B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-146/2017
Ur t e i l vom 2 4 . Ju l i 2 0 1 8
Besetzung
Richter David R. Wenger (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo,
Richter Markus König,
Gerichtsschreiberin Eliane Kohlbrenner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 6. Dezember 2016 / N (…).
E-146/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ersuchte am 27. Oktober 2016 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum in Basel um Asyl. Anlässlich der Befragung zur Person
vom 31. Oktober 2016 und der Anhörung vom 8. November 2016 gab der
Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er sei (…) alt und habe mit seiner
Mutter und seinem Bruder seit seiner Geburt bis zu seiner Ausreise im Dorf
B._______, einem Vorort von C._______, im Distrikt Jaffna gelebt. Er sei
dort bis zur neunten Klasse zur Schule gegangen. Die Schule habe
D._______ College geheissen. Sein Vater habe Probleme gehabt und nicht
bei ihnen gewohnt. Manchmal sei er nachts zu Hause vorbeigekommen.
Er wisse nichts von den Problemen seines Vaters; wenn er seine Mutter
danach gefragt habe, habe sie jeweils zu weinen begonnen. Seine Mutter
habe Angst gehabt, ihm könne wegen seines Vaters etwas zustossen. Da-
her habe sie seine Ausreise organisiert. Er selbst habe keinerlei Probleme
gehabt. Am 25. Oktober 2016 sei er ausgereist.
Der Beschwerdeführer reichte seinen Geburtsschein als Beweismittel ein.
B.
Mit Verfügung vom 6. Dezember 2016 (eröffnet am 8. Dezember 2016)
stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingsei-
genschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus
der Schweiz und ordnete deren Vollzug an.
C.
Mit Schreiben vom 2. Januar 2017 stellte die Vorinstanz dem Beschwerde-
führer auf sein Gesuch hin eine Kopie des Aktenverzeichnisses sowie Ko-
pien der Akten zu, soweit sie dem Akteneinsichtsrecht unterlagen.
D.
Mit Eingabe vom 9. Januar 2017 erhob der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, es sei festzustellen,
dass die Verfügung der Vorinstanz vom 6. Dezember 2016 den Anspruch
auf gleiche und gerechte Behandlung verletze und deshalb nichtig sei. Die
Vorinstanz sei anzuweisen, das Asylverfahren des Beschwerdeführers wei-
terzuführen. Die Verfügung der Vorinstanz sei wegen der Verletzung des
Anspruches auf rechtliches Gehör aufzuheben und die Sache sei an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die Verfügung der Vorinstanz
aufzuheben und die Sache sei zur Feststellung des vollständigen und rich-
tigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vor-
E-146/2017
Seite 3
instanz zurückzuweisen. Eventuell sei die Verfügung der Vorinstanz wegen
der Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben und die Sache sei an
die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die Verfügung der Vorinstanz
aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers
festzustellen. Es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventuell sei
die Verfügung der Vorinstanz betreffend die Ziffern 4 und 5 aufzuheben und
es sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs festzustellen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er die Bekanntgabe der Zusam-
mensetzung des Spruchgremiums und die Bestätigung, dass die Gerichts-
personen zufällig ausgewählt worden seien. Zudem sei dem Beschwerde-
führer vollständige Einsicht in die gesamten Akten der Vorinstanz zu ge-
währen; insbesondere ins zu erstellende Beweismittelverzeichnis und in
die eingereichten Beweismittel. Nach der Gewährung der Akteneinsicht sei
dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist zur Einreichung einer Be-
schwerdeergänzung zu setzen.
Der Beschwerdeführer reichte zwei Stellungnahmen zum Lagebild des
SEM vom 5. Juli 2016 beziehungsweise vom 16. August 2016, einen La-
gebericht zu Sri Lanka vom 12. Oktober 2016 und eine CD-Rom mit
232 Beilagen zur allgemeinen Lage in Sri Lanka ein.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 24. Januar 2017 teilte der Instruktionsrichter
dem Beschwerdeführer die Zusammensetzung des Spruchgremiums mit,
bestätigte die zufällige Zusammensetzung des Spruchkörpers, gewährte
Einsicht in seinen Geburtsschein, wies die Anträge betreffend Fristanset-
zung zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung und Durchführung einer
weiteren Anhörung ab, setzte ihm eine Frist zur Einreichung der in Aussicht
gestellten Beweismittel sowie der ärztlichen Unterlagen an und forderte die
Vorinstanz zur Bekanntgabe der Namen der Personen, welche die Verfü-
gung vom 6. Dezember 2016 unterschrieben haben, sowie zur Einreichung
einer Vernehmlassung auf.
F.
Mit Schreiben vom 27. Januar 2017 gab die Vorinstanz die Namen der ver-
fügenden Personen bekannt und verzichtete auf eine Stellungnahme.
E-146/2017
Seite 4
G.
Mit Replik vom 23. Februar 2017 reichte der Beschwerdeführer einen Arzt-
bericht einer Spezialärztin FMH für Kinder- und Jugendmedizin vom
14. Februar 2017 und einen Bericht der Universitären Psychiatrischen
Dienste Bern (UPD) vom 16. Februar 2017 ein.
H.
Am 6. März 2017 teilte der Beschwerdeführer mit, er habe eine ambulante
Behandlung bei der UPD Oberland aufgenommen.
I.
Mit Duplik vom 23. März 2017 nahm die Vorinstanz zur Replik Stellung. Die
Duplik wurde dem Beschwerdeführer am 28. März 2017 zur Kenntnis-
nahme zugestellt.
J.
Am 14. Juni 2018 reichte der Beschwerdeführer einen Austrittsbericht der
UPD Oberland vom 12. April 2018 ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend –
endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Be-
schwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legiti-
miert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (ein-
schliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die un-
richtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländer-
rechts richtet sich die Kognition nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
E-146/2017
Seite 5
3.
3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Beschwerdeführer mit Zwi-
schenverfügung vom 24. Januar 2017 den voraussichtlich befassten
Spruchkörper mitgeteilt und die Zufälligkeit seiner Zusammensetzung be-
stätigt. Aufgrund seitheriger Rechtsprechungsentwicklungen ist zu den ent-
sprechenden Anträgen in der Beschwerdeschrift Folgendes festzuhalten:
3.2 Aus Art. 30 BV lässt sich kein Anspruch auf vorgängige Bekanntgabe
der Zusammensetzung des Spruchkörpers ableiten (vgl. Urteil des BGer
2D_49/2011 vom 25. September 2012 E. 3.6), und auch das für das Bun-
desverwaltungsgericht massgeblich anwendbare Verfahrensrecht (VwVG,
BGG, VRG) schreibt dies nicht vor (vgl. dazu auch Urteil des BGer
1B_491/2016 vom 24. März 2017 E. 1.2.1). Für die Geltendmachung von
Ausstandsgründen genügt es, dass sich die Namen aller Mitglieder des
Bundesverwaltungsgerichts, vorliegend insbesondere der Abteilungen IV
und V, aus einer leicht zugänglichen öffentlichen Quelle wie dem Staatska-
lender oder dem Internet ergeben (vgl. BGE 128 V 82 E. 2b). Auf den An-
trag wäre im heutigen Zeitpunkt daher nicht einzutreten (vgl. Ur-
teil des BVGer E-6020/2017 vom 27. November 2017 E. 4.1).
In Bezug auf den Antrag, die Zufälligkeit der Zusammensetzung des
Spruchkörpers zu bestätigen, ist auf das Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts E-1526/2017 vom 26. April 2017 zu verweisen. Demnach besteht
weder ein Anspruch auf zufällige Zusammensetzung des Spruchkörpers
noch ein solcher auf Bestätigung einer zufälligen Zusammensetzung (kürz-
lich bestätigt in dem als Grundsatzurteil zu publizierenden Teilurteil des
BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4).
4.
4.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, wel-
che vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassa-
tion der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer
rügt eine Verletzung der Rechtsgleichheit, eine Verletzung des Aktenein-
sichtsrechts, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, eine Verletzung der
Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhalts sowie eine Verletzung der Begründungspflicht.
4.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e aufge-
listeten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an
der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG).
E-146/2017
Seite 6
Dazu gehört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere
abzugeben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der
Anhörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu
bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der
biometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4).
Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet
einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die
Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidri-
ger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt wor-
den sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswe-
sentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERT-
SCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,
3. Aufl. 2013, Rz. 1043).
4.3 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, ander-
seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass
eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen ein-
greift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Er-
lass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise
beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisan-
trägen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise ent-
weder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern,
wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch
auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse,
die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren
Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1;
BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.).
Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbrin-
gen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung
angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten
Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streit-
frage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so ab-
gefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachge-
recht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nen-
nen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren
Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen
E-146/2017
Seite 7
Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vor-
bringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
5.
5.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Feststellung der Nichtigkeit der
vorinstanzlichen Verfügung, da der Anspruch auf Kenntnis aller am Ent-
scheid beteiligten Personen verletzt sei. Aus dem Kürzel „Rne“ gehe nicht
hervor, welche Fachspezialistin an der Verfügung mitgewirkt habe.
Nach der Rechtsprechung ist eine Verfügung nichtig, wenn der ihr anhaf-
tende Mangel besonders schwer und offensichtlich oder zumindest leicht
erkennbar ist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit
nicht ernsthaft gefährdet wird (vgl. dazu BGE 132 II 342 E. 2.1 m.w.H.).
Schwerwiegende Form- oder Eröffnungsfehler können unter Umständen
die Nichtigkeit einer Verfügung nach sich ziehen. Aus der mangelhaften
Eröffnung einer Verfügung darf der Partei kein Nachteil erwachsen.
Eine Person in einem Verwaltungsverfahren hat Anspruch darauf, dass die
Behörden in einem sie betreffenden Verfahren ordnungsgemäss zusam-
mengesetzt sind und die Ausstands- und Ablehnungsgründe beachtet wer-
den. Dieses Recht umfasst den Anspruch auf Bekanntgabe der Behörden-
mitglieder, die beim Entscheid mitwirken, denn nur so können die Betroffe-
nen feststellen, ob ihr verfassungsmässiger Anspruch auf richtige Beset-
zung der Verwaltungsbehörde und eine unparteiische Beurteilung ihrer Sa-
che gewahrt ist. Die Namen der am Entscheid beteiligten Personen müs-
sen jedoch nicht in demselben ausdrücklich genannt werden. Nach bun-
desgerichtlicher Praxis genügt die Bekanntgabe in irgendeiner Form, bei-
spielsweise in einem besonderen Schreiben (vgl. dazu Urteil des BVGer
D-2335/2013 vom 8. April 2014 E. 3.4.1; ULRICH HÄFELIN/WALTER HAL-
LER/HELEN KELLER/DANIELA THURNHERR, Allgemeines Verwaltungsrecht,
9. Aufl. 2016, N 979).
Mit Schreiben vom 27. Januar 2017 teilte die Vorinstanz den Namen der
für die angefochtene Verfügung zuständigen Fachspezialistin mit. Dieses
Schreiben wurde dem Beschwerdeführer am 2. Februar 2017 zugestellt.
Das Fehlen des Namens in der Verfügung selbst stellt keinen besonders
schwerwiegenden Mangel dar, welcher die Nichtigkeit der Verfügung nach
sich ziehen würde (vgl. Urteil des BVGer E-5326/2017 vom 19. Dezember
2017 E. 7.1). Durch die Bekanntgabe des Namens war es dem Beschwer-
deführer möglich, seinen Anspruch auf richtige Besetzung der Vorinstanz
E-146/2017
Seite 8
und die Wahrung der unparteiischen Beurteilung seiner Sache zu überprü-
fen. Der Beschwerdeführer ist sodann darauf hinzuweisen, dass er bereits
in seinem Gesuch um Akteneinsicht vom 27. Dezember 2016 an die Vor-
instanz, die Offenlegung der Namen hätte verlangen können, um danach
allfällige Ausstandsgründe geltend zu machen. Der Antrag, es sei festzu-
stellen, dass die angefochtene Verfügung den Anspruch auf gleiche und
gerechte Behandlung verletze und deshalb nichtig sei, ist folglich abzuwei-
sen.
5.2 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Rechts auf vollstän-
dige Akteneinsicht, da ihm die Vorinstanz den von ihm eingereichten Ge-
burtsschein nicht zugestellt und kein Beweismittelverzeichnis erstellt habe.
Mit Zwischenverfügung vom 24. Januar 2017 wurde dem Beschwerdefüh-
rer der Geburtsschein zugestellt, der Antrag betreffend Fristansetzung zur
Einreichung einer Beschwerdeergänzung abgewiesen und die Notwendig-
keit des Führens eines Beweismittelverzeichnisses abgelehnt, da nur ein
Beweismittel eingereicht worden ist. Darauf ist zu verweisen und auf diese
Anträge ist nicht mehr einzugehen. Es liegt keine Verletzung des Aktenein-
sichtsrechts vor.
5.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Sachverhaltsabklärung der
Vorinstanz sei unvollständig und unrichtig. Die Vorinstanz habe seinen psy-
chischen Gesundheitszustand nicht abgeklärt, obwohl seine psychische
Störung augenfällig sei und sich aus dem Befragungs- und Anhörungspro-
tokoll ergebe. Durch die nicht kindsgerechte Befragung und Anhörung sei
es der Vorinstanz nicht gelungen, die Flucht seiner Familie aus dem Vanni-
Gebiet und die drohende Reflexverfolgung aufgrund seines Vaters, eines
ranghohen LTTE-Aktivisten, zu eruieren. Es wäre zu erwarten gewesen,
dass die Vorinstanz Abklärungen zu seinem Vater vornehme, da dieser of-
fensichtlich der Grund für seine Verfolgung sei. Ebenso habe sie es unter-
lassen, Abklärungen zur zu erwartenden Vorsprache auf dem sri-lanki-
schen Generalkonsulat zu machen. Zudem habe die Vorinstanz die aktu-
elle Situation in Sri Lanka unvollständig und unkorrekt abgeklärt und das
von ihr erstellte Lagebild vom 16. August 2016 genüge den Anforderungen
an korrekt erhobene Länderinformationen nicht.
In den Protokollen der Befragung und der Anhörung wurde vermerkt, der
Beschwerdeführer habe zwischendurch geweint. Auf die Frage nach ge-
sundheitlichen Problemen gab der Beschwerdeführer indes nur an, seine
Lippen würden wegen der Kälte schmerzen. Für eine asylsuchende Person
E-146/2017
Seite 9
wie den Beschwerdeführer, der sich ohne Familie in einem ihm völlig frem-
den Land aufhält, ist eine Befragung durch die Behörden zweifelsohne eine
belastende Situation. Dass dies zu gelegentlichem Weinen führt und es
ihm psychisch eher nicht gut geht, ist verständlich. Daraus ergab sich je-
doch für die Vorinstanz kein zwingender Grund von Amtes wegen medizi-
nische Abklärungen vornehmen zu lassen, zumal der Beschwerdeführer im
Rahmen seiner Mitwirkungspflicht jederzeit die Möglichkeit und auch die
Obliegenheit gehabt hätte, ein Arztzeugnis einzureichen. Auf Beschwerde-
ebene wurde ihm zudem die Gelegenheit zur Einreichung eines Arztzeug-
nisses gegeben. Es ist dem Beschwerdeführer zuzugestehen, dass die Be-
fragung nicht an die besonderen Bedürfnisse eines minderjährigen Asylsu-
chenden angepasst war. Dem Sachbearbeiter fehlte es an der notwendi-
gen Empathie und an Taktgefühl. Die Anhörung, welche durch eine andere
Sachbearbeiterin durchgeführt wurde, gibt aber keinen Anlass zu Bean-
standungen. Die Sachbearbeiterin formulierte die Fragen verständlich,
fragte bei Unklarheiten nach und ging während der Anhörung auf die Be-
findlichkeit des Beschwerdeführers ein. Der Beschwerdeführer wurde an-
lässlich der Befragung und der Anhörung mehrmals nach den Gründen für
seine Ausreise aus Sri Lanka gefragt. Er gab jeweils nur an, sein Vater
habe Probleme gehabt. Auf wiederholtes Nachfragen hin machte er keine
genaueren Angaben dazu. Der Vorinstanz kann somit nicht der Vorwurf ge-
macht werden, sie habe den Sachverhalt zu wenig abgeklärt; insbesondere
ist es nicht ihre Aufgabe, aufgrund völlig unkonkreter Angaben nach irgend-
welchen Asylgründen zu forschen. Zudem reichte der Beschwerdeführer
trotz Aufforderung im Beschwerdeverfahren keine weiteren Beweismittel
zu seinem Vater ein. Alleine der Umstand, dass die Vorinstanz in ihrer Län-
derpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt, als vom Beschwerdeführer
vertreten, und sie aus sachlichen Gründen auch zu einer anderen Würdi-
gung der Gesuchsvorbringen gelangt, als vom Beschwerdeführer verlangt,
spricht nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung. Der rechtser-
hebliche Sachverhalt wurde von der Vorinstanz richtig und vollständig fest-
gestellt.
5.4 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der Begründungspflicht, da
die Vorinstanz seine Vorbringen nicht kindsgerecht gewürdigt habe. Von
einem 14-jährigen Kind, welches traumatisierende Kriegserlebnisse zu ver-
arbeiten habe, könne keine umfassende Schilderung seiner Situation er-
wartet werden.
Die Vorinstanz ist in ihrer Begründung auf alle Vorbringen des Beschwer-
deführers eingegangen. Dem jugendlichen Alter des Beschwerdeführers
E-146/2017
Seite 10
und seiner persönlichen Situation ist bei der Prüfung der Vorbringen Rech-
nung zu tragen; trotzdem ist es nicht Sache der Vorinstanz deswegen nach
allfälligen Asylgründen zu forschen. Vielmehr kann auch von einem 14-jäh-
rigen Jugendlichen erwartet werden, dass er im Rahmen seiner Mitwir-
kungspflicht nach Art. 8 AsylG die Gründe für seine Ausreise darlegt. Zu-
dem versetzte die Begründung der Vorinstanz den Beschwerdeführer in die
Lage, die Verfügung sachgerecht anzufechten. Es liegt demnach keine
Verletzung der Begründungspflicht vor.
5.5 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als un-
begründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen
Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbe-
züglichen Rechtsbegehren sind somit abzuweisen.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer beantragt für den Fall einer materiellen Beurtei-
lung seiner Beschwerde eine erneute Anhörung durch eine Fachperson der
Kinder-/Jugendpsychiatrie, welche zudem über ausreichendes Hinter-
grundwissen zu Sri Lanka verfüge. Zudem sei ihm eine angemessene Frist
zur Einreichung ärztlicher Unterlagen sowie weiterer Beweismittel betref-
fend der Person seines Vaters anzusetzen.
6.2 Die Beweisanträge wurden mit Zwischenverfügung vom 24. Januar
2017 abgehandelt. Darin wurde die Notwendigkeit einer weiteren Anhörung
abgelehnt und dem Beschwerdeführer eine Frist zur Einreichung ärztlicher
Unterlagen sowie Beweismittel zu seinem Vater angesetzt. Der Beschwer-
deführer reichte daraufhin Arztzeugnisse ein. Auf die Einreichung von Be-
weismittel betreffend seinen Vater verzichtete er. Den Beweisanträgen
wurde somit Genüge getan.
7.
7.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E-146/2017
Seite 11
7.2 Befürchtungen, künftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausge-
setzt zu werden, sind nur dann asylrelevant, wenn begründeter Anlass zur
Annahme besteht, eine Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss ent-
fernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete
Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten – und aus einem der
vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden – Benachteiligung als wahr-
scheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nach-
vollziehbar erscheinen lassen. Ob eine begründete Furcht vor künftiger
Verfolgung vorliegt, ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu
beurteilen. Es müssen hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Be-
drohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in der gleichen Lage
Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen
würden. Die objektive Betrachtungsweise ist durch das vom Betroffenen
bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fäl-
len zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausge-
setzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht
(vgl. die vom Bundesverwaltungsgericht fortgeführte Rechtsprechung der
[damaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] in EMARK
2004/1 E. 6a; BVGE 2008/4 E. 5.2; BVGE 2011/50 E. 3.1.1; BVGE 2011/51
E. 6, je m.w.H.).
7.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
8.
8.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, der Beschwerdeführer
selbst habe keine Probleme mit den Behörden oder Privatpersonen ge-
habt. Auf die Frage nach den Asylgründen habe er nur gesagt, sein Vater
habe Probleme, weshalb ihn seine Mutter, aus Furcht, ihm könne etwas
zustossen, ins Ausland geschickt habe. Er habe keinerlei Angaben zur Art,
zum Zeitraum und zu den befürchteten Konsequenzen dieser Probleme
machen können. Ebenso wenig habe er Angaben zu einer konkreten Ge-
fährdung seiner Person oder seiner Familie machen können. Auch unter
Berücksichtigung seines Alters und seiner Schulbildung dürfe davon aus-
E-146/2017
Seite 12
gegangen werden, dass er beim Vorliegen einer tatsächlichen Gefähr-
dungssituation umfassende Angaben darüber machen könnte. Insgesamt
gebe es keine Anhaltspunkte für eine asylrelevante Verfolgung.
8.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, aus seinen Aussagen gehe klar her-
vor, dass sein Vater seit vielen Jahren im Versteckten lebe und seine Fa-
milie jeweils nur für einige Minuten, meistens nachts, besucht habe. Seine
Mutter habe deswegen enorme Angst um seinen Vater gehabt. Im Sommer
2016 seien seine Mutter und weitere Familienangehörige zum Schluss ge-
kommen, dass er, als bald dem Kindesalter Entwachsener, Opfer behörd-
licher Übergriffe werden könnte. Sie hätten deshalb entschieden, ihn ins
Ausland zu bringen. Es sei bekannt, dass sich in Sri Lanka die Reflexver-
folgung von Angehörigen gesuchter LTTE-Aktivisten nicht gegen Kinder
richte, sondern erst einsetze, wenn diese zu Jugendlichen geworden seien.
In Gesprächen mit seinem Rechtsvertreter habe er sich erinnern können,
dass er erst seit dem sechsten Altersjahr in Jaffna lebe. Vorher habe er an
verschiedenen Orten gelebt und dort seien viele Leute in Uniform gewesen.
Es seien die Tigers gewesen, es habe Krieg geherrscht, Bomben seien
gefallen, es sei viel geschossen worden und er habe sich verstecken müs-
sen. Damals habe sein Vater einmal eine Tasche bei sich gehabt, in wel-
cher eine Soldatenuniform gewesen sei. Offensichtlich hätten sie anfangs
im Vanni-Gebiet gelebt. Sollte sich herausstellen, dass sein Vater ein rang-
hoher LTTE-Aktivist gewesen sei, würde ihm bei einer Rückkehr nach Sri
Lanka eine Reflexverfolgung drohen. Zudem erfülle er die im Referenzur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2016 festgehaltenen Risiko-
faktoren.
8.3 Gemäss Arztbericht vom 14. Februar 2017 handelt es sich beim Be-
schwerdeführer um einen kleinwüchsigen Knaben mit ansonsten unauffäl-
ligen Befunden. Im Bericht der UPD vom 16. Februar 2017 wurde festge-
halten, der Beschwerdeführer habe angeben, er könne sich nicht an seine
frühe Kindheit erinnern. Er habe in Sri Lanka keine Schule besucht. Mit
seiner Mutter und seinem jüngeren Bruder habe er in einem Bunker und
zeitweise in einem Camp gelebt. Sein Vater sei sporadisch vorbeigekom-
men. Im Ergebnis wurde eine posttraumatische Belastungsstörung diag-
nostiziert und empfohlen, dass der Beschwerdeführer in der jetzigen halt-
gebenden, liebevollen Umgebung der Pflegefamilie bleiben könne. Ge-
mäss Austrittsbericht der UPD Oberland vom 12. April 2018 konnte der
psychische Zustand des Beschwerdeführers nach einer ambulanten Psy-
chotherapie und dank seinem stabilen Umfeld rasch stabilisiert werden.
E-146/2017
Seite 13
9.
9.1 Der Beschwerdeführer gab an, er habe persönlich nie Probleme mit
den sri-lankischen Behörden oder Privatpersonen gehabt. Vielmehr macht
er eine drohende Reflexverfolgung wegen der Probleme seines Vaters gel-
tend.
9.2 Eine Reflexverfolgung liegt vor, wenn sich Verfolgungsmassnahmen
neben der primär betroffenen Person auf Familienangehörige und Ver-
wandte erstrecken. Diese ist flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die von der
Reflexverfolgung betroffene Person ernsthaften Nachteilen im Sinne von
Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt war oder solche zu befürchten hat.
9.3 Der Beschwerdeführer gab an der Befragung und an der Anhörung
übereinstimmend an, er sei im Regierungsspital in Jaffna Town geboren.
Von der Geburt bis zur Ausreise im Oktober 2016 habe er mit seiner Mutter
und seinem Bruder in B._______, einem Vorort von C._______, im Distrikt
Jaffna gewohnt. Er habe nie an einem anderen Ort gelebt. Sie seien nur
innerhalb von C._______ mehrmals umgezogen. Er sei dort neun Jahre
lang zur Schule namens D._______ College gegangen und habe nie Prob-
leme gehabt. Das neunte Schuljahr habe er abgebrochen. Sein Vater habe
Probleme gehabt, weshalb er sporadisch nachts nach Hause gekommen
sei. Seine Mutter habe seine Probleme gekannt, aber nicht darüber spre-
chen wollen. Seine Geburt in Jaffna Town belegte er mit dem eingereichten
Geburtsschein. Im Arztbericht vom 16. Februar 2017 und gegenüber sei-
nem Rechtsvertreter gab er erstmals an, er habe mit seiner Familie in Bun-
kern gelebt, sei nie zur Schule gegangen und es habe Krieg geherrscht.
Einmal habe er in der Tasche seines Vaters eine Uniform gesehen. Daraus
wurde in der Beschwerdeschrift die Vermutung aufgestellt, dass er bis zum
sechsten Altersjahr im Vanni-Gebiet gelebt habe und sein Vater ein rang-
hohes Mitglied der LTTE gewesen sein müsse. Auch unter Berücksichti-
gung seines Alters und der zweifellos belastenden Situation, in welcher er
sich befindet, ist nicht nachvollziehbar, weshalb er sich an der Befragung
und der Anhörung, in welcher er ausführlich zu seiner persönlichen Situa-
tion befragt wurde, nicht erinnern konnte, früher in Bunkern gelebt zu ha-
ben und nie zur Schule gegangen zu sein. Zudem stehen diese Angaben
in offensichtlichem Widerspruch zu seinen Aussagen zum Wohn-
ort und zum Schulbesuch an der Befragung und der Anhörung. Es ist daher
davon auszugehen, dass die späteren Schilderungen nachgeschoben und
unglaubhaft sind und die früheren Aussagen, er habe von seiner Geburt
bis zu seiner Ausreise in C._______ gelebt und sei dort neun Jahre lang
zur Schule gegangen, zutreffend sind. Die angeblichen Probleme seines
E-146/2017
Seite 14
Vaters konnte der Beschwerdeführer nicht näher schildern und reichte
dazu auch keine Beweismittel ein. Nach seinen Angaben hatten er und
seine Familie nie Probleme mit irgendwelchen Personen in C._______. Er
erwähnte auch keine Drohungen oder Besuche durch sri-lankische Behör-
den. Insgesamt ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass keine hinreichenden
Anhaltspunkte für eine konkret drohende asylrelevante Reflexverfolgung
des Beschwerdeführers vorliegen. Eine bloss entfernte Möglichkeit einer
künftigen Verfolgung genügt nicht.
10.
10.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015
vom 15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei
einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Ge-
fahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind (vgl. a.a.O. E. 8.3). Zur Be-
urteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in
Form von Verhaftung und Folter zu werden, wurden verschiedene Risiko-
faktoren identifiziert. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder
vergangene Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der „Stop List“ und die
Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen wurden als
stark risikobegründende Faktoren eingestuft, da sie unter den im Entscheid
dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung
einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber stellen das Feh-
len ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, Narben
und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach ri-
sikobegründende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese weit-
reichenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene kleine Gruppe
tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im
Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen
Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu
lassen und so den sri-lankischen Einheitsstaat gefährde. Mit Blick auf die
dargelegten Risikofaktoren seien in erster Linie jene Rückkehrer gefährdet,
deren Namen in der am Flughafen in Colombo abrufbaren "Stop-List" ver-
merkt seien und der Eintrag den Hinweis auf eine Verhaftung beziehungs-
weise einen Strafregistereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen
oder vermuteten Verbindung zu den LTTE enthalte. Entsprechendes gelte
für sri-lankische Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch be-
tätigt hätten (vgl. a.a.O. E. 8). Nach Einschätzung des Bundesverwaltungs-
gerichts ändert der Ausgang der Kommunalwahlen vom 10. Februar 2018
an der eben dargelegten Einschätzung der Verfolgungssituation nach Sri
Lanka zurückkehrender Tamilen nichts. Insofern ist an der Lageeinschät-
zung im Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festzuhalten.
E-146/2017
Seite 15
10.2 Der im Zeitpunkt der Ausreise minderjährige Beschwerdeführer war
kein Mitglied der LTTE. Die Mitgliedschaft seines Vaters bei den LTTE
konnte er nicht glaubhaft darlegen. Zudem wurde der Beschwerdeführer
weder verhaftet noch einer Straftat angeklagt oder gar verurteilt und verfügt
somit auch nicht über einen Strafeintrag. Er war nicht exilpolitisch tätig und
hat keine Narben. Alleine aus der tamilischen Ethnie und der knapp zwei-
jährigen Landesabwesenheit kann er keine Gefährdung ableiten. Unter
Würdigung aller Umstände ist somit anzunehmen, dass der Beschwerde-
führer von der sri-lankischen Regierung nicht zu jener kleinen Gruppe ge-
zählt wird, die bestrebt ist, den tamilischen Separatismus wiederaufleben
zu lassen, und so eine Gefahr für den sri-lankischen Einheitsstaat darstellt.
Es ist nicht davon auszugehen, dass ihm persönlich im Falle einer Rück-
kehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen
würden.
10.3 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht,
was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zu-
mindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht
abgelehnt.
11.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt.
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
12.
12.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
12.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz eine Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlings-
eigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art.
33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar.
Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen
E-146/2017
Seite 16
verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art.
3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
[FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine
EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europä-
ischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl.
EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Be-
schwerde Nr. 10466/11; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011,
Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar
2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom
17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07). Dabei unterstreicht der Gerichts-
hof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehren-
den Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im
Rahmen der Beurteilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für
die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Be-
fragung ein Interesse, verschiedene Aspekte – welche im Wesentlichen
durch die in Erwägung 4.5 identifizierten Risikofaktoren abgedeckt sind
(vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94) – in Betracht gezogen
werden, wobei dem Umstand gebührend Beachtung zu schenken sei, dass
diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglich-
erweise kein "real risk" darstellen, diese Schwelle bei einer kumulativen
Würdigung erreichen könnten.
Nachdem der Beschwerdeführer – wie in Erwägung 10.2 ausgeführt – nicht
darlegen konnte, dass er befürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Hei-
matland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flücht-
lingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine
Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus demselben Grund eine menschen-
rechtswidrige Behandlung in Sri Lanka drohen.
12.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri
Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass
der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz (mit Ausnahme des Vanni-Ge-
E-146/2017
Seite 17
biets) zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskri-
terien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen
Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und
Wohnsituation) bejaht werden kann (Urteil E-1866/2015 E. 13.2). In seinem
neusten als Referenzurteil publizierten Entscheid erachtet das Bundesver-
waltungsgericht auch den Wegweisungsvollzug ins Vanni-Gebiet als zu-
mutbar (Urteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5).
Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit ist zudem der Situation unbegleiteter
minderjähriger Asylgesuchsteller besondere Beachtung zu schenken. Die
Vorinstanz ist verpflichtet, die spezifisch mit der Minderjährigkeit verbun-
denen Aspekte vertieft abzuklären und namentlich den individuellen Ver-
hältnissen der betroffenen Person gebührend Rechnung zu tragen (vgl.
BVGE 2015/30 E. 7.3). Es bedarf indessen – entgegen der Ansicht des
Beschwerdeführers – in der Regel keiner weitergehender Abklärungen,
wenn klare Anhaltspunkte für das Vorhandensein tragfähiger Anknüp-
fungspunkte bestehen, sondern es ist vorab sicherzustellen, dass die min-
derjährige Person wiederum in das ihr vertraute Umfeld zurückkehren kann
(vgl. Urteil des BVGer E-6556/2016 vom 25. November 2016 E. 8.5;
D-3552/2012 vom 23. Juli 2012 m.w.H.). Aus der Befragung und der An-
hörung geht hervor, dass er seit seiner Geburt bis zu seiner Ausreise im
Dorf B._______, einem Vorort von C._______, im Distrikt Jaffna lebte. Dort
wohnte er zusammen mit seiner Mutter und seinem jüngeren Bruder in ei-
nem Haus. Der Beschwerdeführer gab zwar in der Befragung an, er habe
keinen Kontakt zur Mutter. Mittlerweile konnte der telefonische Kontakt je-
doch hergestellt werden. So sagte er anlässlich eines Arztbesuches, er
habe mit seiner Mutter telefoniert (vgl. Bericht der UPD vom 16. Februar
2017). Zudem leben seine Grosseltern mütterlicherseits sowie Onkel und
Tanten mütterlicherseits in der Gegend, zu denen sie Kontakt pflegen. In
C._______ hat der Beschwerdeführer neun Jahre die Schule besucht. Es
ist davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka wieder
bei seiner Mutter wohnen und die Schule besuchen kann. Die eingereich-
ten Arztzeugnisse belegen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines
Alters und dem Umstand, dass er völlig unvorbereitet aus seiner vertrauten
Umgebung gerissen wurde, psychische Probleme hatte. Nach einer ambu-
lanten Therapie stellte sich eine rasche Stabilisierung seines psychischen
Zustands ein. In allen Arztberichten wurde die Wichtigkeit einer stabilen
und liebevollen Umgebung für die psychische Gesundheit des Beschwer-
deführers betont. Eine weitere psychiatrische Behandlung oder die Verab-
reichung von Medikamenten wurde weder angeordnet noch empfohlen.
E-146/2017
Seite 18
Durch die Rückkehr nach Sri Lanka, wo seine Mutter und Verwandten le-
ben und er sozialisiert worden ist, sollte ihm ein solches stabiles und liebe-
volles Umfeld geboten werden können. Sollte er dennoch eine psychothe-
rapeutische Behandlung benötigen, ist dies kein Vollzugshindernis. In Sri
Lanka sind Medikamente zur Behandlung psychischer Probleme verfüg-
bar. Im Distrikt Jaffna gibt es zudem mehrere staatliche Institutionen, wel-
che – grundsätzlich vom Staat bezahlte – ambulante psychiatrische Ge-
sundheitsversorgung anbieten (Urteile des BVGer D-3837/2015 E. 8.5 vom
27. Februar 2017; E-1866/2015 E. 4.2.2). Insgesamt sind unter Berück-
sichtigung sämtlicher relevanter Aspekte des vorliegenden Falles keine in-
dividuellen Wegweisungshindernisgründe ersichtlich, die einer allfälligen
Rückkehr des Beschwerdeführers entgegenstehen würden. Der Vollzug
der Wegweisung ist demnach auch als zumutbar zu erachten.
12.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeich-
nen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der zuständigen Vertretung
seines Heimatstaats die für seine Rückkehr notwendigen Reisedokumente
zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AslyG; BVGE 2008/34 E. 12).
12.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
13.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
14.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). In Anwendung von Art. 6 Bst. b
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist indes
auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-146/2017
Seite 19
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
David R. Wenger Eliane Kohlbrenner
Versand: