1.1 B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1456/2019
Ur t e i l vom 4 . J un i 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richterin Daniela Brüschweiler, Richter Grégory Sauder,
Gerichtsschreiberin Janine Sert.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Kathrin Stutz, Zürcher Beratungsstelle
für Asylsuchende (ZBA), (…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 25. Februar 2019 / (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin ersuchte am 20. November 2016 in der Schweiz
um Asyl und machte anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom
5. Dezember 2016 und der Anhörung vom 10. November 2017 im Wesent-
lichen Folgendes geltend:
Sie sei eritreische Staatsangehörige und Tigrinya aus B._______, Subzoba
C._______. Nachdem ihre Mutter verstorben sei, habe sie die Schule ab-
gebrochen, um sich um ihre Geschwister zu kümmern. Da sie keinen Pas-
sierschein gehabt habe, habe sie sich nicht frei bewegen können. Als sie
nach einiger Zeit zurück zur Schule habe gehen wollen, sei ihr das nicht
erlaubt worden, da sie älter als die übrigen Schüler gewesen sei. Da der
Militärdienst unausweichlich erschienen, sie von ihrer Stiefmutter unter-
drückt worden sei und sie sich nicht habe frei bewegen können, habe sie
zusammen mit ihren Freundinnen beschlossen, das Land zu verlassen. Im
September 2015 habe sie Eritrea verlassen und sei über Äthiopien und
weitere Länder am 19. November 2016 in die Schweiz gelangt. Weil sie
aus Eritrea geflüchtet sei, drohe ihr bei einer Rückkehr die Inhaftierung und
die Einziehung in den Militärdienst.
Als Beweismittel reichte sie einen Taufschein, neun Fotos von eritreischen
Ausweisen respektive einer Examination Admission Card von Familienan-
gehörigen ein.
B.
Wegen Zweifeln an der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten
Minderjährigkeit bei Gesuchseinreichung wurde am 24. November 2016 im
Radiologischen Institut in D._______ eine Handknochenanalyse durchge-
führt. Diese ergab entsprechend den Tabellen von Greulich und Pyle ein
Skelettalter von achtzehn Jahren. Anlässlich der Gewährung des rechtli-
chen Gehörs zum Resultat der Handknochenanalyse im Rahmen der er-
gänzenden Befragung am 5. Dezember 2016, hielt die Beschwerdeführerin
an der geltend gemachten Minderjährigkeit fest. Als Geburtsdatum wurde
in der Folge der (…) aufgenommen.
C.
Mit Verfügung vom 25. Februar 2019 – eröffnet am 1. März 2019 – ver-
neinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte
ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie
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den Vollzug an. Gleichzeitig stellte es fest, als Geburtsdatum der Be-
schwerdeführerin bleibe im Zentralen Migrationsinformationssystem
(ZEMIS) der (…) vermerkt.
D.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 25. März 2019 be-
antragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit
oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In prozessualer Hinsicht
ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung der
rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin.
E.
Mit Instruktionsverfügung vom 1. April 2019 hiess das Bundesverwaltungs-
gericht die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung sowie um amtliche
Rechtsverbeiständung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses. Gleichzeitig lud es die Vorinstanz zur Einreichung einer Ver-
nehmlassung ein.
F.
Mit Vernehmlassung vom 3. April 2019 hielt die Vorinstanz an ihren Erwä-
gungen fest.
G.
In ihrer Replik vom 3. Mai 2019 hielt die Beschwerdeführerin an ihren An-
trägen fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das
vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der
Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September
2015).
1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember
2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und
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Seite 4
Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Ge-
setzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4 und Abs. 7 sowie Art. 84) sind unverändert
vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend
die neue Gesetzesbezeichnung verwendet.
1.3 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
im Bereich der vorläufigen Aufnahme endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 3 BGG).
1.4 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.5 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Beschwerde beschränkt sich auf den Wegweisungsvollzug (Ziffern 5
und 6 der angefochtenen Verfügung), während die Feststellung des Ge-
burtsdatums, die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung
des Asylgesuchs und die Anordnung der Wegweisung (Ziffern 1 bis 4 der
angefochtenen Verfügung) unangefochten in Rechtskraft erwachsen sind.
Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet demnach nur
noch die Frage, ob das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als durch-
führbar erachtet hat oder ob allenfalls anstelle des Vollzugs eine vorläufige
Aufnahme anzuordnen ist.
3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE
2014/26 E. 5).
4.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
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möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83
Abs. 1 AIG).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
5.
5.1 Das SEM führte in seinem ablehnenden Entscheid aus, Eritrea weise
zwar Defizite im Bereich der Menschenrechte auf, eine schlechte Mensch-
rechtslage genüge jedoch nicht, um dem Wegweisungsvollzug entgegen-
zustehen. Es sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin
bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Behandlung
oder Strafe drohen würde, die mit Art. 3 EMRK nicht vereinbar sei. Mit Ver-
weis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Grundsatz-
urteil BVGE 2018 VI/4) hält die Vorinstanz ferner fest, auch eine drohende
Einziehung in den Nationaldienst stehe der Zulässigkeit des Wegweisungs-
vollzugs nicht entgegen. In Eritrea herrsche weder Krieg noch eine Situa-
tion allgemeiner Gewalt, weshalb nicht von einer generellen Unzumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs gesprochen werden könne. Auch würden
keine individuellen Gründe den Wegweisungsvollzug unzumutbar erschei-
nen lassen. Schliesslich sei der Vollzug technisch möglich und praktisch
durchführbar.
5.2 Auf Beschwerdeebene konkretisierte die Beschwerdeführerin verschie-
dene Punkte ihrer Aussagen und führte aus, sie habe Eritrea im wehr-
dienstfähigen Alter illegal verlassen und würde bei einer Rückkehr unter
unmenschlichen Bedingungen inhaftiert werden. Dies stelle eine Verlet-
zung von Art. 3 EMRK dar. Anschliessend würde sie in den Nationaldienst
eingezogen werden. Dieser stelle eine Form von Leibeigenschaft und
Zwangsarbeit im Sinne von Art. 4 EMRK dar. Die UN-Untersuchungskom-
mission zu Eritrea habe in ihrem Bericht vom 8. Juni 2016 festgehalten,
dass der Nationaldienst die Tatbestände der Sklaverei beziehungsweise
der Zwangsarbeit nach dem Römerstatut erfülle. Die Menschenrechtsver-
letzungen in Eritrea würden gemäss dieser Kommission Verbrechen gegen
die Menschlichkeit darstellen. Das Bundesverwaltungsgericht habe im
Grundsatzurteil E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 denn auch festgehalten,
dass der Nationaldienst Zwangsarbeit im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EMRK
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Seite 6
darstelle. Das Verbot der Zwangsarbeit im Sinne dieses Artikels stelle ein
absolutes Verbot dar. Der dritte Absatz dieser Bestimmung schränke deren
sachlichen Schutzbereich ein und definiere die Tatbestände, welche keine
Zwangsarbeit darstellen würden. Es handle sich somit nicht um eine Ein-
schränkung des Verbots unter Abs. 2. Das Bundesverwaltungsgericht an-
erkenne, dass in Bezug auf den Nationaldienst kein Tatbestand von Art. 4
Abs. 3 EMRK vorliege und dieser unter den Anwendungsbereich von Art. 4
Abs. 2 EMRK falle. Entgegen der Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts
lasse sich aus dem Umstand, dass gewisse Tatbestände nicht unter Art. 4
Abs. 2 EMRK fallen würden, nicht darauf schliessen, dass nur bei einer
flagranten Verletzung ein Refoulement-Verbot bestehe. Da es sich sowohl
bei dieser Bestimmung als auch bei Art. 3 EMRK um Fundamentalgaran-
tien der EMRK und um ein absolutes Verbot der Zwangsarbeit handle, sei
keine flagrante Verletzung für das Bestehen eines Refoulement-Verbotes
nötig. Es gelte der gleiche Massstab wie bei Art. 3 EMRK; es müssten stich-
haltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die betroffene Person im
Fall einer Ausschaffung dem realen Risiko einer Verletzung von Art. 4 Abs.
2 EMRK ausgesetzt wäre. Dies werde gestützt durch die Rechtsprechung
des UK Upper Tribunal (Urteil MST and others). Auch könne der Ansicht
des Bundesverwaltungsgerichts nicht gefolgt werden, wonach aus dem
Umstand, dass das Zwangsarbeitsverbot im Unterschied zum Verbot der
Leibeigenschaft und Sklaverei in Art. 15 Abs. 2 EMRK nicht genannt werde,
zu schliessen sei, dass eine flagrante Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK
vorliegen müsse. Es verkenne, dass Art. 4 Abs. 3 lit. c EMRK eine eigen-
ständige Notstandsklausel enthalte. Diese Ansicht werde ebenfalls vom UK
Upper Tribunal gestützt. Auch leite der EGMR aus Art. 4 Abs. 2 EMRK po-
sitive Verpflichtungen der Vertragsstaaten ab. Insbesondere müsse ein
Staat alle in seiner Macht stehenden notwendigen Massnahmen treffen,
um Opfer oder potentielle Opfer zu schützen, sobald ein glaubhafter Ver-
dacht bekannt sei, dass sich eine Person in einer Bedrohungssituation be-
finde. Das Refoulement-Verbot bei einem Risiko der Verletzung von Art. 4
Abs. 2 EMRK sei nichts anderes, als die positive Verpflichtung des Aufnah-
mestaates, die zukünftigen Opfer von Zwangsarbeit zu schützen. Entspre-
chend impliziere die Qualifizierung des Nationaldienstes als Zwangsarbeit
durch das Bundesverwaltungsgericht die positive Pflicht des Refoulement-
Verbotes. Doch selbst wenn der Massstab einer flagranten Verletzung an-
gesetzt würde, wäre diese gegeben, da gemäss UK Upper Tribunal bei ei-
nem Einzug in den Nationaldienst ohnehin die Gefahr einer flagranten Ver-
letzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK bestehe und andererseits die Zwangsarbeit
im Rahmen des eritreischen Nationaldienstes auch eine Verletzung von
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Art. 3 EMRK darstelle. Das Bundesverwaltungsgericht verkenne die Defi-
nition der Zwangsarbeit durch den EGMR. Eine konkrete Gefahr von Miss-
handlungen sei nicht vorausgesetzt. Im eritreischen Kontext sei eine flag-
rante Verletzung des Zwangsarbeitsverbots gegeben, weil die Betroffenen
auf unbestimmte Zeit ihrer persönlichen Freiheit beraubt seien. Das nicht
angezweifelte Bestehen von sexuellen Übergriffen im Rahmen des Natio-
naldienstes müsse – unabhängig davon, ob es deren systematisches Vor-
kommen formal belegt werden könne – als verschärfendes Element be-
rücksichtigt werden. Bei seiner Schlussfolgerung, es würden keine syste-
matischen Misshandlungen vorliegen, stütze sich das Bundesverwaltungs-
gericht auf nicht objektive Quellen, darunter auf den Bericht des Danish
Immigration Service, obwohl es zuvor selbst festgehalten habe, dass die-
ser wegen mangelnder Kontextualisierung einzelner Aussagen und selek-
tiver Verwendung von Informationen von verschiedener Seite öffentlich kri-
tisiert worden sei. Insbesondere habe sich die einzige namentlich genannte
Quelle vom Bericht distanziert, was vom Gericht nicht erwähnt worden sei.
Die vom Gericht zitierten Quellen seien nicht geeignet, die Feststellung der
UN-Untersuchungskommission zu Eritrea, sowie von Amnesty Internatio-
nal und von Human Rights Watch, wonach es zu systematischen Miss-
handlungen im Rahmen des Nationaldienstes komme, zu widerlegen.
Vor dem Hintergrund der ungenügenden Informationslage sei die vorge-
nommene Verteilung der Beweislast problematisch. Es sei der Beschwer-
deführerin nicht möglich, unter diesen Voraussetzungen den formalen Be-
leg für das systematische Vorkommen von Misshandlungen und sexuellem
Missbrauch zu erbringen. Die Abklärung des herkunftslandspezifischen
Sachverhaltes sei Sache der prüfenden Behörden. Das Gericht habe eine
Beweislastverschiebung vorgenommen, die sich nicht an den internationa-
len Standards orientiere. Das Vorliegen eines ernsthaften Risikos einer
Verletzung von Art. 3 EMRK aufgrund der vorgenannten Risiken sei vom
Gericht mit der identischen Argumentation wie eine Verletzung von Art. 4
Abs. 2 EMRK – und damit unter Anwendung eines zu hohen Massstabs –
verneint worden. Dem könne aus den oben genannten Gründen ebenfalls
nicht gefolgt werden.
Somit würde beim Vollzug der Wegweisung eine Verletzung von Art. 3
EMRK und Art. 4 Abs. 2 EMRK vorliegen. Folglich sei die vorläufige Auf-
nahme anzuordnen. Des Weiteren gerate eine Person, welche im Rahmen
des Nationaldienstes Zwangsarbeit leisten müsse, in eine persönliche Not-
lage. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb das Bundesverwaltungsgericht
Zwangsarbeit als zumutbar erachte. Zudem scheine es in Bezug auf das
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Seite 8
Risiko, im Rahmen des Nationaldienstes Misshandlungen und sexuellen
Übergriffen ausgesetzt zu sein, auch bei der Prüfung der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzuges den offensichtlich zu hohen Massstab eines ernst-
haften Risikos einer flagranten Verletzung anzuwenden. Die Beschwerde-
führerin sei speziell gefährdet Opfer von sexueller Gewalt durch ihre Vor-
gesetzten oder andere Soldaten zu werden, da sie eine junge Frau sei.
Möglichkeiten sich zur Wehr zu setzen, würden für Frauen kaum bestehen.
Entsprechend sei eine Rückkehr in ihrem Fall auch nicht zumutbar.
5.3 In ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz fest, die Beschwerdefüh-
rerin habe – entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift – (an-
lässlich der BzP und Anhörung) geltend gemacht, Eritrea als Minderjährige
und nicht im wehrdienstfähigen Alter illegal verlassen zu haben. Sie sei
weder eine Refraktärin noch eine Deserteurin, weshalb sie nicht gegen die
Proclamation on National Service aus dem Jahr 1995 verstossen habe.
Auch seien den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen, wonach sie bei
einer Rückkehr ernsthafte Nachteile zu gewärtigen hätte, weshalb die An-
forderungen an die Feststellung einer begründeten Furcht vor zukünftiger
Verfolgung nicht erfüllt seien.
5.4 In ihrer Replik führte die Beschwerdeführerin aus, es sei bekannt, dass,
obwohl gemäss Proclamation on National Service von 1995 eine Rekrutie-
rung unter 18 Jahren verboten sei, regelmässig Minderjährige – insbeson-
dere solche, welche wie die Beschwerdeführerin die Schule abgebrochen
hätten – in den Nationaldienst eingezogen würden. So habe für die Be-
schwerdeführerin bereits als Minderjährige ein hohes Risiko bestanden,
bald in den Nationaldienst eingezogen zu werden. Zudem habe sie begrün-
dete Furcht, bei einer Rückkehr in ihr Heimatland sofort inhaftiert und in
den Militärdienst eingezogen zu werden, weshalb eine Wegweisung nach
Eritrea eine Verletzung von Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 EMRK darstellen würde.
5.5 Zu den Ausführungen des SEM in seiner Vernehmlassung betreffend
eine allfällige begründete Furcht vor künftiger Verfolgung, auf welche in der
Replik eingegangen wird, ist festzustellen, dass diese nicht Prozessgegen-
stand bildett (vgl. E. 2), sofern sie sich auf das Asyl beziehungsweise ein
flüchtlingsrechtliches Refoulement-Verbot beziehen sollte. Die Beschwer-
deführerin beschränkt sich sowohl in ihrer Beschwerde als auch in ihrer
Replik explizit auf das menschenrechtliche Non-Refoulement-Gebot nach
Art. 3 und 4 EMRK, weshalb nachfolgend nur die Einhaltung dieses Gebots
im Zusammenhang mit der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs geprüft
wird.
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5.6 Im Übrigen übt die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe im
Wesentlichen appelatorische Kritik am Grundsatzurteil BVGE 2018 VI/4.
Dies vermag keine Änderung des dort vertretenen Standpunktes zu
bewirken, zumal seit Ergehen des Urteils vor nicht einmal einem Jahr keine
wesentliche Veränderung der Sachlage eingetreten ist. Es steht der
Beschwerdeführerin jedoch frei, ihre Vorbringen vor dem Europäischen
Gerichtshof für Menschenrechte geltend zu machen.
6.
6.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
6.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Grundsatzurteil BVGE 2018
VI/4 mit der Frage befasst, ob der Vollzug der Wegweisung auch ange-
sichts einer drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst als
zulässig (Art. 83 Abs. 3 AIG) qualifiziert werden könne. Das Gericht hat dies
mit den folgenden Erwägungen bejaht:
6.2.1 Die Verpflichtung eritreischer Staatsbürgerinnen und Staatsbürger,
Nationaldienst zu leisten, könne nach Auffassung des Gerichts nicht als
Ausübung quasi-eigentumsrechtlicher Befugnisse gegenüber der betref-
fenden Person durch den eritreischen Staat bezeichnet werden. Zudem
könne, auch wenn der Nationaldienst formal nicht befristet sei und sich teil-
weise über Jahre erstrecke, nicht von jenem dauerhaften Zustand ausge-
gangen werden, der für die Annahme von Leibeigenschaft vorausgesetzt
wäre. Beim eritreischen Nationaldienst handle es sich demnach weder um
Sklaverei noch um Leibeigenschaft im Sinn von Art. 4 Abs. 1 EMRK (vgl.
Urteil E-5022/2017 E. 6.1 insbes. 6.1.4).
6.2.2 In seiner heutigen Ausgestaltung (namentlich angesichts seiner
Zweckentfremdung als Mittel zur Arbeitskraftbeschaffung für das gesamte
Wirtschaftssystem und der unabsehbaren Dauer) könne der eritreische
Nationaldienst nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts zwar
nicht als "übliche Bürgerpflicht" im Sinn von Art. 4 Abs. 3 Bst. d EMRK ver-
standen werden. Die Bedingungen im Nationaldienst seien folglich grund-
sätzlich als Zwangsarbeit im Sinn von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren.
Für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs reiche
diese Einschätzung jedoch nicht aus. Vielmehr wäre hierfür erforderlich,
dass durch die Einziehung das ernsthafte Risiko einer flagranten Verlet-
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Seite 10
zung von Art. 4 Abs. 2 EMRK bestünde, der eritreische Nationaldienst mit-
hin diese Bestimmung ihres essenziellen Inhalts berauben würde. Eine sol-
che Situation liege indessen – auch unter Berücksichtigung der Dienst-
dauer, der niedrigen Besoldung und der Berichte über Misshandlungen und
Übergriffe während der Dienstzeit – nach Auffassung des Gerichts nicht vor
(vgl. a.a.O. E. 6.1 insbes. 6.1.5).
6.2.3 In der Folge befasste sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem
Koordinationsentscheid mit der Frage, ob bei einer Rückkehr nach Eritrea
aufgrund der Verhältnisse im Nationaldienst oder im Zusammenhang mit
einer allfälligen Inhaftierung – beispielsweise aufgrund einer illegalen Aus-
reise – eine Verletzung des konventionsrechtlichen Verbots von Folter oder
unmenschlicher Behandlung (Art. 3 EMRK) drohen könnte. Auch in diesem
Zusammenhang ging das Gericht davon aus, dass in Eritrea Misshandlun-
gen und sexuelle Übergriffe während der Dienstzeit oder im Fall einer In-
haftierung nicht derart flächendeckend seien, dass jede nach Eritrea zu-
rückkehrende dienstpflichtige Person dem ernsthaften Risiko ausgesetzt
wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es bestehe daher auch insoweit
kein ernsthaftes Risiko von Folter oder einer unmenschlichen Behandlung
(vgl. a.a.O. E. 6.1 insbes. E. 6.1.6 und E. 6.1.8).
6.3 Nach dem vorstehend Ausgeführten stehen einerseits das Verbot der
Sklaverei und der Leibeigenschaft (Art. 4 Abs. 1 EMRK) dem Vollzug der
Wegweisung der Beschwerdeführerin auch bei einer anstehenden Einzie-
hung in den Nationaldienst nicht entgegen. Andererseits ist aufgrund der
verfügbaren Quellen auch nicht davon auszugehen, es bestehe generell
das ernsthafte Risiko einer krassen Verletzung des Verbots der Zwangs-
und Pflichtarbeit während des Nationaldienstes (Art. 4 Abs. 2 EMRK).
Aus den Akten ergeben sich sodann auch anderweitig keine Anhaltspunkte
für die Annahme, die Beschwerdeführerin müsste bei einer freiwilligen
Rückkehr in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotene Strafe oder Behandlung be-
fürchten. Auch die problematische allgemeine Menschenrechtssituation in
Eritrea lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt praxisge-
mäss nicht als unzulässig erscheinen.
6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
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Seite 11
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
6.4.1 Im oben zitierten Koordinationsentscheid erwog das Bundesverwal-
tungsgericht ebenso, dass allein die drohende Einziehung in den eritrei-
schen Nationaldienst nicht zur Annahme einer existenziellen Gefährdung
ausreicht und daher auch nicht generell zur Feststellung der Unzumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG führt (vgl. a.a.O.
E. 6.2).
6.4.2 Im Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 (als Referenzurteil pu-
bliziert) hatte sich das Bundesverwaltungsgericht ausführlich mit der Zu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea beschäftigt. Dabei kam
es nach Auswertung der zur Verfügung stehenden Quellen zum Schluss,
angesichts der dokumentierten Verbesserungen in der Nahrungsmittel-
und Wasserversorgung, im Bildungswesen sowie im Gesundheitssystem
Eritreas sei die frühere Praxis, wonach eine Rückkehr nur bei begünstigen-
den individuellen Umständen zumutbar sei (vgl. Entscheidungen und Mit-
teilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005
Nr. 12), nicht länger berechtigt. Angesichts der schwierigen allgemeinen –
und insbesondere wirtschaftlichen – Lage des Landes müsse bei Vorliegen
besonderer individueller Umstände aber nach wie vor von einer Existenz-
bedrohung ausgegangen werden. Die Frage der Zumutbarkeit bleibe daher
im Einzelfall zu beurteilen (vgl. Referenzurteil D-2311/2016 E. 17.2).
6.4.3 Aus den Akten ergeben sich ferner anderweitig keine Anhaltspunkte
für die Annahme, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach
Eritrea aufgrund individueller Gründe oder besonderer Umstände in eine
existenzbedrohende Lage geraten würde, welche den Wegweisungsvoll-
zug nach Eritrea als unzumutbar erscheinen liesse. Die junge und gesunde
Beschwerdeführerin verfügt über gewisse Schulbildung und eine grosse
Familie vor Ort (insbesondere ihr Vater sowie fünf Geschwister). Zudem
würden zwei Geschwister in England und ein Bruder in Israel leben, letzte-
rer habe sie gemäss eigenen Angaben bei der Ausreise finanziell unter-
stützt. Auf Beschwerdeebene wird dem nichts Stichhaltiges entgegenge-
stellt. Es erweist sich somit, dass der Vollzug der Wegweisung der Be-
schwerdeführerin nach Eritrea als zumutbar zu erachten ist.
6.5 Die zwangsweise Rückführung abgewiesener Asylsuchender nach
Eritrea ist zurzeit generell nicht möglich. Die Möglichkeit der freiwilligen
Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit
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Seite 12
des Wegweisungsvollzugs entgegen. Es obliegt daher der Beschwerdefüh-
rerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine
Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8
Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug
der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
6.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist. Die
Beschwerde ist abzuweisen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwer-
deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihr jedoch mit Zwi-
schenverfügung vom 1. April 2019 die unentgeltliche Prozessführung ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und auch heute nicht von genü-
genden Mitteln auszugehen ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
8.2 Mit derselben Zwischenverfügung wurde der Beschwerdeführerin ihre
Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin gemäss Art. 110a Abs. 1
AsylG beigeordnet, weshalb dieser ein entsprechendes Honorar auszu-
richten ist. Die amtliche Rechtsbeiständin hat keine Kostennote einge-
reicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich indes aufgrund der
Aktenlage zuverlässig abschätzen (Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Unter Berücksichtigung der
massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 12 i.V.m. Art. 8 ff. VGKE) ist das
amtliche Honorar auf pauschal Fr. 840.– (inklusive Auslagen) festzusetzen
und lic. iur. Kathrin Stutz, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende, zu
Lasten der Gerichtskasse auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-1456/2019
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Der als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzten Rechtsvertreterin, lic. iur.
Kathrin Stutz, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende, wird ein amtli-
ches Honorar von Fr. 840.– zulasten der Gerichtskasse zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Janine Sert
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