Abtei lung V
E-1458/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 6 . M ä r z 2 0 0 8
Einzelrichterin Therese Kojic,
mit Zustimmung von Richterin Schenker Senn,
Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser.
A_______, geboren_______ Algerien, _______
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch; Verfügung des BFM vom
15. Februar 2008 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 12. April 2004 in der Schweiz ein ers-
tes Asylgesuch einreichte,
dass er zur Begründung dieses Gesuches geltend machte, er stamme
aus er Region B_______ und sei im Jahre 1998 von der GIA zur
Zusammenarbeit aufgefordert worden,
dass er sich jedoch diesem Befehl widersetzt habe und zu seiner Tante
nach C_______ gegangen sei,
dass es etwa zwei Monate später in seinem Dorf bei B_______ zu
einer Auseinandersetzung zwischen der GIA und der kommunalen
Garde gekommen sei, bei welcher man seinen Vater erschossen habe,
dass er nicht mehr nach Hause zurückgekehrt, sondern in C_______
geblieben sei und zusammen mit seinem Cousin, der ein Händler ge-
wesen sei, gearbeitet habe,
dass im Jahre 2003 sein Cousin ein Auto an einen Mann aus einer ein-
flussreichen Familie verkauft habe, dieser ihm jedoch das Geld dafür
nicht habe zahlen wollen, weshalb es in er Folge zu einem Streit ge-
kommen sei, bei welchem sein Cousin angeschossen worden sei,
dass der Beschwerdeführer daher zu einem Freund nach Annaba ge-
flüchtet sei, wo er telefonisch von seiner Tante erfahren habe, dass er
beschuldigt worden sei, mit den Terroristen zusammen zu arbeiten und
deswegen nun gesucht werde,
dass das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, heute BFM) das Gesuch mit
Verfügung vom 28. Mai 2004 wegen fehlender asylrechtlicher Relevanz
abwies und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegwei-
sungsvollzug anordnete,
dass die Asylrekurskommission (ARK) auf die am 25. Juni 2004 gegen
diese Verfügung erhobene Beschwerde mit Urteil vom 23. Juli 2004
wegen nicht bezahlten Kostenvorschusses nicht eintrat,
dass die Wegweisung des Beschwerdeführers in der Folge wegen feh-
lender Reisepapiere beziehungsweise Verweigerung der Mitwirkung
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des Beschwerdeführers bei der Papierbeschaffung nicht vollzogen
werden konnte,
dass der Beschwerdeführer am 22. Dezember 2007 beim Bundesamt
für Migration ein zweites Asylgesuch, (das vorerst als Wiedererwä-
gungsgesuch entgegengenommen wurde), stellte und dabei angab,
bei einer Rückkehr nach Algerien werde er getötet,
dass er Beweismittel besorgen werde, um dies zu belegen,
dass das BFM den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 4. Januar
2008 gestützt auf Art. 8 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.310) aufforderte, seine Angaben zu der ihm drohenden
Gefährdung zu präzisieren und einige Fragen zu beantworten,
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11. Januar 2008 im
Wesentlichen ausführte, man habe das geltend gemachte Verfolgungs-
risiko falsch eingeschätzt, weil er sich anlässlich der Anhörungen nicht
habe konzentrieren können und weil unvollständig übersetzt worden
sei; er habe nach Algerien zurückkehren wollen, seine Tante von
C_______ habe ihm jedoch mitgeteilt, dies nicht zu machen, da dies
zu seinem Tod führen würde,
dass ihn ferner jemand in der Schweiz auf sein Mobiltelefon angerufen
und ihm befohlen habe, den Kontakt zu seiner Tante abzubrechen,
dass nämlich Polizisten ihr Haus durchsucht und sie aufs Polizeipräsi-
dium mitgenommen hätten, wo sie habe unterschreiben müssen, jeden
Anruf des Beschwerdeführers zu melden,
dass er bei einer allfälligen Rückkehr sofort festgenommen würde, weil
er in mehrere Verfahren verwickelt worden sei,
dass der Beschwerdeführer bisher den Asylbehörden keine Ausweis-
schriften abgegeben hat,
dass der Beschwerdeführer den vom BFM mit Zwischenverfügung vom
21. Januar 2008 auferlegten Kostenvorschuss von Fr. 1200.-- fristge-
recht einbezahlt hat,
dass das BFM mit Verfügung vom 15. Februar 2008 - eröffnet am 19.
Februar 2008 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das
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zweite Asylgesuch vom 24. (recte 22.) Dezember 2007 nicht eintrat
und die Wegweisung des Beschwerdeführers anordnete, wobei dieser
die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu
verlassen habe,
dass die Vorinstanz zur Begründung dieses Entscheids im Wesentli-
chen ausführte, die vom Beschwerdeführer für den Zeitpunkt nach
dem rechtskräftig abgeschlossenen ersten Asylverfahren geltend ge-
machten Vorbringen seien weder geeignet, die Flüchtlingseigenschaft
zu begründen, noch für die Gewährung vorübergehenden Schutzes
relevant,
dass sich die Asylvorbringen des zweiten Gesuches auf die im ersten
Asylgesuch geschilderten Asylgründe stützten, welche als asylrecht-
lich nicht relevant erachtet worden seien, was auch für die im zweiten
Asylverfahren geschilderten Gründe zutreffe,
dass der Beschwerdeführer im Übrigen keine Identitätsdokumente
eingereicht habe, wodurch er die Mitwirkungspflicht verletzt habe und
angesichts der Akten sogar der Verdacht bestehe, dass er die Asylbe-
hörden über seine Identität zu täuschen beabsichtige, was auf asyl-
fremde Motive hinweise,
dass der Zeitpunkt der zweiten Gesuchseinreichung (kurz vor der Än-
derung der Unterstützungsmodalitäten für abgewiesene Asylbewerber
vom 1. Januar 2008) sowie das angeführte ungereimte Motiv - man
habe ihm mitgeteilt, dass er im Jahre 2008 die Schweiz verlassen
müsse - darauf hindeute, dass seine Begründung des neuen Gesuchs
konstruiert sei,
dass es sich erübrige, die in Aussicht gestellten Beweismittel abzuwar-
ten,
dass seit dem rechtskräftigen Entscheid keine Ereignisse eingetreten
seien, die geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen,
oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant seien,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu
verweisen ist,
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dass der Beschwerdeführer am 23. Februar 2008 (Eingabe und
Postempel) beim Bundesamt für Migration eine als Wiedererwägung
bezeichnete Eingabe einreichte, welche gemäss Art. 8 Abs. 2 des Bun-
desgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) dem Bundesverwaltungsgericht zur Prüfung der
Zuständigkeit überwiesen wurde,
dass der Beschwerdeführer zur Untermauerung seiner Vorbringen -
auf deren Begründung, soweit für den Entscheid wesentlich, in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird - einen Internetauszug
von Amnesty International aus dem Jahre 2007 über die Lage in
Algerien einreichte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 4. März 2008 vollständig beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer vor der Vorinstanz am Verfahren teilge-
nommen hat, durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 6 AsylG i.V.m. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerde innert der gesetzlichen Frist von fünf Arbeitsta-
gen in gültiger Form eingereicht wurde (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 108
Abs. 2 und Art. 52 VwVG), weshalb auf diese einzutreten ist,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass das BFM den Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 32 Abs. 2
Bst. e AsylG getroffen hat,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, die gestützt
auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG getroffen wurden, die Beurteilungszu-
ständigkeit der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage be-
schränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht ein-
getreten ist,
dass bei Begründetheit der Beschwerde die angefochtene Verfügung
aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize-
rischen Asylrekurskommission / EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf ein Asylgesuch nicht ein-
getreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylver-
fahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asyl-
verfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, au-
sser es gebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetre-
ten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen
oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind,
dass unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer das vorangegangene
Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat,
dass die Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG eine summari-
sche materielle Prüfung der Glaubwürdigkeit der gesuchstellenden
Person voraussetzt, aus der sich das offensichtliche Fehlen von Hin-
weisen auf die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise
auf die Voraussetzungen der Gewährung des vorübergehenden Schut-
zes ergibt (vgl. EMARK 2000 Nr. 14 S. 102 ff.),
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dass die Vorinstanz zutreffend feststellte, die Asylvorbringen im zwei-
ten Gesuch stützten sich ausschliesslich auf die im ersten Asylgesuch
geschilderten Asylgründe, welche als asylrechtlich nicht relevant qua-
lifiziert worden seien, weshalb auch die im zweiten Asylverfahren ge-
schilderten Gründe asylrechtlich unbeachtlich seien,
dass das BFM in seiner angefochtenen Verfügung im Weiteren zu
Recht bemerkte, dass die im Zusammenhang mit der Änderung der
Unterstützungsmodalitäten für abgewiesene Asylbewerber erfolgte
Stellung eines zweiten Asylgesuches Zweifel an der Authentizität sei-
ner Vorbringen aufkommen lasse,
dass die Vorinstanz zudem zu Recht die Einreichung der in Aussicht
gestellten, jedoch nicht näher bezeichneten Beweismittel nicht abwar-
tete, zumal der Beschwerdeführer bereits nahezu vier Jahre Zeit ge-
habt hatte, allfälliges Beweismaterial zu beschaffen und überdies trotz
wiederholter Aufforderung seine Identität nicht belegte,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 23. Februar 2008 in
pauschaler Weise an den bisherigen Vorbringen festhält und ausführt,
er habe die mit Schreiben des BFM vom 4. Januar 2008 an ihn gestell-
ten Fragen detailliert beantwortet und die gefährliche Situation, in der
er sich befinde, ausführlich geschildert,
dass diese Darlegungen nicht zu überzeugen vermögen,
dass der Beschwerdeführer nur durch seine Tante und einen anony-
men Anrufer über die angebliche Suche nach ihm informiert worden
sein will und seine diesbezüglichen Behauptungen durch nichts beleg-
te, weshalb am Wahrheitsgehalt solcher Vorbringen Zweifel angebracht
sind,
dass der eingereichte Auszug von Amnesty International über die Lage
in Algerien nicht geeignet ist, irgendetwas an den vorinstanzlichen Er-
wägungen zu ändern, da der Bericht allgemein abgefasst ist, den Be-
schwerdeführer nicht betrifft und er somit daraus nichts zu seinen
Gunsten ableiten kann,
dass der Beschwerdeführer zudem nicht erklärte, weshalb er keine
Identitätspapiere einreichte und inwiefern er sich um deren Beschaf-
fung bemühte,
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dass die Vorinstanz nach dem Gesagten berechtigterweise zum
Schluss gelangte, der Beschwerdeführer habe nicht darlegen können,
dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten seien, die geeignet
sein könnten, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die
Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant wären, und in der Fol-
ge zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das zweite
Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch
einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat (Art. 32 Bst. a der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
[AsylV 1, SR 142.311]; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte
Wegweisung vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundes-
gesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Aus-
länder [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die ihm in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
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dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinis-
cher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, wonach der
Vollzug der Wegweisung nach Algerien beispielsweise nach Annaba,
wo der Beschwerdeführer sich vor seiner Auseise etwa zwei Monate
lang aufgehalten haben soll, unzumutbar ist,
dass für die allgemeine Lage in Algerien auf das in EMARK 2005 Nr.
15 publizierte Urteil, welches eine nach wie vor gültige Lageanalyse
enthält und auch die geringe Bedeutung der GIA umschreibt, verwie-
sen werden kann,
dass der Beschwerdeführer - soweit aktenkundig - gesund ist und über
eine gute, zehnjährige Schulbildung, über Französischkenntnisse,
Berufserfahrung als Händler sowie über ein verwandtschaftliches
Beziehungsnetz (Mutter und Schwester) verfügt,
dass daher davon auszugehen ist, er werde seinen Lebensunterhalt
selbständig bestreiten können,
dass nicht davon auszugehen ist, er würde bei seiner Rückkehr in eine
die Existenz vernichtende Situation geraten, die als konkrete Ge-
fährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen zu werten wäre
(Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Algeri-
en schliesslich auch möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da keine prakti-
schen Hindernisse erkennbar sind, die einer Rückkehr entgegenste-
hen könnten, und er verpflichtet ist, sich bei der heimatlichen Vertre-
tung allenfalls benötigte neue Reisepapiere zu beschaffen (Art. 8 Abs.
4 AsylG),
dass nach dem Gesagten somit keine Wegweisungshindernisse vorlie-
gen und der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu be-
stätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
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oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom
11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden dem Beschwer-
deführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des
Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N_______ (in Kopie)
- Kanton_______ (in Kopie)
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Therese Kojic Blanka Fankhauser
Versand:
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