B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1457/2017
Ur t e i l vom 2 6 . Jun i 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richter Jean-Pierre Monnet, Richterin Andrea Berger-Fehr;
Gerichtsschreiberin Denise Eschler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch Alan Sangines, Amt für Jugend und
Berufsberatung,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 8. Februar 2017 / N (…).
E-1457/2017
Seite 2
Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer, afghanischer Staatsangehöriger der Ethnie der
Bayat, habe seinen Heimatstaat ungefähr im Herbst 2015 zusammen mit
seinem Onkel verlassen und sei über verschiedene Länder am 8. Dezem-
ber 2015 – damals noch minderjährig – in die Schweiz gelangt, wo beide
gleichentags um Asyl nachsuchten.
Die aufgrund der angezweifelten Altersangabe durchgeführte Knochenal-
tersbestimmung vom 29. Dezember 2015 ergab ein wahrscheinliches Alter
des Beschwerdeführers von 19 Jahren oder mehr. In der Folge erfasste
das SEM das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im Zentralen Migrati-
onsinformationssystem (ZEMIS) auf den (…). Auf dessen Ersuchen hin,
und nach Einreichung entsprechender Unterlagen, wurde das Geburtsda-
tum auf den (…) angepasst (A22 f.), mithin der Beschwerdeführer für das
weitere Verfahren als Minderjähriger behandelt.
Am 1. November 2016 zeigte die Bildungsdirektion des Kantons Zürich,
Zentralstelle Mineurs Non Accompagnés (MNA), das Vertretungsverhältnis
des unbegleiteten Minderjährigen an.
Am 6. Januar 2016 wurde der Beschwerdeführer im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum (EVZ) B._______ summarisch befragt und am 16. Dezem-
ber 2016 im Beisein einer Vertrauensperson vertieft zu seinen Asylgründen
angehört. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er habe Kabul auf-
grund einer eingegangenen Beziehung zu einem Mädchen verlassen müs-
sen. Das Mädchen habe er anlässlich eines Vorbereitungskurses für die
Universität kennengelernt und sich in sie verliebt. Während zirka einem
halben Jahr habe er mit ihr eine heimliche Liebesbeziehung geführt und
einmal mit ihr geschlafen. Weil ein Onkel seiner Freundin die Beziehung –
ungefähr eine Woche vor seiner Ausreise – mitbekommen habe, habe die-
ser drei Personen beauftragt, welche ihn (den Beschwerdeführer) in der
Folge angegriffen und ihm dabei sein Handy durchsucht hätten. Nachdem
auch der Vater seiner Freundin, ein enger Vertrauter des Hazara
C._______ und eine einflussreiche Persönlichkeit, über die Beziehung
Kenntnis erhalten habe, sei der Beschwerdeführer mit seinem Onkel, der
von Beginn weg um die Liebschaft gewusst habe, geflüchtet. Was dem Be-
schwerdeführer genau passiert wäre, wenn er weiterhin in seinem Heimat-
staat verblieben wäre, könne er nicht sagen, doch seien die Hazaras sehr
E-1457/2017
Seite 3
streng in Bezug auf unehelichen sexuellen Kontakt. Zudem sei solcher in
Afghanistan verboten, so dass ihm bei einer Rückkehr entsprechende Be-
strafung drohe. Nach seiner Ausreise sei sein Vater von mehreren Perso-
nen befragt und bedroht worden. Ob auch seine Freundin D._______ Prob-
leme bekommen habe, sei ihm nicht bekannt. Des Weiteren führte der Be-
schwerdeführer aus, er habe sich in Kabul, namentlich in der Schule, nicht
sicher gefühlt und sei dort ständig belästigt worden. Seines Lebens sei er
sich auch aufgrund der täglichen Selbstmordanschläge nicht sicher gewe-
sen.
Für die weiteren Aussagen des Beschwerdeführers wird auf die Befra-
gungsprotokolle und, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die nachfol-
genden Erwägungen verwiesen.
Der Beschwerdeführer reichte seine afghanische Tazkara (Original), eine
Kopie seines afghanischen Reisepasses sowie iranische Schulzeugnisse
(Originale) zu den Akten.
Mit Verfügung vom 8. Februar 2017 – eröffnet am 9. Februar 2017 – stellte
das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, wies sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz
und beauftragte die zuständige kantonale Behörde – unter Androhung von
Zwang – mit deren Vollzug.
Mit Eingabe vom 8. März 2017 reichte der Rechtsvertreter des Beschwer-
deführers beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Darin bean-
tragte er die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung
seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter
sei er in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgelt-
lichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses. Zum Nachweis seiner prozessualen Bedürftigkeit reichte er eine
Unterstützungsbestätigung vom 15. Februar 2017 zu den Akten. Überdies
seien die Verfahrensakten seines Onkels beizuziehen (N 663 718).
Des Weiteren legte er der Beschwerde drei Berichte der Schweizerischen
Flüchtlingshilfe (Afghanistan: Zina, ausserehelicher Geschlechtsverkehr,
Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 2. Oktober 2012; Afghanistan: Si-
cherheit in Kabul, Auskunft, vom 22. Juli 2014; Afghanistan: Update, die
E-1457/2017
Seite 4
aktuelle Sicherheitslage, vom 30. September 2016), einen Internetaus-
druck der Website der United Nations Assistance Mission in Afghanistan
(UNAMA) vom 6. Februar 2017 sowie einen Internetausdruck von Spiegel
Online vom 7. Februar 2017, bei.
Mit Instruktionsverfügung vom 16. März 2017 bestätigte das Gericht dem
Beschwerdeführer, den Entscheid in der Schweiz abwarten zu können,
hiess das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut, verzichtete auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zur Ver-
nehmlassung ein.
In seiner Vernehmlassung vom 27. März 2017 hielt das SEM vollumfäng-
lich an ihrer Verfügung vom 8. Februar 2017 fest.
Mit Replik vom 27. April 2017 nahm der Beschwerdeführer Stellung zur vo-
rinstanzlichen Vernehmlassung und beantragte die Gutheissung der in der
Beschwerdeschrift gestellten Anträge.
Als Beweismittel reichte er zwei Online-Zeitungsberichte zu den Akten (Zeit
Online, 49 Tote bei Angriff auf Krankenhaus, vom 8. März 2017; Neue Zür-
cher Zeitung, Die Ruhe vor dem Sturm, vom 8. März 2017).
Das Bundesverwaltungsgericht lud die Vorinstanz mit Verfügung vom
2. November 2017– unter Hinweis auf das Urteil D-5800/2016 vom 13. Ok-
tober 2017 (als Referenzurteil publiziert) – zu einer ergänzenden Vernehm-
lassung hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Ka-
bul ein.
Das SEM hielt in seiner ergänzenden Vernehmlassung vom 8. November
2017 weiterhin an den Ausführungen der ersten Stellungnahme fest und
verwies im Weiteren auf die angefochtene Verfügung.
Mit Eingabe vom 16. November 2017 nahm der Beschwerdeführer im Rah-
men der Duplik hierzu Stellung.
E-1457/2017
Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung im
Asylbereich auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvoll-
ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zu-
dem die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bun-
desrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht
an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde
auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder
abweisen; massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse
zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1; 2011/1
E. 2).
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und Art. 1 A des Abkom-
mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR
0.142.30), wenn sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer
E-1457/2017
Seite 6
Zukunft mit gutem Grund Nachteile von bestimmter Intensität befürchten
muss, die ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt
zu werden drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen
Schutz erwarten kann. Die im Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnten fünf Verfol-
gungsmotive sind über die sprachlich allenfalls engere Bedeutung ihrer Be-
grifflichkeit hinaus so zu verstehen, dass die Verfolgung wegen äusserer
oder innerer Merkmale, die untrennbar mit der Person oder der Persönlich-
keit des Opfers verbunden sind, erfolgt ist beziehungsweise droht (vgl.
BVGE 2013/11 E. 5.1; BVGE 2008/4 E. 5.2).
Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur An-
nahme besteht, eine Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der
Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit ver-
wirklicht beziehungsweise werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit eben-
solcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss
entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen kon-
krete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten – und aus einem
der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden – Benachteiligung als
wahrscheinlich und dementsprechend die Frucht davor als realistisch und
nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2).
4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Hinsichtlich der Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen
folgt das Bundesverwaltungsgericht ständiger Praxis. Darauf kann hier ver-
wiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
5.1 Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung aus, das Hauptvor-
bringen des Beschwerdeführers halte – selbst unter Berücksichtigung sei-
nes Alters – den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG
nicht stand. Insbesondere der zentrale und fluchtauslösende Punkt, dass
die Familie von D._______ von der heimlichen Beziehung erfahren habe
und der Beschwerdeführer deshalb Verfolgung ausgesetzt gewesen sei,
weise etliche Widersprüche und Ungereimtheiten auf. Entsprechend sei
E-1457/2017
Seite 7
den gesamten übrigen Vorbringen die Grundlage entzogen. So habe der
Beschwerdeführer unterschiedliche und unplausible Angaben darüber ge-
macht, wann und unter welchen Umständen die Beziehung bekannt ge-
worden sei. Auch sein Verhalten danach sei nicht nachvollziehbar, wenn
der Beschwerdeführer eine Woche nach dem Übergriff der Verwandten von
D._______ dennoch zu ihr gegangen sei. Zudem seien seine Aussagen
darüber, was er bei einem Weiterverbleib in Afghanistan aufgrund der be-
kannt gewordenen Beziehung zu befürchten gehabt hätte, ausweichend
und allgemein ausgefallen. Im Weiteren spreche der kurz vor der Ausreise
ausgestellte Reisepass gegen eine überstürzte Ausreise aufgrund der ent-
deckten Liebesbeziehung.
Hinsichtlich seines Vorbringens, in Kabul in ständiger Angst gelebt zu ha-
ben, hielt die Vorinstanz fest, allfällig erlittene Nachteile, welche auf die all-
gemeine Sicherheitslage zurückzuführen seien, hielten den Anforderungen
an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand.
Zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs stellte das SEM fest, der Be-
schwerdeführer verfüge in Kabul über ein intaktes und (auch in finanzieller
Hinsicht) tragfähiges soziales Beziehungsnetz sowie Aussichten auf die
Weiterführung der Schul- beziehungsweise Weiterbildung. Von einer Ent-
wurzelung in Afghanistan beziehungsweise einer fortgeschrittenen Integra-
tion in der Schweiz sei aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer nicht auszu-
gehen, so dass auch der Aspekt des Kindswohls einer Rückkehr nicht ent-
gegenstehe.
5.2 In seiner Rechtsmitteleingabe hält der Beschwerdeführer an der Glaub-
haftigkeit seiner Schilderung und der Asylrelevanz bezüglich der Verfol-
gung aufgrund der Liebesbeziehung fest. Gemäss dem Übereinkommen
vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (nachfolgend: KRK,
SR 0.107) sei seine Minderjährigkeit bei der Würdigung der Glaubwürdig-
keit (recte: Glaubhaftigkeit) der Vorbringen entsprechend zu berücksichti-
gen und „im Zweifel für das Kind“ zu entscheiden. Hinsichtlich des Zeit-
punkts, wann die Liebesbeziehung bekannt geworden sei, seien zeitliche
Sprünge in den Schilderungen des jugendlichen Beschwerdeführers nach-
vollziehbar. Er selbst habe erst nachträglich erfahren, dass der Onkel zu-
erst und später die Eltern von der Beziehung zu D._______ erfahren hat-
ten. Zwar habe er vermutet, dass der Onkel beziehungsweise die Angreifer
einen Verdacht geschöpft hatten und ihn deswegen attackierten, mit Si-
cherheit habe er dies hingegen erst mit dem Anruf von D._______ gewusst.
Es erscheine völlig logisch, dass er sich nach diesem Angriff gefürchtet
E-1457/2017
Seite 8
habe, das Haus zu verlassen. Der von der Vorinstanz gezogene Schluss,
aufgrund dieser Aussage hätte ihm bewusst sein müssen, dass die Lieb-
schaft bekannt geworden sei, stelle eine Mutmassung dar. D._______
habe ihm bei einem ersten Telefonanruf berichtet, der Onkel wisse Be-
scheid, und anlässlich eines zweiten Anrufs, dass auch ihre Eltern davon
erfahren hätten (Ziff. 4.6 der Beschwerde). Dass er nach dem Angriff noch-
mals zu ihr nach Hause gegangen sei, erscheine angesichts seines jungen
Alters und des Umstandes, dass er sich zu diesem Zeitpunkt in der Puber-
tät befunden habe und das erste Mal verliebt gewesen sei, absolut nach-
vollziehbar. Er habe unter dem kurzzeitigen Kontaktabbruch gelitten und
sich Sorgen gemacht, weshalb er die erste Gelegenheit ergriffen habe, sie
zu besuchen (Ziff. 4.8 der Beschwerde). Was die angeblich unsubstanzi-
ierten Angaben zu den Vorfällen nach seiner Ausreise angehe, sei er nicht
detailliert dazu befragt worden, beziehungsweise habe einzig die Vertrau-
ensperson eine weitere Frage gestellt, wobei der Beschwerdeführer erklärt
habe, der Vater habe ihm keine detaillierten Informationen gegeben. Des
Weiteren habe er mehrmals betont, sich vor der Familie von D._______ zu
fürchten. Dies umso mehr als diese über einflussreiche Kontakte verfüge.
Schliesslich könne ihm die zufällige Koinzidenz bezüglich des Zeitpunktes
der Reisepassausstellung und seiner Ausreise nicht angelastet werden.
Bei allfälligen Zweifeln an der Glaubhaftigkeit der Schilderungen sei das
Dossiers des Onkels, welcher mit dem Beschwerdeführer gemeinsam in
die Schweiz eingereist sei, beizuziehen.
Im Falle einer Rückkehr müsse er, aufgrund der verbotenen Beziehung zu
einer sechzehnjährigen Afghanin der Ethnie Hazara, mit welcher er Ge-
schlechtsverkehr vollzogen habe, mit Verfolgungsmassnahmen seitens ih-
rer Familie rechnen (Ziff. 5.2 der Beschwerde).
Ein Wegweisungsvollzug erweise sich – nebst dem Umstand, dass es das
SEM im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung unterlassen habe, das Kindes-
wohl vorrangig zu berücksichtigen und konkrete Abklärungen in Bezug auf
die familiäre Situation in Kabul vorzunehmen – als unzumutbar.
5.3 Das SEM führte in seiner Vernehmlassung vom 27. März 2017 aus, der
Beschwerdeführer sei anlässlich der Anhörung auf die Aussagen seines
Onkels angesprochen worden. Weitere Hinweise, die zu einer anderen Ein-
schätzung führen würden, seien dessen Dossier nicht zu entnehmen. Im
Weiteren sei es seiner Abklärungspflicht im Zusammenhang mit der Zu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Kabul nachgekommen.
E-1457/2017
Seite 9
5.4 Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, die Vorinstanz habe einzig
zwei Fragen zitiert, die ihm anlässlich der Anhörung – mit Bezug auf die
Aussagen seines Onkels – gestellt worden seien. Weil der Onkel offen-
sichtlich auf die Asylgründe des Beschwerdeführers angesprochen worden
sei, sei es für die Beurteilung des vorliegenden Verfahrens umso wichtiger,
die Aussagen seines Onkels offenzulegen.
In Bezug auf die Zumutbarkeitsprüfung habe das SEM seine Abklärungs-
pflicht verletzt. Was die Sicherheitslage in Kabul betreffe, habe sich diese
seit dem Jahr 2016 enorm verschlechtert, weshalb eine neue Evaluierung
der dortigen Lage angezeigt sei, insbesondere auch in Bezug auf Minder-
jährige.
5.5 Die Vorinstanz hielt auch in der ergänzenden Vernehmlassung an der
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs fest und begründete dies mit dem
Vorliegen begünstigender Faktoren, welche bereits in der angefochtenen
Verfügung aufgeführt worden seien.
5.6 In seiner Duplik brachte der Beschwerdeführer vor, es bestünden keine
begünstigenden Faktoren, welche den Wegweisungsvollzug nach Kabul
als zumutbar erscheinen liessen. Indem das SEM pauschal auf das famili-
äre Netz in Kabul und den absolvierten Vorbereitungskurs für das Gymna-
sium (recte: die Universität) verwiesen habe und dass seine Familie gut
situiert sei, sei es der Pflicht zur sorgfältigen Einzelfallprüfung nicht nach-
gekommen.
6.1 Vorab ist festzustellen, dass die Anhörung des Beschwerdeführers im
Beisein seiner Vertrauensperson stattfand, welche er zu diesem Zeitpunkt
seit ungefähr einem Monat kannte (A26 F95). Dem Protokoll lässt sich an
keiner Stelle entnehmen, es hätte während der Anhörung kein Klima des
Vertrauens geherrscht, er habe dem Befrager nicht folgen können oder es
hätten anderweitige Probleme bestanden, welche sich auf die Qualität sei-
ner Aussagen ausgewirkt hätten. Die Fähigkeit, Details aufzunehmen und
Ereignisse logisch wiederzugeben, nimmt mit steigendem Alter zu, so dass
von einem gut (…)-jährigen Asylsuchenden ohne weiteres erwartet werden
darf, seine Schilderungen entsprechend detailreich, kohärent und in ent-
sprechender Chronologie vorzutragen (vgl. zum Ganzen BVGE 2014/30 E.
2.3.4). Auch die Länge der Anhörung (knapp drei Stunden mit einer Unter-
brechung von 15 Minuten) ist nicht zu beanstanden. Damit ist kein Verfah-
rensmangel festzustellen.
E-1457/2017
Seite 10
Die Vorinstanz hat den vom Beschwerdeführer in der Hauptsache vorge-
tragenen Fluchtgrund, der Verfolgung durch die Familienangehörigen sei-
ner Freundin D._______, namentlich durch deren angeblich einflussrei-
chen Vater, für nicht glaubhaft befunden.
7.1 Ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit vermögen die Fluchtvorbrin-
gen die Voraussetzungen für die Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und
Asylgewährung nicht zu erfüllen. Weder dem Angriff durch die Verwandten
von D._______ noch den Drohungen gegenüber dem Vater des Beschwer-
deführers liegt eines der in Art. 3 AsylG genannten Motive zugrunde. Auf
eine vertiefte Prüfung der Glaubhaftigkeit kann folglich verzichtet werden.
Selbst wenn der Beschwerdeführer während eines halben Jahres eine
heimliche Beziehung zu (der Ethnie der Hazara angehörenden) D._______
gepflegt und einmal Geschlechtsverkehr mit ihr vollzogen haben sollte,
gründen allfällige private Massnahmen hauptsächlich in gesellschaftlichen
und kulturellen Auffassungen, treffen ihn aber in keiner Eigenschaft, die
asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG sein könnte (politische Haltung, re-
ligiöser Glaube, Angehöriger einer sozialen Gruppe oder Ethnie, vgl. BVGE
2014/28 E. 8.4 f.).
7.2 Auch der Umstand, dass ausserehelicher Geschlechtsverkehr in Af-
ghanistan teilweise hart bestraft wird, beziehungsweise Verurteilungen fol-
gen, kann nicht zur Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft führen.
Zwar sind vor- und aussereheliche Beziehungen in Afghanistan sowohl im
Strafgesetz als auch gemäss Scharia verboten. Konflikte aufgrund uner-
laubter Beziehungen vor der Ehe werden aber in der Regel unter den in-
volvierten Familien – ohne staatliche Intervention – gelöst (vgl. SFH, Af-
ghanistan: Zina, ausserehelicher Geschlechtsverkehr, 2. Oktober 2012,
zentralasien/afghanistan/afghanistan-zina-ausserehelicher-geschlechts-
verkehr.pdf>, abgerufen am 11. Juni 2018). Die umgehende Flucht des Be-
schwerdeführers ins Ausland, ohne – im Hinblick auf eine Aussöhnung –
den Kontakt zu seiner Familie zu suchen, verhinderte einen Versöhnungs-
versuch. Selbst wenn der Beschwerdeführer aufgrund der Beziehung zu
D._______ angezeigt worden wäre – wofür sich allerdings weder aus sei-
nen Aussagen noch aus den Unterlagen Hinweise ergeben –, würde die
Flucht vor einer rechtsstaatlich legitimen Strafverfolgung im Heimatland
grundsätzlich keinen Grund für die Anerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft begründen. Für die Annahme einer flüchtlingsrechtlich relevanten
E-1457/2017
Seite 11
Verfolgung aufgrund einer Strafverfolgung muss diese illegitim erscheinen
(weil die Tatbegehung untergeschoben worden ist, weil die Strafe nicht ver-
hältnismässig ist oder weil das Strafverfahren klarerweise rechtsstaatli-
chen Ansprüchen nicht zu genügen vermag beziehungsweise im Rahmen
der Strafverbüssung eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte
droht). Zudem muss die Illegitimität auf einer flüchtlingsrechtlich relevanten
Motivation beruhen (vgl. BVGE 2014/28 E. 8.3.1). Eine solche wird nicht
geltend gemacht.
7.3 Nachdem den Vorbringen des Beschwerdeführers keine Asylrelevanz
zukommt, besteht vorliegend auch kein Anlass, hinsichtlich der Glaubhaf-
tigkeitsprüfung das Dossier des Onkels beizuziehen. Der entsprechende
Antrag ist abzuweisen.
7.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, zum Zeitpunkt seiner Flucht eine flüchtlingsrechtlich re-
levante Verfolgung darzulegen. Auch im Fall einer Rückkehr nach Afgha-
nistan ist nicht davon auszugehen, er hätte mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit und in naher Zukunft solche Massnahmen zu befürchten. Das SEM
hat seine Flüchtlingseigenschaft im Ergebnis zu Recht verneint und sein
Asylgesuch abgelehnt.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylge-
such ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt we-
der über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen
Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Weg-
weisung ist nicht zu beanstanden.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E-1457/2017
Seite 12
Für die Beurteilung des rechtserheblichen Sachverhalts bezüglich Vollzug
der Wegweisung ist die Situation im Zeitpunkt der Urteilsfällung massge-
blich (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2006 Nr. 6 E. 4.2), so dass der Einwand des Be-
schwerdeführers, er sei hinsichtlich dieser Prüfung trotz zwischenzeitlich
erreichter Volljährigkeit auch zum jetzigen Zeitpunkt als Minderjähriger zu
betrachten, ins Leere läuft. Mithin besteht kein Anlass die Sache zur wei-
teren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in
Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegen-
den Verfahren keine Anwendung finden. Die Zulässigkeit des Vollzuges be-
urteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtli-
chen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
(EGMR) müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr („real risk“)
nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung
Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde.
E-1457/2017
Seite 13
Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten er-
geben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung nach Afghanistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre.
Es liegen keine konkreten Hinweise vor, dass gegen ihn ein Strafverfahren
läuft beziehungsweise er ein solches zu befürchten hat.
Der Vollzug der Wegweisung ist demnach sowohl im Sinne der asyl- als
auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
9.3.1 Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung betreffend die Zu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus, eine Rückkehr in die Hauptstadt
Kabul sei zumutbar. Der von dort stammende Beschwerdeführer verfüge
dort über ein stabiles, weitreichendes und intaktes familiäres Beziehungs-
netz und stehe in regelmässigem Kontakt zur Familie. Allfällige finanzielle
Hilfe sei einerseits von der gut situierten Familie, andererseits von den in
der Schweiz lebenden Verwandten zu erwarten. Bei der Rückkehr sei aus-
serdem davon auszugehen, er werde den Schulbesuch (Gymnasium, Vor-
bereitungskurs für die Universität) wieder aufnehmen können. Gesamthaft
betrachtet sei von begünstigenden Umständen auszugehen, die ihm eine
erfolgreiche Wiedereingliederung in Kabul ermöglichen werde. Zudem sei
weder von einer Entwurzelung im Heimatstaat noch einer besonders fort-
geschrittenen Integration in der Schweiz auszugehen, so dass auch der
Aspekt des Kindswohls einer Rückkehr nach Afghanistan nicht entgegen-
stehe (vgl. E. III/Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung).
9.3.2 Dem hält der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe ent-
gegen, ein Wegweisungsvollzug nach Kabul sei nicht zumutbar. Das SEM
habe sich nicht detailliert mit der persönlichen und individuellen Situation
des nachweislich minderjährigen Beschwerdeführers auseinandergesetzt.
Insbesondere widerspreche eine nicht näher geklärte familiäre Situation
E-1457/2017
Seite 14
den Grundsätzen des Kindeswohls, stelle eine Verletzung der Untersu-
chungspflicht dar und bedeute für den Beschwerdeführer mit grosser
Wahrscheinlichkeit eine ernsthafte Gefährdung seines Wohls und Nach-
teile für seine Person und seine Entwicklung.
Die Sicherheitslage, wie sie sich zum Zeitpunkt des Urteils des Bundesver-
waltungsgerichts E–7625/2008 vom 16. Juni 2011 (BVGE 2011/7) präsen-
tiert und auf welche sich das SEM in der angefochtenen Verfügung abge-
stützt habe, entspreche nicht mehr der aktuellen Lage.
9.3.3 Die Vorinstanz hielt dazu in den Vernehmlassungen fest, der Be-
schwerdeführer habe bis zu seiner Ausreise sein gesamtes Leben mit sei-
ner Familie verbracht, sei mit dieser in den Iran und wieder zurück nach
Afghanistan gezogen und stehe von der Schweiz aus in regelmässigem
Kontakt zu ihr. Hinweise darauf, er werde bei einer Rückkehr nach Afgha-
nistan nicht wieder bei seiner Familie in Kabul leben können, liessen sich
den Akten nicht entnehmen. Es sei ausserdem davon auszugehen, er
werde wieder die Schule besuchen oder eine anderweitige Ausbildung ma-
chen können, wodurch den altersspezifischen Bedürfnissen Rechnung ge-
tragen sei. Die Abklärungspflicht sei erfüllt, wenn – wie im Fall des bald
volljährigen Beschwerdeführers – nach der Anhörung in nachvollziehbarer
Weise der Schluss gezogen werden könne, dieser könne jederzeit den
Kontakt zu seiner Familie herstellen und er kenne deren Aufenthaltsort.
9.3.4 Der Beschwerdeführer hingegen verneinte im Wesentlichen das Vor-
liegen begünstigender Umstände. Die Annahme des Vorhandenseins ei-
nes sozialen Beziehungsnetzes im Heimatstaat oder dem Besuch eines
Vorbereitungskurses genüge der umfassenden, spezifischen und konkre-
ten Abklärungspflicht nicht. Auch die Annahme, die Familie des Beschwer-
deführers sei gut situiert, stütze sich einzig auf die Angaben des Onkels
des Beschwerdeführers und somit auf Aussagen von Drittpersonen, was in
keiner Weise genüge, die Zumutbarkeit der Wegweisung zu bejahen. Auf-
grund der zwischenzeitlich erfolgten Anschläge und der Verschlechterung
der Lage in Kabul sei eine neue Evaluierung angezeigt.
9.4 Betreffend die allgemeine Lage in Afghanistan kann vorab auf das Ur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017
(als Referenzurteil publiziert) verwiesen werden. Das Gericht stellte nach
eingehender Analyse fest, dass sich die Sicherheitssituation in den letzten
Jahren über alle Regionen hinweg deutlich verschlechtert hat und die hu-
E-1457/2017
Seite 15
manitären Bedingungen in weiten Teilen Afghanistans als existenzbedro-
hend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren sind, weshalb der
Wegweisungsvollzug als unzumutbar zu beurteilen ist. Betreffend die
Hauptstadt Kabul kann von dieser allgemeinen Feststellung abgewichen
werden, falls besonders begünstigende Faktoren vorliegen und die be-
troffene Person bei einer Rückkehr nicht in eine existenzbedrohende Lage
gerät (E. 8.4.1). Solche begünstigenden Voraussetzungen können grund-
sätzlich namentlich dann gegeben sein, wenn es sich bei der rückkehren-
den Person um einen jungen, gesunden Mann handelt, welcher im Heimat-
land über ein soziales Netz verfügt, das ihn wieder aufnehmen kann und
tragfähig ist, so dass er sich dort wieder eingliedern kann. Mithin muss das
soziale Netz in der Lage sein, ihm eine angemessene Unterkunft, die
Grundversorgung und Hilfe zur sozialen und wirtschaftlichen Reintegration
bieten zu können. Allein lose Kontakte zu Verwandten, Bekannten oder
Mitgliedern der Kernfamilie stellen insbesondere dann kein tragfähiges
Netz dar, wenn das wirtschaftliche Fortkommen und die Unterbringung un-
geklärt sind. Zurückhaltung bei der Bejahung eines tragfähigen sozialen
Beziehungsnetzes ist geboten, wenn die betroffene Person lediglich im
Sinne einer Aufenthaltsalternative nach Kabul zurückkehrt und dort kaum
oder nie gelebt hat. Entscheidrelevant ist ferner die Berufserfahrung der
zurückkehrenden Person respektive die Frage, inwiefern eine wirtschaftli-
che Wiedereingliederung mit einer bezahlten Arbeit im Zusammenspiel mit
dem Beziehungsnetz begünstigt werden kann.
9.5 Die Vorinstanz ging in der angefochtenen Verfügung korrekterweise
davon aus, der Beschwerdeführer verfüge über ein tragfähiges soziales
Umfeld, in welches er bedenkenlos wird zurückkehren können, was im Üb-
rigen auf Beschwerdeebene nicht bestritten wird. Diesbezüglich gab dieser
übereinstimmend zu Protokoll, in Kabul lebten seine Eltern und drei Ge-
schwister, welche er regelmässig kontaktiere (A9 Ziff. 3.01; A26 F17 ff.);
ein Onkel lebe im gleichen Haushalt (A26 F23) und weitere vier Onkel und
drei Tanten seien in Kabul wohnhaft (A26 F24 f.). Vom Weiterbestehen der
Kontakte zu seinen Familienangehörigen ist weiterhin auszugehen. Wes-
halb er nicht wieder in die frühere Unterkunft bei seinen Eltern und Ge-
schwistern oder nicht mehr auf deren finanzielle und anderweitige Unter-
stützung bei der Wiedereingliederung sollte zurückkehren sollen, ist nicht
ersichtlich. Auch der Beschwerdeschrift ist nicht zu entnehmen, die Familie
stehe einer Rückkehr in den früheren, gemeinsamen Haushalt ablehnend
gegenüber. Im Gegenteil ist davon auszugehen, dass eine Rückkehr in die
ihm bekannten Strukturen – sowohl in familiärer als auch in kultureller Hin-
sicht – vorteilhaft für seine Weiterentwicklung sein dürften. Ferner darf dem
E-1457/2017
Seite 16
zwischenzeitlich volljährigen Beschwerdeführer durchaus zugemutet wer-
den, die letzte verbleibende Schulzeit (zirka eineinhalb Jahre bis zum Ab-
schluss der Matur [A26 F47]) nachzuholen, um sich dann entsprechend
seiner Fähigkeiten einem offensichtlich ohnehin beabsichtigten Studium zu
widmen (A26 F52), wodurch auch seine spätere wirtschaftliche Existenz
gesichert sein dürfte. Anhaltspunkte dafür, dass die anlässlich der Anhö-
rung gemachten Aussagen nicht der Wahrheit entsprechen würden, sind
nicht ersichtlich. Im Falle des Beschwerdeführers liegen somit insgesamt
betrachtet keine individuellen Gründe vor, die dem Wegweisungsvollzug
entgegenstehen würden.
9.6 Insgesamt liegen im Fall des Beschwerdeführers somit begünstigende
Faktoren im Sinne der neuen Rechtsprechung vor. Dass er bei einer Rück-
kehr nach Kabul in eine existenzielle Notlage geraten würde, ist nicht an-
zunehmen, weshalb sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar er-
weist.
9.7 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, der über eine Taskera
und Passkopie verfügt, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimat-
staates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen
(vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der
Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2
AuG).
9.8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) aufzuerlegen. Nachdem das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischen-
verfügung vom 16. März 2017 gutgeheissen wurde und keine Hinweise auf
eine Veränderung der finanziellen Situation vorliegen, ist von einer Kosten-
auflage abzusehen.
E-1457/2017
Seite 17
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Denise Eschler