B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1462/2014
U r t e i l v o m 1 2 . M a i 2 0 1 4
Besetzung
Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richterin Sylvie Cossy,
Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiber Jonas Tschan.
Parteien
A._______, geboren (…),
Äthiopien (angeblich Eritrea),
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 17. Februar 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein lediger Tigrinya aus B._______, verliess
Eritrea eigenen Angaben zufolge im Jahr 1993. Er sei mit seiner Mutter
im Alter von (…) nach Äthiopien gegangen. Addis Abeba habe er am
22. Februar 2010 verlassen und sich nach Khartum (Sudan) begeben.
Am 5. März 2010 sei er nach Tripolis gereist; Libyen habe er am 26. März
2011 verlassen. Mit einem Boot sei er nach Italien gelangt; von Sizilien
aus sei er mit der Bahn nach Mailand gefahren und anschliessend in ei-
nem Auto am 17. April 2011 in die Schweiz gekommen. Er suchte am fol-
genden Tag um Asyl nach. Am 12. Mai 2011 fand seine Befragung statt,
am 7. August 2013 seine Anhörung.
A.b Zur Begründung seines Asylgesuches gab er bei der Befragung an,
Äthiopien einzig aus wirtschaftlichen Gründen verlassen zu haben. In Erit-
rea sei er noch ein Kind gewesen und habe deshalb keine Probleme mit
den Behörden gehabt; auch in Äthiopien habe er mit den Behörden keine
Probleme gehabt. Wenn er in Eritrea wäre, müsste er ins Militär; in Äthio-
pien habe er keinen Militärdienst geleistet. Er sei nicht äthiopischer
Staatsangehöriger, weil man seiner Mutter, als sie aus Eritrea nach Äthi-
opien zurückgekehrt sei, die äthiopische Staatsbürgerschaft mit der Be-
gründung verweigert habe, sie sei Eritreerin. Zur Frage, ob er in Italien
registriert worden sei, machte er unterschiedliche Angaben.
Anlässlich der Anhörung brachte der Beschwerdeführer vor, er habe auf-
grund seiner Staatsangehörigkeit in Äthiopien mit den Behörden Proble-
me gehabt. Er sei immer wieder angehalten sowie misshandelt worden
und (…) in Haft gewesen. Auch seine Mutter habe mit den Behörden
Probleme bekommen. Auf Nachfrage hin bestätigte er, in Italien in Lagern
gewesen zu sein.
Vom BFM bei der Befragung darauf hingewiesen, dass vorliegend mut-
masslich Italien für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfah-
ren zuständig sei, und danach gefragt, ob es Gründe gebe, die gegen die
Wegweisung dorthin sprechen würden, gab der Beschwerdeführer an, er
wolle nicht nach Italien, weil es dort keine Arbeit gebe.
A.c Der Beschwerdeführer gab bei der Befragung keine Ausweispapiere
zu den Akten. Einen Pass oder eine Identitätskarte habe er nie beantragt.
Auch einen Tauf- oder Geburtsschein habe er nie besessen. Er könne
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keine Dokumente beschaffen. Das BFM machte ihn ausdrücklich darauf
aufmerksam, dass er Papiere beizubringen habe.
Anlässlich der Anhörung führte der Beschwerdeführer aus, es sei ihm in
der Zeit seit seiner Befragung nicht gelungen, Papiere zu beschaffen.
B.
Das Bundesamt gelangte zwecks Abklärung der Identität und der Vor-
bringen des Beschwerdeführers sowie bezüglich dessen allfälliger Über-
stellung an die italienischen Behörden. Diese teilten dem Bundesamt am
6. Juli 2011 mit, der Beschwerdeführer sei in Italien nicht bekannt, wes-
halb eine Überstellung nicht möglich sei.
Daraufhin wandte sich die Vorinstanz am 18. Juli 2011 erneut an die ita-
lienischen Migrationsbehörden und ersuchte sie, ihren Bescheid vor dem
Hintergrund, dass der Beschwerdeführer gemäss dessen Angaben in Si-
zilien und in Bari in Lagern gewesen sei, in Wiedererwägung zu ziehen.
Am 29. September 2011 gaben die italienischen Behörden wiederum an,
der Beschwerdeführer sei in Italien nicht bekannt. Dies veranlasste das
Bundesamt am 17. Oktober 2011 zu einer dritten Anfrage. Gemäss einer
sich bei den Akten befindenden E-Mail ging in der Folge bis am 20. Janu-
ar 2012 beim Dublin Office Switzerland seitens der italienischen Behör-
den nichts ein.
Das Bundesamt teilte am 13. Februar 2012 dem Beschwerdeführer mit, in
seinem Fall sei das Dublin-Verfahren beendet worden, es werde das na-
tionale Asyl- und Wegweisungsverfahren durchgeführt. Das Asylgesuch
werde somit in der Schweiz geprüft.
C.
Mit Schreiben vom 12. April 2013 teilte Oliver Brunetti von der Beratungs-
stelle für Asylsuchende der Region Basel (BAS) dem BFM mit, der Be-
schwerdeführer habe ihn mit der Wahrung seiner Interessen beauftragt.
Er ersuchte um rechtzeitige Akteneinsicht, bat um Auskunft über den
Stand des Verfahrens und ersuchte um möglichst baldige Ansetzung der
Anhörung, die Befragung liege bereits zwei Jahre zurück.
In seiner Antwort vom 29. April 2013 führte das Bundesamt aus, es sei
sich der mit der Wartezeit verbundenen Belastung bewusst, aber auf-
grund der Arbeitslast könnten keine konkreten Angaben gemacht werden,
wann das Verfahren abgeschlossen werde. Der Beschwerdeführer werde
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in den nächsten Wochen zu einer Anhörung vorgeladen und zu gegebe-
ner Zeit werde Einsicht in die Verfahrensakten gewährt.
D.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 17. Februar 2014 fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte des-
sen Asylgesuch ab. Es wies ihn aus der Schweiz weg und forderte ihn
auf, die Schweiz bis am 15. April 2014 zu verlassen; der Kanton
C._______ wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt. Der Ent-
scheid wurde dem Beschwerdeführer am 18. Februar 2014 eröffnet.
E.
Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 19. März 2014 beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte in materieller Hinsicht
die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, alternativ sei festzu-
stellen, dass der Vollzug der Wegweisung nicht durchführbar sei, und es
sei dementsprechend die vorläufige Aufnahme anzuordnen.
In prozessualer Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung.
Der Rechtsmittelschrift lag unter anderem eine Unterschriftensammlung
zugunsten des Beschwerdeführers bei.
F.
Der Instruktionsrichter hielt mit Zwischenverfügung vom 26. März 2014
fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten. Er wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung ab und forderte ihn unter Androhung des Nichtein-
tretens auf die Beschwerde auf, bis am 10. April 2014 einen Kostenvor-
schuss von Fr. 600.– zu leisten.
Der Vorschuss ging innert der angesetzten Frist beim Gericht ein.
G.
Vom Instruktionsrichter zur Vernehmlassung eingeladen, nahm das Bun-
desamt am 16. April 2014 zur Beschwerde Stellung. Es beschränkte sich
auf die Feststellung, dass diese nichts Neues beinhalte. Es werde auf die
Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen, an denen es
vollumfänglich festhalte.
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Seite 5
Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 23. April 2014 zur
Kenntnis gebracht; eine Eingabe dazu blieb aus.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Voraussetzungen für das Eintreten auf die Beschwerde sind erfüllt
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
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chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1
4.1.1 Das BFM führte zur Begründung seines angefochtenen Entscheides
aus, die Schweiz gewähre einem Gesuchsteller Asyl, wenn er eine Ver-
folgung im Sinne von Art. 3 AsylG zumindest glaubhaft mache (Art. 7
AsylG) und keine gesetzlichen Ausschlussgründe vorliegen würden.
Der Beschwerdeführer gebe an, im Alter von (…) 1993 mit seiner Mutter
nach Addis Abeba gezogen zu sein, wo er die Schule besucht und bis zu
seiner Ausreise gewohnt habe. Da er eritreischer Staatsangehöriger sei,
habe er keine äthiopischen Ausweispapiere erhalten.
Zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit dieser Angaben sei zunächst zu be-
rücksichtigen, dass der Staat Eritrea erst seit der Unabhängigkeit im Jahr
1993 bestehe. Nach äthiopischem Recht hätten bis zu diesem Zeitpunkt
alle Eritreer respektive alle in Äthiopien wohnhaften Personen tigrinischer
Volkszugehörigkeit als äthiopische Staatsangehörige gegolten. Mithin ha-
be jede von mindestens einem äthiopischen Elternteil abstammende Per-
son Anspruch auf die äthiopische Staatsbürgerschaft. Demnach sei da-
von auszugehen, dass auch der Beschwerdeführer seinerzeit als äthiopi-
scher Staatsangehöriger verzeichnet worden sei.
Wer nach 1992 die eritreische Nationalität habe annehmen wollen, habe
1993 am Unabhängigkeitsreferendum teilnehmen müssen. Da der Be-
schwerdeführer im Jahr 1993 (…) alt und damit am Referendum nicht
teilnahmeberechtigt gewesen sei, habe er auch nach diesem Zeitpunkt
als äthiopischer Staatsangehöriger gelten müssen.
Das äthiopische Staatsangehörigkeitsgesetz bestimme, dass der Verlust
der Staatsangehörigkeit einer Person keine Auswirkungen auf die Natio-
nalität von Ehegatten und Kindern habe. Selbst wenn der Vater 1993 am
Referendum teilgenommen haben sollte, hätte dies nicht zum Verlust der
äthiopischen Bürgerrechte des Beschwerdeführer geführt.
Der Beschwerdeführer sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlich-
keit äthiopischer Staatsangehöriger.
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4.1.2 Diese Erkenntnis werde dadurch erhärtet, als die Behauptung des
Beschwerdeführers, er habe auf der Kebele-Verwaltung keinen Ausweis
erhältlich machen können, weitestgehend auszuschliessen sei. Selbst bei
Annahme einer eritreischen Staatsangehörigkeit sei davon auszugehen,
dass er zumindest über eine permanente Aufenthaltsbewilligung verfügt
hätte. Auf eine solche Bewilligung hätten sämtliche Personen eritreischer
Herkunft Anspruch, wenn diese (wie der Beschwerdeführer) ab 1993 un-
unterbrochen in Äthiopien gelebt hätten.
Der Schluss, dass der Beschwerdeführer in Äthiopien zumindest hätte
registriert gewesen sein müssen, dränge sich umso mehr auf, als er dort
ab seinem (…) bis zum Alter von (…) wohnhaft gewesen sei und die
Schulen besucht habe. Dabei sei anzumerken, dass in Äthiopien der Be-
sitz eines Identitätsausweises für Personen ab 16 Jahren obligatorisch
sei. Es sei somit nicht einzusehen, weshalb er das ihm zustehende äthio-
pische Staatsbürgerrecht nicht hätte erhalten sollen.
Mit dieser Schlussfolgerung sei den angeblichen Behelligungen aufgrund
der Herkunft jede Grundlage entzogen. Bezeichnenderweise habe der
Beschwerdeführer denn auch bei der Befragung angegeben, er habe mit
den äthiopischen Behörden keine Probleme gehabt, er sei ausschliesslich
aus wirtschaftlichen Gründen ausgereist.
Schliesslich würden weitere Faktoren gegen die Glaubhaftigkeit der dar-
gelegten Schikanen sprechen. So sei nicht ersichtlich, weshalb die Polizei
den Beschwerdeführer jeweils als Eritreer erkannt haben sollte. Gemäss
seinen Angaben verfüge er über keinerlei eritreische Ausweispapiere,
stamme von einem äthiopischen Elternteil ab und spreche fliessend Am-
harisch. Zudem seien in Äthiopien Personen mit einem äthiopischen und
einem eritreischen Elternteil keine Seltenheit. Vor diesem Hintergrund sei
nicht nachvollziehbar, weshalb gerade der Beschwerdeführer in der an-
gegebenen Weise schikaniert und wegen seiner Herkunft ohne Anklage-
erhebung (…) inhaftiert worden sein soll. Der Erklärungsversuch, die Mut-
ter habe überall erzählt, dass sie Halb-Eritreer seien, vermöge an dieser
Feststellung nichts zu ändern.
Der Beschwerdeführer verfüge mit an Sicherheit grenzender Wahrschein-
lichkeit über die äthiopische Staatsbürgerschaft. Die geschilderten Behel-
ligungen würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7
AsylG nicht zu genügen vermögen.
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4.1.3 Befürchtungen, künftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausge-
setzt zu sein, seien nur dann asylrelevant, wenn begründeter Anlass zur
Annahme bestehe, dass sich die Verfolgung mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit und in absehbarere Zukunft verwirklichen werde.
Mit Blick auf eine allfällige Rückkehr nach Eritrea mache der Beschwer-
deführer geltend, dort herrsche Krieg, weshalb er nicht in dieses Land zu-
rückkehren könne. Indessen sei davon auszugehen, dass er äthiopischer
Staatsbürger sei. Der Vollständigkeit halber sei aber zu prüfen, ob er bei
einer Rückkehr nach Eritrea ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3
AsylG zu befürchten hätte.
Im eritreischen Kontext hätten jene Personen begründete Furcht vor asyl-
relevanter Verfolgung, welche das Land im militärdienstpflichtigen Alter
und damit illegal verlassen hätten. Die eritreischen Behörden würden sol-
chen Personen Regierungsfeindlichkeit unterstellen und sie bei einer
Rückkehr streng bestrafen.
Der Beschwerdeführer habe lediglich (…) in Eritrea zugebracht. Seit 1993
habe er sich zu keinem Zeitpunkt auf eritreischem Staatsgebiet aufgehal-
ten. Dass ihm wegen illegaler Ausreise Nachteile im Sinne von Art. 3
AsylG drohen würden, könne daher ausgeschlossen werden.
Bei dieser Sachlage würden auch keine Nachfluchtgründe im Sinne von
Art. 54 AsylG vorliegen. Selbst im unwahrscheinlichen Fall, dass der Be-
schwerdeführer ausschliesslich eritreischer Staatsangehöriger wäre, wäre
die Flüchtlingseigenschaft zu verneinen.
Die Vorbringen hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss
Art. 7 AsylG respektive jenen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand.
Der Beschwerdeführer erfülle demzufolge die Flüchtlingseigenschaft
nicht, so dass dessen Asylgesuch abzulehnen sei.
4.1.4 Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingsgeigenschaft nicht erfülle,
könne auch der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 AsylG
nicht angewandt werden. Ferner würden sich in den Akten keine Anhalts-
punkte dafür finden, dass ihm im Falle einer Rückkehr in den Heimstaat
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene
Strafe oder Behandlung drohe.
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Soweit glaubhaft habe er hauptsächlich wirtschaftliche respektive soziale
Gründe für die Ausreise aus Äthiopien geltend gemacht. Der Vollzug der
Wegweisung erweise sich damit als zulässig.
Weder die allgemeine politische Situation im Heimatstaat noch andere
Gründe würden gegen die Zumutbarkeit der Rückführung sprechen.
Ausserdem sei der Vollzug der Wehweisung technisch möglich und prak-
tisch durchführbar.
4.2
4.2.1 In der Rechtsmittelschrift führte der Beschwerdeführer nach einer
Rekapitulation von bereits bei der Anhörung Vorgebrachtem (insbesonde-
re Vorkommnisse in Äthiopien) aus, seit er in die Schweiz gekommen sei,
habe er sich grosse Mühe gegeben, sich zu integrieren, was die beigeleg-
ten Unterlagen beweisen würden.
4.2.2 Das BFM gehe in seiner Verfügung davon aus, dass er mit grosser
Wahrscheinlichkeit äthiopischer Staatsbürger sei. Diese Einschätzung
decke sich allerdings nicht mit dem, was er – wie viele andere Eritreer
auch – erlebt habe. Auch die SFH (Schweizerische Flüchtlingshilfe) habe
festgestellt, dass viele Eritreer, die nicht am Referendum teilgenommen
und keine eritreischen Identitätspapiere hätten, von Äthiopien nach Erit-
rea deportiert worden seien. Es habe in Äthiopien bereits vor dem Krieg
eine antieritreische Stimmung geherrscht, und die Behörden hätten bei
Verhaftungen sowie Deportationen Identitätspapiere und Dokumente von
Personen eritreischer Herkunft systematisch vernichtet. Die SFH verwei-
se auf einen Bericht des UNHCR von 1999, wonach ein solches Vorge-
hen als willkürlich zu betrachten sei und gegen internationale Menschen-
rechtsstandards verstosse.
4.2.3 Zur vom Bundesamt zitierten äthiopischen Direktive von 2004, wo-
nach sämtliche Personen eritreischer Herkunft, die seit 1993 ununterbro-
chen in Eritrea (Erratum: Äthiopien) gelebt hätten, Anspruch auf eine
permanente Aufenthaltsbewilligung hätten, verweise die SFH auf einen
Experten, der davon ausgehe, dass diese Direktive zeitlich eng begrenzt
gewesen und seit den Jahren 2006/2007 nicht mehr umgesetzt worden
sei. Personen, die danach versucht hätten, eine Aufenthaltsbewilligung zu
erhalten, seien "für drei Monate inhaftiert und danach ohne Gewährung
der Umsetzung wieder frei gelassen worden".
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Seite 10
4.2.4 Vor diesem Hintergrund sei es nichts Ungewöhnliches und auch
nicht unglaubhaft, dass er in Äthiopien wegen seines tigrinischen Vaters
diskriminiert worden sei, keine äthiopischen Ausweispapiere erhalten ha-
be und willkürlich ins Gefängnis gebracht worden sei.
Es sei deshalb davon auszugehen, dass er in Äthiopien wegen seiner
Volkszugehörigkeit verfolgt und ohne rechtstaatliches Verfahren lange
Zeit inhaftiert worden sei, weshalb ihm Asyl zu gewähren sei.
4.2.5 Das Bundesamt gehe davon aus, dass eine Wegweisung nach
Äthiopien zumutbar, zulässig und technisch möglich sei. Wie dargelegt,
sei er jedoch nicht äthiopischer Staatsangehöriger und habe nie äthiopi-
sche Papiere besessen. Die Wegweisung nach Äthiopien sei deshalb
weder zumutbar noch möglich, und er sei deshalb in der Schweiz vorläu-
fig aufzunehmen.
4.2.6 Schliesslich habe das BFM auch zu Unrecht festgestellt, er könne
für den unwahrscheinlichen Fall, dass er eritreischer Staatsangehöriger
sei, nach Eritrea zurückgehen, da er nie illegal ausgereist und damit dort
auch nicht gefährdet sei.
Abgesehen davon, dass sehr fraglich sei, ob man ihn in Eritrea als Erit-
reer akzeptieren und offiziell aufnehmen würde, unterlasse es das BFM,
auf die äusserst schwierige Lage in diesem Land einzugehen; eine Rück-
kehr dorthin wäre nicht nur gefährlich, sondern auch wirtschaftlich kaum
zumutbar. Das Gericht halte in seiner Rechtsprechung fest, dass eine
Wegweisung nach Eritrea nur zumutbar sei, wenn begünstigende persön-
liche Umstände vorliegen würden. Da er jedoch im Alter von (…) ausge-
reist, nie dorthin zurückgekehrt sei und auch keinerlei Kontakte zu mögli-
chen Familienmitgliedern habe, würden solche begünstigenden Um-
stände nicht vorliegen.
Es sei deshalb alternativ auch von der Unzumutbarkeit seiner Wegwei-
sung nach Eritrea auszugehen, und damit sei alternativ auch seine vor-
läufige Aufnahme begründet.
5.
5.1
5.1.1 Das Gericht kommt zu folgenden Schlüssen:
Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Nachdem ihm bei
der Einreichung seines Asylgesuchs ein Informationsblatt abgegeben
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Seite 11
worden ist, wonach er Papiere zu beschaffen habe, hat man ihn zu Be-
ginn der Befragung nochmals ausdrücklich auf seine Mitwirkungs- und
Wahrheitspflicht hingewiesen. Er gab an, nie Ausweispapiere oder andere
Unterlagen besessen zu haben, und er könne auch keine solchen be-
schaffen (vgl. Befragungsprotokoll Ziff. 14).
Bei der Anhörung fast zwei Jahre später erneut auf Ausweispapiere an-
gesprochen, die seine Identität belegen könnten, gab er an, schon seit
zwei Jahren zu versuchen, solche Dokumente zu beschaffen (vgl. Anhö-
rungsprotokoll F13 A). Was konkret er zur Papierbeschaffung unternom-
men haben will, ist seinen Ausführungen nicht zu entnehmen. Es ist in-
dessen nicht nachvollziehbar, dass es ihm nicht gelingen sollte, Personen
aus seinem äthiopischen sozialen Umfeld (Freunde, Kollegen, Bekannte,
Nachbarn der Kebele, in welcher er gelebt haben will, usw.) zu ersuchen,
zur Klärung seiner Identität beizutragen, soll er doch in Äthiopien (…)
Schule besucht und als (…) gearbeitet haben (vgl. Befragungsprotokoll
Ziff. 8), zudem habe er dort (…) gelebt und eine Freundin, mit der er (…)
zusammengewesen sein will (vgl. a.a.O. Ziff. 6).
Den Akten ist nicht zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer
ernsthaft um die Beschaffung von Papieren bemüht hat, und das Gericht
kann in Übereinstimmung mit dem Bundesamt auch bezüglich des Vor-
bringens, auf der eritreischen Botschaft vorgesprochen zu haben, um ei-
ne eritreische Identitätskarte zu erhalten, und seiner Vorsprache bei der
Kebele nicht folgen.
Der Schluss liegt nahe, dass der Beschwerdeführer den schweizerischen
Asylbehörden seine wahre Identität verheimlicht, um eine Rückschaffung
in den Herkunftsstaat zu verunmöglichen. Dieses Verhalten muss er sich
anrechnen lassen.
5.1.2 Das Bundesamt hält die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht
für glaubhaft. Auch diesbezüglich kann das Gericht den entsprechenden
vorinstanzlichen Erwägungen folgen.
Gemäss seinen im Befragungsprotokoll festgehaltenen Ausführungen hat
der Beschwerdeführer Äthiopien einzig aus wirtschaftlichen Gründen ver-
lassen. Er gab an, dass seine Mutter keine Arbeit gehabt habe, und er
deshalb ausgereist sei (vgl. Ziff. 15). Er bekräftigte diese Aussage auch
mit der Bestätigung, dies seien alle seine Asylgründe (vgl. a.a.O.). Zudem
antwortete er etwas später auf die Frage, es seien also wirtschaftliche
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Seite 12
Gründe gewesen, die ihn dazu bewogen hätten, Äthiopien zu verlassen:
„Ja, das ist richtig.“ (vgl. a.a.O.).
Im augenfälligen Unterschied dazu brachte er bei der Anhörung etwas
völlig Anderes vor. Er gab an, aufgrund seiner Staatsangehörigkeit
Schwierigkeiten bekommen zu haben. Immer wieder sei er angehalten
sowie zusammengeschlagen und deswegen auch für (…) in Haft ge-
nommen worden zu sein. Auch seine Mutter habe Probleme bekommen
und sei von der Polizei immer wieder angehalten worden (vgl. Anhö-
rungsprotokoll F34 A). Auf den Hinweis des BFM, bei der Befragung habe
er von diesen Behelligungen durch die Polizei und auch von der Inhaftie-
rung kein Wort erzählt, brachte er vor, er habe bis heute psychische Prob-
leme (vgl. a.a.O. F45 A). Er habe auch nicht alles erzählt, denn er sei
auch in Libyen in Haft gewesen, habe aber nicht gewusst, ob er das alles
erzählen solle; er sei immer noch verwirrt und könne das Geschehen
nicht verdrängen. Indessen hat der Beschwerdeführer weder bei seiner
Befragung im Jahr 2011 noch in der Zeit bis zu seiner Anhörung im Au-
gust 2013 irgendwelche gesundheitlichen Probleme vorgebracht und ent-
sprechende medizinische Unterlagen eingereicht.
Das Gericht kommt zum Schluss, dass sich der Beschwerdeführer in den
fast zwei Jahren zwischen der Befragung und der Anhörung eine Vorge-
schichte ausgedacht hat, um seine Erfolgsaussichten im Verfahren zu
verbessern. Es ist nicht nachvollziehbar, dass er die angeblichen wieder-
holten Übergriffe durch die Polizei und die Inhaftierungen einzig deshalb
nicht erwähnt haben will, weil er psychisch angeschlagen gewesen sei
und das Geschehen immer noch verdränge. In Übereinstimmung mit der
Vorinstanz hält das Gericht die Vorbringen für ein Konstrukt, weiterer Be-
gründungsaufwand erübrigt sich vor diesem Hintergrund.
5.2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt zusammenfassend fest, dass es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, asylrechtlich relevante Verfol-
gungsgründe im Sinne von Art. 3 und 7 AsylG glaubhaft zu machen, wes-
halb das Bundesamt die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneinte und
das Asylgesuch ablehnte. Die eingereichten Beweismittel vermögen an
dieser Einschätzung nichts zu ändern.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
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Seite 13
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 737).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstan-
dard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen.
7.2
7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 FK).
7.2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der
Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.2.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
E-1462/2014
Seite 14
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdefüh-
rers nach Äthiopien, dessen Staatsbürgerschaft er auch nach Meinung
des Gerichts besitzen dürfte, ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
AsylG rechtmässig.
7.2.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR (Europäischer Ge-
richtshof für Menschenrechte) sowie jener des UN-Anti-Folterausschus-
ses müsste er eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaub-
haft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un-
menschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer],
Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124–127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine
Menschenrechtssituation in Äthiopien lässt den Wegweisungsvollzug zum
heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der
Wegweisung ist sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
7.3
7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG die vor-
läufige Aufnahme zu gewähren.
7.3.2 Die schweizerischen Asylbehörden gehen in konstanter Praxis von
einer grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthi-
opien aus (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3). Der Grenzkrieg zwischen Äthio-
pien und Eritrea wurde im Juni 2002 mit einem Waffenstillstand und ei-
nem am 12. Dezember 2002 von beiden Staaten unterzeichneten Frie-
densabkommen beendet. Im heutigen Zeitpunkt ist nicht von einem offe-
nen Konflikt im Grenzgebiet zwischen diesen beiden Staaten auszuge-
hen, auch wenn eine Lösung der Grenzproblematik und eine Normalisie-
rung der Lage zwischen beiden Staaten nach wie vor nicht in Sicht ist.
Ferner lassen sich den Akten auch keine individuellen Wegweisungshin-
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dernisse entnehmen. Die angegebenen psychischen Probleme sind in
keiner Weise belegt, andere gesundheitliche Probleme liegen gemäss
den Akten nicht vor. Ob er bei einer Rückkehr auf ein tragfähiges Bezie-
hungsnetz verfügt, kann zwar angesichts des Verhaltens des Beschwer-
deführers mit Sicherheit nicht gesagt werden, aber es ist davon auszuge-
hen, dass er in den (…) seines Aufenthalts soziale Beziehungen geschaf-
fen und gepflegt hat, andernfalls er und seine Mutter wohl nicht über die
Runden gekommen wären. Im Übrigen kann er beim Bundesamt Rück-
kehrhilfe beantragen. Das Gericht geht jedenfalls nicht davon aus, dass
er bei einer Rückkehr nach Äthiopien in eine existenzielle Notlage gera-
ten wird.
7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34
E. 12 S. 513–515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög-
lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung ei-
ner vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4
AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 4. April 2014 einbezahlte Kosten-
vorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 16
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.– werden dem Beschwer-
deführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird nicht zurücker-
stattet und zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und das
C._______.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Jonas Tschan
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