B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1457/2011
U r t e i l v o m 2 5 . S e p t e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn, Richterin Sylvie Cossy,
Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang.
Parteien
A._______, geboren am (…),
seine Ehefrau B._______,
geboren am (…),
deren Kinder C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
und E._______, geboren am (…),
Kosovo,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 3. Februar 2011 / N (…).
E-1457/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a. Der Beschwerdeführer stellte am 1. April 1997 sein erstes Asylge-
such in der Schweiz. Angesichts seines vorgängigen Aufenthaltes in
Deutschland ordnete das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) mit Verfügung
vom 11. April 1997 eine vorsorgliche Wegweisung nach Deutschland an.
Der Vollzug der Wegweisung nach Deutschland erfolgte am 16. April
1997. Das Asylgesuch schrieb das BFF in der Folge als gegenstandlos
ab, da sich der Beschwerdeführer nicht mehr gemeldet hatte.
A.b. Nach seiner Rückkehr von Deutschland nach Kosovo heiratete der
Beschwerdeführer im Jahr 1998 seine heutige Ehefrau. In den darauffol-
genden beiden Jahren kamen die gemeinsamen Kinder, C._______ und
D._______, auf die Welt. Am (…) wurde ihr drittes Kind, E._______, ge-
boren.
Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführenden ihren
Heimatstaat am 11. Dezember 2010 und reisten in einem Minibus über
ihnen unbekannte Länder in die Schweiz ein. Am 14. Dezember 2010
stellten sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (…) ihr Asylge-
such und wurden in das EVZ (…) transferiert, wo am 29. Dezember 2010
eine summarische Befragung zu ihren Gesuchsgründen und zu ihrer Per-
son stattfand. Am 14. Januar 2011 fand die einlässliche Bundesanhörung
zu ihren Asylgründen statt. Die Beschwerdeführenden machten anlässlich
der beiden Anhörungen im Wesentlichen Folgendes geltend:
Sie hätten sich nicht mehr sicher gefühlt in ihrer Heimat. Im Jahr 2000 sei
es erstmals zu Behelligungen und Übergriffen seitens der lokalen Polizei
gekommen, nämlich als der Beschwerdeführer und sein Bruder während
einer Autopanne von zwei Verkehrspolizisten schikaniert, angegriffen und
sogar verhaftet worden seien. Einer der beiden Polizisten, F._______,
habe den Beschwerdeführer dabei – entgegen den tatsächlichen Gege-
benheiten – wegen Überfalls angezeigt, weshalb der Beschwerdeführer
einen Monat in Untersuchungshaft verbracht habe. Nach dem Gefängnis-
aufenthalt sei er zu sechs Monaten bedingt verurteilt worden. Zwischen
2004 und 2006 sei der Beschwerdeführer durch F._______ telefonisch
bedroht worden, und im Januar 2010 habe dieser versucht, ihn mit einem
Personenwagen zu überfahren. Der Beschwerdeführer habe ferner Prob-
leme mit Mitgliedern der Partei Vetëvendosje gehabt.
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Im Mai 2010 sei die damals im dritten Monat schwangere Beschwerde-
führerin von einem schwarzen Jeep angefahren worden. Die dadurch
verursachte mentale Stresssituation der Beschwerdeführerin habe zum
Verlust ihres ungeborenen Kindes geführt. Im Oktober und November
2010 sei der gemeinsame Sohn auf seinem Heimweg mehrmals von ei-
ner unbekannten Person in einem Personenwagen verfolgt und aufgefor-
dert worden, in ihr Auto einzusteigen.
Die Beschwerdeführenden seien politisch nicht aktiv gewesen und hätten
mangels Beweislage und fehlender Informationen keine Anzeige gegen
ihre Verfolger erstattet. Anlässlich der Bundesanhörung wurde zusätzlich
vorgebracht, dass die Beschwerdeführenden wegen eines familiären
Konflikts zwischen der Nichte der Beschwerdeführerin und ihrem Ex-
Mann, von Letzterem bedroht würden.
Zur Untermauerung ihres Asylgesuchs reichten die Beschwerdeführen-
den einen Entlassungsschein des [Spitals] (in Kopie), lautend auf
B._______ (betreffend die Fehlgeburt Ende Mai/anfangs Juni 2010), eine
fremdsprachige gerichtliche Verfügung des Bezirksgerichts (…) vom (…)
2010 (in Kopie; betreffend Anordnung der Untersuchungshaft am (…)
2000 sowie Freispruch in Sachen "Angriff auf einen Beamten" am (…)
2000) sowie verschiedene Arbeitsbestätigungen der UNMIK (United Nati-
ons Interim Administration Mission in Kosovo), ausgestellt auf den Namen
des Beschwerdeführers, für die Zeit von 1999 bis 2009 ein. Ferner wur-
den kosovarische Identitätskarten resp. Geburtsscheine der Beschwerde-
führenden eingereicht.
B.
Mit Verfügung vom 3. Februar 2011 wies das BFM die Asylgesuche der
Beschwerdeführenden ab und ordnete die Wegweisung der Beschwerde-
führenden sowie den Vollzug der Wegweisung an. Es hielt im Wesentli-
chen fest, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden die Anforde-
rungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu erfüllen vermöchten, und
bezeichnete den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und mög-
lich. Auf die genaue Entscheidbegründung wird in den nachstehenden
Erwägungen eingegangen.
C.
Die Beschwerdeführenden erhoben mit Eingabe vom 28. Februar 2011
(Datum des Poststempels: 3. März 2011) gegen diesen Entscheid Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten, es sei die
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angefochtene Verfügung aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft festzu-
stellen und ihnen Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Unzulässigkeit,
Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustel-
len und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In formeller Hinsicht wurde
die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG,
SR 172.021) beantragt sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses ersucht.
Der Beschwerde wurden folgende Beweismittel beigelegt:
Unterstützungsbestätigung vom 22. Februar 2011 der Sozialhilfe (…)
(Faxkopie);
fremdsprachiges Schreiben vom 21. Februar 2011 des Onkels von
C._______ zu den Vorfällen betreffend C._______ im Oktober und
November 2010 nach dem Fussballtraining; mit deutschsprachiger
Übersetzung (beides Kopie);
fremdsprachige Bestätigung der Kontrolluntersuchung vom 28. Mai
2010;
fremdsprachiger Rapport einer Privatklinik vom 31. Mai 2010 (in Ko-
pie);
fremdsprachiger Zeugenbericht von G._______ vom 4. Juni 2010
über den Vorfall mit dem Jeep, ausgestellt durch die kosovarischen
Polizei- und Justizbehörden (in Kopie; Beilage 8);
fremdsprachiger Zeugenbericht von G._______, ohne Ausstellungs-
datum, über die Hospitalisierung von B._______ (in Kopie; Beilage 9);
fremdsprachiger Zeugenbericht von H._______ vom 28. Mai 2010 (in
Kopie; Beilage 10);
fremdsprachiges Gerichtsurteil (nach Angaben der Beschwerdefüh-
renden) bzw. Anklageschrift (Aktgjykim) vom 14. November 2001 (in
Kopie);
ärztlicher Attest vom 2. März 2011 von Dr. med. (…) betreffend
C._______;
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Seite 5
vier schlecht aufgelöste und farblose Printfotos von C._______ beim
Fussballtraining;
ärztlicher Bericht vom 2. März 2011 von Dr. med. (…) betreffend
A._______ (Faxkopie);
ärztlicher Bericht vom 2. März 2011 von Dr. med. (…) samt Laborwer-
ten betreffend die Beschwerdeführerin, B._______ (Faxkopie).
D.
Mit Instruktionsverfügung vom 9. März 2011 forderte die Instruktionsrich-
terin die Beschwerdeführenden auf, angesichts des geringen Beweis-
werts der lediglich in Kopie vorliegenden Beweismittel, die entsprechen-
den Originale nachzureichen und verlangte im Weiteren eine deutsch-
sprachige Übersetzung der Beilagen 8 – 10 der Beschwerde.
E.
Die Beschwerdeführenden reichten am 22. März 2011 mithilfe der Bera-
tungsstelle für Asylsuchende der Region Basel (BAS) die verlangten Ori-
ginaldokumente sowie weitere Beweismittel ein. Es handelt sich insbe-
sondere um:
Entlassungsschein vom 2. Juni 2010 des [Spitals], lautend auf
B._______ (dem BFM bereits in Kopie eingereicht);
fremdsprachiger Rapport einer Privatklinik betreffend B._______;
ausgestellt am 31. Mai 2010;
Verfügung des Bezirksgerichts (…) betreffend die Beendigung des
Strafverfahrens gegenüber A._______ und (…), datierend vom (…)
Mai 2000 (dem BFM bereits in Kopie eingereicht);
Kopie des fremdsprachigen Gerichtsurteils bzw. Anklageschrift vom
14. November 2001, mit Beglaubigung durch die kosovarischen Be-
hörden;
fremdsprachiger Internetartikel vom 3. März 2011 über eine Kindes-
entführung in Pristina, mit deutschsprachiger Übersetzung;
fremdsprachiger Zeitungsausschnitt vom 9. März 2011 (in Kopie);
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Seite 6
Zeugenbericht von G._______ über den Vorfall mit dem Jeep, ausge-
stellt am 4. Juni 2010 durch die kosovarischen Polizei- und Justizbe-
hörden, mit deutschsprachiger Übersetzung;
Zeugenbericht von G._______, ohne Ausstellungsdatum, über die
Hospitalisierung von B._______, ausgestellt durch die kosovarischen
Polizei- und Justizbehörden, mit deutschsprachiger Übersetzung;
Bericht von B._______ als geschädigte Person, ausgestellt am 28.
Mai 2010 durch die kosovarischen Polizei- und Justizbehörden, mit
deutschsprachiger Übersetzung (zuvor eingereicht als "Zeugenbericht
von H._______");
Personalausweis von B._______ als Angestellte bei der kosovari-
schen Polizei, ausgestellt am 1. Oktober 2009 (in Kopie);
fünf Farbfotos von C._______ beim Fussballtraining resp. vermu-
tungsweise mit seinem Grossvater, teilweise datierend vom 12. Okto-
ber 2010 und 27. November 2010;
ärztliche Unterlagen betreffend die Beschwerdeführerin vom 9. und
15. März 2011 (Einladung zu Hörtest; Bestätigung eines Schwindelan-
falls).
F.
Das Gericht bot der Vorinstanz daraufhin Gelegenheit zur Einreichung ei-
ner Stellungnahme zur Beschwerde. Mit Vernehmlassung vom 20. Juli
2011 hielt das BFM fest, dass die Beschwerdeschrift keine neuen erhebli-
chen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung ihres
Standpunktes rechtfertigen könnten. Es nahm eingehend Stellung zu den
auf Beschwerdeebene erhobenen Einwänden hinsichtlich des kosovari-
schen Justizsystems und zu den eingereichten Beweismitteln. Es hielt
vollumfänglich an seinen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung
fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
G.
Mit Replik vom 16. August 2011 wurden im Wesentlichen dieselben Er-
eignisse aufgeführt, die die Beschwerdeführenden bereits im vorinstanzli-
chen Verfahren vorgebracht hatten. Die Beschwerdeführenden hielten
daran fest, dass sämtliche Vorfälle – der Versuch, den Beschwerdeführer
im Januar 2010 mit einem Jeep zu überfahren; der Vorfall von Mai 2010,
als die damals schwangere Beschwerdeführerin von einem Jeep ange-
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fahren worden sei; die zweimaligen Versuche im Oktober und November
2010, den Sohn C._______ nach dem Fussballtraining in ein Auto zu lo-
cken – von F._______ ausgegangen seien.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgül-
tig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.4 Die am 7. Dezember 2012 geborene Tochter der Beschwerdeführen-
den, E._______, wird als drittes Kind der Beschwerdeführenden in das
vorliegende Verfahren miteinbezogen.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
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oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken.
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz hielt in ihrer ablehnenden Verfügung fest, bei den von
den Beschwerdeführenden geltend gemachten Tätlichkeiten und Drohun-
gen handle es sich um Übergriffe Dritter bzw. einer einzelnen Amtsper-
son, die dem kosovarischen Staat nicht zugerechnet werden könnten.
Übergriffe Dritter seien nur dann asylbeachtlich, wenn der Staat dafür die
Verantwortung trage. In dessen Verantwortungsbereich würden Handlun-
gen fallen, die er anregt, unterstützt, billigt und tatenlos hinnimmt und
damit den Betroffenen den erforderlichen Schutz nicht gewährt, obwohl er
dazu verpflichtet und in der Lage wäre. Die von den Beschwerdeführen-
den dargestellten Übergriffe würden Straftaten darstellen, die von den ko-
sovarischen Behörden im Rahmen ihrer Möglichkeiten verfolgt werden.
Die Beschwerdeführenden hätten zwar gewisse Vorkommnisse der Poli-
zei gemeldet, indessen seien keine Anzeigen erstattet bzw. sei nicht der
Rechtsweg beschritten worden. Da vom Vorhandensein eines adäquaten
Schutzes durch den Heimatstaat auszugehen sei, seien die geltend ge-
machten Übergriffe und die Angst vor künftigen Übergriffen durch die er-
wähnten Täter nicht asylrelevant. Weiter würden die Angaben zum Rei-
E-1457/2011
Seite 9
seweg äusserst vage ausfallen, weshalb der Anschein erweckt werde,
dass die wahren Umstände der Aus- bzw. Herreise oder früherer Aufent-
halte in anderen Ländern zu verheimlichen versucht würden.
Die Vorinstanz hielt sodann fest, dass die Beschwerdeführenden ver-
schiedene widersprüchliche Angaben in wesentlichen Punkten – sowohl
betreffend die Ereignisse, als die Beschwerdeführerin eine Fehlgeburt er-
litten habe, als auch betreffend die Entführungsversuche des Sohnes
C._______ – gemacht hätten, und legte die einzelnen Ungereimtheiten
ausführlich dar.
Schliesslich seien die Beweismittel untauglich, einen asylrelevanten Tat-
bestand glaubhaft zu machen. Der Spitalentlassungsschein der Be-
schwerdeführerin enthalte keine Angaben zu den Ursachen der Fehlge-
burt bzw. zum Vorfall mit dem schwarzen Jeep, und das Gerichtsurteil
vom (…) Mai 2000 über die Entlassung aus der Untersuchungshaft stehe
im Widerspruch zur Protokollaussage des Beschwerdeführers, wonach er
zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden sei.
4.2 Die Beschwerdeführenden hielten in ihrer Rechtsmitteleingabe an den
bisherigen Vorbringen fest und führten ergänzend aus, dass der Be-
schwerdeführer nach dem einmonatigen Gefängnisaufenthalt in einem
Gerichtsverfahren zunächst wegen Angriffs auf einen Beamten freige-
sprochen, danach aber zu sechs Monaten bedingter Gefängnishaft verur-
teilt worden sei. Weiter wurde das mangelhafte kosovarische Polizei- und
Justizsystem unter Heranziehung des Länderberichts der Schweizeri-
schen Flüchtlingshilfe zu Kosovo (SFH Update zu Kosovo vom 12. Au-
gust 2008, von Rainer Mattern) angeprangert. Zu den Defiziten würden
fehlende Koordination zwischen dem internationalen und dem nationalen
Justizsystem gehören, eine Mauer des Schweigens, soweit es um Zeu-
genaussagen bei der Polizei und den Gerichten gehe, mangelhafter Zeu-
genschutz und kaum fassbare Rückstände in der Verfahrenserledigung.
Dem Vorwurf des BFM, sie hätten nach den Vorfällen im Jahr 2010 keine
Anzeige gegen die mutmasslichen Täter erstattet, wurde entgegengehal-
ten, dass die Polizei bei ihrer Kontaktaufnahme das Telefon plötzlich auf-
gehängt habe. Von einer Anzeige hätten sie abgesehen, um sich nach
diesem Vorfall nicht erneut lächerlich zu machen. Zudem seien sie be-
sorgt gewesen um ihre Kinder, da sie die Folgen einer Anzeige nicht klar
hätten einschätzen können. Weiter wurde zu den vom BFM vorgehalte-
nen Widersprüchen betreffend das Ereignis mit dem schwarzen Jeep und
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Seite 10
die ärztlichen Untersuchungen der Beschwerdeführerin entgegnet, dass
die Beschwerdeführerin drei Tage nach der Laboruntersuchung am fragli-
chen Freitag alleine ihre Frauenärztin konsultiert habe. Diese habe sie
dem Spital überwiesen, wohin sie von ihrem Ehemann begleitet worden
sei. Die dort erfolgte medizinische Analyse habe sodann ergeben, dass
sie eine Fehlgeburt erleiden würde. Die Beschwerdeführenden hätten
sich daraufhin in eine Privatklinik begeben, um eine Zweitmeinung einzu-
holen, welche allerdings zu ihrem Bedauern den ersten Befund bestätigt
habe (siehe Beschwerde vom 3. März 2011, S. 6 f.).
4.3 Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung den Ausführungen in der
Beschwerdeeingabe entgegen, dass es sich im vorliegenden Fall um
Handlungen einer einzelnen Amtsperson handle, welche dem Staat nicht
zugerechnet werde könnten. Kosovo habe sich am 17. Februar 2008 als
ein von Serbien unabhängiger Staat erklärt. Seit 2008 habe die EU über-
dies eine Justiz- und Polizeimission (EULEX) nach Kosovo entsandt, um
den dortigen Polizei- und Justizapparat zu stabilisieren. Des Weiteren
werde die Sicherheit in Kosovo durch den "Kosovo Police Service" (KPS)
gewährleistet. In Anbetracht dieser Entwicklung in Kosovo hätten die Be-
schwerdeführenden die objektive Möglichkeit und es sei ihnen subjektiv
zuzumuten, sich an die heimatlichen Behörden zu wenden und um
Schutz vor Belästigungen und Angriffen Dritter zu ersuchen. Der Erklä-
rungsversuch, sich durch ein derartiges Verhalten lächerlich zu machen,
sei nicht nachvollziehbar. Die eingereichten Beweisstücke, insbesondere
die Polizeirapporte, würden vielmehr davon zeugen, dass die Beschwer-
deführenden Zugang zum kosovarischen Rechtssystem gehabt hätten.
Weiter würden die Angaben zur geltend gemachten Fehlgeburt auf Be-
schwerdeebene weder bestritten noch aufgeklärt, sondern lediglich er-
neut wieder gegeben.
Zu den auf Beschwerdeebene neu eingereichten Beweismitteln nahm das
BFM einzeln ausführlich Stellung und kam zusammenfassend zum
Schluss, dass den fraglichen Beweisstücken kein oder nur ein sehr gerin-
ger Beweiswert zuzuerkennen sei.
5.
Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Durchsicht der Akten in
Übereinstimmung mit den Erwägungen der Vorinstanz zum Schluss, dass
die Beschwerdeführenden keine asylrelevanten Verfolgungsvorbringen im
Sinne von Art. 3 und 7 AsylG haben glaubhaft machen können.
E-1457/2011
Seite 11
5.1
5.1.1 Die Beschwerdeführenden machen geltend, seit der Auseinander-
setzung des Beschwerdeführers mit den Polizisten im Jahr 2000 würden
sie durch F._______ und durch weitere ihnen unbekannte Personen be-
droht. Aus dem geschilderten Sachverhalt geht indessen nicht klar hervor,
aus welchen Gründen die Beschwerdeführenden verfolgt würden. Es
wurde zwar angegeben, dass der Polizist F._______, als er von der UN-
MIK-Tätigkeit des Beschwerdeführers erfahren habe, rabiater gegen ihn
und seinen Bruder vorgegangen sei (vgl. B11/12, S. 4 F22 und S. 5 F31
f.). Den Beschwerdeführenden zufolge habe F._______ den Beschwerde-
führer wegen seiner damaligen UNMIK-Anstellung als Verräter betrachtet.
Das einzige Problem von F._______ sei die Mitarbeit des Beschwerde-
führers bei der UNMIK gewesen (vgl. B4/14, S. 9; B12/13, S. 3). Angaben
zum genaueren Verfolgungsmotiv im Zusammenhang mit der UNMIK-
Tätigkeit des Beschwerdeführers liegen dagegen keine vor. Aus den Aus-
führungen der Beschwerdeführenden können auch keine anderen Verfol-
gungsgründe entnommen werden. So wird zwar am Rande erwähnt, dass
der Beschwerdeführer im Jahr 2007 Probleme mit Mitgliedern der Partei
Vetëvendosje gehabt habe, allerdings ist zwischen diesen Vorbringen und
den geltend gemachten Verfolgungshandlungen keinerlei Zusammen-
hang erkennbar.
5.1.2 Es stellt sich somit die Frage, ob die Tatsache alleine, dass der Be-
schwerdeführer bei der UNMIK angestellt war, F._______ und allfällig
weitere Personen veranlasst haben könnte, die Beschwerdeführenden zu
verfolgen. Bei der UNMIK handelt es sich um die Interimsverwaltungs-
mission der Vereinten Nationen in Kosovo, welche am 10. Juni 1999
etabliert wurde und unter anderem den Wiederaufbau der lokalen Verwal-
tung und Infrastruktur, die Neugestaltung des Justizsystems und die Her-
stellung der innerstaatlichen Sicherheit zum Ziel hat. Entgegen den An-
gaben der Beschwerdeführenden ist allgemein nicht bekannt, dass Ange-
stellte der UNMIK – unabhängig von ihrer Herkunft – von der lokalen Be-
völkerung diskriminiert oder gar verfolgt würden. Es kann lediglich festge-
stellt werden, dass UNMIK-Bediensteten von kosovarischer Seite häufig
Unregelmässigkeiten bescheinigt werden und sich die UNMIK von Seiten
der einheimischen Zivilbevölkerung vielfach dem Vorwurf ausgesetzt
sieht, politische Willkürmassnahmen ihrer Angestellten zu dulden (vgl.
beispielsweise "Wir kamen, sahen und versagten"; Süddeutsche Zeitung
Magazin, 34/2007).
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Seite 12
5.1.3 Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gemäss Ak-
tenlage von 1999 bis 2009 bei der UNMIK administrative Aufgaben aus-
führte und somit keine bedeutende Position innerhalb der UNMIK inne-
hatte. In Anbetracht dessen erscheint es unschlüssig, dass die Ursache
der Verfolgung in direktem Zusammenhang mit der inhaltlichen Arbeit des
Beschwerdeführers stehen könnte. Schliesslich sind in den Akten auch
keinerlei diesbezügliche Hinweise zu finden. Die Beschwerdeführenden
konnten gemäss Befragungsprotokollen und schriftlichen Eingaben somit
nicht plausibel und substantiiert darlegen, weshalb F._______ ein Inte-
resse daran gehabt hätte, sie während Jahren zu verfolgen. Stattdessen
wurde hier lediglich auf die UNMIK-Tätigkeit des Beschwerdeführers ver-
wiesen. Insgesamt erscheint die Glaubhaftigkeit der Verfolgungsvorbrin-
gen bereits hinsichtlich des Verfolgungsmotivs als zweifelhaft.
5.1.4 Weiter ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gemäss Akten-
lage im Jahr 2000 aufgrund des Anklagepunkts des "Angriffs auf einen
Beamten" anscheinend in Untersuchungshaft war, aber bereits nach ei-
nem Monat wieder freigelassen resp. zu sechs Monaten bedingter Frei-
heitsstrafe verurteilt wurde (vgl. entsprechenden, mit der Beschwerde
eingereichten Beweisunterlagen aus dem Jahr 2000). Seither war er in
keine gerichtlichen Verfahren mehr involviert. Den kosovarischen Justiz-
behörden kann im Zusammenhang mit dem Beschwerdeführer keine
Willkür oder ein unfaires Verfahren vorgeworfen werden. Ein illegitimes
Verfolgungsinteresse seitens des kosovarischen Staats ist demnach nicht
ersichtlich. Die Freilassung des Beschwerdeführers weist vielmehr dar-
aufhin, dass die kosovarische Justiz rechtmässig gehandelt hat. Die Prü-
fung der entsprechenden Gerichtsdokumente auf deren Echtheit kann
aufgrund dieser Sachlage unterbleiben.
5.1.5 Was die weiteren Erwägungen des BFM betreffend Ungereimtheiten
in den Vorbringen und fehlende Glaubhaftigkeit betrifft, können diese vor-
liegend offenbleiben. Eine abschliessende Prüfung der Glaubhaftigkeit
erübrigt sich, falls die nachstehende – für einen asylrelevanten Tatbe-
stand erforderliche – Voraussetzung nicht gegeben ist.
5.2
5.2.1 Das Vorliegen eines asylrelevanten Tatbestands erfordert die Erfül-
lung kumulativer Voraussetzungen. Darunter fällt auch das Erfordernis
des 'fehlenden Schutzes durch den Herkunftsstaat'. Nachfolgend wird
geprüft, ob diese Voraussetzung gegeben ist.
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Seite 13
5.2.2 Gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts kommt
die Republik Kosovo ihrer staatlichen Schutzpflicht im Sinne der gelten-
den Schutztheorie (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 7 und 8) nach (vgl.
namentlich betreffend die Situation von Goranern in Kosovo, BVGE
2011/50 E. 4.7). Dank dem Einsatz internationaler Sicherheitskräfte wie
UNMIK (United Nations Interim Administraion Mission in Kosovo), KFOR
(Kosovo Force) oder EULEX (European Union Rule of Law Mission) (vgl.
BVGE 2011/50 E. 4.7) hat sich die Sicherheitslage in Kosovo in den letz-
ten Jahren deutlich entspannt. Im Übrigen gilt die Republik Kosovo ge-
mäss Beschluss des Bundesrats seit dem 1. April 2009 als verfolgungssi-
cherer Staat (Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG).
5.2.3 Die Beschwerdeführenden behaupten, der kosovarische Si-
cherheits- und Justizapparat sei mangelhaft und könne ihnen keinen
Schutz vor Verfolgung bieten. Bei genauer Überprüfung der Sachlage fällt
allerdings in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen auf,
dass die Beschwerdeführenden sich nie ernsthaft um die strafrechtliche
Ermittlung und Sanktionierung ihrer angeblichen Verfolger bemüht hatten.
So wird zwar angegeben, dass sie gewisse Ereignisse der Polizei gemel-
det hätten, allerdings wird die Frage, ob sie in diesen Fällen denn auch
Strafanzeigen eingereicht hätten, verneint (vgl. B11/12, S. 9 F74, B12/13
S. 11). Das diesbezüglich auf Beschwerdeebene vorgebrachte Argument,
sie hätten sich bei der Polizei nicht lächerlich machen wollen, nachdem
man dort auf ihr telefonisches Ansuchen hin den Hörer aufgelegt habe,
erscheint realitätsfern und vermag nicht zu überzeugen. Diesbezüglich
kann auf die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz in ihrer Ver-
nehmlassung vom 20. Juli 2011 verwiesen werden, welche nicht zu bean-
standen sind. Es ist klar davon auszugehen, dass bei tatsächlichem
Schutzersuchen der Beschwerdeführenden bei der Polizei entsprechende
behördliche Massnahmen eingeleitet worden wären. Es ist demnach fest-
zuhalten, dass die kosovarischen Behörden – entgegen den Ausführun-
gen der Beschwerdeführenden – gewillt und fähig sind, der Zivilbevölke-
rung staatlichen Schutz zu gewähren und dabei wie oben angeführt durch
die internationalen Schutztruppen unterstützt werden.
5.2.4 Die vorgelegten Beweisunterlagen vermögen am Gesagten nichts
zu ändern.
Zum einen handelt es sich um Unterlagen im Zusammenhang mit der
Fehlgeburt, die die Beschwerdeführerin im Jahr 2010 erlitten hat; sie führt
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die Ereignisse darauf zurück, dass sie von einem Auto beinahe angefah-
ren worden sei, was damals eine derart grosse psychische Belastung
gewesen sei, dass das ungeborene Kind gestorben sei; entsprechende
Aussagen hat sie bei der Polizei in Kosovo, wo sie ja damals arbeitete, zu
Protokoll gegeben. Eine asylrelevante gezielte Verfolgungshandlung geht
aus den vorgelegten Unterlagen indessen nicht hervor.
Zum andern handelt es sich um eine schriftliche Bestätigung eines Ver-
wandten zu den Vorfällen, als man versucht habe, den Sohn zu entfüh-
ren. Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zutreffend festhält, wur-
de diese Bestätigung erst nach Ergehen der angefochtenen Verfügung
verfasst, und es kommt ihr im Wesentlichen der Stellenwert eines Gefäl-
ligkeitsschreibens zu; auch das Attest des Kinderarztes Dr. (…) vom 2.
März 2011, wonach die Eltern Ängste und Schlafstörungen des Sohnes
schilderten, ist als Beweismittel dafür, der Sohn hätte entführt werden sol-
len und die Behörden des Kosovo würden diesbezüglich keinen Schutz
gewähren, nicht geeignet.
5.3 Nach dem Gesagten ist in Bestätigung der vorinstanzlichen Erwägun-
gen festzustellen, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden entwe-
der unglaubhaft oder dann jedenfalls aufgrund des vorhandenen staatli-
chen Schutzes in Kosovo als nicht asylrelevant einzustufen sind. Auf wei-
tere Ungereimtheiten in den Vorbringen der Beschwerdeführenden ist an-
gesichts der hinreichend erstellten Sachlage und unter Verweis auf die
ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz nicht zusätzlich einzugehen.
Die diesbezüglichen Entgegnungen auf Beschwerdeebene erweisen sich
als nicht stichhaltig. So wird nicht zu den konkreten Vorwürfen des BFM
Stellung genommen, sondern im Wesentlichen vielmehr der bereits im
vorinstanzlichen Verfahren dargelegte Sachverhalt wiederholt.
5.4 Das Bundesverwaltungsgericht hält zusammenfassend fest, dass die
Beschwerdeführenden keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe
im Sinne Art. 3 und 7 AsylG glaubhaft machen konnten, weshalb das Vor-
liegen einer begründeten Furcht vor Verfolgung zu verneinen ist.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
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Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung der Beschwerdeführenden wurde demnach zu
Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 mit Hinweis auf Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommissi-
on [EMARK] 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bei der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss
ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgänger-
organisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingsei-
genschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis
möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE
2011/24 E. 10.2).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr
läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5
Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss
Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der
Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand
der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behand-
lung unterworfen werden.
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7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den
Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerde-
führenden nach Kosovo ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
7.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der
Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie
für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-
Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete
Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im
Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen
würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, m. w. H.). Die
Beschwerdeführenden haben diesbezüglich keinerlei Hinweise, die eine
entsprechende Verfolgung vermuten liessen, vorgebracht. Auch die all-
gemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat, welcher als verfol-
gungssicherer Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG anerkannt
wurde, lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als
unzulässig erscheinen.
7.3
7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt
und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3818).
7.3.2 In Kosovo herrscht weder eine Kriegs- oder Bürgerkriegssituation
noch eine Situation allgemeiner Gewalt, die den Wegweisungsvollzug un-
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zumutbar erscheinen liessen. Der Wegweisungsvollzug nach Kosovo ist
demnach als grundsätzlich zumutbar zu bezeichnen.
7.3.3 Den Akten sind sodann auch keine Anhaltspunkte dafür zu entneh-
men, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Kosovo
aus individuellen Gründen wirtschaftlicher oder sozialer Natur in eine
existenzbedrohende Situation geraten würden.
7.3.3.1 Die Beschwerdeführenden lebten eigenen Angabe zufolge seit ih-
rer Geburt – mit Ausnahme mehrmonatiger Auslandaufenthalte des Be-
schwerdeführers resp. aller Beschwerdeführenden in der Schweiz,
Deutschland und [Drittstaat] – bis zu ihrer Ausreise in Kosovo. Der Be-
schwerdeführer lebte seit seinem zweiten Lebensjahr in Pristina und die
Beschwerdeführerin zunächst ab Geburt bis zur Heirat im Juli 1998 in der
Gemeinde (…) und anschliessend zusammen mit der Familie des Be-
schwerdeführers ebenfalls in Pristina. Gemäss Aktenlage haben die Be-
schwerdeführenden eine vollständige Schulbildung genossen. Der Be-
schwerdeführer absolvierte eine Ausbildung zum Maschinentechniker und
arbeitete zuletzt während ca. zehn Jahren bis im April 2009 für die UN-
MIK. Die Beschwerdeführerin war bis zur Ausreise als Staatsangestellte
im Polizeiwesen tätig. Den Lebensunterhalt bestritten sie seit der Er-
werbslosigkeit des Beschwerdeführers mit dem bescheidenen Lohn der
Beschwerdeführerin in Ergänzung der Ersparnisse des Beschwerdefüh-
rers aus dem Einkommen seiner früheren Anstellung. Angesichts der
langjährigen Tätigkeit bei der UNMIK und der Ausbildung als Maschinen-
techniker dürfte es dem Beschwerdeführer möglich sein, in seiner Hei-
matstadt Pristina eine angemessene Stelle zu finden. Die Beschwerde-
führerin wird dank ihrer Arbeitserfahrung gute Chancen haben, wieder der
zuletzt ausgeübten Tätigkeit in Pristina nachzugehen oder eine ähnliche
Stelle zu finden.
7.3.3.2 Die Beschwerdeführenden leiden gemäss Aktenlage nicht unter
schwerwiegenden Krankheiten; die eingereichten Arztzeugnisse betreffen
keine gravierenden Krankheiten, die die Zumutbarkeit eines Wegwei-
sungsvollzugs in Frage stellen könnten (Ängste und Schlafstörungen des
Sohnes; Verdacht auf Nierensteine beim Beschwerdeführer; Verdacht auf
vasomotorische Rhiopathie und Hämorrhoiden bei der Beschwerdeführe-
rin). Sie verfügen in ihrer Heimat über genügend familiäre Anknüpfungs-
punkte. Die Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers sowie meh-
rere Onkel und Tanten leben in Pristina. Die Beschwerdeführerin verfügt
ebenso über ein ausreichendes Verwandtschaftsnetz in ihrer Heimatge-
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meinde (…), wo ihre Eltern sowie mehrere ihrer Onkel und Tanten heute
noch ansässig sind. Es kann somit davon ausgegangen werden, dass bei
einem allfälligen Unterstützungsbedarf der Beschwerdeführenden nach
ihrer Rückkehr in den Heimatstaat mit der Hilfe der dort lebenden nahen
Familienangehörigen zu rechnen ist. Zudem leben gemäss Angaben der
Beschwerdeführerin sämtliche ihrer fünf Geschwister sowie weitere Ver-
wandte in [europäischen Staaten] und in der Schweiz. Zwei Geschwister
würden über die Staatsangehörigkeit [eines EU-Staates] verfügen. Damit
bestünde bei allfällig finanziellen Anfangsschwierigkeiten nach der Rück-
kehr die Möglichkeit, auf die Hilfe der im Ausland ansässigen Verwandten
zurückzugreifen.
7.3.4 Angesichts der vorstehenden Erwägungen ist nicht zu erwarten,
dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Kosovo in eine
existenzbedrohende Situation gerieten. Die Beschwerdeführenden sind,
gestützt auf die vorstehend beschriebenen Umstände, in der Lage, sich in
ihrer Heimat erfolgreich zu integrieren. Der Vollzug der Wegweisung ist
demnach – in Übereinstimmung mit dem BFM – als zumutbar zu be-
zeichnen.
7.4 Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, wenn die
asylsuchende Person, weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat
noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann
(Art. 83 Abs. 2 AuG). Die Beschwerdeführenden verfügen über kosovari-
sche Identitätsausweise, die bis April 2020 resp. Juli 2020 gültig sind.
Damit ist der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 - 4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
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Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]).
Die Beschwerdeführenden stellten in ihrer Rechtsmitteleingabe vom 22.
März 2011 jedoch ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ( Art. 65
Abs. 1 VwVG). Das Gericht hielt in seiner Instruktionsverfügung vom 9.
März 2011 fest, zu einem späteren Zeitpunkt darüber zu befinden. An-
hand der mit der Beschwerde eingereichten Fürsorgebestätigung konnte
die Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG belegt werden. Gemäss Akten sind die Beschwerdeführenden
auch heute nicht erwerbstätig. Die in der Beschwerde formulierten Be-
gehren sind auch nicht als aussichtslos einzustufen. Das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG ist somit gutzuheissen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gut-
geheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Lhazom Pünkang
Versand: