B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1460/2017
Ur t e i l vom 1 9 . J u n i 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…)
D._______, geboren am (…)
Bangladesch,
vertreten durch lic. iur. Felice Grella,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 2. Februar 2017 / N (…).
E-1460/2017
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
I.
dass der bangladeschische Staatsangehörige E._______, geboren am
(…), durch seine Ehe mit einer Schweizerin 1998 eine Niederlassungsbe-
willigung erteilt wurde, dieser sich im darauffolgenden Jahr jedoch von sei-
ner Schweizer Ehefrau scheiden liess und anlässlich einer Rückreise in
seine Heimat Bangladesch die Beschwerdeführerin 1 heiratete,
dass die Beschwerdeführerin 1 im (…) 1999 zu ihrem Ehemann in die
Schweiz reiste und ihr in der Folge eine Aufenthaltsbewilligung B erteilt
wurde,
dass die Beschwerdeführerin 1 in den Jahren (…) und (…) die beiden (…)
Kinder (Beschwerdeführerin 3 und Beschwerdeführer 4) zur Welt brachte,
dass am 20. April 2004 das Migrationsamt des Kantons F._______ die Nie-
derlassungs- und Aufenthaltsbewilligungen der Beschwerdeführerin 1, ih-
res damaligen Ehemannes und ihrer gemeinsamen Kinder (Beschwerde-
führende 3 und 4) wegen "Verschweigens wichtiger Tatsachen und Er-
schleichen einer Aufenthaltsbewilligung" widerrief sowie das Gesuch um
Bewilligung der Einreise der in Bangladesch verbliebenen (…) Tochter (Be-
schwerdeführerin 2) abwies, wobei dagegen ergriffene Rechtsmittel erfolg-
los blieben,
dass die Familie am (…) 2006 die Schweiz verlassen musste,
II.
dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge ihren Heimat-
staat am (…) 2015 verliessen und am 20. Juli 2015 in die Schweiz
einreisten, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten,
dass die Beschwerdeführerin 1 anlässlich der Kurzbefragung im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum G._______ vom 22. Juli 2015 sowie der An-
hörung zu den Asylgründen vom 24. Januar 2017 zur Begründung des
Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, sie und der von ihr getrennt
lebende Ehemann respektive Ex-Mann seien einfache Mitglieder der "Ban-
gladesh National Party" (nachfolgend: BNP),
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dass im (…) 2010 Beamte der "Directorate General of Forces Intelligence"
(nachfolgend: DGFI) bei ihr zu Hause ein 2002 im Hotel (…) in F._______
aufgenommenes Foto ihres Ehemannes respektive Ex-Mannes mit dem
(…) gesehen hätten, weshalb ihr Mann verhört und zum Parteiwechsel auf-
gefordert worden sei und seither die DGFI ihrer Familie Probleme bereite,
dass die Beschwerdeführerin 2 an denselben Tagen wie die Beschwerde-
führerin 1 befragt wurde und ihrerseits geltend machte, sie habe
H._______, einen bekannten (zwischenzeitlich getöteten) bangladeschi-
schen (…), unterstützt, indem sie seine religionskritischen Publikationen
auf ihrem Facebook-Profil geteilt sowie selbst Blog-Beiträge verfasst habe,
weshalb sie von Mitgliedern islamistischer Gruppierungen schriftlich be-
droht worden sei,
dass als Beweismittel diverse Ausweise und Geburtsurkunden, eine Straf-
anzeige sowie ein Drohbrief zu den Akten gereicht wurden,
dass das SEM mit Verfügung vom 2. Februar 2017 – eröffnet am 3. Februar
2017 – die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneinte,
ihre Asylgesuche ablehnte sowie die Wegweisung unter Anordnung des
Vollzuges verfügte,
dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Beschwer-
deführenden hätten sich in wesentlichen Punkten ihrer Vorbringen wider-
sprochen und ihre Vorbringen würden den Anforderungen an die Glaubhaf-
tigkeit gemäss Art. 7 AsylG [SR 142.31] nicht standhalten, weshalb sich die
Prüfung der Asylrelevanz erübrige,
dass die Beschwerdeführenden diesen Entscheid durch ihren Rechtsver-
treter mit Eingabe vom 6. März 2017 (Datum Poststempel) beim Bundes-
verwaltungsgericht frist- und formgerecht anfechten liessen und beantrag-
ten, die Verfügung vom 2. Februar 2017 sei aufzuheben und es sei ihnen
Asyl zu gewähren, eventualiter sei ihnen die vorläufige Aufnahme zu ge-
währen oder es sei der Streitgegenstand an die Vorinstanz zurückzuwei-
sen, mit der Verpflichtung, den Sachverhalt rechtskonform abzuklären und
neu zu entscheiden,
dass mit Zwischenverfügung vom 22. März 2017 den Beschwerdeführen-
den antragsgemäss Gelegenheit geboten wurde, die in der Beschwerde in
Aussicht gestellten Beweismittel nachzureichen,
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dass die Beschwerdeführenden die hierfür eingeräumte Frist (bis zum
26. April 2017) ungenutzt verstreichen liessen,
dass das Bundesverwaltungsgericht – im Zusammenhang mit einer Dos-
sierbestellung des SEM durch die Vorinstanz – kürzlich zufällig davon
Kenntnis erlangt hat, dass die Beschwerdeführerin 1 bereits am (…) 2017
in der Schweiz einen Landsmann geheiratet habe,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
[SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass die Beschwerdeführenden im Wesentlichen vorbringen, sie würden
wegen der Unterstützung der BNP durch die militärischen Sicherheitsbe-
hörden DGFI (Beschwerdeführerin 1) respektive wegen der Unterstützung
eines – zwischenzeitlich getöteten – religionskritischen (…) durch Angehö-
rige islamistischer Gruppierungen (Beschwerdeführerin 2) bedroht,
dass nach Sichtung der Befragungsprotokolle die Vorbringen der Be-
schwerdeführenden – wie aus den nachfolgenden Erwägungen hervorgeht
– sich als wenig substanziiert und in verschiedenen Punkten als realitäts-
fremd und widersprüchlich erweisen,
dass unter anderem die Einschätzung des SEM zu bestätigen ist, es sei
nicht verständlich, dass der Ehemann respektive Ex-Mann der Beschwer-
deführerin 1 und seine Verwandten offenbar unbehelligt ab und zu in der
familiären Wohnung leben sollten, obschon dieser von den DGFI-Leuten
gezielt und immer wieder gesucht worden sein solle, und es vor diesem
Hintergrund auch nicht nachvollziehbar sei, weshalb die DGFI die Be-
schwerdeführenden bedrohen solle, um so an den Mann zu gelangen,
während dieser sich immer wieder in der besagten Wohnung aufhalte (vgl.
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Verfügung des SEM vom 2. Februar 2017 S. 5; Befragungsprotokoll
A32/21 S. 7 F61 und F111 f.),
dass es in der Tat der inneren Logik und allgemeinen Erfahrung wider-
spricht, wenn das eigentliche Verfolgungsziel (der Ehemann/Ex-Mann res-
pektive der Vater der Beschwerdeführenden 2 bis 4) sich heute noch im
angeblichen Verfolgerstaat aufhält, während seine angeblich reflexverfolg-
ten Angehörigen im Ausland um Schutz nachsuchen müssen,
dass die Beschwerdeführerin 1 ferner erklärte, ihr Ehemann beziehungs-
weise Ex-Mann müsse sich verstecken und halte sich deshalb auch von
Zeit zu Zeit in Indien auf, indessen auf konkretes Nachfragen hin keine
genauen Angaben zu seinem Aufenthalt in Indien machen konnte (vgl.
A32/24 S. 4 F18),
dass dies umso unglaubhafter erscheint als sie angegeben hatte, er tele-
foniere mit ihr sowohl aus Indien als auch aus Bangladesch (vgl. A32/24
S. 4 F23 f.),
dass sie dann aber auf Frage hin seine indische Telefonnummer nicht nen-
nen konnte und als Erklärung hierfür angab, er habe nie mit ihr aus Indien
telefoniert, sondern jeweils nur mit seinen Brüdern in der Schweiz (vgl.
A32/24 S. 4 F27),
dass auch die Angaben der Beschwerdeführerin 2 rund um den Aufent-
haltsort ihres Vaters (Bangladesch/Indien), die Kontaktmöglichkeiten mit
ihm und die Umstände der Kontaktaufnahme äusserst vage und ungereimt
ausgefallen sind (vgl. A33/19 S. 3 f. F11 ff.),
dass die von der Beschwerdeführerin 1 geltend gemachte Bedrohungssi-
tuation weiter auch deshalb als realitätsfern einzustufen ist, weil die nun
angeblich seit 2010 anhaltende Verfolgung gemäss ihrer Aussagen bloss
auf einer Fehlannahme beruhe, indem die DGFI aufgrund einer Fotografie
aus dem Jahr 2002 von einer vermeintlich wichtigen Stellung der Be-
schwerdeführerin 1 und ihres Ehemannes innerhalb der BNP ausgehe,
dass die Beschwerdeführerin 1 so auch erklärte, sie sei nur ein "kleines"
beziehungsweise einfaches Mitglied der BNP gewesen, als Hausfrau und
Mutter sei sie nicht aktiv gewesen, sie sei nur Sympathisantin gewesen
(vgl. A7/18 S. 12 oben und S. 13 unten) sowie sie und ihr Mann seien nor-
male Mitglieder gewesen (vgl. A32/21 S. 10 F87),
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dass davon auszugehen ist, dass bei Vorliegen einer tatsächlichen Fehl-
annahme, diese vielmehr bereits zu einem früheren Zeitpunkt durch die
Verfolger herausgefunden worden wäre und es nicht noch zu einer lang-
jährigen auf einem falschen Verdacht gründende Verfolgung gekommen
wäre (vgl. A32/21 S. 10 F87),
dass vor diesem Hintergrund auch die in der Beschwerdebegründung an-
geführte "Jagd" der Regierung und islamistischer Gruppierungen auf BNP-
Mitglieder keinen sachlichen Zusammenhang mit den Vorbringen der Be-
schwerdeführenden aufweist (vgl. Beschwerde vom 6. März 2017 S. 5),
dass sodann die Beschwerdeführerin 2 an der BzP erklärte, eine von der
Al-Kaida beaufsichtigte Islamistengruppe namens "Ansarullah" hätte den
Beschwerdeführenden Drohbriefe respektive einen Drohbrief mit der Auf-
forderung an die Beschwerdeführerin 2, ihre Facebook-Aktivitäten einzu-
stellen, geschickt (vgl. A8/15 S. 10 oben und unten) und anlässlich der An-
hörung ebenfalls von ernsthaften Todesandrohungen seitens islamistischer
Gruppierungen sprach und dieses Mal neben "Ansarullah" zusätzlich ISIS,
IS und "Jamayet-e-Islam" nannte (vgl. A33/19 S. 12 F107 ff. und S. 16
F143),
dass sie an der Anhörung ausführte, nach der Ermordung von H._______
am (…) habe sie – wie alle seiner Fans – Todesdrohungen erhalten, na-
mentlich mittels persönlich an sie gerichtete Nachrichten übers Internet und
danach per Briefpost (vgl. A33/19 S. 9 F81 und S. 11 F103 ff.),
dass das SEM diesbezüglich zu Recht feststellte, die Beschwerdeführe-
rin 2 habe ihre Internet-Aktivitäten bei der BzP deutlich anders geschildert
als an der Anhörung und namentlich bei der BzP einzig von einem "like"
und weitergeleiteten Facebook-Einträgen berichtet, an der Anhörung da-
gegen geschildert habe, eine stattliche Anzahl von Kurzbeiträgen (…) zu
haben (siehe Verfügung des SEM vom 2. Februar 2017 S. 7; vgl. auch
A8/15 S. 9 f. sowie A33/19 S. 11 F99 ff.),
dass die von der Beschwerdeführerin 2 geschilderten Gründe, die sie an-
geblich zum gefährlichen Engagement für den Menschenrechtsaktivisten
und (…) bewegt hätten, einen vagen Eindruck hinterlassen (vgl. A33/19
S. 10 F85 sowie F87 ff.) und die weiteren Ausführungen zu H._______ den
Anschein erwecken, sie gebe nur eine irgendwo gelesene oberflächliche
Beschreibung seiner Handlungen wieder (vgl. A33/19 S. 10 f. F87 ff.),
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dass ferner die Beschwerdeführerin 1 zum Engagement der Beschwerde-
führerin 2 auf mehrere Nachfragen hin keinerlei Angaben machen konnte
und hierzu eher ausweichend zu Antwort gab, sie kenne sich mit den (…)
nicht aus (vgl. A32/21 S. 14 F121 f.),
dass diese fehlenden Kenntnisse der Beschwerdeführerin 1 jedoch vor
dem Hintergrund der angeblichen Verfolgungsrelevanz der Internet-
Aktivitäten sowie der Protokollaussage der Beschwerdeführerin 2 ("Sicher,
das [gemeint: die Probleme der Beschwerdeführerin 2] weiss sie alles. Sie
hat sicher davon berichtet und wenn sie [die Beschwerdeführerin 1] es
nicht tat, weiss ich nicht warum sie es nicht tat; vgl. BzP A8/15 S. 10) höchst
realitätsfern und sinnwidrig erscheint, zumal von einer verfolgten Person
erwartet werden kann, ihren Verfolgungsgrund zumindest in den Grundzü-
gen zu kennen,
dass es in diesem Zusammenhang weiter darauf hinzuweisen gilt, dass
gemäss Angaben der Beschwerdeführerin 2, die Beschwerdeführerin 1
Erstempfängerin sämtlicher Drohbriefe gewesen sei (vgl. A33/19 S. 11
F104) und es angesichts dieser Tatsache umso unverständlicher erscheint,
dass die Mutter keine Ahnung von den Verfolgungsmotiven der angebli-
chen Gegner der Tochter hat,
dass das SEM die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung zu Recht
mit der Frage konfrontierte, weshalb sie nach Löschung ihrer (…) sowie
der Einstellung ihrer Aktivitäten im März oder April 2015 sich immer noch
vor Drohungen fürchtete, und die Beschwerdeführerin hierzu bloss in all-
gemeiner Weise zu Protokoll gab, es sei ernst gewesen, viele (…) seien in
Bangladesch schon umgebracht worden und sie habe eine schwere Zeit
gehabt in den Monaten vor der Ausreise (vgl. A33/19 S. 13 F120 f.),
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dass schliesslich die Erwägungen der Vorinstanz zu den eingereichten Be-
weismitteln zu bestätigen sind, wonach das SEM die in Kopie vorliegende
Strafanzeige mangels formaler und inhaltlicher Ausstellungskriterien als
schwer überprüfbar sowie leicht käuflich bezeichnete und der angebliche
Drohbrief erfahrungsgemäss leicht fälschbar sei, weshalb zu Recht auf die
geringe Beweiskraft dieser Unterlagen geschlossen wurde,
dass – unter Verweis auf die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägun-
gen – das SEM in seiner Verfügung ferner mehrere weitere Widersprüche
anführte und erläuterte, welche nach den vorstehenden Erkenntnissen in-
dessen nicht näher untersucht werden müssen,
dass die Beschwerdeführenden bezeichnenderweise auch die von ihnen
beantragte Frist zur Nachreichung von Beweismittel ohne jeden Kommen-
tar ungenutzt verstreichen liessen,
dass das SEM nach dem Gesagten zutreffend festgestellt hat, dass die
Vorbringen nicht glaubhaft geworden sind,
dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelingt, die Flüchtlingsei-
genschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb
das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG),
dass der Kanton den Beschwerdeführenden gemäss Akten bisher keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt hat,
dass das Bundesverwaltungsgericht kürzlich zufällig davon Kenntnis er-
langt hat, dass die Beschwerdeführerin 1 am (…) 2017 in der Schweiz ei-
nen Landsmann geheiratet habe, der gemäss den Angaben des Zentralen
Migrationssystems ZEMIS hier über eine Niederlassungsbewilligung verfü-
gen soll,
dass eine asylsuchende Person gemäss Art. 14 Abs. 1 AsylG zwischen
Einreichen des Asylgesuchs und der Ausreise nach einer rechtskräftig an-
geordneten Wegweisung (bzw. nach einem Rückzug des Asylgesuchs
oder bis zur Anordnung einer Ersatzmassnahme bei nicht durchführbarem
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Vollzug) kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufent-
haltsbewilligung einleiten kann, ausser es bestehe ein Anspruch auf deren
Erteilung,
dass eine solche Ausnahme vom sogenannten Grundsatz der Ausschliess-
lichkeit des Asylverfahrens gemäss Rechtsprechung voraussetzt, dass der
Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung offensichtlich ist (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4 m.H.a. die bundesgerichtliche Rechtsprechung),
dass praxisgemäss eine mit der Beschwerde gegen eine Wegweisungsan-
ordnung befasste Behörde diese Verfügung unter drei kumulativen zu er-
füllenden Voraussetzungen aufhebt, nämlich dass erstens eine vorfrage-
weise Prüfung auf einen Anspruch auf eine kantonale Aufenthaltsbewilli-
gung gestützt auf Art. 8 EMRK schliessen lässt, die beschwerdeführende
Person zweitens der zuständigen kantonalen Behörde ein Gesuch um er-
teilung dieser Bewilligung gestellt hat und über dieses Begehren, drittens,
noch nicht entschieden worden ist (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4.2.2 m.w.H.),
dass die durch ein Advokaturbüro vertretene Beschwerdeführerin 1 in ihrer
Beschwerde vom 6. März 2017 die offenbar rund einen Monat zuvor er-
folgte Eheschliessung mit keinem Wort erwähnt hat,
dass sie das Bundesverwaltungsgericht auch seither nicht über ihre Heirat
hat informieren lassen hat und den Akten ebenfalls nicht zu entnehmen ist,
dass sie den kantonalen Behörden ein Gesuch um Erteilung einer Aufent-
haltsbewilligung gestellt hätte, das immer noch hängig wäre (hingegen ist
für die Beschwerdeführenden – wie dem Gericht nach der erwähnten Dos-
sierbestellung des SEM soeben bekannt worden ist – am 12. Mai 2017 ein
Gesuch um Kantonswechsel mit der Begründung gestellt worden, der neue
Ehemann lebe im Kanton F._______),
dass den Akten überdies zu entnehmen ist, dass vor gut zehn Jahren be-
reits einmal eine Niederlassungs- und Aufenthaltsbewilligung der Be-
schwerdeführerin 1 in der Schweiz wegen Verschweigens wichtiger Tatsa-
chen rechtskräftig widerrufen worden war,
dass unter diesen Umständen die Eheschliessung im Rahmen des vorlie-
genden Beschwerdeverfahrens nicht weiter zu beachten ist und es der Be-
schwerdeführerin 1 freisteht, sich bei Bedarf in dieser Sache an die zustän-
digen kantonalen Behörden zu wenden,
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dass die Rechtsmässigkeit der Wegweisung nicht bestritten wurde und
diese vom Staatssekretariat am 2. Februar 2017 zu Recht angeordnet wor-
den war,
dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Voll-
zug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat
drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3
BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
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dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunfts-
staat der Beschwerdeführenden noch individuelle Gründe auf eine kon-
krete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der
Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass die Beschwerdeführenden nämlich aus I._______ stammen (wo die
Beschwerdeführerinnen 1 und 2 auch geboren, aufgewachsen und zur
Schule gegangen sind) und dort zudem über zahlreiche Familienangehö-
rige und damit ein stabiles soziales Beziehungsnetz verfügen,
dass die Beschwerdeführenden zudem gemäss Aktenlage bei guter Ge-
sundheit sind und sich bei ihrer Rückkehr mit familiärer Unterstützung ohne
Weiteres in ihr bisheriges soziales Umfeld reintegrieren werden können,
womit kein Anlass zur Annahme besteht, sie würden durch den Wegwei-
sungsvollzug einer existenzgefährdenden Situation ausgesetzt,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der
Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG
und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb dem Eventu-
alantrag einer Rückweisung an die Vorinstanz nicht gefolgt werden kann
und die Beschwerde abzuweisen ist,
dass das Gesuch um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
(Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist weil sich die Rechtsbegehren als
aussichtslos erwiesen haben,
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Seite 13
bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Frage einer Parteientschädigung (vgl. Beschwerde S. 2
und 9) bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht stellen kann (Art. 64
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Lhazom Pünkang
Versand: