1.1
B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1454/2010
U r t e i l v o m 5 . S e p t e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richter Daniel Willisegger (Vorsitz),
Richter Pietro Angeli-Busi, Richterin Muriel Beck Kadima;
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
Parteien
A._______,
Sri Lanka,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 4. Februar 2010 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess Sri Lanka eigenen Angaben zufolge am
14. Juni 2008 auf dem Luftweg, reiste am 17. Juni 2008 in die Schweiz
ein und suchte gleichentags um Asyl nach. Am 23. Juni 2008 wurde der
Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen
erstmals befragt. Das BFM hörte ihn am 3. Juli 2008 zu den Asylgründen
an. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er stamme
aus B._______ (Jaffna). Im Jahre 1995 sei seine Familie wegen des
Krieges ins Vanni-Gebiet übersiedelt. Dort habe er in einer C._______
gearbeitet und gelegentlich auch Aufträge für die Liberation Tigers of Ta-
mil Eelam (LTTE) erledigt. Die sri-lankische Armee habe ihm vorgewor-
fen, gewisse Arbeiten für die LTTE gemacht zu haben. 2005 seien sie
nach Jaffna zurückgekehrt.
Am 18. April 2007 beziehungsweise 18. Juni 2007 beziehungsweise
27. Juni 2007 sei er zu Hause von der Armee festgenommen und auf ei-
nen Tempelplatz gebracht worden. Dort sei er verhört worden, wobei ihm
vorgeworfen worden sei, die LTTE zu unterstützen. Dabei sei er derart
geschlagen worden, dass er zwei Zähne verloren habe. Am 23. April 2008
sei er von Unbekannten in einem weissen Van entführt und zusammen
mit zwei weiteren Personen in einem Haus mit verbunden Augen und ge-
fesselt festgehalten worden. Nachdem die Entführer das Haus verlassen
hätten, sei es ihnen gelungen, gegenseitig mit den Zähnen die Augenbin-
den und die Handfesseln zu lösen. Daraufhin hätten sie die Zimmertüre
aufgebrochen und das Haus durch das Fenster des an ihren Gefange-
nenraum angrenzende Badezimmer verlassen. Zunächst habe er sich
nach Hause und am folgenden Tag zu einem Bekannten nach D._______
begeben. Bei diesem habe er sich bis zu seiner Weiterreise nach Colom-
bo Ende Mai 2008 aufgehalten.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer die Kopie einer Identitäts-
bestätigung, einen Originalausweis, einen Auszug aus dem Geburtsregis-
ter, einen Arztbericht vom 20. Juni 2008, ein Empfehlungsschreiben der
E._______ vom 23. Juni 2008, eine Wohnsitzbestätigung vom 27. Juni
2008, einen Affidavit vom 27. Juni 2008 sowie eine Bestätigung der
F._______ vom 28. Juni 2008 zu den Akten.
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B.
Mit Verfügung vom 4. Februar 2010 stellte das BFM fest, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch
ab, verfügte die Wegweisung und nahm den Beschwerdeführer wegen
Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in der Schweiz vorläufig
auf.
C.
Mit Eingabe vom 9. März 2010 reichte der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung
der Vorinstanz sei in den Punkten 1 und 2 aufzuheben. Es sei die Flücht-
lingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Sodann sei ihm
die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 18. März 2010 stellte die damals zuständige
Instruktionsrichterin aufgrund der gestellten Rechtsbegehren fest, Ge-
genstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildeten die Fragen
der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die Asylgewährung und die
Anordnung der Wegweisung. Weiter verwies sie den Entscheid über das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen spä-
teren Zeitpunkt und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses. Schliesslich forderte sie den Beschwerdeführer auf, allfällige Ände-
rungen seiner finanziellen Situation dem Gericht anzuzeigen.
E.
Die Vorinstanz beantragte in der Vernehmlassung vom 8. Februar 2012
die Abweisung der Beschwerde. Am 9. Februar 2012 wurde die Vernehm-
lassung dem Beschwerdeführer zu Kenntnis gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie
auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asyl-
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gesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Der Beschwerdeführer
ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108
Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
Verletzung von Bundesrecht, unrichtige oder unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit hin (Art. 106
Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht. Die Flücht-
lingseigenschaft ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhanden-
sein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft
sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig be-
gründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entspre-
chen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel ab-
gestützt werden.
3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen der Vorbringen in einem jüngeren Entscheid dargelegt und
folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. statt
vieler BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
4.
4.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen
an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG, noch denjenigen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standhielten. Zur Begründung
führt sie aus, der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage, die Razzien
und Verhöre präzise zu schildern. Seine Aussagen seien sehr auswei-
chend und oberflächlich und würden keinerlei Details oder inhaltliche Be-
sonderheiten aufweisen, die darauf schliessen liessen, dass er die darge-
legten Ereignisse tatsächlich erlebt habe. Sodann habe er sich im Verlau-
fe des Verfahrens unterschiedlich bezüglich des Datums der erlittenen
Schläge geäussert. Der als Beweismittel eingereichte Spitalbericht, wel-
cher den Vorfall belegen sollte, datiere nach Einreichung des Asylgesuch,
weshalb er als Gefälligkeitsschreiben zu bewerten sei. Ferner sei es reali-
tätsfremd, dass Gefangene sich gegenseitig entfesseln, eine Türe aufbre-
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chen und unbemerkt durch das Fenster des Nebenzimmer fliehen könn-
ten. Ebenso wenig plausibel sei, dass die Entführer das Haus völlig un-
bewacht gelassen hätten. Auch hätte vom Beschwerdeführer erwartet
werden dürfen, dass er sich vor der Ausreise darüber erkundigt, ob nach
ihm gesucht werde.
Zu Art. 3 AsylG hält die Vorinstanz fest, zwischen dem Verlassen des
Vanni-Gebietes im Jahre 2005 und der Ausreise im Jahre 2008 sei der
zeitliche und sachliche Zusammenhang nicht gegeben. Schliesslich sei
die LTTE im Mai 2009 militärisch besiegt worden.
4.2 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe den Massstab des
Glaubhaftmachens gemäss Art. 7 AsylG nicht richtig angewendet und
damit Bundesrecht verletzt. Die Beweiswürdigung der Vorinstanz ist indes
nicht zu beanstanden und sie hat den Massstab des Glaubhaftmachens
korrekt auf den vorliegenden Fall angewendet. Was der Beschwerdefüh-
rer dagegen vorbringt, ist nicht geeignet, die vorinstanzliche Beweiswür-
digung in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. Er macht geltend,
vor seiner Anhörung durch die Vorinstanz habe er gesehen, wie ein Asyl-
suchender in Handschellen und begleitet von Polizisten aus dem Befra-
gungszimmer abgeführt worden sei. Da er befürchtet habe, ihm könnte
dasselbe widerfahren, sei er während der Befragung verängstigt und an-
gespannt gewesen. Das Gericht schliesst nicht aus, dass dieses Vor-
kommnis den Beschwerdeführer beeindruckt hat. Indes haben Asylsu-
chende bei den Befragungen über die Gründe Auskunft zu geben, die sie
persönlich zum Verlassen ihres Heimatlandes und ihres persönlichen
Umfeldes veranlasst haben, mithin haben sie über einschneidende, selbst
erlebte Ereignisse zu berichten. Vor diesem Hintergrund ist der geltend
gemachte Vorfall nicht geeignet, die insgesamt vagen, detailarmen und
an Realkennzeichen mangelnden Asylvorbringen zu erklären. Ebenso
wenig vermag der Beschwerdeführer aus den beiden nicht näher sub-
stantiierten Hinweisen, es falle ihm generell schwer, sich zu erinnern und
er habe sich anlässlich der Anhörung leer gefühlt, etwas zu seinen Guns-
ten abzuleiten. Sodann bildet bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit die
allgemeine Erfahrung und die Logik des Handelns ein zulässiges allge-
mein gültiges Beurteilungskriterium. Mit der Vorinstanz erachtet auch das
Gericht den Umstand, dass das Haus, aus welchem der Beschwerdefüh-
rer geflüchtet sein will, unbewacht gewesen sein soll, als realitätsfremd
und damit nicht glaubhaft. Weiter ist festzustellen, dass der Beschwerde-
führer anlässlich der Erstbefragung angegeben hat, sein Vater sei seit
1991 tot. Es ist daher nicht nachvollziehbar, wie der Vater im Jahre 2008
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die Besuche von Unbekannten im G._______ angezeigt haben will. Aus
dem eingereichten Dokument vermag der Beschwerdeführer somit nichts
zu seinen Gunsten abzuleiten.
Schliesslich vermag der Beschwerdeführer mit dem Wiederholen seiner
Vorbringen und dem Festhalten an deren Tatsächlichkeit nicht substanti-
iert darzutun, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit
seiner Aussagen geschlossen hat. Um Wiederholungen zu vermeiden,
kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung
verwiesen werden. Der Beschwerdeführer hat somit nichts vorgebracht,
das geeignet wäre, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaub-
haft zu machen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
5.
Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das
Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer ver-
fügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch
über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 Abs. 1 AsylG;
BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden.
6.
Das BFM hat den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 4. Februar 2010
zufolge Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig aufge-
nommen. Bei dieser Sachlage erübrigen sich weitere Ausführungen im
Zusammenhang mit der Durchführbarkeit des Vollzugs der Wegweisung.
7.
7.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der Akten ergibt
sich, dass der Beschwerdeführer erwerbstätig ist und über ein Bruttoein-
kommen von Fr. 4'300.85 verfügt. Damit ist er nicht mehr bedürftig, wes-
halb es an einer der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen zur Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt. Dem Gesuch ist daher
nicht stattzugeben.
7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE],
SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Willisegger Barbara Balmelli
Versand: