Abtei lung V
E-1463/2010/frk
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 2 . A p r i l 2 0 1 0
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiber Rudolf Raemy.
A._______,
Angola,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Wiedererwägungsgesuch; Verfügung
des BFM vom 9. Februar 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-1463/2010
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, eine angolanische Staatsangehörige aus
B._______, Uige, stellte am 26. April 2006 in der Schweiz ein
Asylgesuch. Dieses begründete sie hauptsächlich damit, dass ihr
Ehemann im Dezember 2005 wegen seiner Zugehörigkeit zur Front für
die Befreiung der Enklave Cabinda (FLEC) verhaftet worden sei und
dass bei einer Hausdurchsuchung – in ihrer Abwesenheit – mehrere
FLEC-Propagandartikel und die Waffe ihres Ehemannes
beschlagnahmt worden seien. Aus Angst vor einer eigenen Verhaftung
habe sie sich zur Ausreise entschieden.
Mit Verfügung vom 10. Juli 2006 wies das BFM das Asylgesuch der
Beschwerdeführerin ab und verfügte die Wegweisung und deren Voll-
zug.
Eine gegen diesen Entscheid eingereichte Beschwerde vom 10. Au-
gust 2006 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 12. No-
vember 2009 vollumfänglich ab.
B.
Am 19. Dezember 2009 reichte die Beschwerdeführerin beim BFM ein
Wiedererwägungsgesuch ein und beantragte die wiedererwägungswei-
se Aufhebung der Verfügung vom 10. Juli 2006 und die Gewährung der
vorläufigen Aufnahme. Zur Begründung des Wiedererwägungsgesuchs
verwies sie vorab auf die zur Begründung des Asylgesuches vom
26. April 2006 und der Beschwerde vom 10. August 2006 geltend ge-
machten Vorbringen und rügte, dass sowohl die Vorinstanz als auch
das Bundesverwaltungsgericht in ihren Entscheiden die Situation der
Beschwerdeführerin, insbesondere ihren gesundheitlichen Zustand,
nicht richtig eingeschätzt hätten. Aus medizinischen Gründen – sie
leide insbesondere an (...) – sei die Verfügung vom 10. Juli 2006
wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in
Wiedererwägung zu ziehen. Im Weiteren verwies sie auf eine
Lageeinschätzung der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK)
zu Angola (Entscheide und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2004 Nr.
32), welche zu berücksichtigen sei. Als Beweismittel reichte die Be-
schwerdeführerin einen ärztlichen Bericht von C._______ vom
4. Dezember 2009 zu den Akten.
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E-1463/2010
C.
Das BFM trat mit Verfügung vom 9. Februar 2010 (eröffnet am 11. Fe-
bruar 2010) auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein. Gleichzeitig
stellte es die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der Verfügung vom
10. Juli 2006 fest, erhob eine Gebühr von Fr. 600.–, wies das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und sprach einer
allfälligen Beschwerde die Zuerkennung aufschiebender Wirkung ab.
Zur Begründung führte das BFM aus, die Vorbringen der Beschwerde-
führerin stellten weitgehend eine Wiederholung ihrer Vorbringen im
ordentlichen Verfahren dar. Ausserdem wäre die geltend gemachten
(...), welche in den letzten Monaten zu den übrigen Beschwerden
hinzugetreten sei und in engem Zusammenhang mit diesen stehe, im
ordentlichen Beschwerdeverfahren geltend zu machen gewesen.
Abgesehen davon handle es sich beim Grundleiden der Be-
schwerdeführerin, welches bereits in ihrem Heimatland behandelt
worden sei, nicht um eine lebensgefährliche Erkrankung. Ihren Vor-
bringen lasse sich somit nichts Neues entnehmen, so dass auf das
Wiedererwägungsgesuch nicht einzutreten sei.
D.
Die Beschwerdeführerin erhob am 9. März 2010 (Datum Poststempel)
Beschwerde gegen diese Verfügung des BFM und beantragte deren
Aufhebung. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung un-
zumutbar sei, und sie vorläufig aufzunehmen sei. In prozessualer
Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Auf die Begründung der gestellten Begehren ist, soweit wesentlich, in
den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
E.
Mit Instruktionsverfügung vom 15. März 2010 bestätigte das Bundes-
verwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
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SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich
des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 108 AsylG so-
wie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52
VwVG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli -
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um
eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
4.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
5.
Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht
geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende
Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender
Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus
Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Vorausset-
zungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abge-
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leitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 mit weiteren Hinweisen). Danach ist auf
ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebli-
che Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise
seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz
in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (feh-
lerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der
Sachlage anzupassen ist. Sodann können auch Revisionsgründe
einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen, sofern sie sich auf
eine in materielle Rechtskraft erwachsene Verfügung beziehen, die
entweder unangefochten geblieben oder deren Beschwerdeverfahren
mit einem formellen Prozessurteil abgeschlossen worden ist. Ein sol -
chermassen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeich-
nendes Rechtsmittel ist grundsätzlich nach den Regeln des Revisions-
verfahrens zu behandeln (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2a S. 103 f. mit
weiteren Hinweisen).
6.
6.1
Zur Begründung ihrer Beschwerde machte die Beschwerdeführerin im
Wesentlichen geltend, die Feststellung des BFM sei unzutreffend,
wonach ihre Vorbringen im Wiedererwägungsgesuch eine Wie-
derholung der Vorbringen im ordentlichen Verfahren seien, oder im
ordentlichen Verfahren hätten geltend gemacht werden müssen. Seit
dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts habe sich ihr Gesundheits-
zustand weiter verschlechtert. (...). Vom 7. bis am 9. Januar 2010 habe
sie deswegen hospitalisiert werden müssen, und für den 17. März
2010 sei ein operativer Eingriff geplant.
Seit ihrem Unfall im Jahre 1979 leide sie an verschiedenen Krankhei -
ten, die teilweise auf den Unfall zurückgingen und teilweise von die-
sem unabhängig seien. (...). Im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
sei davon ausgegangen worden, dass sie zwar krank sei, indessen
keiner Behandlung bedürfe. Dies treffe nicht mehr zu. Sie sei immer
wieder auf dringende medizinische Hilfe angewiesen. Jede ernsthafte
Erkrankung werde für sie lebensgefährlich. Es sei zudem bekannt,
dass das Gesundheitssystem in Angola nur rudimentär vorhanden sei.
Weiter verweist die Beschwerdeführerin auf ihre angolanische Her-
kunft sowie die fehlende Möglichkeit zur Kontaktaufnahme mit den dort
wohnhaften Familienmitgliedern. Mangels Unterstützung durch ihre Fa-
milienangehörigen und wegen ihres schlechten Gesundheitszustands
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könne sie sich in Angola keine Existenz aufbauen und wisse nicht, wie
sie dort ohne private Hilfe überleben könne.
Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin nachfolgende Doku-
mente zu den Akten:
- Unfallanzeige vom 25. Januar 2010
- Unfallanzeige vom 8. Februar 2010
- Arztbericht Kantonsspital D._______ vom 8. Januar 2010
- Termin für Anästhesiebesprechung vom 3. März 2010
- Schreiben Kantonsspital D._______ vom 17. Februar 2010
- Patienteninformationsformular
- Arztbericht Rodiac Diagnostic Center vom 5. Januar 2010
- Arztbericht Bürgerspital E._______ vom 4. September 2009
- Arztbericht Bürgerspital E._______ vom 18. September 2007
- Arztbericht Bürgerspital E._______ vom 25. Juni 2009
- Entbindungserklärung der Beschwerdeführerin
6.2 Nach eingehender Prüfung der Akten kommt das Bundesverwal-
tungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz auf das Wieder-
erwägungsgesuch zu Recht nicht eingetreten ist.
Gemäss EMARK 2003 Nr. 7 hat die Behörde auf ein Wieder-
erwägungsgesuch hin vorab zu prüfen, ob die Voraussetzungen, unter
denen sie zum Eintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch verpflichtet
wäre, erfüllt sind. Dabei genügt es für die Zulässigkeit des Wieder-
erwägungsgesuchs, dass Umstände, die einen verfassungsmässigen
Anspruch auf Wiedererwägung begründen würden, substanziiert be-
hauptet werden. Ein Wiedererwägungsgesuch in seiner Ausprägung
als ausserordentliches Rechtsmittel ist indessen nicht hinreichend
begründet, wenn aus der Rechtsschrift die tatsächlichen Anhaltspunk-
te, die auf das Vorliegen eines Wiedererwägungsgrundes hindeuten
sollen, nicht ersichtlich sind. Im gleichen Urteil wird zudem ausgeführt,
dass erhöhte Anforderungen an die Substanziierung neuer Vorbringen
zu stellen seien, wenn ein Wiedererwägungsgesuch nur kurze Zeit
nach dem Ergehen eines Beschwerdeentscheides eingereicht werde.
Im Wiedererwägungsgesuch vom 19. Dezember 2009, welches nur
etwas mehr als einen Monat nach dem Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 12. November 2009 eingereicht
wurde, versucht die Beschwerdeführerin offensichtlich ihre im or-
dentlichen, abgeschlossenen Verfahren geltend gemachten Vorbringen
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einer nochmaligen, anderen Würdigung unterziehen zu lassen, bezie-
hungsweise das im abgeschlossenen Beschwerdeverfahren Versäumte
(Einreichung der Arztberichte des Bürgerspitals E._______ vom
4. September 2009, 18. September 2007 und 25. Juni 2009)
nachzuholen. Ein solches Vorgehen ist praxisgemäss unter dem Titel
der Wiedererwägung nicht zu schützen. Um Wiederholungen zu
vermeiden, kann daher auf die zutreffenden Ausführungen der
Vorinstanz verwiesen werden, welche das Bundesverwaltungsgericht
teilt.
An dieser Einschätzung vermögen auch die von der Beschwerdefüh-
rerin auf Beschwerdeebene neu geltend gemachten – und mit ent-
sprechenden Beweismitteln belegten – Probleme nach ihrem Trep-
pensturz nichts zu ändern. Den eingereichten Arztberichten kann dazu
entnommen werden, dass es sich dabei um verhältnismässig kleine
Verletzungen handelt, welche durch eine ambulante (...) (vorgesehen
für den 17. März 2010) behandelt werden können, so dass diese
Probleme vor dem Hintergrund des unbestrittenermassen
beeinträchtigten gesundheitlichen Zustands der Beschwerdeführerin
als unbeachtlich im wiedererwägungsrechtlichen Sinn zu qualifizieren
sind.
Soweit sich die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe schliesslich auf
die allgemeine Situation in ihrem Heimatland und die fehlenden Kon-
taktmöglichkeiten zu den dort wohnhaften Familienangehörigen einer-
seits sowie – im Wiedererwägungsgesuch – auf eine falsche Beurtei-
lung ihrer Vorbringen und ihres gesundheitlichen Zustands im ordentli-
chen Verfahren durch das BFM und das Bundesverwaltungsgericht an-
dererseits beruft, sind diese Vorbringen als dem Wiedererwägungsver-
fahren nicht zugängliche appellatorische Kritik am Urteil vom 12. No-
vember 2009 zu betrachten. Ein Wiedererwägungsgesuch darf nicht
dazu dienen, die Verbindlichkeit eines (rechtskräftigen) Verwaltungs-
entscheides fortlaufend in Frage zu stellen (vgl. die weiterhin zutref-
fende Praxis unter EMARK 2003 Nr. 17 E. 2b S. 104).
6.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das BFM zu Recht auf
das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin vom 19. De-
zember 2009 nicht eingetreten ist.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
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Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Ver-
fügung des BFM vom 9. Februar 2010 ist somit zu bestätigen und die
Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 1200.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.– werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag ist mittels beiliegendem Einzahlungsschein in-
nert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse
zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM sowie die kan-
tonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Rudolf Raemy
Versand:
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