B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1454/2015
Ur t e i l vom 1 2 . M ä r z 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Walter Stöckli,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Tobias Grasdorf.
Parteien
A._______, geboren (…), Syrien,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Ver-
fahren); Verfügung des SEM vom 24. Februar 2015
N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 10. Februar 2015 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass das SEM mit Verfügung vom 24. Februar 2015 – eröffnet am 25. Feb-
ruar 2015 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31)
auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung des Beschwerdeführers
nach Frankreich verfügte und ihn aufforderte, die Schweiz spätestens am
Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass das SEM gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen
den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushän-
digung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den
Beschwerdeführer verfügte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. März 2015 beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die Verfügung sei
aufzuheben und das SEM anzuweisen, sein Recht zum Selbsteintritt aus-
zuüben und sich in seinem Asylverfahren für zuständig zu erklären,
dass er in formeller Hinsicht um Gewährung der aufschiebenden Wirkung
der Beschwerde und vorsorgliche Anweisung an die Vollzugsbehörden so-
wie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 6. März
2015 den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aussetzte,
dass vom ehemaligen Rechtsvertreter am 6. März 2015 ein vom Vortag
datiertes, mit "Medizinische Informationen" betiteltes Schriftstück des (...)
ans SEM geschickt und von Letzterem an das Bundesverwaltungsgericht
weitergeleitet wurde, wo es am 11. März 2015 einging,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
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dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um
eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch
zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass mit Beschwerde im Geltungsbereich des Asylgesetzes die Verletzung
von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermes-
sens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und im Geltungsbereich des
Ausländerrechts zudem die Unangemessenheit gerügt werden können
(Art. 112 Abs. 1 AuG [SR 142.20] i.V.m. Art. 49 VwVG, Art. 96 AuG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass gemäss dem Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober 2004
(DAA, SR 0.142.392.68) die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prü-
fung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem
Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist
(nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die
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einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im Ka-
pitel III anzuwenden sind (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzuneh-
men (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO),
dass der Beschwerdeführer ein bis zum 10. Februar 2015 gültiges Schen-
gen-Visum für Frankreich hatte,
dass das SEM die französischen Behörden am 16. Februar 2015 um Auf-
nahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 21 i.V.m. Art. 12 Abs. 4
Dublin-III-VO ersuchte und die französischen Behörden dem Gesuch am
20. Februar 2015 zustimmten,
dass die Zuständigkeit Frankreichs damit grundsätzlich gegeben ist,
dass der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren geltend
machte, zwei seiner Brüder mit jeweils fünf Kindern und seine Mutter be-
fänden sich als Asylsuchende in Frankreich, wo sie bis jetzt keine ange-
messene Wohnung und ein schlechtes Leben hätten, und die Asylverfah-
ren würden in Frankreich lange dauern,
dass er vor etwa 4 Monaten (das heisst etwa im Oktober 2014) in (...) einen
Herzinfarkt erlitten habe,
dass er bereits 60 Jahre alt sei und sich davor fürchte, sein Gesundheits-
zustand würde sich in Frankreich verschlechtern,
dass er diese Vorbringen in seiner Beschwerde wiederholte und anfügte,
in Frankreich sei eine Existenz in Würde selbst als anerkannter Flüchtling
nicht garantiert, was er angesichts seines Alter als unzumutbar erachte,
dass es in seinem Alter nicht darum gehe, wo er Schutz erhalte, sondern
dass ihm keine weiteren Strapazen in Form einer Zwangsausweisung nach
Frankreich auferlegt würden,
dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfah-
ren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Frankreich würden
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systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmensch-
lichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grund-
rechtecharta respektive Art. 3 EMRK mit sich bringen,
dass Frankreich Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtun-
gen grundsätzlich nachkommt,
dass davon auszugehen ist, Frankreich anerkenne und schütze die
Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen
Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsa-
men Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen
Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013
zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internati-
onalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass es sich deshalb nicht als unmöglich im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO erweist, den Beschwerdeführer an den zuständigen Dublin-
Staat zu überstellen,
dass der Beschwerdeführer die Anwendung der Ermessensklausel von
Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO fordert, was zum Selbsteintritt der Schweiz und
zur Beurteilung des Antrags auf internationalen Schutz durch die Schweiz
führen würde,
dass jedoch weder das Alter des Beschwerdeführers (59½ Jahre), noch
der Umstand, dass er vor einigen Monaten einen Herzinfarkt erlitten und
am 12. März 2015 den nächsten Arzttermin hat (vgl. Bestätigung [...] vom
5. März 2015), die Schweiz zu einem Selbsteintritt verpflichtet, zumal keine
Zweifel daran bestehen, dass der Beschwerdeführer in Frankreich ange-
messen medizinisch behandelt werden wird,
dass deshalb kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von
Art. 17 Dublin-III-VO vorliegt,
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
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dass bei Nichteintretensentscheiden im Rahmen von Dublin-Verfahren sys-
tembedingt kein Raum für eine separate Prüfung der Voraussetzungen von
Wegweisung und Wegweisungsvollzug bleibt (BVGE 2010/45 E. 10.2 und
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6817/2013 vom 18. Dezember
2013 E. 6), und die entsprechende Prüfung – soweit notwendig – bereits
bei der Prüfung der Gründe des Nichteintretens stattgefunden hat,
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung
des SEM zu bestätigen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil innerhalb der fünf-
tägigen Behandlungsfrist abgeschlossen ist, weshalb der Antrag auf Ge-
währung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos
wird (Art. 107a Abs. 3 AsylG),
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen wa-
ren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt
sind,
dass bei diesem Verfahrensausgang die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
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