B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1454/2018
Ur t e i l vom 9 . M a i 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Constance Leisinger (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach,
Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiberin Arta Rapaj.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Datenänderung im Zentralen Migrationsinformationssystem
(ZEMIS);
Verfügung des SEM vom 6. Februar 2018 / N (…).
E-1454/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am
11. Januar 2018 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein
Asylgesuch. Dabei gab er unter anderem an, noch minderjährig zu sein.
B.
Ein am 16. Januar 2018 vom SEM durchgeführter Abgleich seiner Daktylo-
skopierungen mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass der Beschwerdefüh-
rer am 3. Oktober 2016 in Bulgarien, am 16. November 2017 in Ungarn und
am 7. Januar 2018 in Österreich Asylgesuche gestellt hatte.
C.
Aufgrund von Zweifeln an den Altersangaben des Beschwerdeführers er-
teilte das SEM am 19. Januar 2018 einen Auftrag zur Durchführung einer
Handknochenanalyse. Die am 22. Januar 2018 durchgeführte Analyse nach
Greulich und Pyle ergab für den Beschwerdeführer ein Knochenalter von "19
Jahren oder älter".
D.
Am 1. Februar 2018 erhob das SEM im EVZ C._______ die Personalien des
Beschwerdeführers und befragte ihn zu seinem Reiseweg sowie – summa-
risch – zu seinen Ausreisegründen (Befragung zur Person BzP). Der Be-
schwerdeführer führte dabei unter anderem aus, er kenne sein genaues Ge-
burtsdatum nicht, wisse aber, dass er (…) Jahre alt sei. Dies würde sich aus
seiner Tazkira (afghanisches Identitätsdokument) ergeben. Anlässlich der
Gewährung des rechtlichen Gehörs zur Altersbestimmung teilte das SEM
dem Beschwerdeführer mit, dass es ihn für volljährig halte. In der Folge
wurde im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) als Geburtsda-
tum des Beschwerdeführers der 1. Januar (…) erfasst.
E.
Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 5. Februar 2018 eine Kopie
seiner Tazkira zu den vorinstanzlichen Akten, wonach er im Jahr (…) (ge-
mäss afghanischem Kalender: […]) (…) Jahre alt gewesen sei. Ebenfalls
reichte er diverse von den serbischen, ungarischen und bulgarischen Behör-
den ausgestellte Ausweisdokumente zu den Akten. Das SEM nahm die Ein-
gabe des Beschwerdeführers als sinngemässes Ersuchen um Berichtigung
seiner Personalien im ZEMIS entgegen.
E-1454/2018
Seite 3
F.
Mit Verfügung vom 6. Februar 2018, eröffnet am 8. Februar 2018, lehnte das
SEM das Gesuch um Datenänderung im ZEMIS ab.
G.
Am 12. Februar 2018 ersuchte das SEM gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b
der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt-
staatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten An-
trags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO), die österreichi-
schen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers.
H.
Mit Schreiben vom 19. Februar 2018 teilte der Beschwerdeführer dem SEM
mit, dass er mit dem im ZEMIS erfassten Geburtsdatum nicht einverstanden
sei und ersuchte erneut um eine entsprechende Berichtigung.
I.
Das Ersuchen des SEM vom 12. Februar 2018 um Übernahme des Be-
schwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO lehnten die ös-
terreichischen Behörden am 21. Februar 2018 ab, wobei sie unter Beilage
eines Schreibens der ungarischen Behörden darauf hinwiesen, dass der Be-
schwerdeführer in Ungarn subsidiären Schutz erhalten habe.
J.
Mit Schreiben vom 23. Februar 2018 orientierte das SEM den Beschwerde-
führer über das Ergebnis seiner Abklärungen betreffend seinen subsidiären
Schutzstatus in Ungarn. Es teilte ihm mit, dass die Dublin-III-VO keine An-
wendung finde, das SEM aber beabsichtige, in Anwendung von Art. 31a
Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht einzutreten.
Hierzu wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör gewährt.
K.
Das SEM ersuchte die ungarischen Behörden am 28. Februar 2018 gestützt
auf das bilaterale Rückübernahmeabkommen zwischen der Schweiz und
Ungarn und die Rückführungsrichtlinie Nr. 2008/115/EG um Rücküber-
nahme des Beschwerdeführers.
L.
Am 1. März 2018 hiessen die ungarischen Behörden das Rückübernahme-
ersuchen des SEM gut.
E-1454/2018
Seite 4
M.
Mit Eingabe vom 9. März 2018 leitete das SEM das Schreiben des Be-
schwerdeführers vom 19. Februar 2018 (vgl. vorstehend Bst. H) zuständig-
keitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weiter, welches die Eingabe
als Beschwerde anhand nahm.
N.
Mit Zwischenverfügung vom 14. März 2018 sistierte das Bundesverwal-
tungsgericht das Beschwerdeverfahren betreffend Datenänderung im
ZEMIS (E-1454/2018) bis zum Abschluss des Asylverfahrens. Diese Zwi-
schenverfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
O.
Mit Eingaben vom 26. März 2018 und 4. April 2018 ersuchte der Beschwer-
deführer das SEM um Akteneinsicht, wobei letztere Eingabe durch den da-
zumal vom Beschwerdeführer bevollmächtigen Rechtsvertreter eingereicht
wurde.
P.
Mit Verfügung vom 5. April 2018, eröffnet am 16. April 2018, trat das SEM in
Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers nicht ein, wies ihn aus der Schweiz weg und forderte ihn
auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfü-
gung zu verlassen, ansonsten er in Haft genommen und unter Zwang nach
Ungarn zurückgeführt werden könne. Ferner beauftragte das SEM den zu-
ständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und ordnete die Aus-
händigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den
Beschwerdeführer an.
Q.
Mit Schreiben vom 16. April 2018 teilte die Rechtsvertretung des Beschwer-
deführers dem SEM mit, dass das Mandat niedergelegt werde.
R.
Mit Eingabe vom 20. April 2018 (Datum Poststempel) erhob der Beschwer-
deführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte die
Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 5. April 2018 und die Anwei-
sung des SEM, auf sein Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in
der Schweiz durchzuführen. Eventualiter beantragte er die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an das SEM zur
E-1454/2018
Seite 5
erneuten Überprüfung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses, wobei er zum Nachweis seiner Fürsorgeab-
hängigkeit in Aussicht stellte, bei Bedarf eine Fürsorgebestätigung nachzu-
reichen. Das diesbezügliche Beschwerdeverfahren wurde vom Bundesver-
waltungsgericht unter der Geschäftsnummer E-2302/2018 registriert.
S.
Mit Verfügung vom 23. April 2018 ordnete das Bundesverwaltungsgericht
gestützt auf Art. 65 VwVG im Sinne einer superprovisorischen Massnahme
den Vollzugsstopp an.
T.
Die vorinstanzlichen Akten gingen am 25. April 2018 beim Bundesverwal-
tungsgericht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Da keine Ausnahme
nach Art. 32 VGG vorliegt, ist es zur Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
richtet sich nach dem VwVG, sofern das VGG nichts anderes bestimmt
(Art. 37 VGG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen und ist als Adressat des angefochtenen Entscheides von die-
sem betroffen, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte (Art. 50 und 52 VwVG)
Beschwerde ist somit einzutreten.
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat das vorliegende Beschwerdeverfah-
ren betreffend Datenänderung im ZEMIS mit Zwischenverfügung vom
14. März 2018 bis zum Abschluss des Asylverfahrens sistiert. Das SEM hat
mit Verfügung vom 5. April 2018 das Asylgesuch abgewiesen, die Wegwei-
sung verfügt und deren Vollzug angeordnet hat. Hiergegen wurde am 20.
April 2018 ebenfalls Beschwerde (E-2302/2018) erhoben. Die Sistierung im
vorliegenden Verfahren wird demzufolge aufgehoben und über beide Be-
schwerden in koordiniert und zeitgleich befunden.
E-1454/2018
Seite 6
2.
In Anwendung von Art. 37 VGG i.V.m. Art. 57 Abs. 1 VwVG wurde auf einen
Schriftenwechsel verzichtet.
3.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet hinsichtlich der ZEMIS-Berichti-
gung mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Ver-
fügung somit auf die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige und unvoll-
ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie auf die Un-
angemessenheit hin (Art. 49 VwVG).
4.
Der Beschwerdeführer stellt im vorliegenden Verfahren sinngemäss den An-
trag, das Gesuch um Berichtigung der Personendaten sei gutzuheissen und
sein Geburtsdatum im ZEMIS entsprechend den Angaben gemäss der von
ihm eingereichten Kopie einer Tazkira zu ändern.
4.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das
ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer-
und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes
über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom
20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zentrale
Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (SR 12.4.2006; ZEMIS-
Verordnung) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verordnung rich-
ten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Auskunfts-, Berich-
tigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informationen über die
Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, nach dem Daten-
schutzgesetz (DSG, SR 235.1) und dem VwVG.
4.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu verge-
wissern (Art. 5 Abs. 1 DSG). Werden Personendaten von Bundesorganen
bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass un-
richtige Personendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 3
Bst. a DSG). Auf die Berichtigung besteht in einem solchen Fall ein absoluter
und uneingeschränkter Anspruch (vgl. die Urteile des Bundesverwaltungs-
gerichts [BVGer] A-4256/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 3.2 und
A-4313/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 3.2, je m.w.H.; vgl. ferner Urteil des
Bundesgerichts [BGer] 1C_224/2014 vom 25. September 2014 E. 3.1). Die
ZEMIS-Verordnung sieht im Übrigen in Art. 19 Abs. 3 ausdrücklich vor, dass
unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind.
E-1454/2018
Seite 7
4.3 Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die
Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung zu beweisen, die Bundesbe-
hörde hat im Bestreitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeite-
ten Personendaten zu beweisen (Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. Au-
gust 2012 E. 3.1; BVGE 2013/30 E. 4.1; Urteile des BVGer A-4313/2015
vom 14. Dezember 2015 E. 3.2 und A-1732/2015 vom 13. Juli 2015 E. 4.2).
Nach den massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als be-
wiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich
ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist
dagegen nicht erforderlich. Die mit dem Berichtigungsbegehren konfrontierte
Behörde hat zwar nach dem Untersuchungsgrundsatz den Sachverhalt
grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG); die gesuchstel-
lende Person ist jedoch gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, an
dessen Feststellung mitzuwirken (vgl. zum Ganzen Urteile des BVGer
A-4256/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 3.3, A-2291/2015 vom 17. August
2015 E. 4.3 und A-3555/2013 vom 26. März 2014 E. 3.3, je m.w.H.).
4.4 Kann bei einer verlangten beziehungsweise von Amtes wegen beabsich-
tigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der
neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die ei-
nen noch die anderen Daten bearbeitet werden (vgl. Art. 5 Abs. 1 DSG). Dies
ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personendaten zur
Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet wer-
den. Dies gilt namentlich auch für die im ZEMIS erfassten Namen und Ge-
burtsdaten. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Be-
arbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren
Richtigkeit. Art. 25 Abs. 2 DSG sieht deshalb die Anbringung eines Vermerks
vor, in dem darauf hingewiesen wird, dass die Richtigkeit der bearbeiteten
Personendaten bestritten ist. Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der
neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen und die
neuen Daten anschliessend mit einem derartigen Vermerk zu versehen. Ob
die vormals eingetragenen Angaben weiterhin abrufbar bleiben sollen oder
ganz zu löschen sind, bleibt grundsätzlich der Vorinstanz überlassen. Verhält
es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen
Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher,
sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen.
Über dessen Anbringung ist jeweils von Amtes wegen und unabhängig da-
von zu entscheiden, ob ein entsprechender Antrag gestellt worden ist (zum
Ganzen Urteile des BVGer A-4256/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 3.4,
A-3555/2013 vom 26. März 2014 E. 3.4 und A-181/2013 vom 5. November
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Seite 8
2013 E. 7.1, je m.w.H.; vgl. ferner Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. Au-
gust 2012 E. 3.2).
5.
5.1 Es obliegt somit grundsätzlich der Vorinstanz zu beweisen, dass der ak-
tuelle ZEMIS-Eintrag des Geburtsdatums des Beschwerdeführers korrekt
ist. Dieser wiederum hat nachzuweisen, dass das von ihm geltend gemachte
Geburtsdatum richtig beziehungsweise zumindest wahrscheinlicher ist als
die derzeit im ZEMIS erfasste Angabe. Gelingt keiner Partei der sichere
Nachweis des Geburtsdatums, ist dasjenige im ZEMIS zu belassen oder ein-
zutragen, dessen Richtigkeit wahrscheinlicher ist.
5.2 Dass im Asylverfahren die Glaubhaftmachung der Minderjährigkeit einer
unbegleiteten asylsuchenden Person genügt, ist angesichts der möglichen
Rechtsfolgen (etwa prioritäre Behandlung der Asylgesuche, höhere Anfor-
derungen an Unterbringung und Betreuung, erschwerte Rückschaffung oder
gar Verzicht darauf im Rahmen des Dublin-Verfahrens) nachvollziehbar. An-
ders verhält es sich im datenschutzrechtlichen Verfahren betreffend die Be-
richtigung von Personendaten im ZEMIS. Hier wird verlangt, dass die wahr-
scheinlichsten – also überwiegend wahrscheinlichen – Personendaten ein-
getragen werden.
6.
6.1 Die Vorinstanz ist zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe verpflichtet,
Namen und Geburtsdatum der gesuchstellenden Personen im ZEMIS ein-
zutragen. Sie behauptet nicht die Richtigkeit der eingetragenen Daten, son-
dern stützt sich auf das Aussageverhalten des Beschwerdeführers, den ge-
ringen Beweiswert der eingereichten Dokumente (Tazkira, Bestätigung Pri-
marschule), sein Erscheinungsbild und die eingeholte Handknochenana-
lyse. Sie kommt vorliegend zum Schluss, dass die behauptete Minderjährig-
keit unglaubhaft sei.
6.2 Die Frage, ob im asylrechtlichen Verfahren betreffend das Alter der asyl-
suchenden Person die Beweisregeln des Datenschutzrechts zu gelten hät-
ten, kann vorliegend offenbleiben, da, wie unten ausgeführt, das vom Be-
schwerdeführer angegebene Geburtsdatum respektive seine angebliche
Minderjährigkeit weder nach asylrechtlichen noch nach datenschutzrechtli-
chen Beweisregeln rechtsgenüglich erstellt ist.
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Seite 9
7.
7.1 Wie der Beschwerdeführer zutreffend feststellt, weist das Ergebnis einer
radiologischen Knochenaltersanalyse nach der Praxis des Bundesverwal-
tungsgerichts nur einen beschränkten Beweiswert auf, wenn das von der
betroffenen Person behauptete Alter im Vergleich zum festgestellten Kno-
chenalter innerhalb der normalen Abweichung von bis zu drei Jahren liegt.
In einem solchen Fall können aus der Handknochenanalyse zwar keine ver-
lässlichen Schlüsse auf das tatsächliche Alter der untersuchten Person ge-
zogen werden; sie bildet ein im Rahmen der Beweiswürdigung jedoch zu
berücksichtigendes Indiz für deren Minder- beziehungsweise Volljährigkeit
(Urteile des BVGer E-1529/2016 vom 15. Juli 2016 E. 4.1, A-4313/2015 vom
14. Dezember 2015 E. 5.1 und D-6534/2015 vom 26. Oktober 2015 S. 7;
vgl. ferner Urteil des BGer 1C_224/2014 vom 25. September 2014 E. 3.3).
7.2 Der Beschwerdeführer wurde am 11. Januar 2018 bei seiner Einreise in
die Schweiz durch Beamte der eidgenössischen Zollverwaltung angehalten.
Wie sich aus dem entsprechenden Bericht ergibt, gab er den Beamten ge-
genüber an, am 1. Januar (…) geboren zu sein (vgl. A1/9, S. 1). Nach eige-
nen Angaben ist der Beschwerdeführer mithin 16 Jahre alt. Die am 22. Ja-
nuar 2018 durchgeführte radiologische Knochenaltersanalyse, welche den
inhaltlichen Anforderungen an Knochenaltersanalysen insgesamt weitge-
hend zu genügen vermag und sich insbesondere auch klarerweise auf die
Person des Beschwerdeführers bezieht, ergab hingegen ein Knochenalter
von "19 Jahren oder älter". In Anbetracht der Tatsache, dass der Unterschied
zwischen dem vom Beschwerdeführer angegebenen Alter von 16 Jahren
und dem festgestellten Knochenalter von "19 Jahren oder älter" mindestens
zwei Jahre, wenn nicht drei Jahre beträgt, ist dieser medizinische Befund als
Indiz für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers zu werten. Auf den bei den
Akten liegenden Bildern wirkt der Beschwerdeführer sodann deutlich reifer
als 16-jährig.
7.3 Hinzu kommt, dass die Aussagen des Beschwerdeführers Zweifel an der
behaupteten Minderjährigkeit wecken. So gab er in der BzP an, er kenne
sein genaues Geburtsdatum nicht, weil er seit eineinhalb Jahren unterwegs
sei und alles vergessen habe (A9/13, Ziff. 1.06, S. 3). Diese Erklärung über-
zeugt nicht, zumal es nicht nachvollziehbar ist, weshalb jemand, der aus sei-
nem Heimatland ausreist und sich danach während eineinhalb Jahren auf
der Flucht befindet, vergessen sollte, wann er geboren sei. Der Beschwer-
deführer hat denn auch keine besonderen Umstände auf seiner Flucht gel-
tend gemacht, die einen solchen Schluss als wahrscheinlich erscheinen lies-
sen. Weiter führte der Beschwerdeführer aus, er sei im Besitz einer Kopie
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Seite 10
seiner afghanischen Tazkira, welche auf seinem Mobiltelefon abgespeichert
sei. Gleichwohl war er auf Nachfrage nicht in der Lage, auszuführen, was in
seiner Tazkira, insbesondere bezüglich seines Geburtsdatums, vermerkt ist
(A9/13, Ziff. 1.06, S. 3). Ferner war er nicht imstande, sein Einschulungsalter
sowie sein Alter bei Beendigung der Schule zu nennen (A9/13, Ziff. 1.17.04,
S. 3). Dies ist auch im Kontext mit den Verhältnissen in Afghanistan letztlich
nicht plausibel.
7.4 Die vom Beschwerdeführer eingereichte Tazkira liegt schliesslich ledig-
lich in Form von leicht manipulierbaren Kopien vor, weshalb dieser insge-
samt für den Nachweis der behaupteten Minderjährigkeit keine Beweiskraft
zuerkannt werden kann. Tazkiras weisen zudem hinsichtlich verschiedener
Merkmale keine Konsistenz auf und sind oft nicht vollständig ausgefüllt. Es
handelt sich dabei nicht um ein fälschungssicheres Dokument, weshalb hin-
sichtlich der Frage der Identität von Inhabern eines solchen Dokuments pra-
xisgemäss ohnehin von einem reduzierten Beweiswert auszugehen wäre.
Der Beschwerdeführer hat somit keine Dokumente eingereicht, welche die
behauptete Minderjährigkeit rechtsgenüglich nachweisen beziehungsweise
glaubhaft machen. Ebenfalls sind die mit der Kopie seiner Tazkira zusätzlich
ins Recht gelegten Dokumente, welche von den serbischen, den ungari-
schen und den bulgarischen Behörden ausgestellt wurden, nicht geeignet,
seine Minderjährigkeit glaubhaft zu machen.
7.5 Soweit der Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerde zur Wegwei-
sung nach Ungarn sodann geltend macht, er sei sowohl in Ungarn als auch
in Österreich als minderjährig eingestuft worden (vgl. E-2302/2018; Be-
schwerdeeingabe vom 20. April 2018, S. 3) und konkret ausführt, er sei in
Ungarn ebenfalls einer Untersuchung unterzogen worden, in welcher die
Knochen, Zähne und weitere Merkmale geprüft worden seien, erscheint letz-
teres Vorbringen als nachgeschoben. Es widerspricht sodann seinen Vor-
bringen anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs zu seinem Alter
im Rahmen der BzP. Dort führte er Folgendes aus: „In Serbien war ich 15
Jahre alt. In Ungarn wurde ich zuerst als 16-Jähriger registriert. Dann wech-
selte das Jahr. Sie haben mich als 17 Jahre registriert. In Bulgarien habe ich
mich als 14 Jahre alt angegeben. Die Frau hat mich als 17 Jahre alt regis-
triert. Sie hat das Alter von allen erhöht.“ (A9/13, Ziff. 4.04, S. 7). Festzustel-
len ist in diesem Zusammenhang, dass lediglich in der Schweiz eine vertiefte
Prüfung des Alters des Beschwerdeführers stattgefunden hat. Die vom Be-
schwerdeführer durchreisten Transitländer haben denn offensichtlich die
vom Beschwerdeführer angegeben Altersangaben übernommen. Aus der
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Seite 11
Kopie des Aufenthaltsausweises, ausgestellt von den ungarischen Behör-
den am 1. März 2018, ergibt sich sodann nochmals ein anderes Geburtsda-
tum. Im Ausweis wurde der 1. Januar 2001 eingetragen (vgl. A14/7, Beilage
5). Die ungarischen Behörden gehen somit offenbar davon aus, dass der
Beschwerdeführer 17-jährig und damit minderjährig ist. Dies hindert die
Schweizerischen Asylbehörden jedoch nicht daran, gestützt auf eigene Er-
kenntnisse zu einer anderen Einschätzung zu gelangen.
7.6 Nach Würdigung aller Umstände ist es dem Beschwerdeführer nicht ge-
lungen, die von ihm behauptete Minderjährigkeit glaubhaft zu machen. Viel-
mehr ist davon auszugehen, dass er im Zeitpunkt der Asylgesuchseinrei-
chung in der Schweiz bereits volljährig war. Die Beurteilung der Glaubhaf-
tigkeit der von ihm geltend gemachten Minderjährigkeit durch das SEM ist
insgesamt somit nicht zu beanstanden. Die Ausführungen in der Eingabe
des Beschwerdeführers, welche zuständigkeitshalber an das Bundesverwal-
tungsgericht weitergeleitet wurde, sind nicht geeignet, zu einer anderen Be-
urteilung zu führen, hält der Beschwerdeführer den Erwägungen des SEM
doch nichts Stichhaltiges entgegen.
7.7 Zum gleichen Ergebnis gelangt man bei Berücksichtigung der daten-
schutzrechtlichen Grundsätze. Vorliegend lässt sich das exakte Geburtsda-
tum des Beschwerdeführers nicht ermitteln. Somit sind diejenigen Daten ein-
zutragen, welche am wahrscheinlichsten – also überwiegend wahrscheinlich
– sind.
7.8 Aufgrund der Handknochenanalyse, welche ein Knochenalter von min-
destens 19 Jahren ergeben hat, erscheint das vom SEM erfasste Geburts-
datum wahrscheinlicher als das vom Beschwerdeführer behauptete Alter
von 16 Jahren.
8.
Zusammenfassend ist zwar weder die Richtigkeit des im ZEMIS eingetrage-
nen Geburtsdatums noch die des behaupteten und in der Tazkira enthalte-
nen Geburtsdatums bewiesen. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen
steht indes fest, dass die Volljährigkeit des Beschwerdeführers deutlich
wahrscheinlicher ist als die behauptete Minderjährigkeit. Das im ZEMIS ein-
getragene Geburtsdatum mit dem 1. Januar (…) ist deshalb unverändert zu
belassen, auch wenn es sich dabei um einen fiktiven Geburtstag des Be-
schwerdeführers handelt, welcher mit grösster Wahrscheinlichkeit nicht rich-
tig ist. Dies lässt sich in Fällen, bei denen das Geburtsdatum unbekannt ist
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Seite 12
und stattdessen praxisgemäss ein fiktives Geburtsdatum erfasst wird, je-
doch nicht vermeiden (vgl. Urteile des BVGer A-7855/2015 vom 26. Februar
2016 E. 5.4, A-4313/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 5 und A-1732/2015
vom 13. Juli 2015 E. 5.3). Der bestehende ZEMIS-Eintrag ist hingegen mit
einem Bestreitungsvermerk zu versehen.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 49
VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 500.– festzuset-
zen (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
11.
Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Daten-
schutzes sind gemäss Art. 35 Abs. 2 der Verordnung vom 14. Juni 1993 zum
Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG, SR 235.11) dem Eidgenössi-
schen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) bekannt zu ge-
ben.
(Dispositiv nächste Seite)
E-1454/2018
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Vorinstanz wird angewiesen, das im ZEMIS eingetragene Geburtsda-
tum des Beschwerdeführers (1. Januar […]) mit einem Bestreitungsver-
merk zu versehen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 500.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt.
Dieser Betrag ist nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu-
gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zahlungsfrist beträgt 30
Tage ab Rechnungsdatum. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt
mit separater Post.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM, das Generalsekre-
tariat EJPD und den Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbe-
auftragten.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Constance Leisinger Arta Rapaj
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Seite 14
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in
einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange-
fochtene Entscheid und die Beweismittel sind beizulegen, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat (Art. 42 BGG).