B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1462/2012
U r t e i l v o m 1 8 . O k t o b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer,
Richter Markus König,
Gerichtsschreiberin Jeannine Scherrer-Bänziger.
Parteien
A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Emil Robert Meier, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 9. Februar 2012 / N (…).
E-1462/2012
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein aus (…) (Jaffna Distrikt) stammender Tamile
mit letztem Wohnsitz in (…) (Bezirk …), verliess sein Heimatland eigenen
Angaben zufolge am (…), reiste von Colombo auf dem Luftweg nach Du-
bai und von dort via Moskau nach Bratislava, wo er sich bis am 3. März
2009 aufhielt. Danach gelangte er mit einem Auto in die Schweiz und
suchte am 4. März 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
Kreuzlingen um Asyl nach. Am 11. März 2009 wurde er vom BFM zur
Person, zu den Gesuchsgründen und zum Reiseweg befragt und am
10. Juni 2009 gemäss Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) zu den Asylgründen angehört.
A._______ brachte vor, er sei im Jahre 2006 von der sri-lankischen Ar-
mee in Jaffna festgenommen und drei Tage festgehalten worden. Er sei
geschlagen und befragt worden, da man ihn verdächtigt habe, zu den
"Tigers" (LTTE: Liberation Tigers of Tamil Eelam) zu gehören. Danach sei
er ins Vanni-Gebiet gegangen. In den Jahren 2006 bis 2008 habe er –
wie schon in den Jahren 1998 bis 2002 – gelegentlich bei kulturellen An-
lässen der LTTE (…). Im Jahre 1998 habe er an einem Grenzwächtertrai-
ning mitmachen und einmal einen Bunker ausheben müssen. Ansonsten
habe er nicht mit den LTTE sympathisiert. Im (…) 2008 hätten ihn die
LTTE gedrängt, ihnen beizutreten. Das habe er nicht gewollt, weshalb er
sich entschlossen habe, aus Sri Lanka auszureisen. Am 30. November
2008 sei er nach Colombo aufgebrochen und habe von dort seinen Hei-
matstaat im Dezember 2008 mit Hilfe eines Schleppers und im Besitze
eines von diesem beschafften, gefälschten und auf einen anderen Namen
lautenden Reisepass verlassen. Einen eigenen Reisepass habe er nie
besessen, seine Identitätskarte habe er bei seinen Eltern zurückgelassen.
Zur Identifikation reichte er Kopien seiner Identitätskarte und seines Ge-
burtsscheines sowie eine "Identity Card" des Departement of Post (im
Original) ein.
Anlässlich der Anhörung führte er ergänzend aus er habe die "M. P. Ravi-
ray und Kajendran" für die Wahlen unterstützt, als er noch ins (…) (in
Jaffna, in den Jahren 2003/04, Anm. BVGer) gegangen sei. Er habe Pla-
kate geklebt, Transparente aufgehängt und Flugblätter verteilt.
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Seite 3
B.
Mit Verfügung vom 9. Februar 2012 – eröffnet am 14. Februar 2012 –
stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg
und ordnete den Wegweisungsvollzug an.
C.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 15. März 2012
beantragte der Beschwerdeführer in materieller Hinsicht unter Kosten-
und Entschädigungsfolgen die Aufhebung der angefochtenen Verfügung,
die Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz zur Vervollständigung
des Sachverhalts und zum neuen Entscheid, eventualiter die Gewährung
von Asyl und subeventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit des
Vollzugs der Wegweisung und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme
in der Schweiz. Gleichzeitig reichte er weitere Beweismittel ein (Fotogra-
fien zur LTTE-Tätigkeit, Bestätigung des D._______ vom 3. März 2011 [in
Kopie, in englischer Sprache], Unterlagen betreffend den Freund
B._______ [in Kopie]).
D.
Mit Zwischenverfügung vom 21. März 2012 hielt der Instruktionsrichter
fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten und forderte ihn zur Zahlung eines Kostenvorschusses
von Fr. 600. – auf, welcher fristgerecht geleistet wurde.
E.
Mit Eingabe vom 3. April 2012 wandte sich der Beschwerdeführer an das
Bundesverwaltungsgericht und reichte weitere Beweismittel ein (Fotogra-
fien betreffend sein Elternhaus, Arztzeugnis von C._______, vom
12. Februar 2012 [im Original, in englischer Sprache], Bestätigung des
D._______ vom 3. März 2011 [im Original, in englischer Sprache], Bestä-
tigung von E._______, vom 8. März 2012 [im Original, in englischer Spra-
che]).
F.
Mit Verfügung vom 11. April 2012 räumte der Instruktionsrichter dem
Bundesamt Gelegenheit zur Einreichung einer Vernehmlassung ein, wel-
che beim Gericht am 17. April 2012 einging.
E-1462/2012
Seite 4
G.
Der Instruktionsrichter lud den Beschwerdeführer mit Verfügung vom
24. April 2012 zur Stellungnahme ein, welche – datierend vom 7. Mai
2012 – am 7. Mai 2012 (vorab per Telefax) beim Gericht einging.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so
auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG).
1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde-
führung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzu-
treten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Vorweg ist auf die in der Rechtsmitteleingabe vorgebrachte Rüge der
Verletzung des rechtlichen Gehörs respektive des Untersuchungsgrund-
satzes einzugehen, wonach das BFM seinem Entscheid den Sachverhalt
zugrunde gelegt habe, wie er sich im März beziehungsweise Juni 2009
präsentiert habe. Seither sei der Beschwerdeführer vom Bundesamt we-
der kontaktiert noch angefragt worden, ob sich zwischenzeitlich Verände-
rungen ergeben hätten. So gebe es mehrere Umstände, die sich erst
nach der letzten Befragung im März beziehungsweise Juni 2009 verwirk-
licht hätten und die von asylrelevanter Bedeutung sein könnten, indessen
in der angefochtenen Verfügung allesamt nicht berücksichtigt worden
seien.
3.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör wird durch die Art. 29-33 VwVG
konkretisiert. Er umfasst als Teilaspekte einen Anspruch der Parteien auf
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vorgängige Anhörung durch die Behörde (Art. 30 und Art. 30a VwVG), auf
Anhörung in Bezug auf erhebliche Vorbringen einer Gegenpartei (Art. 31
VwVG), auf Prüfung eigener erheblicher Vorbringen durch die Behörde
(Art. 32 VwVG) sowie auf Abnahme der angebotenen und tauglichen Be-
weise durch die Behörde (Art. 33 VwVG). Antworten auf die Frage, wel-
che spezifischen Teilgehalte der Anspruch des rechtlichen Gehörs im
Einzelnen umfasst, können sich darüber hinaus auch unmittelbar aus
dem übergeordneten Verfassungsrecht in Form von Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 (BV, SR 101) ergeben.
3.3 Der mit Grundrechtsqualität ausgestattete Grundsatz des rechtlichen
Gehörs im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV umfasst unbestrittenermassen ei-
ne Anzahl verschiedener verfassungsrechtlicher Verfahrensgarantien
(vgl. etwa MICHELE ALBERTINI, Der verfassungsmässige Anspruch auf
rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern
2000, S. 202 ff.; ANDREAS AUER/GIORGIO MALINVERNI/MICHEL HOTTELIER,
Droit constitutionnel suisse. Vol. II. Les droits fondamentaux, 2. Aufl.,
Bern 2006, S. 606 ff.; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfah-
ren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998,
S. 46, 107 ff.). Zunächst – und für die Prozessparteien regelmässig im
Vordergrund stehend – gehört dazu das Recht auf vorgängige Äusserung
und Anhörung, welches den Betroffenen einen Einfluss auf die Ermittlung
des wesentlichen Sachverhaltes sichert. Unerlässliches Gegenstück der
Mitwirkungsrechte der Parteien bildet ausserdem als weiterer Teilgehalt
des rechtlichen Gehörs die Pflicht der Behörden, die Vorbringen der Be-
troffenen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung
zu berücksichtigen; daraus folgt schliesslich auch die grundsätzliche
Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen (vgl. BGE 123 I 31
E. 2c; AUER/MALINVERNI/HOTTELIER, a.a.O., S. 611 ff.; REINHOLD HOTZ,
St. Galler Kommentar zu Art. 29 BV, Rz. 34 ff.; KÖLZ/HÄNER, a.a.O.,
S. 119; MARKUS SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz, Bern 2005, S.
300 ff.).
3.4 Im vorliegenden Fall fragt sich, ob der Beschwerdeführer jene – erst
in der Rechtsmitteleingabe geltend gemachten – Vorbringen, welche das
BFM in Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht abgenommen haben soll,
überhaupt im vorliegend erläuterten Rechtssinn angeboten hat. Im Hin-
blick auf die Beantwortung dieser Frage ist die behördliche Pflicht zur
Beweisabnahme im Kontext weiterer wesentlicher Verfahrensgrundsätze
zu betrachten. Von Bedeutung ist für diesen Zusammenhang zunächst,
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Seite 6
dass im Verwaltungsverfahren der Untersuchungsgrundsatz und die
Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhalts gelten (Art. 12 VwVG; vgl. auch Art. 49 Bst. b VwVG; für
das Asylverfahren ausserdem Art. 6 AsylG). Mithin ist die zuständige Be-
hörde verpflichtet, den für die Beurteilung eines Asylgesuchs relevanten
Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (vgl. zur Bedeutung des Un-
tersuchungsgrundsatzes allgemein etwa ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜL-
LER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich 2010,
S. 375 f.; PIERRE MOOR, Droit administratif. Vol. II. Les actes administra-
tifs et leur contrôle, 2. Aufl., Bern 2002., S. 258 ff.). Dieser Grundsatz wird
allerdings durch die allgemeine Mitwirkungspflicht der Parteien (Art. 13
VwVG) sowie im Asylverfahren durch die besondere Mitwirkungspflicht
einer asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG) begleitet (s. zum Verhältnis
zwischen Untersuchungsgrundsatz und Mitwirkungspflicht im Asylverfah-
ren Entscheide und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylre-
kurskommission [EMARK] 1993 Nr. 7 E. 3d, EMARK 1995 Nr. 23 E. 5a,
EMARK 2003 Nr. 13 E. 4c). Für die asylsuchende Person bringt dies ins-
besondere mit sich, dass sie der Behörde alle Gründe mitzuteilen hat, die
für die Asylgewährung oder für den Verzicht auf den Vollzug der Wegwei-
sung relevant sein könnten. Ferner ergibt sich aus Art. 8 Abs. 1 Bst. d
AsylG, dass die asylsuchende Person verpflichtet ist, allfällige Beweismit-
tel vollständig zu bezeichnen und sie unverzüglich einzureichen oder,
soweit dies zumutbar erscheint, sich darum zu bemühen, sie innerhalb
einer angemessenen Frist zu beschaffen. Diese Mitwirkungspflichten
können denn auch nicht unberücksichtigt bleiben, wenn es darum geht,
ob ein bestimmtes Beweismittel der zuständigen Behörde angeboten wor-
den ist, mit der gehörsrechtlichen Verpflichtungsfolge seitens dieser Be-
hörde im Sinne von Art. 33 VwVG.
In casu ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer erstmals auf Be-
schwerdeebene geltend machte, dass insbesondere das Schicksal seiner
bei den LTTE in teilweise hohen Stellungen tätigen Cousinen und seines
Cousins, die Verhaftung seines Freundes B._______, die Rückkehr der
Eltern nach (…) und deren psychische Erkrankung sowie seine Tätigkeit
in der Propagandaabteilung der LTTE für den Ausgang des Verfahrens
asylrelevant sein könnten. Diese Aspekte seien vom BFM aber nicht be-
rücksichtigt worden, weil es ihn nach der letzten Befragung im März be-
ziehungsweise Juni 2009 nicht mehr kontaktiert habe.
3.5 Aufgrund des vorstehend Ausgeführten ergibt sich, dass der Be-
schwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht nicht in hinreichender Weise
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nachgekommen ist und somit dem BFM die fraglichen Vorbringen und
eventuellen Beweismittel auch nicht im Sinne von Art. 33 VwVG angebo-
ten worden sind, weshalb es dem Bundesamt gar nicht möglich gewesen
ist, diese angeblichen Ereignisse mit in seine Erwägungen einzubezie-
hen. Damit ist das rechtliche Gehör nicht verletzt und die entsprechende
Rüge unbegründet. Das BFM war – entgegen der in der Beschwerde ge-
äusserten Ansicht – auch nicht gehalten, den Beschwerdeführer vor Er-
lass seiner Verfügung anzufragen, ob er seiner Sachverhaltsdarstellung
noch etwas beifügen möchte. Der Antrag auf Rückweisung der Sache an
die Vorinstanz zur Neubeurteilung ist somit abzuweisen.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG) .
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1
Das BFM führte zur Begründung seines Entscheides aus, die sri-
lankische Armee hätte den Beschwerdeführer im Jahre 2006 nicht aus
der vorübergehenden Haft entlassen, wenn sie ihn tatsächlich politischer
Aktivitäten zugunsten der LTTE verdächtigt hätte. Die vorübergehende
Festnahme sei zudem mangels Intensität asylrechtlich nicht beachtlich,
zumal diese für den Beschwerdeführer keine konkreten Verfolgungs-
massnahmen nach sich gezogen habe. Darüber hinaus würden solche
Personenkontrollen einzig darauf abzielen, die Infiltrierung von LTTE-
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Kämpfern in die Zivilgesellschaft zu unterbinden, was in asylrechtlicher
Hinsicht keine relevante Verfolgungssituation darstelle.
Der Beschwerdeführer verfüge zudem nicht über ein Profil, das ihn zum
heutigen Zeitpunkt gegenüber den sri-lankischen Behörden verdächtig
machen könnte. Er sei zu keinem Zeitpunkt Mitglied der LTTE gewesen.
Soweit er geltend mache, auch Verfolgungsmassnahmen von Seiten der
LTTE zu befürchten, sei festzuhalten, dass diese Organisation seit dem
militärischen Sieg der sri-lankischen Armee über die tamilischen Rebellen
im Mai 2009 zerschlagen und eine Vielzahl von Kadern getötet, inhaftiert
worden oder ausser Landes geflüchtet seien. Vor diesem Hintergrund sei
es unwahrscheinlich, dass die LTTE noch über die nötigen personellen
Ressourcen verfüge, um den Beschwerdeführer zur Verantwortung zie-
hen zu können.
Aus den Akten seien somit keine genügend konkreten Hinweise dafür zu
erkennen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Sri
Lanka mit erheblicher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen habe, in ab-
sehbarer Zukunft seitens der heimatlichen Behörden Verfolgungsmass-
nahmen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu sein. Seine Vorbringen
würden den Anforderungen an Art. 3 AsylG nicht standhalten.
5.2 In der Rechtsmitteleingabe hält der Beschwerdeführer dem entgegen,
er stamme aus der Ortschaft (…), welche im Jaffna Distrikt im Norden Sri
Lankas liege. Bis zum Jahre 2002 sei seine Familie erstmals in das Van-
ni-Gebiet geflohen, im Jahre 2003 sei sie nach (…) zurückgekehrt.
Am (…) habe ihn die sri-lankische Armee in Jaffna drei Tage festgehalten
und dabei geschlagen. Mittels Bestechung eines Mitglieds der EPDP (Ee-
lam Peoples Democratic Party) habe sein Vater die Freilassung bewirken
können. Danach sei er ins Vanni-Gebiet geflohen, wo er bei F._______,
gewohnt habe. Er habe in der Propaganda-Abteilung dieser Organisation
gearbeitet und in einer (…), die unter anderem auch regelmässig in der
(…) sowie an (…) aufgetreten sei. Daneben habe er in einem den LTTE
gehörenden (…) in (…) als Verkäufer gearbeitet. Im (…) hätten ihn diese
gedrängt, in eine Kampftruppe einzutreten. Aus gesundheitlichen Grün-
den (u.a. Asthma) habe er sich dann entschlossen, von den LTTE wegzu-
gehen.
Seine Schwester sei bei (…) tätig gewesen. Sie habe der Tamil Rehabili-
tation Organisation (TRO) angehört, welche mittlerweise von der Regie-
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rung verboten worden sei. Sie lebe nun mit neuer Staatsangehörigkeit in
(…).
Seine Cousinen hätten wichtige Positionen bei den LTTE bekleidet. So
sei G._______ Übungsleiterin bei der (…) gewesen, sie gelte als ver-
schollen. Die Cousine H._______ sei beim (…) tätig gewesen; sie sei von
den Sicherheitskräften festgenommen worden und befinde sich nach wie
vor in Haft. Sein Cousin I._______ sei Ausbildner bei den (…) gewesen
und gelte als verschollen. Auch sein Freund B._______ sei im Jahre 2007
verhaftet worden und gelte seither als vermisst.
Das BFM stelle sich auf den Standpunkt, er sei bereits nach drei Tagen
aus der Armeehaft entlassen worden, weshalb kein behördlicher Verdacht
auf ein nennenswertes Engagement für die LTTE vorliege. Diese isolierte
Betrachtung der Verhaftung greife zu kurz. Er habe sich damals nach sei-
ner Rückkehr nach (…) nicht mehr für die LTTE engagiert, und den Be-
hörden seien auch noch nicht seine verwandtschaftliche Verflechtung so-
wie der Umstand, dass er ein Training bei den LTTE absolviert und diese
unterstützt gehabt habe (z.B. (…)), bekannt gewesen. Gleichwohl sei er
Misshandlungen und Folter ausgesetzt gewesen. Noch heute habe er da-
von eine Fussverletzung (Zehenbruch), der nächstens operiert werden
müsse. Die menschenrechtswidrige Behandlung erweise sich als asylre-
levant. Es sei davon auszugehen, dass die Behörden über alle Umstände
volle Kenntnis besässen, weshalb zu schliessen sei, dass er von diesen
verfolgt würde.
Die Haft verbunden mit den Folterungen erscheine nur als Vorgeschmack
dessen, was ihn heute in seiner Heimat erwarten würde. Er hätte erneut
mit einer Verhaftung zu rechnen, würde höchstwahrscheinlich noch
schlimmer gefolgt werden und hätte – aufgrund der neuen Kenntnisse der
Sicherheitsbehörden – keine Möglichkeit mehr freizukommen. Er erfülle
deshalb die Flüchtlingseigenschaft.
Unrichtig sei auch die Sachverhaltsfeststellung beziehungsweise -wür-
digung bezüglich seiner Mitgliedschaft bei den LTTE. Als Mitglied der (…),
als Mitarbeiter in einem den LTTE gehörenden (…) und als Mitglied der
Propagandaeinheit dieser Organisation habe er den LTTE sehr wohl an-
gehört. Was er aber nicht gewesen sei, sei ein eigentliches LTTE-
Mitglied, also Mitglied einer Kampfeinheit wie beispielsweise der Black
Tigers.
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Seite 10
Eine Verfolgungsgefahr durch die LTTE sei heute nicht mehr gegeben.
Einzig in diesem Punkt erweise sich die Würdigung des BFM als korrekt.
Die Ausführungen des BFM zur veränderten Situation in Sri Lanka wür-
den nur teilweise zutreffen. Es sei zwar richtig, dass der bewaffnete
Kampf mit der Zerschlagung der LTTE im Mai 2009 zu Ende gegangen
sei, an der staatlichen Repression und Verfolgung der tamilischen Min-
derheit habe sich aber dadurch wenig geändert. Gerate eine tamilische
Person ins Visier der Sicherheitskräfte, so sei diese ausserhalb der
Schutzmechanismen der sri-lankischen Gesetze und weitgehend recht-
und schutzlos. Die Zahl von "Verschwindenlassen" und von "Killings" sei
zwar zurückgegangen; beides komme aber nach wie vor häufig vor, ohne
dass von staatlicher Seite ein Umdenken stattfinden würde.
Zu beachten sei, dass seit dem Jahre 1971 Notstandsgesetze gelten
würden. Der Präsident habe Ende August 2011 zwar angekündigt, dass
er diese auslaufen lasse. Das Gesetz zur Prävention von Terrorismus
(PTA) sei aber weitgehend in Kraft geblieben. Es sei davon auszugehen,
dass die staatlichen Sicherheitskräfte – wie schon in der Vergangen-
heit – die Rechtsordnung missachten und gestützt auf das PTA und neu
geschaffene Ersatzgesetze die Tamilen weiterhin wegen des Verdachts
auf regierungsfeindliche Tätigkeiten und wegen des Verdachts auf Zuge-
hörigkeit zu den LTTE in Haft nehmen würden. Gemäss den Berichten
von Menschenrechtsorganisationen sei die Menschenrechtslage keines-
wegs so positiv, wie sie das BFM darstelle. Es könne angenommen wer-
den, dass Tamilen in Sri Lanka auch in Zukunft erheblicher Diskriminie-
rung und Repression ausgesetzt sein würden und ihnen der rechtsstaatli-
che Schutz versagt bleibe.
Vor diesem Hintergrund sei für Angehörige der tamilischen Minderheit,
insbesondere dann, wenn Verdacht auf LTTE-Zugehörigkeit bestehe, eine
Wegweisung nach Sri Lanka als unzumutbar und rechtlich unzulässig zu
betrachten.
Wenn das BFM annehme, der Wegweisungsvollzug in das gesamte Ge-
biet der Ostprovinz sei grundsätzlich zumutbar, so gehe es von einer ge-
schönten Einschätzung aus. Gerade im ehemaligen Kerngebiet der LTTE,
wo er zuletzt gelebt habe, sei an eine Rückkehr aufgrund der starken Mili-
tärpräsenz und der häufigen Übergriffe nicht zu denken.
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Mittlerweile seien seine Eltern in den Heimatort zurückgekehrt, hätten den
Familienbesitz aber weitgehend zerstört vorgefunden. Aufgrund der
Kriegserlebnisse seien sie traumatisiert sowie wegen ihres Alters
((…)- und (…)-jährig) nicht mehr erwerbstätig und von Hilfe abhängig.
Von ihnen könnte er bei Kontrollen, Verhaftungen und Verfahren mit kei-
nerlei Hilfe rechnen. Es stehe ihm auch keine innerstaatliche Fluchtalter-
native offen.
Ein Wegweisungsvollzug sei offensichtlich als unzumutbar und rechtlich
unzulässig zu erachten. Gesamthaft erweise sich die Würdigung des
BFM als falsch oder zumindest unangemessen; sie verletze Art. 44 Abs. 2
AsylG wie auch Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 ge-
gen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Be-
handlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreihei-
ten (EMRK, SR 0.101).
5.3 Das BFM hält in seiner Vernehmlassung vom 16. April 2012 an sei-
nem bisherigen Standpunkt und an seinen Erwägungen fest. Ergänzend
bemerkt es, dass es am Beschwerdeführer gewesen wäre, während des
Asylverfahrens auf allfällige für sein Asylgesuch gewichtige Veränderun-
gen der persönlichen Sachlage hinzuweisen. Auf die veränderte Lage in
Sri Lanka seit dem Ende des Bürgerkrieges habe das BFM im Wegwei-
sungsteil seiner Verfügung Bezug genommen.
Der Beschwerdeführer habe im gesamten Verfahren keine Reflexverfol-
gung geltend gemacht, weshalb der in der Rechtsmitteleingabe vorge-
brachte Sachverhalt bezüglich der LTTE-Mitgliedschaft mehrer Familien-
angehöriger nicht geeignet sei, dessen Gefährdung zu begründen.
An dieser Einschätzung könnten auch die im Beschwerdeverfahren ein-
gereichten Beweismittel nichts ändern, zumal es sich um Bestätigungs-
schreiben Dritter handle, die lediglich Gefälligkeitscharakter aufweisen
würden und nicht durch eine unabhängige Institution belegt seien.
5.4 In seiner Replik hält der Beschwerdeführer fest, das Verfolgungsprofil
sei gegeben, einerseits da er selbst LTTE-Mitglied gewesen sei, ander-
seits weil zahlreiche Mitglieder seiner Familie ebenfalls zu den LTTE zäh-
len würden. Es gehe – entgegen der Ansicht des BFM – nicht um eine
Reflexverfolgung im engeren Sinn, sondern um eine Verfolgungsgefahr,
die sich in Kombination ergebe.
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Seite 12
Die eingereichten Beweismittel würden Beweisqualität aufweisen. Sie
würden von Personen stammen, die Ämter bekleiden oder aufgrund ihres
Berufs (Arzt oder Rechtsanwalt) eine Vertrauensstellung innehaben wür-
den. Wenn das BFM von "Bestätigungsschreiben privater Dritter" schrei-
be, so habe es die Beweismittel falsch gewürdigt.
6.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen der Vorbringen in einem jüngeren Entscheid dargelegt und
folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann vorweg in grundsätzlicher Hin-
sicht verwiesen werden (vgl. statt vieler BGVE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
6.2 Der Beschwerdeführer reichte im Rechtsmittelverfahren zur Unter-
mauerung seiner im (…) angeblich drei Tage dauernden Haft (vgl. Akten
BFM A1/11 S.5, A18/13 F36, 42 ff.; Beschwerde S.4 f.) eine Bestätigung
des D._______ 3. März 2011 ein. Es ist festzustellen, dass darin eine be-
deutend längere Haftdauer des Beschwerdeführers – nämlich über ein
Monat ("A._______ … was released after about one month"; vgl. act. 3,
Beilage 3) – bestätigt wird. Dieser gravierende Widerspruch (vgl. act. 3,
Ziffer 3) macht offenkundig, dass es sich bei der Bestätigung des
D._______ um ein blosses Gefälligkeitsschreiben ohne jeglichen Beweis-
charakter handelt. Es werden damit zudem die Zweifel an der Glaubhaf-
tigkeit der behaupteten Misshandlung und Folter, wonach der Beschwer-
deführer während der Inhaftierung "auf die Schulter und den Fuss, so
dass die grosse Zehe gebrochen worden sei, geschlagen" worden sein
soll (vgl. act. 1, S.3) bestätigt. Bezeichnenderweise konnte er in der An-
hörung trotz expliziter Nachfrage, wohin er geschlagen worden sei, keine
Angabe machen (vgl. A18/13 F60).
6.3 Überhaupt fällt auf, dass der Beschwerdeführer verschiedene Vor-
bringen ohne Erklärung erstmals im Rechtsmittelverfahren geltend macht.
So führt er neu an, er habe nach der Flucht in das Vanni-Gebiet (nach der
Festnahme im (…), Anm. BVGer) bei F._______ gewohnt. Diese Behaup-
tung findet keinerlei Stütze in den erstinstanzlichen Aussagen, wonach er
im Jahre 2006 mit seinen Eltern nach Vanni gegangen sei (vgl. A18/13
F36) und an derselben Adresse wie bereits in den Jahren 1995 bis 2002
gewohnt habe (vgl. A1/11 S.2).
6.4 Widersprüchlich äusserst er sich auch zu seiner Arbeit nach dem Jah-
re 2006. Entgegen der unsubstanziierten Behauptung in der Beschwer-
deschrift, wonach er in der Propaganda-Abteilung der LTTE und in einem
E-1462/2012
Seite 13
diesen gehörenden (…) in (…) als Verkäufer gearbeitet habe, führte er
vor dem Bundesamt aus, er habe im "(…)" gearbeitet, wie er das bereits
in den Jahren 1998 bis 2002 getan habe (vgl. A18/13 F13). Der neu vor-
gebrachte LTTE-Bezug vermag nicht zu überzeugen.
6.5 Inwiefern das im Beschwerdeverfahren erstmals erwähnte angebliche
Schicksal seiner Cousinen, seines Cousins – welche allesamt nicht iden-
tische Nachnamen wie der Beschwerdeführer haben und bisher mit die-
sem offensichtlich auch sonst nicht in einer für ihn nachteiligen Form in
Verbindung gebracht worden sind – und seiner Schwester sowie die Ver-
haftung seines Freundes einen asylrelevanten Einfluss für den Be-
schwerdeführer haben könnte, wird nicht erläutert. Das Gericht teilt des-
halb die von der Vorinstanz im Rechtsmittelverfahren vertretene Auffas-
sung, der Beschwerdeführer habe im gesamten Verfahren keine Reflex-
verfolgung geltend gemacht, weshalb der in der Beschwerdeschrift vor-
gebrachte Sachverhalt bezüglich der LTTE-Mitgliedschaft von Familien-
angehörigen nicht geeignet sei, dessen Gefährdung zu begründen. Auch
eine Gesamtwürdigung führt zu keinem anderen Resultat.
6.6 Zum Vorbringen, der Beschwerdeführer habe (…), ist festzuhalten,
dass er dieses Engagement bereits während der Jahre 1998 bis 2002
ausgeübt hatte (vgl. A18/13 F14), was jedoch bei seiner Inhaftierung im
Jahre 2006 seiner vagen und sehr allgemein gehaltenen Schilderung zu-
folge nicht zum Thema gemacht worden war (vgl. A18/13 F44, F59). Sein
angebliches kulturelles Engagement in den Jahren 2006 bis 2008, wel-
ches gemäss seinen Ausführungen in der Anhörung nicht intensiver war
als jenes in den Vorjahren, vermag daher nicht zur Annahme einer be-
gründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung zu führen. Dies gilt umso
mehr, als dieses bereits rund vier Jahre zurückliegt.
An dieser Würdigung vermögen auch die eingereichten Fotografien man-
gels Identifikationsmöglichkeit (fehlende Bildschärfe, seitliche Aufnahme
des Beschwerdeführers, Aufnahme aus früheren Jahren) oder fehlenden
Bezugs zu den LTTE nichts zu ändern.
6.7 Es bestehen keine Anhaltspunkte für die Annahme, der Beschwerde-
führer habe sich im nahen Umfeld der LTTE bewegt. Nachdem er im vo-
rinstanzlichen Verfahren ausdrücklich verneinte, Mitglied der LTTE gewe-
sen zu sein (vgl. A18/13 F17), erscheint seine gegenteilige Behauptung
im Rechtsmittelverfahren offensichtlich als Versuch, sich der für ihn un-
E-1462/2012
Seite 14
günstigen Verfahrenslage (negativer Asylentscheid) anzupassen und
muss deshalb als nachgeschoben qualifiziert werden.
Es erscheint wenig wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer, selbst
wenn er die LTTE während kurzer Zeit unterstützt haben sollte, heute we-
gen Verdachts auf deren Unterstützung verfolgt sein könnte. Das von ihm
geltend gemachte Grenzwächtertraining fand etwa im Jahre 1998, und
das einmalige Ausheben eines Bunkers vor dem Jahre 2002 statt (vgl.
A18/13 F15-18). Die beiden Ereignisse liegen damit viele Jahre zurück
und vermögen nicht zur Annahme einer begründeten Furcht vor zukünfti-
ger Verfolgung zu führen.
Es ist im übrigen allgemein bekannt, dass ein Grossteil der tamilischen
Bevölkerung gezwungen war, unfreiwillig Arbeiten für die LTTE zu erledi-
gen. Allein aus diesen Arbeiten ist deshalb nicht auf eine Zugehörigkeit zu
den LTTE zu schliessen. Auch den sri-lankischen Sicherheitskräften und
Behörden ist dieser Umstand bewusst, was zur Folge hat, dass im heuti-
gen Zeitpunkt allein aus untergeordneten Tätigkeiten für die LTTE nicht
auf eine Zugehörigkeit zu dieser Organisation zu schliessen ist und folg-
lich solche Arbeiten allein nicht zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten
Verfolgung zu führen vermögen. Die sri-lankischen Behörden richten ihr
Augenmerk vielmehr auf ehemalige Führungskräfte der LTTE und auf
Personen, welche in namhafter Weise für diese Organisation tätig waren
und aus diesem Grund eine Gefahr für den Staat darstellen können. Un-
tergeordnete Tätigkeiten, welche von weiten Teilen der tamilischen Bevöl-
kerung geleistet wurde, damit sie überleben konnte, gelten indessen auch
in den Augen der sri-lankischen Sicherheitskräfte nicht als Staatsgefähr-
dung und lösen somit keine Verfolgung im Sinne des Gesetzes aus. Auch
die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Arbeiten für die LTTE fallen un-
ter diese Kategorie der "Hilfeleistung". Eine flüchtlingsrechtlich relevante
Gefährdung aus diesem Grund kann deshalb ausgeschlossen werden.
6.8 Schliesslich ist im Hinblick auf die neuste Praxis des Bundesverwal-
tungsgerichts (vgl. BVGE E-2011/24; Urteil D-5010/2011 vom 11. Juni
2012) festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keiner der dort angeführ-
ten Risikogruppen angehört und dies auch nicht behauptet hat.
6.9 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und die Vorinstanz dessen Asylgesuch
zu Recht abgelehnt hat.
E-1462/2012
Seite 15
7.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder
über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen An-
spruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu
Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG). Da dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zu-
kommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zu-
lässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen ver-
fassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV,; Art. 3
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
[FoK, SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]). Im
Lichte dieser Bestimmungen sind keine Anhaltspunkte dafür auszuma-
chen, der Beschwerdeführer wäre im Falle einer Ausschaffung in den
Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt. Der Wegweisungsvollzug ist dem-
nach zulässig.
8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
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8.3.1 Bezüglich der allgemeinen Situation in Sri Lanka hat sich das Bun-
desverwaltungsgericht kürzlich in einem Grundsatzurteil (vgl. BVGE
E-2011/24 vom 27. Oktober 2011) zur Situation in Sri Lanka geäussert.
Danach ist der Vollzug der Wegweisung in die Ostprovinz infolge der dort
verbesserten allgemeinen Lage in Übereinstimmung mit dem BFM wieder
zumutbar. Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs in die Nordprovinz hin-
gegen nahm es eine differenzierte Haltung ein. In den Distrikten Jaffna
und in den südlichen Teilen der Distrikte Vavuniya und Mannar – mithin in
der Nordprovinz unter Ausschluss des sogenannten Vanni-Gebietes –
herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt mehr und die dortige politi-
sche Lage sei nicht mehr dermassen angespannt, dass eine Rückkehr
dorthin als generell unzumutbar eingestuft werden müsse, auch wenn an-
gesichts der im humanitären und wirtschaftlichen Bereich nach wie vor
fragilen Lage eine sorgfältige und zurückhaltende Beurteilung der indivi-
duellen Zumutbarkeitskriterien angezeigt und dem zeitlichen Element ge-
bührend Rechnung zu tragen sei. Für Personen, welche aus der Nordpro-
vinz stammten und dieses Gebiet erst nach Beendigung des Bürgerkrie-
ges verlassen hätten, sei der Wegweisungsvollzug in dieses Gebiet nur
bei Vorliegen begünstigender Umstände als grundsätzlich zumutbar zu
beurteilen. Dabei seien insbesondere die Existenz eines tragfähigen Be-
ziehungsnetzes sowie die konkreten Möglichkeiten der Sicherung einer
Existenzgrundlage und der Wohnsituation massgeblich. Im Fall des Feh-
lens dieser begünstigenden Faktoren in der Nordprovinz sei eine inner-
staatliche Aufenthaltsalternative im übrigen Staatsgebiet, namentlich im
Grossraum Colombo zu prüfen. Den Vollzug der Wegweisung ins soge-
nannte Vanni-Gebiet betrachtete das Bundesverwaltungsgericht – in
Übereinstimmung mit dem BFM – als unzumutbar, weil die Infrastrukturen
in dieser Region in sehr starkem Ausmass vom Krieg in Mitleidenschaft
gezogen worden seien und das Gebiet stark vermint und militarisiert sei,
weshalb für aus diesem Gebiet stammende Personen ebenfalls eine in-
nerstaatliche Aufenthaltsalternative im übrigen Staatsgebiet zu prüfen sei.
8.3.2 Der Beschwerdeführer stammt ursprünglich aus der Ortschaft (…),
Distrikt Jaffna, ausserhalb des Vanni-Gebietes (Beschwerde S.3; A1/11 S.
2). In (…) hat er demnach den grössten Teil seines Lebens verbracht,
auch wenn er mit seiner Familie während der Jahre 1995 bis 2002 und
2002 bis 2006 in (…) im Vanni-Gebiet gelebt hat. Er verfügt über eine gu-
te Schulbildung, hat den Beruf eines (…) erlernt und als (…) sowie als
(…) gearbeitet. Es handelt sich bei ihm um einen knapp (…)-jährigen, al-
leinstehenden Mann. Soweit aus den Akten ersichtlich hat er keinerlei ge-
sundheitliche Probleme. Gestützt auf seine Aussagen leben seine Eltern
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(wieder) in (…) (act. 3, S.8) beziehungsweise bei Verwandten in (…)
[Jaffna Distrikt; Anmerkung BVGer] (vgl. Bestätigungsschreiben von
E._______ vom 8. März 2012, act. 3, Beilage 4). Demnach und auch vor
dem Hintergrund der in der Beschwerde angeführten weiteren Verwand-
ten (Cousinen, Cousin, B._______ und deren Familien) verfügt er nach
seiner Rückkehr in den Norden Sri Lankas über ein tragfähiges Bezie-
hungsnetz, das ihm bei der Wiedereingliederung behilflich sein und wo er
zumindest vorübergehend unterkommen kann. Mithin wird er bei einer
Rückkehr nicht in eine existenzielle Notlage geraten. Der Wegwei-
sungsvollzug des Beschwerdeführers in den Norden seines Heimatlandes
ist nach dem Gesagten auch als zumutbar zu betrachten.
8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1-4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]). Dieser Betrag wird mit dem in gleicher Höhe
geleisteten Kostenvorschuss verrechnet und ist damit gedeckt.
(Dispositiv nächste Seite)
E-1462/2012
Seite 18
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag wird mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kosten-
vorschuss verrechnet und ist damit gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und K._______.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Jeannine Scherrer-Bänziger
Versand: