B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1461/2015
Ur t e i l vom 2 7 . M ä r z 2 0 1 5
Besetzung
Richter Walter Stöckli (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach, Richter William Waeber,
Gerichtsschreiberin Tu-Binh Tschan.
Parteien
A._______, geboren (…), Eritrea,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt
für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Asyl;
Verfügung des SEM vom 9. Februar 2015 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass das SEM mit Verfügung vom 9. Februar 2015 – eröffnet am 10. Feb-
ruar 2015 – feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, sein Asylgesuch vom 13. Februar 2012 ablehnte, seine Weg-
weisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug der Wegweisung we-
gen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. März 2015 beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die angefochtene
Verfügung sei bezüglich der Ziffern 1 und 2 des Dispositivs aufzuheben
und zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventua-
liter sei er in die Flüchtlingseigenschaft seiner Konkubinatspartnerin einzu-
beziehen und wegen unzulässigen Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzu-
nehmen,
dass das Verneinen der originären Flüchtlingseigenschaft vom Beschwer-
deführer nicht bestritten und die Anfechtung ausdrücklich auf die Frage des
Einbezugs in die Flüchtlingseigenschaft beschränkt wird,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses ersuchte,
dass die Wegweisungsvollzugshindernisse nach Art. 83 Abs. 1 AuG (SR
142.20) alternativer Natur sind (BVGE 2009/51 E. 5.4), weshalb auf den
Eventualantrag auf Feststellung der Unzulässigkeit des Vollzugs – sollte er
zur Behandlung kommen – nicht eingetreten werden könnte, da der Be-
schwerdeführer diesbezüglich kein schutzwürdiges Interesse hat (Art. 25
Abs. 2 VwVG),
dass damit lediglich der Hauptantrag auf Aufhebung der Ziffern 1 und 2 der
vorinstanzlichen Verfügung und Rückweisung der Sache zur Neubeurtei-
lung Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel
– so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen
(Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m.
Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
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dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass nach Gesetz und langjähriger Praxis in der Schweiz lebende Ehegat-
ten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge erkannt
werden und den gleichen Aufenthaltsstatus erhalten, den die ableitende
Person inne hat (d.h. Asyl oder vorläufige Aufnahme), wenn keine beson-
deren Umstände dagegen sprechen (Art. 51 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen
und Mitteilungen der [damaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2006 Nr. 7 E. 5 f.; vgl. auch unter vielen: Urteil des BVGer D-
5570/2014 vom 8. Oktober 2014),
dass in dauernder eheähnlicher Gemeinschaft zusammenlebende Perso-
nen den Ehegatten gleichgestellt sind (Art. 1 Bst. e der Asylverordnung 1
über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311),
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dass ein Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft eines Ehegatten, einer ein-
getragenen Partnerin oder eines eingetragenen Partners, einer Konkubi-
natspartnerin oder eines Konkubinatspartners oder eines Elternteils nach
Art. 51 Abs. 1 AsylG erst erfolgt, wenn in Anwendung von Art. 5 festgestellt
worden ist, dass die einzubeziehende Person die Flüchtlingseigenschaft
nicht gestützt auf Art. 3 AsylG in der eigenen Person erfüllt (vgl. Art. 37
AsylV 1),
dass das SEM seinen abweisenden Entscheid allein mit der Unglaubhaf-
tigkeit der Asylvorbringen des Beschwerdeführers begründete, somit Ge-
genstand des vorinstanzlichen Verfahrens lediglich die Prüfung der originä-
ren Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 i.V.m. Art. 7 AsylG war,
dass der Antrag auf Aufhebung der Dispositiv-Ziffern 1 (Flüchtlingseigen-
schaft) und 2 (Asylgewährung) der vorinstanzlichen Verfügung damit be-
gründet wird, dass das SEM, obwohl die Tatbestandsvoraussetzungen des
"Familienasyls" gemäss Art. 51 AsylG gegeben und dem SEM bekannt ge-
wesen seien, sich in keiner Weise mit dem Einbezug des Beschwerdefüh-
rers in die Flüchtlingseigenschaft seiner Konkubinatspartnerin auseinander-
gesetzt und damit seine Begründungspflicht beziehungsweise das rechtli-
che Gehör in erheblicher Weise verletzt habe,
dass die Vorinstanz bei der zweiten Anhörung vom 4. Dezember 2014 den
Beschwerdeführer ausführlich zu seinem Verhältnis zu seiner Partnerin
und Mutter seiner Tochter befragte,
dass er dabei aussagte, er und die Kindsmutter würden zwar offiziell nicht
zusammen leben, er verbringe indes die meiste Zeit (vier bis fünf Tage in
der Woche) bei ihr und dem gemeinsamen Kind, und sie hätten die Absicht
zu heiraten,
dass die Vorinstanz vom Status der Partnerin und des gemeinsamen Kin-
des als Flüchtlinge mit vorläufiger Aufnahme Kenntnis hatte (N […]: Verfü-
gungen des BFM vom 6. Juli 2009 und 14. Dezember 2012; Urteil E-
5045/2009 des BVGer vom 29. November 2012),
dass es sich trotz des unterschiedlichen Wohnsitzes um eine eheähnliche
Beziehung und ein intaktes Familienverhältnis handeln dürfte,
dass das SEM vor diesem Hintergrund gestützt auf den im erstinstanzli-
chen Verfahren uneingeschränkt geltenden Grundsatz der Rechtsanwen-
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dung von Amtes wegen gehalten gewesen wäre, den Einbezug des Be-
schwerdeführers in die Flüchtlingseigenschaft seiner Konkubinatspartnerin
und seines Kindes gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG zu prüfen, nachdem es
festgestellt hatte, dass er die Flüchtlingseigenschaft aufgrund der eigenen
Asylvorbringen nicht erfüllt,
dass somit angesichts der dem SEM bekannten Tatsachen des unbestrit-
ten bestehenden Konkubinatsverhältnisses, des im Jahre (…) gezeugten
Kindes und der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft der Kindesmutter
und des Kindes das SEM Bundesrecht verletzte, indem es die Prüfung des
Asylgesuchs des Beschwerdeführers unter dem Aspekt von Art. 51 AsylG
gänzlich unterlassen hat,
dass die angefochtene Verfügung vom 9. Februar 2015 allerdings nicht im
beantragten Umfang (Dispositivziffern 1 und 2), sondern, da eine abgelei-
tete Asylerteilung wegen des minderen Status der ableitenden Personen
ausscheidet, nur bezüglich der Verneinung der Flüchtlingseigenschaft (Dis-
positivziffer 1) aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuwei-
sen ist, welche über das Asylgesuch unter Berücksichtigung der Bestim-
mungen von Art. 51 AsylG zu befinden hat,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
mit dem Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos wird,
dass das Obsiegen und Unterliegen des Beschwerdeführers im Beschwer-
deverfahren als je hälftig zu gewichten ist, jedoch keine Kosten zu erheben
sind, da das Gesuch des nachgewiesenermassen mittellosen Beschwer-
deführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65
Abs. 1 VwVG angesichts der nicht chancenlosen Beschwerde gutzuheis-
sen ist,
dass ganz oder teilweise obsiegende Parteien grundsätzlich Anspruch auf
eine Parteientschädigung für die ihnen im Beschwerdeverfahren erwachse-
nen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten haben (Art. 64 Abs. 1
VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]),
dass dem vor dem Gericht nicht vertretenen Beschwerdeführer keine Ver-
tretungskosten erwachsen sind und auch sonst keine verhältnismässig
hohe Kosten entstanden sein dürften, weshalb ihm trotz seines teilweisen
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Obsiegens keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. (Dis-
positiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Dispositivziffer 1 der Verfügung des SEM vom 9. Februar 2015 wird
aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung
an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
In Gutheissung des Gesuches um unentgeltliche Prozessführung werden
keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung entrichtet.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Stöckli Tu-Binh Tschan
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