B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1461/2014
Ur t e i l vom 2 9 . M a i 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn, Richterin Sylvie Cossy,
Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic.
Parteien
A._______, geboren am (…), und deren Kind B._______,
geboren am (…),
beide Mongolei,
(…),
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 18. Feb-
ruar 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin verliess eigenen Angaben zufolge ihr Heimatland
am 27. September 2013 und reiste über Russland am 17. Oktober 2013 in
die Schweiz ein, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrens-zent-
rum (EVZ) (…) um Asyl nachsuchte. Am 25. Oktober 2013 wurde sie sum-
marisch befragt sowie am 11. November und 13. Dezember 2013 einläss-
lich zu ihren Ausreise- und Asylgründen angehört.
Dabei trug sie im Wesentlichen vor, dass ihre Mutter anlässlich ihrer Geburt
gestorben sei. Sie sei bei ihrem Vater und ihrer Grossmutter väterlicher-
seits in der Stadt C._______, Provinz D._______ grossgeworden. Der Va-
ter, der Alkoholiker sei, habe ihr die Schuld am Tod der Mutter gegeben und
sie immer wieder beschimpft und regelmässig verprügelt. Als die Gross-
mutter gestorben sei, sei sie ganz auf sich allein gestellt gewesen. Nach
ihrem Mittelschulabschluss im Jahr (…) habe sie in (...) gearbeitet. Anläss-
lich (...) habe sie mit ihren Arbeitskollegen eine Feier besucht, bei welcher
sie E._______ kennengelernt und in der Folge regelmässig getroffen habe.
Nachdem E._______ bekundet habe, er werde sie heiraten und sich um
eine Ausbildung für sie bemühen, habe ihr Vater sein Einverständnis zur
Beziehung gegeben und sie sei mit E._______ nach Ulan Bator gezogen.
Dort habe sich das Verhalten von E._______ ihr gegenüber geändert, wes-
halb sie erstmals am (…) Oktober 2012 versucht habe, ihn zu verlassen.
Er habe jedoch ihren Fluchtversuch bemerkt und sie daraufhin wutent-
brannt zur Rede gestellt, beschimpft, an den Haaren gerissen sowie ge-
sagt, er habe ihrem Vater Geld für sie gegeben, was ihm das Recht gebe,
mit ihr umzugehen, wie es ihm beliebe. Sie sei sehr enttäuscht gewesen
von ihrem Vater, nachdem sie dies erfahren habe. Anlässlich dieses Streits
habe E._______ sie dermassen heftig verprügelt und in den Bauch getre-
ten, dass sie innere Blutungen gehabt habe und aufgrund starker Schmer-
zen am nächsten Tag eine private Frauenklinik habe aufsuchen müssen,
wo man ihr bestätigt habe, dass sie eine Fehlgeburt erlitten habe; daraufhin
sei eine schmerzhafte Ausschabung bei ihr vorgenommen worden. Da sie
nicht gewusst habe, an wen sie sich in ihrer Not wenden solle – eine Rück-
kehr zu ihrem Vater habe sie nach der Erklärung von E._______, jener
habe sie an ihn verkauft, nicht mehr in Betracht ziehen können –, sei sie
zu E._______ zurückgekehrt, der in der Folge von ihr verlangt habe, sich
[Gepflogenheiten] zu unterwerfen (…). Anfangs (…) 2013 [Vorfall mit
F._______, Misshandlungen und häusliche Gewalt durch E._______]. Sie
sei äusserst verzweifelt gewesen und habe keine Möglichkeit gesehen, bei
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den Behörden oder einer Anlaufstelle für Frauen Rat und Hilfe zu holen.
Anfangs September 2013 habe sie sich auf ein Inserat, gemäss welchem
Reisen ins Ausland angeboten worden seien, gemeldet, woraufhin die
Reisvermittlung ihre Ausreise in die Wege geleitet habe. An [als E._______
abwesend war], habe sie den Safe ihres Partners geöffnet, 2´000 Euro her-
ausgenommen und sei zum mit dem Organisator der Reise vereinbarten
Treffpunkt gegangen, von wo aus sie ihr Heimatland verlassen habe.
B.
Am (…) kam die Tochter der Beschwerdeführerin zur Welt und wurde in
das Asylgesuch ihrer Mutter eingeschlossen.
C.
Mit Verfügung vom 18. Februar 2014 – eröffnet am 20. Februar 2014 – wies
das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerinnen vom 17. Oktober
2013 ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug der Wegweisung
an.
D.
Mit Eingabe vom 19. März 2014 (Datum Poststempel) erhoben die Be-
schwerdeführerinnen gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerde und beantragten die Aufhebung der vorinstanzlichen
Verfügung sowie die Anordnung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzu-
lässigkeit, Unzumutbarkeit sowie Unmöglichkeit des Wegweisungsvoll-
zugs. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses ersucht.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 31. März 2014 stellte das Bundesverwaltungs-
gericht fest, dass angesichts der ausdrücklichen Rechtsbegehren sowie
der Beschwerdebegründung lediglich die Anordnung des Wegweisungs-
vollzugs angefochten sei und die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft
sowie die Verweigerung des Asyls unangefochten in Rechtskraft erwach-
sen seien. Sodann hielt es fest, dass die Beschwerdeführerinnen den Aus-
gang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürften und das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen sowie auf
einen Kostenvorschuss verzichtet werde. Im Übrigen lud es die Vorinstanz
zur Einreichung einer Vernehmlassung ein.
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Seite 4
F.
Mit Vernehmlassung vom 2. April 2014, welche den Beschwerdeführerin-
nen am 4. April 2014 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde, hielt die Vor-
instanz fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tat-
sachen oder Beweismittel, die eine Änderung des vorinstanzlichen Ent-
scheids rechtfertigen könnten. Es seien auch keine Elemente vorgebracht
worden, welche nicht bereits Gegenstand der angefochtenen Verfügung
gewesen seien.
G.
(…).
H.
(…).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM (beziehungs-
weise das BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher
eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet be-
treffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundes-
verwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie
auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG
[SR 142.31]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
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Seite 5
3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
4.
Die vorliegende Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen den Vollzug
der Wegweisung. Die Ziffern 1 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft), 2
(Ablehnung des Asylgesuchs) und 3 (Anordnung der Wegweisung) des
Dispositivs der Verfügung des BFM vom 18. Februar 2014 sind mangels
Anfechtung in Rechtskraft erwachsen.
5.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR
142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
5.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur
Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG;
vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
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5.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Be-
schwerdeführerinnen nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerinnen in
den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmäs-
sig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie und ihre Tochter für den
Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe
oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen
Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Fol-
terausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl.
EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar
2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen).
Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erschei-
nen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
5.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.10), wobei für die Fest-
stellung der Gefährdung der Urteilszeitpunkt und nicht der Zeitpunkt des
Asylgesuchs oder der erstinstanzlichen Verfügung massgeblich ist.
5.4.1 In der angefochtenen Verfügung führte die Vorinstanz aus, dass we-
der die in der Mongolei herrschende politische Situation noch andere
Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung sprechen würden. Es
seien auch keine individuellen Gründe ersichtlich, aufgrund welcher der
Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheine. Die Beschwerdeführerin
sei eine gesunde und arbeitsfähige junge Frau, die bis zu ihrer Ausreise im
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September 2013 immer in der Mongolei gelebt habe und mit den dortigen
Gepflogenheiten bestens vertraut sei. Ausserdem verfüge die Mongolei
über fünf Schutzhäuser für Opfer häuslicher Gewalt, die alle vom National
Centre Against Violence (NCAV) betrieben würden. Nebst einem Frauen-
haus und einem Schutzhaus speziell für Kinder und Jugendliche in Ulan
Bator gebe es je ein Frauenhaus in den Provinzen Dungobi, Tuv und Se-
lenge. Alle diese Frauenhäuser würden mit spezialisiertem und zur Ge-
heimhaltung verpflichtetem Personal arbeiten. Die Häuser würden für die
betroffenen Frauen neben Unterschlupf auch professionelle psychologi-
sche, materielle und rechtliche Betreuung anbieten. Zusätzlich gebe es in
Ulan Bator ein Übergangswohnhaus, das Frauen bei der Neuansiedlung
und bei der Verarbeitung der Folgen der Gewalt unterstütze. Die Aufent-
haltsdauer sei mit einen Aufenthalt von sechs bis 18 Monaten längerfristig
angelegt. Weitere Nichtregierungsorganisationen wie die Mongolian Wo-
men Farmers Association (MWFA) und der Mongolian Women`s Fund
(MONES) würden alleinstehenden Müttern Ausbildungsmöglichkeiten zur
Verbesserung der eigenen ökonomischen Situation anbieten und Frauen
darin ausbilden, Gemüse und Geflügel zu züchten und zu verkaufen. Dar-
über hinaus sei die Beschwerdeführerin als alleinstehende Mutter gemäss
dem mongolischen Sozialfürsorgegesetz von 2006 dazu berechtigt, Sozi-
alhilfe oder einen Barzuschuss zu beanspruchen. Zudem existiere seit
2005 das Child Money Programme (CMP) zur Unterstützung von Familien,
die unter der Armutsgrenze leben würden. Schliesslich werde den Be-
schwerdeführerinnen empfohlen, sich im Falle einer Rückkehr in ihr Hei-
matland im staatlichen Betreuungszentrum zu melden, welches in jedem
Wohnbezirk ansässig sei und von wo aus sie an die entsprechenden Stel-
len weitervermittelt werden könnten.
5.4.2 In der Beschwerdeschrift führte die Beschwerdeführerin im Wesent-
lichen aus, dass sie ein schweres Leben und keine Verwandten gehabt
habe, die ihr hätten beistehen können. Die unmenschliche und erniedri-
gende Behandlung, welche sie erlitten habe, sei eine Verletzung und Miss-
achtung ihrer Menschenrechte. Sie habe in ihrem Heimatland weder eine
Unterkunft noch eine Bezugsperson und ihr Lebensbedarf beziehungs-
weise Existenzminium sei nicht gesichert. Im Falle eine Rückkehr würde
sie im Übrigen von ihrem Ex-Partner aufgesucht und mitgenommen wer-
den. (…). Ausserdem hätten die mongolischen Medien nie darüber berich-
tet, dass es Frauenhäuser oder spezielle Organisationen für bedürftige und
schutzsuchende Frauen gebe. Sodann sei es ihr während der Flucht derart
schlecht gegangen, dass sie fast gestorben wäre. Sie höre Stimmen, habe
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Alpträume sowie einen hohen Blutdruck und leide ständig unter Kopf-
schmerzen; auch ihr Knie und ihr Rücken seien kaputt. Zudem gehe es
ihrer Tochter nicht gut; sie habe stets Bauchweh und Blähungen und
schlafe nicht einmal drei Stunden durch, ohne aufzuwachen und zu
schreien.
5.5
5.5.1 Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, herrscht in der Mongolei – ei-
nem verfolgungssicherer Staat gemäss Art. 6a Abs. 2 AsylG – keine Situa-
tion allgemeiner Gewalt, weshalb in konstanter Praxis von der generellen
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen wird.
Es bleibt im Folgenden zu prüfen, ob vorliegend allenfalls individuelle Voll-
zugshindernisse bestehen.
5.5.2 Hinsichtlich der persönlichen Situation der Beschwerdeführerinnen
geht aus den Akten hervor, dass es sich um eine (…)-jährige alleinste-
hende Frau mit ihrem Kleinkind handelt. Wie den als glaubhaft zu erach-
tenden Aussagen der Beschwerdeführerin entnommen werden kann, ist
sie Opfer von häuslicher Gewalt geworden. Gemäss eigenen Angaben sei
sie von ihrem (…) Partner E._______, welcher ihr im Übrigen [Gepflogen-
heiten] aufgedrängt habe, misshandelt und [Vorfall mit F._______]. (…).
Vorliegend ist fraglich, ob – wie von der Vorinstanz behauptet – im Heimat-
land der Beschwerdeführerinnen für Frauen in ihrer Situation eine ange-
messene Infrastruktur vorhanden ist.
Gemäss Angaben der mongolischen Menschenrechtskommission solle im
Rahmen des nationalen Programms zur Bekämpfung der häuslichen Ge-
walt ein System von Frauenhäusern aufgebaut werden; indes würden bis
anhin nur zwei Frauenhäuser existieren, wobei das von NCAV in der
Hauptstadt unterhaltene Frauenhaus derzeit aus finanziellen Gründen ge-
schlossen sei (vgl. National Human Rights Commission of Mongolia, 13th
Status Report on Human Rights and Freedoms in Mongolia, 2014,
, zuletzt abgerufen am 8. April
2015). Weiter berichtet NCAV, dass Opfer von häuslicher Gewalt in der
Mongolei keinen Zugang zu gewissen, nicht namentlich genannten sozia-
len Diensten sowie zu Unterstützungsleistungen hätten (insbesondere we-
gen mangelnder Finanzierung). Sozialarbeiter, Polizisten und Rechtsbera-
ter würden zudem von einer hohen Arbeitsbelastung, aufgrund welcher sie
nicht adäquat auf die Bedürfnisse von Opfern häuslicher Gewalt eingehen
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Seite 9
könnten, berichten. Diese Bedürfnisse seien insbesondere in den ländli-
chen Gebieten sehr gross (vgl. The Advocates for Human Rights/National
Center Against Violence, Implementation of Mongolia’s Domestic Violence
Legislation, Januar 2014, /up-
loads/mongolia_report_final.pdf, zuletzt abgerufen am 8. April 2015).
In Bezug auf den Zugang zu Unterstützungsleistungen in der Mongolei ist
festzuhalten, dass es mit den wirtschaftlichen Reformen nach dem Ende
des Kommunismus in den frühen 1990er Jahren zur Streichung und Kür-
zung der Sozialausgaben kam. Erst in den letzten Jahren haben die staat-
lichen Ausgaben in diesem Bereich wieder zugenommen; trotzdem bleibt
das Sozialnetz unausgewogen und der Zugang zu Unterstützungsleistun-
gen schwierig. Dank steigenden Einnahmen aus dem Minenabbau konnte
die Regierung im Jahre 2009 allerdings einen Human Development Found
gründen, der es möglich machte, jedem mongolischen Bürger eine finanzi-
elle Zuwendung zu kommen zu lassen (ab 2010 bis Juni 2012 wurden je-
dem Bürger 21'000 Mongolische Tugriks [MNT] monatlich ausbezahlt).
Später wurde dieses Schema durch das Child Money Programme abgelöst
(vgl. Bertelsmann Stiftung, BTI 2014 – Mongolia Country Report, 12. Feb-
ruar 2014, uploads/ tx_itao_ download/
BTI_2014_Mongolia.pdf, zuletzt abgerufen am 8. April 2015). Laut einem
Bericht des U.S. Department of Labor von 2013 erhalte man für jedes Kind
einen monatlichen Betrag von umgerechnet 15 USD (vgl. U.S. Department
of Labor, 2012 Findings on the Worst Forms of Child Labor – Part V: Coun-
try Profiles – Mongolia, 30. September 2013,
grams/ocft/2012TDA/mongolia.pdf, zuletzt abgerufen am 8. April 2015).
Der Mindestlohn betrug im Jahr 2011 etwa 140'000 MNT (etwa 78 USD;
vgl. Bertelsmann Stiftung, BTI 2014 – Mongolia Country Report, a.a.O.).
Gemäss UN Committee on the Rights of the Child (CRC) seien nach dem
mongolischen Sozialfürsorgegesetz von 2006 alleinstehende Eltern mit tie-
fem Einkommen berechtigt, Sozialhilfe oder einen Barzuschuss zu bean-
spruchen. Nach Art. 29 des besagten Gesetzes sei ein sogenannter staat-
licher Livelihood Support Council, welcher auf Sum- oder Choroo-Ebene
(zweite Verwaltungsebene des Landes bzw. Mikrodistrikt von Ulan Bator)
Sozialarbeiter beschäftige, damit beauftragt, Kinder und Haushalte zu eru-
ieren, welche Anspruch auf soziale Unterstützung hätten (vgl. CRC,
Consideration of reports submitted by States parties under article 44 of the
Convention: Convention on the Rights of the Child: 3rd and 4th periodic
report of States parties due in 2007: Mongolia. CRC/C/MNG/3-4, 9. Juni
2009, refworld/docid/4a8e859b0.html, zuletzt abge-
rufen am 8. April 2015). Aus dem obigen Gesetzesinhalt geht jedoch nicht
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hervor, wie hoch die Unterstützung für einen alleinerziehenden Elternteil
ist. Laut Bericht des mongolischen Ministry of Economic Development vom
September 2013 seien im Jahr 2012 exakt 59'669 Personen für den Erhalt
von Sozialhilfe berechtigt gewesen. Die minimale Sozialrente habe im Jahr
2012 monatlich MNT 103600 (etwa 60 USD) betragen und sei damit seit
2010 um zirka 51.9% gestiegen (vgl. Government of Mongolia/Ministry of
Economic Development, Millennium Development Goals: Fifth National
Progress Report, September 2013,
tent/dam/mongolia/ Publications/MDGreports/MDG5_ReportSum-
mary_Eng.pdf, zuletzt abgerufen am 8. April 2015). Aktuellere Auskünfte
stehen dem Gericht derzeit nicht zur Verfügung.
Die durchschnittlichen monatlichen Lebenshaltungskosten für eine Person
(ohne Kind) würden gemäss der International Organization for Migration
[IOM] etwa 400 USD betragen, wobei die Kosten in Abhängigkeit von der
Jahreszeit auch höher ausfallen könnten. Die Miete für eine Einzimmer-
wohnung (inkl. Möbel und Nebenkosten) betrage in Ulan Bator je nach
Lage etwa monatlich 500 bis 700 USD (vgl. IOM, ZIRF-Counselling-For-
mular für Individualfragen: Wohnsituation und soziale Belange, 11. Juli
2013,
ung/Laenderinformationen/Rueckkehrfragen/WohSit/20130711_ulan-ba-
tor-mongolei-wohnsit-sozbel_dl.pdf?__blob=publicationFile, abgerufen am
8. April 2015). Die Vermieter würden in der Regel mindestens eine sechs-
monatige Vorauszahlung verlangen (vgl. IOM, Information on Return and
Reintegration in Mongolia, Januar 2012, si-
tes/default/files/fileadmin/media/pdf/programme/rif/fs-iom-mongolei-e. pdf,
abgerufen am 8. April 2015).
Sodann hält die Zeitschrift Mongolian Economy (basierend auf Angaben
des National Statistical Office) fest, dass ein Drittel der Personen unter der
Armutsgrenze in extremer Armut lebe und ihr Anteil zugenommen habe
(vgl. Mongolian Economy, Poverty is in the blood, 15. November 2012,
, zuletzt abgerufen am 8. April
2015). Laut der UN-Sonderberichterstatterin zu extremer Armut und Men-
schenrechten sei Armut sowohl in ländlichen wie in urbanen Gegenden der
Mongolei weiterhin weit verbreitet. Besonders Frauen und Kinder seien ar-
mutsgefährdet und von sozialer Exklusion bedroht. Zwar sei ein Rechts-
rahmen geschaffen worden, um vulnerable Menschen zu unterstützen. Die
Gesetze würden jedoch nicht vollständig umgesetzt (vgl. UN Office of the
High Commissioner for Human Rights [OHCHR], Economic Growth Is Not
Benefiting The Poor In Mongolia, Warns United Nations Expert On Extreme
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Seite 11
Poverty, 7. Dezember 2012,
355715_de.html, zuletzt abgerufen am 8. April 2015). Die hohe Armuts-
quote trage im Übrigen besonders in der mongolischen Hauptstadt dazu
bei, dass es viele Strassenkinder gebe (Ulan-Bator Post, Caring For The
Children, 17. August 2012, ?p=571, zuletzt
abgerufen am 8. April 2015).
5.5.3 Vorliegend kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwer-
deführerinnen im Falle einer Rückkehr in ihr Heimatland nicht in eine exis-
tenzbedrohende Situation geraten würden. Aufgrund der Aktenlage ist da-
von auszugehen, dass sie auf kein tragfähiges soziales respektive familiä-
res Beziehungsnetz zurückgreifen können, sondern vielmehr auf sich allein
gestellt wären, was angesichts des sehr jungen Alters der Beschwerdefüh-
rerin ein zusätzliches nicht zu unterschätzendes Erschwernis darstellt.
Dies dürfte wiederum in absehbarer Weise zu starken Belastungen in der
kindlichen Entwicklung führen, was mit dem Schutzanliegen des Kindes-
wohls gemäss Art. 3 des Übereinkommens vom 20. August 1989 über die
Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) nicht zu vereinbaren wäre. [Beson-
dere Konstellation, welcher im Rahmen der Gesamtwürdigung Rechnung
zu tragen ist].
Insgesamt ist aufgrund der geschilderten Umstände zur Kindheit, Herkunft,
Ausbildung sowie bescheidenen Berufserfahrung und der auch von der Vo-
rinstanz nicht in Frage gestellten Tatsache, dass die Beschwerdeführerin
Opfer häuslicher Gewalt wurde, im vorliegenden Fall davon auszugehen,
dass es ihr als alleinstehender Frau mit einem Kleinkind im Falle einer
Rückkehr ins Heimatland nicht gelingen würde, sich in die Gesellschaft zu
integrieren und ein die Existenz sicherndes Einkommen – selbst unter Be-
rücksichtigung allfälliger Sozialleistungen – zu generieren, zumal dazu
kommt, dass sie auch erhebliche gesundheitliche Probleme geltend macht.
Dass sie mit ihrem Kind ins Elternhaus zurückkehren könnte, muss auf-
grund ihrer glaubhaften Darstellungen betreffend ihren gewalttätig gewor-
denen Vater ebenfalls als ausgeschlossen gelten. Weiter kann angesichts
der einzelnen wenigen beziehungsweise geschlossenen Frauenhäuser für
Opfer von häuslicher Gewalt – anders als von der Vorinstanz behauptet –
nicht angenommen werden, dass die Beschwerdeführerinnen unmittelbar
nach ihrer Rückkehr eine gesicherte Unterkunft, allfällige medizinische und
psychologische Betreuung bei der Verarbeitung der Folgen der Gewalt so-
wie Unterstützung beim Aufbau einer Existenz finden würden. Im Übrigen
ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin auf dem Land aufge-
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wachsen ist und nur kurze Zeit in der Hauptstadt – und dies gemäss eige-
nen Angaben zufolge gänzlich abgeschottet – verbrachte, weshalb nicht
davon ausgegangen werden kann, dass sie in Ulan Bator Fuss fassen
konnte und bei einer Rückkehr auf ein wenn auch nur bescheidenes sozi-
ales Netz zurückgreifen könnte.
Im Rahmen einer Gesamtwürdigung der geschilderten sozialen, gesund-
heitlichen, wirtschaftlichen und auf das Kindswohl bezogenen Aspekte
kommt das Gericht zum Schluss, dass der Vollzug der Wegweisung der
Beschwerdeführerinnen in ihr Heimatland als unzumutbar zu erachten ist.
5.6 Nachdem sich aus den Akten keine Hinweise auf das Vorliegen von
Ausschlussgründen im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG ergeben, sind die Vo-
raussetzungen für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme gemäss Art.
83 Abs. 1 und 4 AuG erfüllt.
6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Ziffern 4 und 5
des Dispositivs der Verfügung der Vorinstanz vom 18. Februar 2014 sind
demnach aufzuheben und das SEM ist anzuweisen, die Beschwerdeführe-
rinnen in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um unentgeltliche Prozessfüh-
rung wird gegenstandslos.
7.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei eine Entschädigung für ihr durch die Vertretung vor Gericht erwach-
sene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64
Abs. 1 VwVG). Vorliegend ist nicht davon auszugehen, dass den nicht ver-
tretenen Beschwerdeführerinnen ein Vertretungsaufwand erwachsen ist,
weshalb ihnen keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Ziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung vom 18. Februar 2014
werden aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, die Beschwerdeführerin-
nen in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung entrichtet.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Natasa Stankovic
Versand: