B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1457/2013
U r t e i l v o m 2 7 . M ä r z 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiberin Martina Stark.
Parteien
A._______,
Pakistan,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 12. März 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer sein Heimatland eigenen Angaben zufolge
am (…) Juli 2011 verliess, via den Iran und der Türkei nach Griechenland
reiste und dort von der Polizei aufgegriffen und registriert wurde,
dass er tags darauf weiter nach Athen und von dort mit dem Zug nach
Bulgarien reiste, wo er ebenfalls registriert wurde, und von wo aus man
ihn nach 40 Tagen nach Griechenland zurückbrachte,
dass er Griechenland nach einiger Zeit erneut verliess, am 21. November
2011 nach Italien und – ohne dort registriert zu werden – am 24. Novem-
ber 2011 mit dem Zug in die Schweiz gelangte,
dass er gleichentags in der Schweiz um Asyl nachsuchte, am 2. Dezem-
ber 2012 die Befragung zur Person (BzP) stattfand und er am 7. März
2013 einlässlich zu seinen Asylgründen befragt wurde,
dass der Beschwerdeführer dabei geltend machte, die Organisation
B._______ habe seinen Bruder mitgenommen, um ihn zu rekrutieren,
woraufhin er selbst beim Kommandanten dieser Organisation versucht
habe, seinen Bruder frei zu bekommen,
dass sein Bruder und sein Vater daraufhin getötet worden seien und er
selbst habe fliehen müssen, nachdem sein Name von einem (…) genannt
und er mittels eines Briefes gesucht und bedroht worden sei,
dass er seine originale Identitätskarte dem Schlepper habe aushändigen
müssen und sein Reisepass beim Brand seines Hauses zerstört worden
sei, weshalb er nur eine Kopie seiner Identitätskarte zu den Akten geben
könne,
dass das BFM mit Verfügung vom 12. März 2013 – eröffnet am 13. März
2013 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und
die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen ausführte, dass die ein-
gereichte Kopie seiner Identitätskarte nicht geeignet sei, den Nachweis
seiner Identität zu erbringen,
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dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zum Verbleib seiner ori-
ginalen Identitätspapiere widersprüchlich und unglaubhaft seien und so-
mit keine entschuldbaren Gründe für das Nichteinreichen von Reise- oder
Identitätspapiere bestehen würden,
dass er in Bezug auf seine geltend gemachten Asylgründe keine substan-
tiierten Aussagen habe machen können sowie detailreiche, lebendige und
von subjektiver Sichtweise geprägte Schilderungen gänzlich fehlen wür-
den,
dass insbesondere die zahlreichen Aussagewidersprüche und die teilwei-
se realitätsfremd wirkenden Vorbringen zur Unglaubhaftigkeit der geltend
gemachten Verfolgung führen würden,
dass daran auch der eingereichte Drohbrief bzw. das Schreiben der
B._______ nichts zu ändern vermöge, zumal deren Echtheit nicht nach-
gewiesen sei und darüber hinaus nicht ersehen werden könne, weshalb
man ihn als Spion gesucht haben sollte,
dass er somit die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und zusätzliche Ab-
klärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Weg-
weisungsvollzugshindernisses aufgrund der Akten nicht erforderlich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. März 2013 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
dabei die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, eventualiter die
Gewährung der vorläufigen Aufnahme sowie die Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung beantragte,
dass er zur Begründung in erster Linie angab, weil man ihn weder anläss-
lich der BzP noch bei der Anhörung zu seinen Asylgründen in seiner Mut-
tersprache befragt habe, sei es zu Missverständnissen zwischen ihm und
dem Dolmetscher gekommen, welche zu den von der Vorinstanz bean-
standeten Widersprüchen in seinen Aussagen geführt hätten,
dass die vorinstanzlichen Akten am 22. März 2013 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
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und das Bundesverwaltungsgericht erwägt,
dass es auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen
Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. De-
zember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vor-
liegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die be-
schwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32-35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5
S. 116),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen mate-
riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE
2007/8 E. 2.1 S. 73 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
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dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss
Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flücht-
lingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies
im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8
insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren
ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichtein-
tretensentscheids auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand
bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den
Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs
Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), aufgrund der An-
hörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft
festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich aufgrund der An-
hörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flücht-
lingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind
(Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass der Beschwerdeführer keine entschuldbaren Gründe für die Nicht-
abgabe eines beweistauglichen Identitätsdokuments (vgl. BVGE 2007/7
E. 4-6) innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des Asylge-
suchs glaubhaft zu machen vermochte (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG),
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dass er in seiner Beschwerde die durch das BFM beanstandeten Wider-
sprüche in seinen Aussagen einzig damit begründete, er sei nicht in sei-
ner Muttersprache angehört worden, sondern in Urdu, wobei es sich um
eine Sprache handle, die er nicht gut beherrsche,
dass wie im Verwaltungsverfahren allgemein, auch im Asylverfahren der
Untersuchungsgrundsatz sowie die Pflicht zur vollständigen und richtigen
Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts gilt (Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 12 VwVG) und in Art. 29 AsylG der Anspruch auf rechtliches Gehör
im Asylverfahren näher konkretisiert wird, wonach Asylsuchende zu den
Asylgründen mündlich anzuhören sind,
dass die mündliche Befragung den Gesuchstellern die Schilderung ihrer
Asylgründe ermöglichen soll und auch dazu dient, gezielte Rückfragen
zur Erhebung des Sachverhalts zu stellen und Missverständnisse zu klä-
ren (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.5.1 und 5.5.2 S. 365 f.),
dass das Argument des Beschwerdeführers ins Leere geht, die Wider-
sprüche würden in der falschen Befragungssprache gründen, da er so-
wohl beim Eintritt ins Empfangszentrum (Personalienblatt) als auch bei
der BzP angab, er sei zwar paschtunischer Muttersprache, würde aber
die Sprache Urdu genügend gut beherrschen, um in dieser Sprache an-
gehört zu werden (vgl. Protokoll BzP F. 1.17.02),
dass er bei der BzP sowie bei der Anhörung zu seinen Asylgründen wie-
derholt zu Protokoll gab, er habe den in Urdu übersetzenden Dolmetscher
gut verstanden, und dies mit seiner Unterschrift bestätigte und auch die
bei der zweiten Befragung mitwirkende Hilfswerksvertretung keine dies-
bezüglichen Bemerkungen anbrachte (vgl. Protokoll BzP S. 2 und F. 9.02;
Anhörungsprotokoll F1 und Protokollanhang),
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung zu seinen Asylgrün-
den zudem auf die bedeutungsvollsten Ungereimtheiten in seinen Aussa-
gen hingewiesen wurde, er hierfür jedoch keine plausible Erklärung bie-
ten konnte und insbesondere in diesem Zusammenhang nicht auf die an-
geblich fehlenden Sprachkenntnisse oder Verständigungsschwierigkeiten
hinwies,
dass dieses Vorbringen somit als reine Schutzbehauptung beurteilt wird,
weshalb den Erwägungen der Vorinstanz zuzustimmen ist,
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dass die Angaben des Beschwerdeführers – neben den zweifelhaften
Behauptungen zum Verbleib seiner Identitätskarte – zahlreiche weitere
Widersprüche enthalten, wie der Name seines getöteten Bruders (vgl.
Anhörungsprotokoll F13 und F31) oder die Anzahl seiner Brüder (vgl. Pro-
tokoll BzP F 3.01 und Anhörungsprotokoll F33),
dass schliesslich auch völlig ungereimte Ortsangaben des Beschwerde-
führers festzustellen sind, etwa weil er anlässlich der BzP geltend mach-
te, in C._______ sei er geboren, habe dort sein ganzes Leben verbracht
und sämtliche Verwandten würden da leben, wobei er aber auch einige
Zeit in D._______ verbracht habe, dem Geburtsort seiner Ehefrau (vgl.
Protokoll BzP F. 1.07, F. 2.01 und F 3.01),
dass er an der Anhörung zu den Asylgründen hingegen angab, seine El-
tern würden in D._______ leben und er und seine Familie würden dort ei-
nen kleinen Laden besitzen, welcher von seinem Bruder geführt worden
sei und in welchem auch sein Vater manchmal mitgeholfen habe (vgl. An-
hörungsprotokoll F27),
dass diese Vorbringen auch in Anbetracht der Aussage des Beschwerde-
führers, diese beiden Ortschaften würden rund (…) Stunden Autofahrt
auseinanderliegen (vgl. Anhörungsprotokoll F39), nicht geglaubt werden
können,
dass der Brand seines Hauses und die damit verbundene Zerstörung sei-
nes Reisepasses angesichts der als unglaubhaft erkannten Begründung
des angeblichen Verlusts der Identitätskarte – und weil er dieses Sach-
verhaltselement erstmals an der Anhörung zu seinen Asylgründen er-
wähnte – ebenfalls offensichtlich unglaubhaft ist,
dass auch das Bundesverwaltungsgericht die Ausführungen des Be-
schwerdeführers als nicht selbst erlebt und somit als unglaubhaft erach-
tet,
dass an diesen Feststellungen auch das zu den Akten gereichte Beweis-
mittel – angeblich ein Informations- und Drohschreiben der B._______ –
nichts zu ändern vermag, zumal dieses handschriftliche Dokument, wie
vom BFM erwähnt, ohne weiteres auch vom Beschwerdeführer selbst er-
stellt worden sein könnte,
dass vorliegend keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses
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gemäss Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG vorzunehmen waren oder sind (vgl.
BVGE 2009/50 E. 5-8),
dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21), wes-
halb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestim-
mungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wur-
de,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind
zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
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dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine An-
haltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinn von
Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens
vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmensch-
liche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und
der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich
sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsland droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des
Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefähr-
dung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der
Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass sich aus den Akten zudem keine konkreten Anhaltspunkte ergeben,
aufgrund derer geschlossen werden könnte, der über Schuldbildung so-
wie Berufserfahrung verfügende Beschwerdeführer gerate im Falle einer
Rückkehr nach Pakistan aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozia-
ler oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation,
dass ihm eine Reintegration bei der Rückkehr ins Heimatland in Anbe-
tracht des dort bestehenden tragfähigen familiären Beziehungsnetzes
ohne weiteres möglich sein dürfte,
dass der Vollzug der Wegweisung demnach als zumutbar zu erachten ist,
dass der Vollzug der Wegweisung dem Beschwerdeführer in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515),
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dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass aus den dargelegten Gründen den Beschwerdebegehren keine
ernsthaften Erfolgsaussichten beschieden waren, weshalb das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65
Abs. 1 VwVG unabhängig von der Frage der prozessualen Bedürftigkeit
des Beschwerdeführers abzuweisen ist,
dass mit dem Entscheid in der Sache selbst das Gesuch um Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer zur
Bezahlung auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des
Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Martina Stark
Versand: