Abtei lung V
E-1465/2009/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 3 . A p r i l 2 0 0 9
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiber Jonas Tschan.
A._______,
Irak,
vertreten durch Daniel Weber, Fürsprecher,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 3. Februar 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Gegenstand
Parteien
E-1465/2009
Das Bundesverwaltungsgericht,
in Anwendung
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31),
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschen-
rechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention,
EMRK, SR 0.101),
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flücht-
linge (Flüchtlingskonvention, FK, SR 0.142.30),
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerin-
nen und Ausländer (AuG, SR 142.20),
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 (BV, SR 101),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungs-
gericht (VGG, SR 173.32),
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht
(BGG, SR 173.110),
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2),
stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 7. August
2008 den Irak verliess und über die Türkei sowie andere, ihm unbe-
kannte Länder am 24. August 2008 illegal in die Schweiz gelangte, wo
er am 25. August 2008 um Asyl nachsuchte,
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dass er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel am 5. September
2008 summarisch befragt und am 16. Dezember 2008 vom BFM zu
seinen Asylgründen angehört wurde,
dass er zur Begründung des Asylgesuches geltend machte, sein Vater
und einer seiner Brüder seien von Islamisten entführt worden,
dass die Islamisten auch den Beschwerdeführer und dessen Bruder
B._______ (N [...]) entführt hätten, wenn sie zu Hause gewesen
wären,
dass die Entführer der Familie des Beschwerdeführers gedroht hätten,
sie im Falle einer Anzeige zu vernichten,
dass das BFM das Asylgesuch mit Verfügung vom 3. Februar 2009
– eröffnet am 7. Februar 2009 – ablehnte und die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das Bundesamt zur Begründung seines Entscheides anführte,
die nordirakischen Behörden seien im vorliegenden Fall ihrer Schutz-
pflicht nachgekommen und willens, das Verbrechen zu ahnden, so
dass den Ausführungen des Beschwerdeführers keine asylrelevante
Bedeutung zukomme,
dass in den (nordirakischen) Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya
aufgrund der allgemeinen Sicherheits- und Menschenrechtslage keine
Situation allgemeiner Gewalt herrsche, womit der Wegweisungsvollzug
grundsätzlich zumutbar sei,
dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Rechts-
mitteleingabe vom 6. März 2009 (Poststempel) in materieller Hinsicht
die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Gewährung von
Asyl und eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme bean-
tragt,
dass er in prozessualer Hinsicht die Aufhebung des Zwischenent-
scheids des BFM betreffend Akteneinsicht vom 25. Februar 2009 be-
antragt sowie um Einsicht in die Akten seines Bruders und um Gele-
genheit zur Beschwerdeergänzung ersucht,
dass er weiter die unentgeltliche Rechtspflege samt anwaltlicher
Rechtsverbeiständung beantragt,
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dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom
16. März 2009 feststellte, der Beschwerdeführer könne den Ausgang
des Rechtsmittelverfahrens in der Schweiz abwarten,
dass das Gericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege samt
anwaltlicher Rechtsverbeiständung abwies und dem Beschwerdeführer
Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses ansetzte,
dass der Kostenvorschuss innert der angesetzten Frist geleistet wor-
den ist,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 - 34 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer legitimiert ist, weshalb auf die frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1
AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-
den wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfol-
gend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen weiteren
Schriftenwechsel verzichtet wird,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person aner-
kannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
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Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass in Bezug auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachte
Entführung darauf hinzuweisen ist, dass eine nichtstaatliche Verfol-
gung nur dann asylrelevant sein kann, wenn der Heimatstaat seiner
Verpflichtung, den Asylsuchenden zu schützen, nicht nachkommen
kann oder will,
dass eine umfassende Analyse zur Sicherheitslage im kurdischen Nor-
dirak und zur Schutzgewährung durch die dortigen Behörden das Bun-
desverwaltungsgericht im Urteil BVGE E-6982/2006 vom 22. Januar
2008 zum Schluss führte, dass die nordirakischen Sicherheitsbehörd-
en grundsätzlich in der Lage und willens sind, Hinweisen auf Übergrif-
fe nachzugehen und nötigenfalls eine Strafverfolgung einzuleiten,
dass demnach der Beschwerdeführer auf den Schutz der Schweiz
nicht angewiesen ist,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingsei-
genschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, wes-
halb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der
Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein An-
spruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den
gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu
Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut-
bar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
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dass der Vollzug nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK),
dass gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und der Praxis zu
Art. 3 EMRK niemand der Folter oder unmenschlicher oder er-
niedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf,
dass die Vorinstanz in ihrer angefochtenen Verfügung vom 3. Februar
2009 zutreffend darauf hingewiesen hat, dass der Grundsatz der
Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigen-
schaft erfüllen,
dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
dass das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden
kann und somit eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimat-
staat unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig ist,
dass sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus
den Akten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass er für den Fall einer
Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre,
dass gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschen-
rechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses der
Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder
glaubhaft machen müsste, dass ihm im Fall einer Rückschiebung
Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK
2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen
Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et dé-
cisions 2001-I, S. 327 ff.), was ihm nicht gelungen ist,
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dass die allgemeine Menschenrechtslage im Nordirak den Wegwei-
sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen
lässt (vgl. BVGE 2008/4 E. 6.2 ff. und 6.6 S. 46 ff.),
dass nach dem Gesagten der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist,
dass gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind,
dass unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG die vorläufige Aufnahme
zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerin-
nen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818) ist, wenn eine
konkrete Gefährdung festgestellt wird,
dass sich das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 14. März 2008
(BVGE 2008/5 S. 57 ff.) ausführlich mit der aktuellen Situation in den
nordirakischen Provinzen befasst hat und zum Schluss gelangte, in
den Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya herrsche keine Situation
allgemeiner Gewalt und die politische Lage sei nicht dermassen ange-
spannt, als dass eine Rückführung dorthin generell unzumutbar sei,
dass das Gericht im besagten Urteil zusammenfassend festhielt, dass
die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinste-
hende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus
den vorerwähnten drei kurdisch kontrollierten Provinzen stammen und
dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen ver-
fügen, zumutbar ist,
dass für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern sowie für
Kranke und Betagte dagegen bei der Feststellung der Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs grosse Zurückhaltung angebracht ist,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge von der Geburt
bis zu seiner Ausreise in C._______ (Provinz Erbil) gewohnt hat und
somit im Nordirak wohl nach wie vor über ein verwandtschaftliches und
tragfähiges Beziehungsnetz verfügt,
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dass es sich beim Beschwerdeführer gemäss den Akten um einen jun-
gen, alleinstehenden und gesunden Mann handelt,
dass folglich weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise
Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf
eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse be-
stehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt,
bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die noch nicht behandelten
Verfahrensanträge (vgl. Rechtsmitteleingabe, Ziff. 3 der Rechts-
begehren) ebenfalls abzuweisen sowie die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1-3 VGKE) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG) und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet werden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss ver-
rechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (in
Kopie)
- das D._______ (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Jonas Tschan
Versand:
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