B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1455/2018
Ur t e i l vom 1 9 . M ä r z 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Andrea Berger-Fehr (Vorsitz),
Richter David R. Wenger,
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,
Gerichtsschreiberin Simona Risi.
Parteien
A._______, geboren am (…)
(Gesuchstellerin 1), deren Mann
B._______, geboren am (…)
(Gesuchsteller 2) und das Kind
C._______, geboren am (…)
(Gesuchstellerin 3),
Tadschikistan,
AOZ Zentrum (…),
Gesuchstellende,
gegen
Bundesverwaltungsgericht,
Postfach, 9023 St. Gallen.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Revision des Urteils E-1105/2018 vom 28. Februar 2018 /
N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Gesuchstellenden suchten am 16. Oktober 2017 (Gesuchsteller 2) be-
ziehungsweise am 27. November 2017 (Gesuchstellerinnen 1 und 3) in der
Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 15. Februar 2018 trat das SEM
in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asyl-
gesuche nicht ein, ordnete die Überstellung der Gesuchstellenden nach
Litauen an und forderte diese auf, die Schweiz spätestens am Tag nach
Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen (Vorakten [Vi-act.] A1, A2, A23,
A24, A61). Eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies das
Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-1105/2018 vom 28. Februar 2018
ab.
B.
Mit Eingabe vom 8. März 2018 reichten die Gesuchstellenden eine Formu-
larbeschwerde ein. Sie machten unter anderem neue Tatsachen geltend
und ersuchten sinngemäss um Revision des Urteils des Bundesverwal-
tungsgerichtes vom 28. Februar 2018. In verfahrensrechtlicher Hinsicht be-
antragten sie Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechts-
verbeiständung (Gerichtsakten [BVGer-act.] 1).
Zum Beweis ihrer Vorbringen reichten sie folgende Dokumente zu den Ak-
ten: Berufsausweis betreffend den Gesuchsteller 2, sechs Fotografien des
Gesuchstellers 2, Führerschein des Gesuchstellers 2, Geburtsurkunden,
Heiratsschein, Identitätskarte der Gesuchstellerin 1, Ausweis betreffend
den Gesuchsteller 2, fremdsprachiges Schreiben betreffend die angebliche
Verfolgung im Heimatstaat samt Couvert, medizinische Berichte der (…)kli-
nik der Stadt D._______ vom 9. und 30. Januar 2018 sowie Laborergeb-
nisse vom 7. und 22. Februar 2018 betreffend die Gesuchstellerin 1 und
Bestätigungen der Sozialhilfeabhängigkeit (alles in Kopie/als Scan).
C.
Mit Schreiben vom 12. März 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsge-
richt den Eingang des Revisionsgesuchs.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG auf
dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen
Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es
ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner
Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1).
1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundes-
verwaltungsgerichts die Art. 121–128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG
findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67
Abs. 3 VwVG Anwendung.
1.3 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich
gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Ge-
such gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Ur-
teils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl.
MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungs-
gericht, 2. Aufl. 2013, S. 303 Rz. 5.36).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus
den in Art. 121–123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG).
Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revi-
sion nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte gel-
tend machen können (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG e contrario; sinngemäss
Art. 46 VGG).
1.5 Die Gesuchstellenden sind durch das angefochtene Urteil besonders
berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung, womit die Legitimation zur Einreichung eines
Revisionsgesuchs gegeben ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG analog).
2.
2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund
anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von
Art. 124 BGG darzutun.
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2.2 Die Gesuchstellenden machen sinngemäss den Revisionsgrund nach-
träglicher erheblicher Tatsachen gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG gel-
tend. Zudem ergibt sich die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens aus
den Akten. Auf das im Übrigen formgerecht eingereichte Revisionsgesuch
ist deshalb einzutreten (vgl. Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG).
3.
Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Gesuchstellenden den Revisionsgrund
nach Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG zu Recht angerufen haben. Gemäss die-
ser Bestimmung kann die Revision eines Entscheids verlangt werden,
wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder
entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht
beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die
erst nach dem Entscheid entstanden sind.
Als nachträglich erfahren im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG gelten
Tatsachen, welche sich bis zum Zeitpunkt, da im Hauptverfahren noch tat-
sächliche Vorbringen prozessual zulässig waren, verwirklicht haben, je-
doch der um Revision ersuchenden Partei trotz hinreichender Sorgfalt nicht
bekannt waren und deswegen von dieser nicht schon damals vorgebracht
wurden (sog. unechte Noven, vgl. HANSJÖRG SEILER/ NICOLAS VON
WERDT/ANDREAS GÜNGERICH, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Handkom-
mentar, 2. Aufl. 2015, Rz. 7 zu Art. 123; KARL SPÜHLER/ANNETTE DOLGE/
DOMINIK VOCK, Kurzkommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2013,
Rz. 3 zu Art. 123; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER,
Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 5.46
ff.). Das Revisionsverfahren darf nicht dazu dienen, im früheren, ordentli-
chen Verfahren begangene vermeidbare Unterlassungen der gesuchstel-
lenden Partei nachzuholen, weil diese sonst die Möglichkeit hätte, sich
durch unvollständige Vorbringen ein- oder mehrmalige Neubeurteilungen
ihres Falles zu sichern.
Erheblich sind neue Beweismittel und Tatsachen, wenn sie geeignet sind,
die tatbestandliche Grundlage des Entscheides zu ändern und bei zutref-
fender rechtlicher Würdigung zu einem anderen, für die Gesuchstellenden
günstigeren Ergebnis zu führen. Die Möglichkeit einer anderen rechtlichen
Würdigung bekannter Tatsachen genügt nicht (vgl. BGE 127 V 353 E. 3b).
3.1 Die Gesuchstellenden bringen vor, ihre Überstellung nach Litauen im
Rahmen des Dublin-Verfahrens sei unrechtmässig; insbesondere würden
sie dort – wie auch in ihrem Heimatstaat – politisch verfolgt (vgl. BVGer-
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act. 1, S. 2-7). Dies machten sie bereits im Beschwerdeverfahren
E-1105/2018 geltend. In Bezug auf ihre Erlebnisse in Litauen und ihre Be-
fürchtungen im Falle einer Überstellung liegen somit keine neuen Tatsa-
chen und daher auch kein Revisionsgrund vor. Das Bundesverwaltungsge-
richt stufte die entsprechenden Vorbringen im Beschwerdeentscheid als
unbelegt und nicht näher konkretisiert oder substanziiert ein und erwog,
dass es sich bei Litauen um einen Rechtsstaat handle, der über eine funk-
tionierende Polizeibehörde verfüge; zudem würden keine konkreten Hin-
weise dafür vorliegen, dass die litauischen Sicherheitsbehörden ihnen ei-
nen allenfalls notwendigen Schutz verweigert hätten oder in Zukunft ver-
weigern würden (vgl. das Urteil E-1105/2018 S. 8 f.). Nunmehr gemachte
Präzisierungen und ergänzende Ausführungen vermögen ebenfalls keine
Revision des Beschwerdeentscheides zu bewirken, da das derart verspä-
tete Vorbringen selbst verschuldet ist. Zudem können diese Ausführungen
nicht mit dem Argument berücksichtigt werden, es würden ansonsten zwin-
gende Bestimmungen des Völkerrechts – namentlich die Garantien von
Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), von Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) sowie von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezem-
ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder ernied-
rigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) – verletzt (vgl. BVGE
2013/22 E. 5.4 S. 284; EMARK 1995 Nr. 9 E. 7, insb. E. 7 f und g). Soweit
die Gesuchstellenden in ihrer Rechtsschrift schliesslich Kritik am Urteil
E-1105/2018 üben, ist darauf mangels Vorliegens eines Revisionsgrundes
nicht einzugehen.
3.2 Ferner machen die Gesuchstellenden geltend, bei der Gesuchstellerin
1 sei eine (...) festgestellt worden (vgl. BVGer-act. 1, S. 7). Dazu reichten
sie Laborergebnisse vom 7. und 22. Februar 2018 ein, die gemäss Stempel
wohl am 26. Februar 2018 bei der behandelnden Ärztin eingingen. Es han-
delt sich dabei um eine vorbestandene Tatsache, die die Gesuchstellenden
im Beschwerdeverfahren – das zwei Tage später abgeschlossen wurde –
aus entschuldbaren Gründen nicht beibringen konnten. Indes erweist sich
die Tatsache, dass bei der Gesuchstellerin 1 eine (...) vorliegt, als nicht
erheblich. Es ist auszuschliessen, dass die (…) – wäre sie bereits im Be-
schwerdeverfahren bekannt gewesen – zu einer Gutheissung der Be-
schwerde gegen den Nichteintretensentscheid vom 15. Februar 2018 ge-
führt hätte. Wie im Beschwerdeentscheid zutreffend ausgeführt, verfügt Li-
tauen über eine ausreichende medizinische Infrastruktur; zudem ist der
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Staat verpflichtet, Asylgesuchstellern die erforderliche medizinische Ver-
sorgung zugänglich zu machen (vgl. Art. 19 Abs. 1 EU-Aufnahmerichtlinie
[Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die unternationalen Schutz beantragen]). Die schweizerischen Behörden,
die mit dem Vollzug der Verfügung des SEM vom 15. März 2018 beauftragt
sind, werden den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der kon-
kreten Modalitäten der Überstellung der Gesuchstellenden Rechnung tra-
gen und die litauischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die
spezifischen medizinischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-
VO [Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt-
staatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten An-
trags auf internationalen Schutz zuständig ist]; vgl. das Urteil E-1105/2018
S. 10 f.). Die (...) der Gesuchstellerin 1 bildet nach dem Gesagten keinen
Revisionsgrund.
3.3 Die übrigen neu eingereichten Dokumente (Fotografien des Gesuch-
stellers 2, fremdsprachiges Schreiben samt Couvert) betreffen die geltend
gemachte Verfolgung im Heimatstaat, welche nicht Gegenstand der voran-
gehenden Verwaltungs- und Gerichtsverfahren waren, da auf die Asylge-
suche nicht eingetreten wurde. Sie bilden daher ebenfalls keinen Revisi-
onsgrund. Die weiteren Dokumente wurden bereits im Verfahren vor dem
SEM oder im Beschwerdeverfahren eingereicht und berücksichtigt. Insbe-
sondere wurden im Beschwerdeverfahren die (…) Erkrankungen der Ge-
suchstellenden dahingehend gewürdigt, dass sie einer Überstellung nach
Litauen nicht entgegenstehen würden (vgl. das Urteil E-1105/2018 S. 9 f.).
3.4 Zusammenfassend ist es den Gesuchstellenden nicht gelungen, er-
hebliche neue Tatsachen oder entscheidende Beweismittel im Sinne von
Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG beizubringen, weshalb das Gesuch um Revision
des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Februar 2018 abzu-
weisen ist. Die Begehren betreffend Aufhebung der Verfügung des SEM
vom 15. Februar 2018, Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Ge-
währung von Asyl sowie Anordnung der vorläufigen Aufnahme in der
Schweiz sind bei diesem Ergebnis nicht zu beurteilen.
4.
Die Verfahrenskosten sind durch die unterliegende Partei zu tragen (vgl.
Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gesuchstellenden beantragen die Gewährung
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der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung. Gemäss Art. 65
Abs. 1 VwVG befreit die Beschwerdeinstanz eine Partei, die nicht über die
erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrens-
kosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Nach Art. 65
Abs. 2 VwVG kann ihr unter denselben Voraussetzungen ein Anwalt be-
stellt werden, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist. Nachdem
die Rechtsbegehren bereits aufgrund einer summarischen Prüfung als
aussichtlos zu bezeichnen waren, sind die Gesuche unabhängig von der
finanziellen Bedürftigkeit abzuweisen. Die auf Fr. 1‘500.– festzusetzenden
Kosten des vorliegenden Verfahrens (Art. 1–3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) sind daher den Gesuchstellen-
den aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘500.– werden den Gesuchstellenden auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Gesuchstellenden, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Andrea Berger-Fehr Simona Risi
Versand: