
ramilitärische Gruppierungen bestehe auch nach einer Einreise, weshalb
der Wegweisungsvollzug vorliegend auch unzumutbar sei. Aufgrund der
Papierbeschaffung durch das sri-lankische Konsulat in Genf würden die
Behörden bei seiner Rückkehr nach Sri Lanka sofort Kenntnis über seine
politische Vergangenheit erhalten. Wegen seiner LTTE-Verbindungen und
der bereits erfolgten Verfolgung bestehe bei den standardisierten Verhören
der sri-lankischen Behörden, denen er sich nicht entziehen könne, eine
akute Gefahr für Leib und Leben.
10.4 Dies vermag nicht zu überzeugen. Die Vorinstanz wies in ihrer ange-
fochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flücht-
lingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flücht-
lingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist,
eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu
machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschie-
bung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr
E-1453/2019
Seite 19
des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt
von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im
Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht
als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Weg-
weisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestim-
mungen zulässig.
10.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
10.5.1 Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in
Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass
der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz (mit Ausnahme des „Vanni-
Gebiets“) zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbar-
keitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder so-
zialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkom-
mens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (Urteil E-1866/2015
E. 13.2). Im als Referenzurteil publizierten Entscheid D-3619/2016 vom
16. Oktober 2017 erachtet das Bundesverwaltungsgericht auch den Weg-
weisungsvollzug ins „Vanni-Gebiet“ als zumutbar (E. 9.5).
10.5.2 Die Vorinstanz hat die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
nach Sri Lanka zutreffend bejaht. Daran vermögen auch die geltend ge-
machten aktuellen politischen Entwicklungen sowie die neusten Gewalt-
vorfälle in Sri Lanka am 22. April 2019 und der gleichentags von der sri-
E-1453/2019
Seite 20
lankischen Regierung verhängte Ausnahmezustand (vgl. Neue Zürcher
Zeitung vom 23. April 2019: Sri Lanka sieht Jihadisten am Werk) nichts zu
ändern. Der Beschwerdeführer verfügt in Sri Lanka über ein familiäres und
soziales Beziehungsnetz. Seine Mutter, ein Bruder und eine Schwester le-
ben in [Nordprovinz] und diverse Tanten in D._______, womit es ihm gelin-
gen dürfte, sich dort in sozialer und beruflicher Hinsicht wiedereinzuglie-
dern. Der bedauerliche Tod des in der Schweiz wohnhaft gewesenen Bru-
ders C._______ am (…) vermag daran nichts zu ändern. Der Vollzug er-
weist sich deshalb auch in individueller Hinsicht als zumutbar.
10.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
10.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
12.
12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten zufolge der sehr
umfangreichen Beschwerde mit zahlreichen Beilagen ohne individuellen
Bezug zum Beschwerdeführer praxisgemäss auf insgesamt Fr. 1ꞌ500.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
E-1453/2019
Seite 21
12.2 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers stellte im vorliegenden
Fall zum wiederholten Mal Rechtsbegehren, über die bereits in anderen
Verfahren mehrfach befunden worden ist (Bestätigung der Zufälligkeit be-
ziehungsweise Offenlegung der objektiven Kriterien der Zusammenset-
zung des Spruchkörpers). Somit sind dem Rechtsvertreter – wie schon
mehrfach angedroht – diese unnötig verursachten Kosten persönlich auf-
zuerlegen und auf Fr. 100.– festzusetzen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 66 Abs. 3
BGG; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5D_56/2018 vom 18. Juli 2018
E. 6). Dieser Betrag ist von den Gesamtverfahrenskosten in der Höhe von
Fr. 1ꞌ500.– in Abzug zu bringen.
Im Übrigen sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘400.– dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen. Dieser Betrag ist dem am 16. April 2019
geleisteten Kostenvorschuss zu entnehmen; der Restbetrag von Fr. 100.–
ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 22
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten in der Höhe von
Fr. 1ꞌ400.– auferlegt. Dieser Betrag wird dem geleisteten Kostenvorschuss
entnommen. Der Restbetrag von Fr. 100.– wird dem Beschwerdeführer zu-
rückerstattet.
3.
Rechtsanwalt Gabriel Püntener werden Verfahrenskosten in der Höhe von
Fr. 100.– persönlich auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand
des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Evelyn Heiniger
Versand: