B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1464/2012
U r t e i l v o m 1 . M a i 2 0 1 3
Besetzung
Richter Daniel Willisegger (Vorsitz),
Richter Markus König, Richterin Emilia Antonioni;
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
Parteien
A._______,
Eritrea,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Familienzusammenführung (Asyl);
Verfügung des BFM vom 16. Februar 2012 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 9. Dezember 2008 um Asyl in der
Schweiz nach. Mit Verfügung vom 14. Januar 2013 stellte das BFM fest,
er erfülle die Voraussetzungen zur Ankerkennung als Flüchtling und erteil-
te ihm Asyl.
B.
Am 6. Dezember 2011 reichte der Beschwerdeführer beim BFM ein Ge-
such um Familienzusammenführung für seine Ehefrau, B._______, ein.
C.
Mit Verfügung vom 16. Februar 2012 bewilligte das BFM die Einreise in
die Schweiz nicht und lehnte das Gesuch um Familienzusammenführung
ab.
D.
Mit Eingabe vom 15. März 2012 reichte der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung
des BFM sei aufzuheben. Das Gesuch um Familienzusammenführung
mit seiner Ehefrau sei gutzuheissen und das BFM anzuweisen, die Ein-
reise zu bewilligen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm die unentgelt-
liche Prozessführung zu gewähren.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 22. März 2012 hiess der Instruktionsrichter
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege – unter
Vorbehalt der Unechtheit der eingereichten Heiratsurkunde – gut und ver-
zichtete antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
F.
Das BFM beantragte in der Vernehmlassung vom 27. März 2012 die Ab-
weisung der Beschwerde. Am 10. April 2012 stellte der Instruktionsrichter
der Vorinstanz die Akten aufgrund nicht hinreichend klarer Ausführungen
erneut zu. In seiner zweiten Vernehmlassung vom 6. Juni 2012 beantrag-
te das BFM weiterhin die Abweisung der Beschwerde. Mit Zwischenver-
fügung vom 13. Juni 2012 unterbreitete der Instruktionsrichter dem Be-
schwerdeführer die Vernehmlassung zur Stellungnahme. Am 26. Juni
2012 reichte der Beschwerdeführer die Replik ein.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie
auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Der Beschwerdeführer
ist als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108
Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
Verletzung von Bundesrecht, unrichtige oder unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit hin (Art. 106
Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Nach Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen und ih-
re minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl,
wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen (Familienasyl).
Wurden die anspruchsberechtigten Personen durch die Flucht getrennt
und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch zu be-
willigen (Art. 51 Abs. 4 AsylG).
3.2 Gemäss konstanter Rechtsprechung ist für die Gewährung des Fami-
lienasyls erforderlich, dass die im Ausland zurückgebliebene Person mit
dem in der Schweiz anerkannten Flüchtling im Moment der Flucht in ei-
nem gemeinsamen Haushalt zusammengelebt hat (vgl. statt vieler Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts D-598/2013 vom 22. Februar 2013).
4.
4.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
den Akten seien keine glaubhaften Anhaltspunkte dafür zu entnehmen,
dass der Beschwerdeführer vor der Ausreise verheiratet gewesen sei. An-
lässlich der Erstbefragung habe er sich als ledig bezeichnet. Der nach-
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trägliche Hinweis anlässlich der Anhörung, wonach er die Ehe wegen fa-
miliärer Probleme verschwiegen habe, vermöge nicht zu überzeugen.
Heiratsurkunden könnten in Eritrea ohne weiteres unrechtmässig erwor-
ben werden, weshalb ihr Beweiswert äusserst gering sei. Zudem habe
der Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung erklärt, letztmals im
November 2006 nach Hause zurückgekehrt zu sein, während die Heirat
Mitte Januar 2007 stattgefunden habe.
4.2 In der Rechtsmitteleingabe führt der Beschwerdeführer aus, für die
Durchführung einer Hochzeit und die Flitterwochen bekomme man zwei
bis vier Wochen Urlaub. Nach der Hochzeit habe er einen Monat mit sei-
ner Frau zusammengelebt. Als Beweismittel reichte er eine amtliche Hei-
ratsurkunde im Original ein.
5.
5.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind Vor-
bringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüs-
sig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen er-
schöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der in-
neren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemei-
nen Erfahrung widersprechen. Glaubhaftmachung bedeutet – im Gegen-
satz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass. Eine Behaup-
tung gilt als glaubhaft gemacht, wenn die urteilende Behörde sie mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit für wahr hält. Für die Glaubhaftma-
chung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen
zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche
und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdar-
stellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob
die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen,
überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzu-
stellen (vgl. zum Ganzen BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3 und das Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts D-859/2010 vom 10. Oktober 2011
E. 3.2).
5.2 Der Beschwerdeführer bezeichnete anlässlich der Erstbefragung sei-
en Zivilstand als ledig. Weiter gab er zu Protokoll, er habe seit 2002 beim
Militär gearbeitet und letztmals im November 2006 Urlaub zu Hause ver-
bracht.
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Zu Beginn der Anhörung gab der Beschwerdeführer eine kirchliche Hei-
ratsurkunde ab und führte dazu aus, seine Angaben anlässlich der Erst-
befragung zu seinem Zivilstand seien falsch. Er sei mit B._______ verhei-
ratet. Die Heiratsurkunde hätten ihm seine Eltern zugestellt (vgl. A11/13
S. 2). Auf die Frage, weshalb er vergessen habe, dass er verheiratet sei,
führte er aus, er habe dies nicht vergessen. Seine Eltern hätten die
Hochzeit arrangiert. Nach der Flitterwoche habe er seine Frau nicht mehr
gesehen und nach der Ausreise habe ihm seine Mutter mitgeteilt, seine
Frau betrüge ihn. Wenn nicht seiner Mutter, wem hätte er dann glauben
sollen. Er sei sehr verletzt gewesen, weshalb er sich als ledig ausgege-
ben habe. Im Nachhinein hätten sich die Aussagen seiner Mutter als un-
wahr herausgestellt. Da er Soldat sei, habe er nicht mit seiner Ehefrau
zusammengewohnt.
In der Replik führt der Beschwerdeführer aus, die Trauung habe am
14. Januar 2007 stattgefunden, am 17. Januar 2007 sei die kirchliche
Bestätigung ausgestellt worden und am 8. Februar 2007 habe er die Ehe
bei den zuständigen Behörden eintragen lassen. Entgegen seinen Aus-
führungen anlässlich der Erstbefragung sei er im Januar beziehungswei-
se Februar 2007 zuletzt zu Hause gewesen. Mitte Februar sei er in den
Militärdienst zurückgekehrt.
5.3
5.3.1 Die Vorinstanz nimmt zutreffend an, dass die Angaben des Be-
schwerdeführers zu seinem Zivilstand offensichtlich unvereinbar sind. An-
lässlich der Erstbefragung bezeichnete er sich als ledig; zu Beginn der
Anhörung gab er zu Protokoll, seine bisherigen Angaben zum Zivilstand
seien falsch. Er sei mit B._______ verheiratet. Die Erklärung, weshalb er
sich zunächst als ledig bezeichnete, mag als nachvollziehbar erscheinen.
Allerdings erstaunt, dass der Beschwerdeführer an keiner Stelle der Be-
fragung von sich aus weitere Angaben zu seiner Ehefrau beziehungswei-
se zur Hochzeit gemacht hat. So hat er weder das Datum der Hochzeit
noch beispielsweise das Geburtsdatum seiner Frau von sich aus genannt
oder Fotos der Hochzeit als Beweismittel eingereicht. Insoweit bestehen
erste Zweifel an der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Heirat.
5.3.2 Der Beschwerdeführer hat eine kirchliche und eine amtliche Hei-
ratsurkunde zu den Akten gegeben. Beide Dokumente hat die Vorinstanz
einer amtsinternen Analyse unterzogen und sich dazu in der zweiten Ver-
nehmlassung vom 6. Juni 2012 geäussert. Bezüglich beider Dokumente
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gelangte sie zum Schluss, dass es sich mit hoher Wahrscheinlichkeit um
Fälschungen handle. Namentlich würden sich beide Stempelabdrucke
von den üblicherweise verwendeten Stempeln unterscheiden. Der Be-
schwerdeführer habe sich überdies unvereinbar zum Zeitpunkt seines
letzten Aufenthalts zu Hause und zur Dauer des Zusammenlebens mit
seiner Ehefrau geäussert. Bezüglich des letzten Punktes sei zudem fest-
zustellen, dass ein Militärurlaub in der Regel 15 Tage dauere, der Be-
schwerdeführer aber einen Monat mit seiner Frau verbracht haben wolle.
Schliesslich seien Dokumente, wie die vorgelegten, in Eritrea ohne weite-
res unrechtmässig erwerbbar.
Die Vorinstanz räumt ein, dass sich die beiden Dokumente allein auf-
grund der Stempelqualität zwar nicht mit letzter Sicherheit als Fälschun-
gen ausweisen lassen, weil es an genügenden Sicherheitsmerkmalen
fehlt. Tatsache aber bleibt, wie sie zutreffend feststellt, dass solche Do-
kumente im Eritrea leicht käuflich erworben werden können, mithin deren
Beweiswert sehr gering ist. Bezüglich der kirchlichen Urkunde ist sodann
festzuhalten, dass in der vorinstanzlichen amtsinternen Dokumentenana-
lyse weitere Fälschungshinweise aufgeführt werden. Diese konnten dem
Beschwerdeführer aus überwiegenden öffentlichen Interessen an deren
Geheimhaltung (Art. 27 Abs. 1 Bst. a VwVG) nicht offengelegt werden. Al-
lerdings sprechen diese Merkmale mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
dafür, dass die kirchliche Heiratsurkunde gefälscht ist. Da der Beschwer-
deführer geltend macht, die Eintragung ins Eheregister sei im Nachgang
zur kirchlichen Trauung erfolgt, bestehen auch Zweifel am eingereichten
Auszug aus dem Eheregister. Diesem ist im Übrigen nicht zu entnehmen,
wann die kirchliche Trauung erfolgt ist, sondern einzig, wann die Heirat
bei der Verwaltung registriert wurde.
Das Aussageverhalten des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt und insbe-
sondere zur Dauer des Zusammenlebens mit seiner Ehefrau nach der
Heirat ist in keiner Weise nachvollziehbar. Gemäss den Aussagen anläss-
lich der Befragung sah er seine Ehefrau nach der Flitterwoche nicht mehr
(Akten BFM A 11/13 F 81). Demgegenüber will er laut den Ausführungen
in der Rechtsmitteleingabe nach der Hochzeit einen Monat mit seiner
Frau zusammen im Haus seiner Familie gelebt haben. Damit ergeben
sich Unstimmigkeiten in zwei Hinsichten. Einerseits eine zeitliche Diffe-
renz von drei Wochen, andererseits betreffend die Art des Zusammen-
seins (lediglich Flitterwochen oder gemeinsames Zusammenleben im ei-
genen Haus). Diese erheblichen Abweichungen betreffen wesentliche
Punkte im Hinblick auf die Familienzusammenführung (vgl. Art. 51 AsylG)
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und rufen ernsthafte Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Heirat hervor, zu-
mal der Beschwerdeführer einzig diese Zeit mit seiner angeblichen Ehe-
frau verbringen konnte, die ihm doch prägend in Erinnerung sein sollte.
5.3.3 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdever-
führer die Tatbestandsmerkmale für die Familienzusammenführung nicht
glaubhaft machen konnte. Aufgrund der Einreichung von zwei gefälschten
Beweismitteln, der unvereinbaren Angaben zur Dauer des letzten Urlaubs
sowie zur gemeinsam verbrachten Zeit nach der Heirat mit seiner Ehefrau
verbleiben überwiegende Zweifel an seiner Sachdarstellung. Sodann hat
er keine weiteren substantiierten Angaben oder Beweismittel betreffend
seine Ehefrau beziehungsweise Hochzeit eingereicht. Die Vorinstanz hat
somit zu Recht B._______ die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und
das Gesuch um Familienzusammenführung abgewiesen.
6.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
7.
7.1 Mit Zwischenverfügung vom 22. März 2012 hat der Instruktionsrichter
dem Beschwerdeführer unter Vorbehalt der Unechtheit der eingereichten
Heiratsurkunde die unentgeltliche Rechtspflege gewährt.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass es sich bei den
auf Beschwerdeebene eingereichte Heiratsurkunde, wie auch die bereits
zuvor eingereichte kirchliche Heiratsurkunde, um Fälschungen handelt.
Damit ist die Grundlage für die Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege nachträglich dahingefallen.
7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die
Verfahrenskosten von Fr. 600.– aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG und
Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2].
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Willisegger Barbara Balmelli
Versand: